Wie bedeutend waren die nürnberger prozesse für das heutige völkerstrafrecht

Seminarankündigung: Die Nürnberger Prozesse und ihre Bedeutung für die Entwicklung des Völkerstrafrechts

Seminar im Sommersemester 2022

Im Sommersemester 2022 biete ich ein Seminar zu den Nürnberger Prozessen an. Ausgehend von dem Verfahren des Internationalen Militärtribunals 1945/1946 widmen wir uns den völkerrechtlichen Grundlagen für seine Errichtung ebenso wie dem historischen Kontext der deutschen Massenverbrechen im Zweiten Weltkrieg. Außerdem wird vergleichend das Verfahren vor dem Internationalen Militärtribunal in Tokyo untersucht und die Rezeption der Nürnberger und Tokioter Urteile für die weitere Entwicklung des Völkerstrafrechts im Kalten Krieg und danach eingegangen. Was ist das Vermächtnis von Nürnberg? Inwiefern prägen die Nürnberger Prozesse bis heute Grundannahmen des Völkerstrafrechts? Und welche Herausforderungen gibt es heute für die mit dem Römischen Statut und dem Internationalen Strafgerichtshof verbundene Idee, die Täter von Völkerrechtsverbrechen individuell zur Verantwortung zu ziehen?

Das Seminar wird verblockt am 30.6. und 1.7.2022 stattfinden. Zu Beginn des Semesters wird es zwei Einführungssitzungen zur gemeinsamen Lektüre von zentralen Dokumenten und Texten geben.

Eine Vorbesprechung findet am Montag, dem 28. Februar 2022 um 11:30 Uhr über Webex statt. Anmeldungen hierzu (bitte unter Nennung eines Themenwunsches) werden erbeten an: Frau Kerstin Oelstrom ().

Mögliche Themen:

I. Der Nürnberger Prozess: Grundlagen und Vorläufer

  1. Versuche der strafrechtlichen Verfolgung nach dem Ersten Weltkrieg
  2. Das Internationale Militärtribunal in Nürnberg: internationales Gericht oder gemeinsamer Spruchkörper der Besatzungsmächte?
  3. Das Ringen um die Formulierung der Anklage: Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Lichte der Arbeiten Raphael Lemkins und Hersch Lauterpachts
  4. Die Verteidigungsstrategie der Hauptangeklagten: nullum crimen und tu quoque
  5. Konfliktlinien zwischen den Siegermächten: erste Schatten des Kalten Krieges?
  6. Der Hitler-Stalin-Pakt und seine (Nicht-)Rolle im Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess

II. Kontexte und weitere Entwicklungen im Kalten Krieg

  1. Das Verfahren vor dem Internationalen Militärtribunal in Tokyo im Vergleich
  2. Die Kriegsverbrecherprozesse in der amerikanischen Besatzungszone 1946-1949
  3. Der Eichmann-Prozess in Jerusalem
  4. Fritz Bauer und der Frankfurter Auschwitzprozess
  5. Arbeiten der UN-Völkerrechtskommission zum Völkerstrafrecht im Kalten Krieg

III. Entwicklungslinien seit 1990 und Herausforderungen des Völkerstrafrechts heute

  1. Die ad hoc-Tribunale für das frühere Jugoslawien und Ruanda: Erfolgsgeschichte oder „unfinished business“?
  2. Der Internationale Strafgerichtshof und seine Gerichtsbarkeit über Nichtvertragsparteien
  3. Ein Gericht für Afrika? Selektivität als Problem des Völkerstrafrechts

Es sind alle Themen vergeben!

Wie bedeutend waren die nürnberger prozesse für das heutige völkerstrafrecht

Wie bedeutend waren die nürnberger prozesse für das heutige völkerstrafrecht

Blick in den Verhandlungssaal (Saal 600) am 30. September 1946, links die Angeklagten

Wie bedeutend waren die nürnberger prozesse für das heutige völkerstrafrecht

Justizpalast Nürnberg 1945

Die Nürnberger Prozesse wurden nach dem Zweiten Weltkrieg gegen führende Repräsentanten des Deutschen Reichs zur Zeit des Nationalsozialismus durchgeführt. Sie fanden zwischen dem 20. November 1945 und dem 14. April 1949 im Justizpalast Nürnberg statt. Die dreizehn Nürnberger Prozesse umfassen den Nürnberger Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher (Göring et al.) vor dem Internationalen Militärgerichtshof nach dem Londoner Statut sowie zwölf sogenannte Nürnberger Nachfolgeprozesse vor einem nationalen US-amerikanischen Militärtribunal nach Kontrollratsgesetz Nr. 10. Verbrechen an nichtalliierten Staatsbürgern oder Staatenlosen, die vor Beginn des Zweiten Weltkriegs begangen wurden, spielten in diesen Prozessen keine nennenswerte Rolle.[1]

Vorgeschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In der Moskauer „Erklärung über deutsche Gräueltaten im besetzten Europa“ vom 30. Oktober 1943 hatten die Alliierten ihre Absicht erklärt, nach dem Krieg diese Verbrechen zu verfolgen. Deutsche, die in einem besetzten Land Verbrechen begangen hatten, sollten ausgeliefert und nach dort geltendem Recht verurteilt werden. Die „Hauptverbrecher“ aber, deren Verbrechen nicht einem bestimmten Land zugeordnet werden konnten, sollten nach einer noch zu fällenden gemeinsamen Entscheidung der Alliierten bestraft werden. Im Oktober 1943 wurde die United Nations War Crimes Commission gegründet, die Vorschläge für eine strafrechtliche Verfolgung erarbeitete.[2] Sie wurden die Grundlage für das Londoner Viermächte-Abkommen vom 8. August 1945 („Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland, der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, der Provisorischen Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken über die Verfolgung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der Europäischen Achse“).[3]

Bestandteil dieses Abkommens war das 30 Artikel umfassende Londoner Statut für den Internationalen Militärgerichtshof,[4] in dem bestimmt wurde, dass ein von Großbritannien, den USA, Frankreich und der UdSSR gebildeter Internationaler Militärgerichtshof „zwecks gerechter und schneller Aburteilung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse“ gebildet werden solle.[5]

Die als „Hauptkriegsverbrecher“ Angeklagten wurden bis zum Prozessbeginn im „Camp Ashcan“ („Aschekasten“) und im „Dustbin“ („Mülleimer“) festgehalten, saloppe britische bzw. amerikanische Bezeichnungen für die Kriegsgefangenenlager in Mondorf-Les Bains im Großherzogtum Luxemburg und Schloss Kransberg bei Frankfurt am Main, die für Prominente benutzt wurden.

Verteidigung und Legendenbildung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Von den Verteidigern der Angeklagten waren einige nur schwer dazu zu bringen gewesen, ein Mandat zu übernehmen, andere hielten es für ihre „patriotische Pflicht“ und bezeichneten die alliierten Strafprozesse immer wieder als Racheakte im Zusammenhang mit dem Morgenthau-Plan. Einige, wie der ehemals in der Luftwaffe dienende Hans Laternser, wollten die „deutsche Soldatenehre“ retten. Laternser gründete 1945 eine historische Beratergruppe, in der unter seiner Federführung die ehemaligen Generalfeldmarschälle Walther von Brauchitsch, Erich von Manstein, der ehemalige Generaloberst Franz Halder und der ehemalige General Siegfried Westphal ein gemeinsames Memorandum verfassten. Diese Denkschrift mit dem Titel Das Deutsche Heer von 1920–1945 sollte darlegen, dass der Generalstab des Heeres keine besondere Schuld an Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit trage. Sie behauptete, das Heer sei gegen NSDAP und SS eingestellt gewesen, habe nahezu alle wichtigen Entscheidungen Hitlers missbilligt und gegen Kriegsverbrechen opponiert. Diese Denkschrift wurde nicht nur unter den Angeklagten weitergegeben, sondern auch unter Offizieren der Wehrmacht. Unstrittig ist, dass es in der Heeresleitung auch Offiziere gab, die die militärische Kompetenz der NS-Führung bezweifelten. Aber die Denkschrift gilt heute als Beginn der Legende von der „sauberen Wehrmacht“. Laternser, der Verteidiger des Generalstabs, und der Verteidiger von Dönitz, Kranzbühler, widmeten sich einige Jahre später einer politischen Lobbyarbeit für die Täter, die der Nachwelt ein unbeflecktes Bild der Wehrmachtführung übermitteln sollte.[6][7]

Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wie bedeutend waren die nürnberger prozesse für das heutige völkerstrafrecht

Anklageschrift im Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher (1945)

Der erste – und einzige – Prozess vor dem Internationalen Militärgerichtshof wurde vom 20. November 1945 bis 1. Oktober 1946 in Nürnberg durchgeführt. Der ursprüngliche Plan der Alliierten, weitere Prozesse vor diesem Militärgerichtshof durchzuführen, war aufgrund von Querelen zwischen den Alliierten fallengelassen worden. Bei den Alliierten hatten sich inzwischen unterschiedliche Interessen und Vorstellungen entwickelt, welche Kreise in welchem Umfang zu verfolgen seien.

So ermächtigte der Alliierte Kontrollrat mit einem dem Londoner Statut nachgebildeten Kontrollratsgesetz Nr. 10[8] vom 20. Dezember 1945, betreffend die „Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden, oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben“, (nun) die Befehlshaber der einzelnen Besatzungszonen, Nachfolgeprozesse vor Gerichten der jeweiligen Besatzungsmacht zu führen.

Unter Kriegsverbrechen wurden Delikte verstanden, die bereits in den Haager Abkommen vor dem Ersten Weltkrieg definiert worden waren: Tötung oder Misshandlung von Kriegsgefangenen, Hinrichtung von Geiseln, Verschleppung zur Zwangsarbeit etc. Unter Verbrechen gegen die Menschlichkeit fielen vor allem die Verfolgung und Vernichtung der Juden und die „Vernichtung lebensunwerten Lebens“, also Tötungsdelikte, die in allen zivilisierten Staaten verfolgt wurden. Unter Verbrechen gegen den Frieden wurde der Angriffskrieg verstanden, ein bis zu diesem Zeitpunkt nicht kodifiziertes Delikt.

Die zu Haftstrafen verurteilten Angeklagten wurden am 18. Juli 1947 ins Kriegsverbrechergefängnis Spandau verlegt und verblieben unter Vier-Mächte-Rechtsprechung.[9]

Die zwölf Nachfolgeprozesse[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Binnen drei Jahren fanden in der amerikanischen Besatzungszone und vor amerikanischen Militärgerichten zwölf weitere große Prozesse gegen NS-Kriegsverbrecher statt. Nachdem der bisherige amerikanische Hauptankläger, Robert H. Jackson, nach der Urteilsverkündung im Verfahren vor dem Internationalen Militärgerichtshof am 17. Oktober 1946 sein Amt niedergelegt hatte, wurde Brigadegeneral Telford Taylor zum Hauptankläger (Chief Counsel for War Crimes under Military Government) für diese Nachfolgeprozesse ernannt.

Angeklagt waren insgesamt 185 Personen:

  • 39 Ärzte und Juristen (Fall I und III)
  • 56 Mitglieder von SS und Polizei (Fall IV, VIII und IX)
  • 42 Industrielle und Manager (Fall V, VI und X)
  • 26 militärische Führer (Fall VII und XII)
  • 22 Minister und hohe Regierungsvertreter (Fall II und XI)

Von den Angeklagten wurden 35 freigesprochen. 24 wurden zum Tode verurteilt, 20 zu lebenslanger Haft und 98 zu Freiheitsstrafen zwischen 18 Monaten und 25 Jahren. Am 31. Januar 1951 setzte der Hochkommissar John Jay McCloy zahlreiche Strafen herab. Von den zum Tode Verurteilten, für die sich unter anderem der spätere Bundeskanzler Konrad Adenauer verwendet hatte, wurden zwölf hingerichtet, elf zu Haftstrafen begnadigt und einer an Belgien ausgeliefert, wo er in Haft starb.

Das Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom 20. Dezember 1945 bildete die rechtliche Grundlage für die Strafverfolgung durch die Justizbehörden in den vier Besatzungszonen. Dieses Gesetz orientierte sich in seinen Grundlagen am Londoner Statut. Die verfahrensrechtlichen Grundlagen für die Folgeprozesse in der US-Zone bildete die OMGUS-Verordnung Nr. 7 vom 26. Oktober 1946, die dem angelsächsischen Strafprozessrecht entsprach.[10]

Gegen Ende des Prozesses gegen die Hauptkriegsverbrecher wurden die Spannungen zwischen den USA und der Sowjetunion größer: Der Kalte Krieg begann. In der Frage der deutschen Kriegsverbrechen gab es in den USA daher einen deutlichen Stimmungsumschwung. Dadurch entstand die Legende, die Folgeprozesse seien von Antikommunisten sabotiert worden. Eine konkrete Rückwirkung auf das amerikanische Nachfolgeprogramm konnte jedoch nicht nachgewiesen werden. Allerdings wurde die geplante Zahl an Prozessen auf zwölf reduziert. Gründe für diese Verringerung waren die Kürzung der Haushaltsmittel für die Prozesse auf die Hälfte, die der amerikanische Kongress 1947 vornahm, und der chronische Mangel an Richtern. Der Chief Justice of the United States Fred M. Vinson weigerte sich, Bundesrichter für die amerikanischen Militärgerichte zu entsenden mit der Folge, dass es immer wieder Schwierigkeiten gab, die einzelnen Kammern zu besetzen, und nur die „zweite Garnitur“ an Richtern zur Verfügung stand.[11]

In den Jahren 1946 bis 1949 wurden vom Office of the US Chief of Counsel for War Crimes (OCCWC) zwölf Verfahren auf den Weg gebracht.

Übersicht der Nachfolgeprozesse[12]
Fall
Nr.
Angeklagte Gängiger Name Prozess-
gruppe
Beginn der
Beweisaufnahme
Urteils-
verkündung
Green Series
1 Karl Brandt et al. Ärzte-Prozess Medizin 9. Dez. 1946 20. Aug. 1947 I und II
2 Erhard Milch Milch-Prozess Medizin 2. Jan. 1947 17. Apr. 1947 II
3 Josef Altstoetter et al. Juristen-Prozess Recht 5. März 1947 14. Dez. 1947 III
4 Oswald Pohl et al. Prozess Wirtschafts-Verwaltungshauptamt der SS Rasse 8. Apr. 1947 3. Nov. 1947 V
5 Friedrich Flick et al. Flick-Prozess Industrie 19. Apr. 1947 22. Dez. 1947 VI
6 Carl Krauch et al. I. G.-Farben-Prozess Industrie 27. Aug. 1947 30. Juli 1948 VII und VIII
7 Wilhelm List et al. Prozess Generäle in Südosteuropa Militär 15. Juli 1947 19. Feb. 1948 XI
8 Ulrich Greifelt et al. Prozess Rasse- und Siedlungshauptamt der SS Rasse 20. Okt. 1947 10. März 1948 IV und V
9 Otto Ohlendorf et al. Einsatzgruppen-Prozess Rasse 29. Sep. 1947 10. Apr. 1948 IV
10 Alfried Krupp et al. Krupp-Prozess Industrie 8. Dez. 1947 31. Juli 1948 IX
11 Ernst von Weizsaecker et al. Wilhelmstraßen-Prozess Ministerien 6. Jan. 1948 14. Apr. 1949 * XII, XIII, XIV
12 Wilhelm von Leeb et al. Prozess Oberkommando der Wehrmacht Militär 5. Feb. 1948 28. Okt. 1948 X und XI
«13» Röchling-Prozess Industrie 16. Feb. 1948 30. Juni 1948 ** XIV

*) Urteil am 12. Dezember 1949 berichtigt **) Urteilsrevision am 25. Januar 1949
Der Röchling-Prozess fand im Rahmen der Rastatter Prozesse wie die zwölf Nürnberger Nachfolgeprozesse nach Kontrollratsgesetz 10 statt und wird auch als „Fall 13“ bezeichnet.[13]

Von den Planern des amerikanischen Kriegsverbrecherprogramms war für alle amerikanischen Nachfolgeprozesse die Veröffentlichung einer Dokumentation in Englisch und in Deutsch vorgesehen. Dies sollte Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Prozesse vorbeugen und vor allem die Umerziehung und Demokratisierung in Deutschland befördern. Aufgrund finanzieller Einschränkungen und teilweise auch der Furcht, dass die deutsche Version über eine mikroskopische Detaildiskussion, die einsetzende deutsche Kritik an den Kriegsverbrecherprozessen befeuern könnte, wurde nur eine englische Dokumentation Trials of War Criminals Before the Nurenberg Military Tribunals Under Control Council Law No. 10 (wegen der Einbandfarbe kurz "Green Series" genannt) realisiert.[14]

Kritik an den Prozessen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Allgemeinen werden die Prozesse heute positiv bewertet, da erstmals die individuelle Schuld der Angeklagten untersucht wurde und Politiker und Militärs persönlich bestraft wurden. Nationale Gesetze oder das Innehaben eines staatlichen Amtes bieten seit den Nürnberger Prozessen keinen absoluten Schutz mehr vor Verfolgung durch das Völkerstrafrecht. Das Verfahren stellte somit eine wichtige Weiterentwicklung des Völkerrechts dar. Außerdem trug der Prozess auch zur Aufklärung der NS-Verbrechen bei. Zunächst in geringerem Umfang durchgesetzt hat sich die strafrechtliche Kodifizierung von Angriffskriegen. Zum Gewaltverbot der Charta der Vereinten Nationen trat 1974 nur eine Definition staatlicher Aggressionen. Erst im Jahr 2010 wurde eine Einigung über den Straftatbestand des Verbrechens der Aggression erreicht. Bis in die heutige Zeit wurde und wird aber auch Kritik an der Zielsetzung und den Methoden der Prozesse geübt.[15]

Argumentation gegen die Prozessordnung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Es wurde kritisiert, dass die Trennung von Verfasser der Prozessordnung und Richter nicht eingehalten worden sei. Iona Nikitchenko und Robert Falco beteiligten sich an der Ausarbeitung des Londoner Statutes und waren Richter am Internationalen Militärgerichtshof.

Weiterhin sprach die Prozessordnung den Angeklagten das Recht zu, sich nach freier Wahl ihre deutschen Verteidiger zu suchen, deren mögliche NSDAP-Mitgliedschaft einem Auftreten vor Gericht nicht entgegenstand. Der Militärgerichtshof entschied laut Artikel 24 des Statuts uneingeschränkt über die Zulassung von Beweismitteln. Artikel 18 legte fest, dass der Prozess auf eine beschleunigte Verhandlung zu beschränken sei. Im Artikel 19 stand, dass der Gerichtshof nicht an die üblichen Grundsätze der Beweisführung gebunden sei. Im Artikel 21 wurde geschrieben, „allgemein anerkannte Tatsachen“ müssten nicht mehr bewiesen werden. Die Verteidigung konnte mögliche Belastungen[16] somit nur zur Kenntnis nehmen, durfte aber in dem Falle keine möglichen Gegenbeweise vorlegen, was die Möglichkeit der Berufung ausschloss.

Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Umstritten war auch das Verbrechen der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung, das so genannte „Organisationsverbrechen“. Es bewirkte, dass jeder aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer NS-Organisation, die als verbrecherisch verurteilt worden war, in allen Staaten, welche das Statut unterzeichnet hatten, wegen der Zugehörigkeit zu dieser Organisation verurteilt werden konnte. Bei der Verurteilung spielte es keine Rolle, ob der Angeklagte sich persönlich eines Verbrechens schuldig gemacht hatte (Artikel 9–11). In Deutschland wurde diese Möglichkeit allerdings nicht genutzt.

Ex-post-Argumentation[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ein weiterer Rechtsgrundsatz, der bei den Prozessen übergangen worden sei, lautet nach Ansicht der Verteidiger der Angeklagten nullum crimen sine lege praevia, nulla poena sine lege (kein Verbrechen ohne vorher erlassenes Gesetz, keine Strafe ohne Gesetz); kritisiert wurde, dass die Angeklagten teilweise für Verbrechen angeklagt wurden, die zum Zeitpunkt der Tat durch ein multilaterales Abkommen zwar verboten waren, aber für die keine Strafbarkeit festgelegt worden war (→ Briand-Kellogg-Pakt). Dies bezieht sich insbesondere auf den Anklagepunkt „Führen eines Angriffskrieges (Verbrechen gegen den Frieden)“. Dazu schrieb die amerikanische Time im November 1945:

„Was immer für Gesetze die Alliierten für die Zwecke des Nürnberger Prozesses aufzustellen versuchten, die meisten dieser Gesetze haben zur Zeit, als die Taten begangen wurden, noch nicht existiert. Seit den Tagen Ciceros ist eine Bestrafung ex post facto von den Juristen verdammt worden.“

Dieses Argument wurde allerdings vom Militärgerichtshof zurückgewiesen, weil es Gewohnheitsrecht sei, Verstöße gegen die Haager Landkriegsordnung strafrechtlich zu ahnden, obwohl auch diese keine strafrechtlichen Bestimmungen enthielt. Eine Verletzung des Rückwirkungsverbotes wird auch heute von vielen Völkerstrafrechtlern verneint, da dieser Rechtsgrundsatz dem Schutz und der Rechtssicherheit des einzelnen Bürgers diene und gerade nicht die Bestrafung staatlicher Machthaber wegen von ihnen begangener Völkerrechtsverbrechen verhindere.[17]

Tu-quoque-Argumentation[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einen weiteren Strang der Kritik greift die Tu-quoque- („auch du“) Argumentation der Verteidigung auf. Denn nach Meinung der Prozesskritiker hätten auch die Alliierten Angriffskriege geführt und Kriegsverbrechen begangen, auf sowjetischer Seite zum Beispiel das Massaker von Katyn, auf westalliierter Seite die Bombenangriffe auf Dresden oder Hamburg, die nach Meinung der Prozesskritiker keinen militärischen Zweck erfüllten, sondern als Flächenbombardements („moral bombing“) gegen die Zivilbevölkerung ebenfalls Kriegsverbrechen darstellten, denn seit der Haager Landkriegsordnung von 1907 sind Beeinträchtigungen von Zivilpersonen während kriegerischer Auseinandersetzungen verboten. Für Flächenbombardements sind allerdings keine Deutschen verurteilt worden, da der Bombenkrieg wegen der Beteiligung der alliierten Siegermächte daran gar nicht erst Eingang in die Anklage fand.

Durch den deutsch-sowjetischen Nichtangriffspakt und das geheime Zusatzprotokoll, das eine Aufteilung Polens zwischen Deutschland und der Sowjetunion vorsah, sei die Sowjetunion ebenfalls an der Verschwörung zu einem Angriffskrieg auf Polen beteiligt, so ein weiterer Kritikpunkt. Auch der von der Sowjetunion gegen Finnland geführte so genannte Winterkrieg 1939/40 ist insoweit als Angriffskrieg zu werten.[18] Anders als bei einer klassischen „Tu-quoque“-Verteidigung wurde hier einem der Ankläger nicht nur vorgeworfen, gleichwertige Verbrechen wie der Angeklagte begangen zu haben, sondern er wurde sogar beschuldigt, an demselben Verbrechen, das er anklagte, der „Verschwörung gegen den Frieden“, mitgewirkt zu haben. Das Urteil des Prozesses ging über diesen Punkt hinweg und befolgte dabei eine bereits in London verabredete Linie, Diskussionen über alliierte Völkerrechtsverletzungen nach dem Tu-quoque-Muster im Prozess nicht zuzulassen.[19]

Haager Abkommen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei den Anklagepunkten Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit argumentierte die Verteidigung, einige Länder seien keine Signatarmächte der Haager Konventionen gewesen. Daher seien die Deutschen gegenüber den Nichtunterzeichnern nicht an jene Konventionen gebunden gewesen. Der Gerichtshof wies diese Behauptung zurück. 1939 seien diese Regeln von allen zivilisierten Völkern anerkannt gewesen und als bindende Gesetze und Kriegsregeln betrachtet worden.[20]

Verbrechen im Protektorat Böhmen und Mähren[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Verteidigung argumentierte, dass Kriegsregeln nur zwischen Kriegführenden anzuwenden seien, sie aber nicht für Länder gälten, die Deutschland dem Deutschen Reich einverleibt hätte. In der Urteilsbegründung wurde ausgeführt, dass Böhmen und Mähren niemals in das Reich aufgenommen worden seien, sondern lediglich ein Protektorat aus ihnen gemacht worden sei. Dies implizierte, so Telford Taylor, Mitglied der amerikanischen Anklagevertretung im Nürnberger Prozess, dass die Argumentation der Verteidigung auf Österreich (→ „Anschluss“ 1938) anwendbar war.[21]

Beschränkung der Anklagen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Darüber hinaus existiert auch eine andere Kritik an den Nürnberger Prozessen, die zum einen eine zu geringe Anzahl der Angeklagten und eine zu milde Bestrafung bemängelt. Eine weitere Hauptschwäche des Urteils sei der juristische Ansatz des Gerichtes zur Bestrafung des Völkermordes an den europäischen Juden. Indem das Gericht Verbrechen gegen die Menschlichkeit nur dann verfolgte, wenn diese in Verbindung mit einem Angriffskrieg begangen wurden, hat es alle Verbrechen, die vor dem 1. September 1939 begangen wurden, kategorisch von einer Bestrafung ausgenommen. Die vorhandenen Bezugnahmen auf die Shoa im Urteil würden weiterhin nicht der Singularität dieses Verbrechens gerecht. Die juristischen Ausführungen des Gerichts hierzu befänden sich in der Reihenfolge erst nach der Behandlung anderer Menschlichkeitsverbrechen, wie der Ermordung von Kriegsgefangenen und der Misshandlung der Zivilbevölkerung. In diesem Zusammenhang entspreche auch die Formulierung des Gerichts nicht dem enormen Unrecht des Holocausts, wenn es auf der einen Seite die Überschrift „Ermordung von Kriegsgefangenen“ gebrauche und auf der anderen Seite den Massenmord an den Juden nur unter dem Titel „Die Judenverfolgung“ behandele.

Zum ersten Mal in der Geschichte wurde bei diesen Prozessen von den Siegermächten versucht, die verantwortlichen Kriegsverbrecher gerichtlich zu belangen. Es gab bis dahin keinerlei Erfahrungswerte aus vergleichbaren früheren Prozessen. Dennoch wurden den damaligen Anklägern eine Reihe von juristischen Verfahrensfehlern vorgeworfen. Dazu gehörte die Auswahl der Angeklagten. Beispielsweise war die Liste der Angeklagten im Bereich Wirtschaft nur exemplarisch: es fehlten viele von mindestens gleichwertig belasteten Unternehmen, so zum Beispiel die Deutsche Bank, deren Mittäterschaft spätestens seit der Auswertung der OMGUS-Akten (also noch vor der Urteilsverkündung) nachgewiesen wurde.[22]

Auch eine in allen Punkten einheitliche, objektiv angewandte Prozessstrategie wurde angesichts der allgemeinen politischen Entwicklung für den Militärgerichtshof immer schwieriger. 1948 standen sich die ehemaligen Anti-Hitler-Koalitionäre bereits feindlich gegenüber: in den Westzonen wurde die Währungsreform durchgeführt, was die Sowjetunion mit der Blockade Berlins beantwortete und gleichzeitig mit Hochdruck an der Entwicklung ihrer ersten Atombombe arbeitete. Somit hatten die Westalliierten großes Interesse am Wiederaufbau einer starken Wirtschaft in Westeuropa, was auch die Verfolgung und Bemessung des Strafmaßes vor allem für die Wirtschaftsverbrecher beeinflusste.

Urteile[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Urteile und Strafmaße der Verfahren[23]
ProzessAngeklagteEinzelurteileTodesstrafeLebens-
länglich
Haft-
strafe
Vermögens-
entzug
Frei-
spruch
Einge-
stellt
Selbst-
mord
Verurteilt wegen
verurteiltvollstrecktMKOAV
Hauptkriegsverbrecher-
Prozess
24 22 12 10 3 4 3 1 1 16 16 12 8
Ärzte 23 16 7 7 5 4 7 15 15 10
Milch 1 1 1 1 1
Juristen 16 10 4 6 4 1 1 9 7 3
SS-Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt 18 15 4 1 3 8 3 15 15 13
Flick 6 3 3 3 2 2 2
I.G. Farben 24 13 13 10 1 13 13
Generäle Südosteuropa 12 8 2 6 2 1 1 8 6
Rasse- und Siedlungshauptamt 14 13 1 12 1 8 8 13
Einsatzgruppen 24 22 14 4 2 6 1 1 20 20 22
Krupp 12 11 11 1 1 11 11
Wilhelmstraße 21 19 19 2 17 12 12 3
OKW 14 11 2 9 2 1 11 10
12 Nachfolgeprozesse
gesamt
185 177 25 12 20 97 1 35 4 4 130 120 75 3
Röchling,[24] „Fall 13“ 5 4 3 1 4 3

M – Verbrechen gegen die Menschlichkeit;   K – Kriegsverbrechen;   O – Organisationsverbrechen;   A – Angriffskrieg;   V – Verschwörung gegen den Frieden

Der Artikel 26 des Londoner Statut schrieb fest, dass die Urteile der Nürnberger Prozesse endgültig und nicht anfechtbar sein sollten. Bei der Wiedererlangung der vollen Souveränität durch die deutsche Wiedervereinigung wurde mit den Alliierten vertraglich geregelt, dass die Bundesrepublik Deutschland ohne Unterschied alliierte und bundesdeutsche Beschlüsse, Verordnungen und Gesetze ändern, streichen oder aufheben kann, solange sie sich dabei an die Vorgaben der parlamentarischen Demokratie hält.[25]

Rechtsgeschichtliche Bedeutung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wie bedeutend waren die nürnberger prozesse für das heutige völkerstrafrecht

Russische 2-Rubel-Gedenkmünze zu den Nürnberger Prozessen (1995)

Die Nürnberger Prozesse gelten als Durchbruch des Prinzips, dass es für einen Kernbestand von Verbrechen keine Immunität geben darf. Erstmals wurden die Vertreter eines zum Zeitpunkt ihrer Taten souveränen Staates für ihr Handeln zur Rechenschaft gezogen.

Als Nürnberger Prinzipien gingen die von den vier Alliierten vereinbarten und vom Gericht angewendeten Grundsätze in das Völkerrecht ein:

  • Jede Person, welche ein völkerrechtliches Verbrechen begeht, ist hierfür strafrechtlich verantwortlich.
  • Auch wenn sein nationales Recht für ein völkerrechtliches Verbrechen keine Strafe androht, ist der Täter nach dem Völkerrecht strafbar.
  • Staatsoberhäupter und Regierungsmitglieder sind für von ihnen begangene völkerrechtliche Verbrechen nach dem Völkerrecht verantwortlich.
  • Handeln auf höheren Befehl befreit nicht von völkerrechtlicher Verantwortlichkeit, sofern der Täter auch anders hätte handeln können.
  • Jeder, der wegen eines völkerrechtlichen Verbrechens angeklagt ist, hat Anspruch auf ein ordnungsgemäßes Verfahren.

Im Londoner Statut wurden folgende Verbrechen erstmals auch als Verstöße gegen das Völkerrecht kodifiziert:

  • Kriegsverbrechen
  • Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Der Straftatbestand des Verbrechens gegen den Frieden war völlig neu. Auch die Beteiligung an einer „Verschwörung“ oder an einem gemeinsamen Plan zu dessen Durchführung wurde darin für strafbar erklärt.

Am 11. Dezember 1946, also noch vor dem Ende der Nürnberger Prozesse, verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen eine Resolution, die die Strafbarkeit von Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit betonte. Auch die Aufhebung der Immunität von Staatsoberhäuptern unterstrich diese Resolution. Im Juli 1950 legte eine „International Law Commission“ der UNO einen Kodifikationsentwurf vor und versuchte damit, die „Nürnberger Prinzipien“ stärker im Völkerrecht festzuschreiben. Nahezu allen Mitgliedsstaaten der UNO fehlte jedoch der politische Wille zuzustimmen. Erst Anfang der 1990er Jahre wurde der Entwurf schließlich angenommen.[26] Die Nürnberger Prozesse werden deswegen als frühe Wegbereiter für die UN-Kriegsverbrechertribunale Jugoslawien, Ruanda und Sierra Leone sowie für das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs angesehen.

Irina Schulmeister, die 2016 eine juristische Dissertation zu den Prozessen veröffentlicht, warnt davor, den Begriff „Nachfolgeprozesse“ so auszulegen, dass er eine mindere Wertigkeit vorspiegelt. Nach ihren Ergebnissen kann „Nachfolge“ nur rein zeitlich verstanden werden. Die Rechtsproblematik, Rechtssystematik und die Bedeutung für die künftige internationale Rechtsentwicklung, welche die zwölf Prozesse zeigten, sind erheblich.[27]

Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Leipziger Prozesse (1920er Jahre, zu den Kriegsverbrechen des Ersten Weltkriegs)
  • Tokioter Prozesse (1946–1948, zu japanischen Kriegsverbrechen)
  • Rastatter Prozesse (1946–1954)
  • Ulmer Einsatzgruppen-Prozess (1958)
  • Frankfurter Auschwitz-Prozesse (1963–1968)
  • Siegerjustiz

Quellen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Der Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof. Nürnberg 14. November 1945 – 1. Oktober 1946. Amtlicher Text Verhandlungsniederschriften. Nürnberg 1947. Fotomechanischer Nachdruck: 23 Bände. Komet, Frechen 2001, ISBN 3-89836-121-7.
  • Der Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof. Nürnberg 14. November 1945 – 1. Oktober 1946. Amtlicher Text Urkunden und anderes Beweismaterial. Nürnberg 1947. Fotomechanischer Nachdruck: 18 Bände. Delphin, München, Zürich 1984, ISBN 3-7735-2520-6.
  • Die kompletten Prozessunterlagen (circa 270.000 Seiten) des Prozesses gegen die Hauptkriegsverbrecher stehen in einem Online-Archiv zur Verfügung. Die Unterlagen stammen vom Internationalen Gerichtshof in Den Haag. Digitalisiert wurden die Dokumente vom Holocaust-Gedenkmuseum der Vereinigten Staaten in Washington, die Texterkennung wurde durchgeführt von der Stanford-Universität, die auch Erklärtexte erstellt hat sowie plant Audio- und Video-Material hinzuzufügen. Zusammen mit der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg plant Stanford auch die kompletten Unterlagen der Nachfolgeprozesse online verfügbar zu machen.[28]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Gerhard Brennecke: Die Nürnberger Geschichtsentstellung. Quellen zur Vorgeschichte und Geschichte des 2. Weltkriegs aus den Akten der deutschen Verteidigung. Veröffentlichungen des Instituts f. deutsche Nachkriegsgeschichte, Bd. V. 2. Aufl. Tübingen: Verl. d. Deutschen Hochschullehrer-Zeitung, 1970.
  • Henry Bernhard (Hrsg.): Ich habe nur noch den Wunsch, Scharfrichter oder Henker zu werden, Briefe an Justice Jackson zum Nürnberger Prozess. Mitteldeutscher Verlag, Halle (Salle) 2006, ISBN 3-89812-406-1.
  • Peter Heigl: Nürnberger Prozesse – Nuremberg Trials. Carl, Nürnberg 2001, ISBN 3-418-00388-5.
  • Kevin Jon Heller: Nuremberg Military Tribunals and the Origins of International Criminal Law. Oxford University Press 2011, ISBN 978-0-19-955431-7.
  • Klaus Kastner: Von den Siegern zur Rechenschaft gezogen. Die Nürnberger Prozesse. Nürnberg 2001, ISBN 3-87191-295-6.
  • August von Knieriem: Nürnberg. Rechtliche und menschliche Probleme. Klett, Stuttgart 1953. (K. wurde im I.G.-Farben-Prozess im Juli 1948 freigesprochen)
  • Kim Christian Priemel, Alexa Stiller (Hrsg.): NMT: Die Nürnberger Militärtribunale zwischen Geschichte, Gerechtigkeit und Rechtschöpfung. Hamburger Edition, Hamburg 2013, ISBN 978-3-86854-260-8.
  • Gerd R. Ueberschär (Hrsg.): Der Nationalsozialismus vor Gericht. Die alliierten Prozesse gegen Kriegsverbrecher und Soldaten 1943–1952 (= Fischer-Taschenbücher. Die Zeit des Nationalsozialismus. 13589). Fischer-Taschenbuch-Verlag, Frankfurt am Main 1999, ISBN 3-596-13589-3.
  • Annette Weinke: Die Nürnberger Prozesse (= Beck’sche Reihe. 2404). Beck, München 2006, ISBN 3-406-53604-2.
  • Literatur von und über Nürnberger Prozesse im Katalog der Deutschen Nationalbibliothek
  • Nürnberger Prozesse Lebendiges Museum Online
  • Materialsammlung zu den Nürnberger Prozessen lernen-aus-der-geschichte.de
  • Der Schwurgerichtssaal 600 der Nürnberger Prozesse museen.nuernberg.de
  • Völkerrecht: Von Nürnberg nach Den Haag Deutschlandfunk Nova, Sendung vom 6. Mai 2016 (Audio, ca. 1 Stunde)

Englisch

  • The Nuremberg Trials (1945–49) Themenseite auf famous-trials.com (englisch)
  • Search thousands of historical documents from the Nuremberg trials Nuremberg Trials Project der Harvard Law School Library
  • Trials of War Criminals Before the Nurenberg Military Tribunals Under Control Council Law No. 10., Prozessdokumentation Green Series

Zu den einzelnen Nürnberger Prozessen

  • Hauptkriegsverbrecher-Prozess: siehe Weblinks im Hauptartikel
  • 12 Nachfolgeprozesse: siehe Weblinks in den 12 Artikeln

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Vgl. Annette Weinke: Die Nürnberger Prozesse, C.H. Beck, München 2006, S. 22 f.
  2. George Andoor, Das Nürnberger Tribunal vor 70 Jahren – Teil 1, Faires Verfahren oder Siegerjustiz?, in: ZJS 2015, S. 358 ff. (PDF).
  3. Siehe IMT, Bd. I, S. 7 ff.
  4. London Charter of the International Military Tribunal / IMT; s. IMT, Bd. I, S. 10 ff.
  5. Siehe IMT, Bd. I, S. 10.
  6. Annette Weinke: Die Nürnberger Prozesse, München 2006, S. 38 f.
  7. Wolfram Wette: Die Wehrmacht. Feindbilder, Vernichtungskrieg, Legenden. Frankfurt a. M. 2005, ISBN 3-596-15645-9, S. 205–207.
  8. Text des Gesetzes Nr. 10 des Kontrollrates in Deutschland (1945)
  9. Norman J. W. Goda: Kalter Krieg um Speer und Heß: Die Geschichte der Gefangenen von Spandau. Campus 2009, ISBN 978-3-593-38871-7, S. 72 ff.
  10. Annette Weinke: Die Nürnberger Prozesse, Kap.III (S. 62.)
  11. Weinke, Kap. II (S. 59 ff.)
  12. Priemel und Stiller: NMT: Die Nürnberger Militärtribunale zwischen Geschichte, Gerechtigkeit und Rechtschöpfung. Hamburger Edition 2013, ISBN 978-3-86854-577-7, S. 757 f.
  13. Françoise Berger u. Hervé Joly: «Fall 13»: Das Rastatter Röchling-Verfahren. In: NMT: Die Nürnberger Militärtribunale zwischen Geschichte, Gerechtigkeit und Rechtschöpfung. Hrsg.: Priemel und Stiller, Hamburger Edition 2013, ISBN 978-3-86854-577-7, S. 470.
  14. Valerie Geneviève Hébert: Hitler’s Generals on Trial: The Last War Crimes Tribunal at Nuremberg. S. 178 ff.
  15. George Andoor, Das Nürnberger Tribunal vor 70 Jahren – Teil 2, Faires Verfahren anhand der Grundsätze eines neuen Völkerstrafrechts, in: ZJS 2015, S. 475 ff. (PDF; 142 kB).
  16. Zum Begriff „Belastung“ bzw. „NS-Belastung“ vgl. David Schwalbe: Belastung. Bundesministerium des Innern. 2020.
  17. Werle: Völkerstrafrecht. Tübingen 2003, ISBN 3-16-148087-2, S. 463 (Rn. 1154) m.w.N.; Georg Dahm/Jost Delbrück/Rüdiger Wolfrum: Völkerrecht. Band I/3, 3. Aufl., de Gruyter, Berlin 2003, S. 1033.
  18. Vgl. hierzu Paul Luif: Österreich, Schweden, Finnland. Zehn Jahre Mitgliedschaft in der Europäischen Union, Böhlau, Wien/Köln/Weimar 2007, S. 48.
  19. Weinke, S. 54.
  20. Telford Taylor: Die Nürnberger Prozesse. Hintergründe, Analysen und Erkenntnisse aus heutiger Sicht, München 1994, ISBN 3-453-08021-1, S. 672.
  21. Telford Taylor: Die Nürnberger Prozesse. Hintergründe, Analysen und Erkenntnisse aus heutiger Sicht, München 1994, S. 673.
  22. Christopher Simpson: War Crimes of the Deutsche Bank and the Dresdner Bank: The Omgus Report. New York 2002, ISBN 0-8419-1407-9.
  23. Priemel und Stiller: NMT: Die Nürnberger Militärtribunale zwischen Geschichte, Gerechtigkeit und Rechtschöpfung. S. 760.
  24. Anmerkung: Angaben beziehen sich auf Ausgang des Revisionsverfahrens nach Berger/Joly während die Übersicht in Priemel/Stiller gemischte Angaben aus Erstinstanz und Revisionsverfahren zeigt.
  25. Vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Petra Pau, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 16/3452 – 60. Jahrestag der Urteile von Nürnberg (PDF; 75 kB), BT-Drs. 16/3744 vom 6. Dezember 2006.
  26. Annette Weinke: Die Nürnberger Prozesse, München 2006, S. 117.
  27. Schulmeister in H-Soz-Kult, 2009.
  28. Akten der Nürnberger Prozesse online veröffentlicht heise.de, 3. Oktober 2021.

Warum sind die Nürnberger Prozesse so bedeutend?

Gräueltaten der Nationalsozialisten aufgedeckt Die Nürnberger Prozesse waren Bestandteil des US-amerikanischen Programms der Reeducation. Sie sollten der deutschen Bevölkerung die Augen über das Nazi-Regime und seine einzigartigen Verbrechen öffnen.

Warum waren die Nürnberger Prozesse für die Zeit nach dem Zweiten Weltkrieg bis heute wichtig?

Am 20. November 1945 begann das erste Verfahren des Internationalen Militärgerichtshof gegen Hauptverantwortliche der NS-Verbrechen. Es gilt als Meilenstein für das Völkerstrafrecht.

Was spricht gegen die Nürnberger Prozesse?

Darüber hinaus existiert auch eine andere Kritik an den Nürnberger Prozessen, die zum einen eine zu geringe Anzahl der Angeklagten und eine zu milde Bestrafung bemängelt. Eine weitere Hauptschwäche des Urteils sei der juristische Ansatz des Gerichtes zur Bestrafung des Völkermordes an den europäischen Juden.

Ist der Nürnberger Prozess als siegerjustiz zu werten?

In Deutschland und Österreich wurden durch die Kirchen, Juristen, Presse und Parteien in den Nachkriegsjahren die Nürnberger Prozesse, Fliegerprozesse und andere von Gerichten der Alliierten durchgeführte Gerichtsverfahren gegen Angehörige der Achsenmächte als „Siegerjustiz“ abgelehnt.