Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Höhe des gesetzlichen Erbteils richtet sich wiederum nach den Familienverhältnissen im Zeitpunkt des Erbfalls. Es kommt mithin insbesondere darauf an, ob der Erblasser (noch) verheiratet war und wie viele Kinder er hatte. Die Berechnung des Pflichtteils hängt jedoch noch von weiteren Faktoren ab. Anhand unserer Tabellen und Beispielen erfahren Sie, wie hoch der Pflichtteil in Ihrem Fall sein dürfte. Show
Wie hoch ist der gesetzliche Pflichtteil?
Die Höhe des Pflichtteils beträgt jedenfalls nach § 2303 Absatz 1 Satz 2 BGB die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Sie richtet sich mithin nach der sog. gesetzlichen Erbfolge, die sich wiederum nach den Regeln der §§ 1922 ff. BGB bestimmt. Dabei stellt sich maßgeblich die folgende Frage: Was würde der Betroffene erben, wenn es kein (Berliner) Testament gäbe? Aus dieser Erbquote lässt sich also – auch unter Beachtung von § 2310 BGB – die Pflichtteilsquote ermitteln. Der Pflichtteilsberechtigte erhält sodann anhand dieser Quote als Pflichtteil einen am Nachlasswert zu errechnenden Geldbetrag. Fachanwalt.de-Tipp: Der Pflichtteilsanspruch umfasst also lediglich eine Geldzahlung, und nicht etwa die Herausgabe und / oder Übereignung bestimmter Gegenstände aus dem Nachlass. Die Pflichtteilquote bestimmt sich somit nach den Familienverhältnissen im Zeitpunkt des Erbfalls. Es sind demnach nicht nur die erbrechtlichen, sondern auch die familienrechtlichen Regeln zu beachten. Daher spielt nicht nur eine Rolle, wie viele Kinder der Erblasser hat, sondern auch die Wahl des Güterstandes zwischen den Verheirateten (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft). Die jeweilige Pflichtteilsquote wird regelmäßig in Brüchen (1/2, 1/4, 1/8 etc.) angegeben. Die Quote lässt sich jedoch auch in Prozent umwandeln. Der Nachlasswert umfasst nicht nur sämtliche Vermögensgegenstände des Erblassers, wie Geldvermögen, Wertgegenstände, Hausrat oder Immobilien (Aktiva), sondern auch sämtliche Verbindlichkeiten, wie Erblasserschulden, Erbfallschulden oder auch grundsätzlich zu Lebzeiten getätigte Schenkungen und Zuwendungen (Passiva). Für die Ermittlung des Nachlasswertes ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erbfalls maßgeblich. Diese und weitere Regelungen zum Wert des Nachlasses finden sich in den §§ 2311 ff. BGB. Einen ausführlichen Beitrag hierzu finden Sie hier. Die Berechnung der Höhe des Pflichtteils ist verschiedenen Faktoren abhängig, insbesondere:
Sind diese Faktoren ermittelt, erfolgt die Berechnung in drei Schritten: Schritt 1: Ermittlung der Pflichtteilsquote Zur Ermittlung der Pflichtteilsquote sollen die folgenden Tabellen Aufschluss geben: 1) Erblasser ist unverheiratet
2) Erblasser ist verheiratet – Güterstand: Zugewinngemeinschaft
3) Erblasser ist verheiratet – Güterstand: Gütertrennung
4) Erblasser ist verheiratet – Güterstand: Gütergemeinschaft
Fachanwalt.de-Tipp: Die hier dargestellten Quoten gelten jedoch nur, soweit kein Scheidungsantrag gestellt wurde bzw. soweit alle Kinder noch leben. Denn im Falle einer Scheidung ist der ehemalige Ehepartner nicht weiter pflichtteilberechtigt. Gleiches gilt freilich für nicht mehr lebende Kinder. Die Quoten des Ehegatten ändern sich teilweise außerdem, wenn gar keine Kinder (mehr) vorhanden sind. In diesen Fällen kann Sie ein Rechtsanwalt oder Fachanwalt für Erbrecht entsprechend beraten. Schritt 2: Ermittlung des Nachlasswertes Schritt 3: Berechnung anhand der Formel: Pflichtteilsquote x Nachlasswert = Höhe des Pflichtteils
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