Behördenführungszeugnis belegart o gleiche wie polizeiliches führungszeugnis

Ein polizeiliches Führungszeugnis wird ausschließlich durch das Bundeszentralregister in Berlin ausgestellt. Der entsprechende Antrag kann persönlich beim Bürgerservice gestellt werden, wenn Sie in Ahlen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Personen, die von der Meldepflicht befreit oder ohne festen Wohnsitz sind, können ihren Führungszeugnisantrag bei der Meldebehörde stellen, in deren Bezirk sie sich gewöhnlich aufhalten.

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Ebenso ist es möglich ein Führungszeugnis online beim Bundesamt für Justiz zu beantragt. Voraussetzungen hierfür sind ein neuer Personalausweis mit eingeschalteter eID-Funktion und ein passendes Kartenlesegerät. Ausländische Mitbürger, die keinen deutschen Personalausweis besitzen, können in gleicher Weise die entsprechende Funktion ihres elektronischen Aufenthaltstitels nutzen.

Bei der Beantragung eines sog. erweiterten Führungszeugnisses ist ein schriftlicher Nachweis vorzulegen, dass ein Führungszeugnis gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) benötigt wird.  Bei der Belegart O/OE müssen Sie den Verwendungszweck und die Anschrift der Behörde angeben, an die das polizeiliche Führungszeugnis gesandt werden soll.

WICHTIG:
Der Betroffene und sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 30 Abs. 2 BZRG).

Führungszeugnisse:

Belegart N – Ein Führungszeugnis, das für private Zwecke ausgestellt wird („Privatführungszeugnis“).
Belegart O – Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde („Behördenführungszeugnis“)

Belegart NE – „erweitertes Führungszeugnis“, das Personen erteilt werden kann, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise kinder- oder jugendnah tätig werden sollen (siehe auch Rubrik „benötigte Unterlagen“)
Belegart OE – „erweitertes Führungszeugnis“ zur Vorlage bei einer Behörde (weitere Hinweise vgl. Belegart NE)

Weitere Informationen erhalten Sie hier: www.fuehrungszeugnis.bund.de

Was ist ein Führungszeugnis?

Das Führungszeugnis ist eine auf grünem Spezialpapier mit Bundesadler gedruckte Urkunde, die vom Bundeszentralregister in Bonn auf Antrag für jede Person ab 14 Jahren ausgestellt wird. Im Führungszeugnis wird unter Aufführung der vollständigen Personalien hauptsächlich verzeichnet, ob die betreffende Person vorbestraft oder nicht vorbestraft ist. Es dient damit im wesentlichen als Nachweis der Unbescholtenheit zum Beispiel bei der Arbeitsaufnahme. Dieses für persönliche Zwecke ausgestellte Führungszeugnis (Belegart "N") wird auch als "Privatführungszeugnis" bezeichnet. Wird es hingegen zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Belegart "O") benötigt, handelt es sich um ein "Behördenführungszeugnis".

Ab dem 18. Februar 2019 hat das Führungszeugnis ein neues Aussehen. Es wurde hinsichtlich des Datenschutzes und der Fälschungssicherheit verbessert. Die auffälligste Neuerung betrifft das weiße Adressfeld. Es wurde deutlich vergrößert.

Außerdem ist das neue Führungszeugnis übersichtlicher und mehrsprachig. So stehen die Daten zur Person jetzt bei jedem Führungszeugnis einheitlich oben rechts auf der Seite, unabhängig davon, ob Eintragungen vorhanden sind oder nicht. Die Bezeichnungen der Personendaten werden künftig in deutscher, englischer und französischer Sprache aufgeführt. Enthält das Führungszeugnis keine Eintragung wird auch diese Information dreisprachig aufgeführt. Neben dem Führungszeugnis wurden auch alle übrigen Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sowie die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in gleicher Weise angepasst.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten dee Bundesamtes für Justiz ...

Wozu braucht man ein Führungszeugnis?

Das Privatführungszeugnis (Belegart "N") wird im Allgemeinen benötigt, wenn man dem künftigen Arbeitgeber auf sein Verlangen hin nachweisen muss, dass man nicht vorbestraft ist. Ein Behördenführungszeugnis wird dagegen benötigt, wenn man bei einer Behörde arbeiten will oder eine amtliche Erlaubnis, zum Beispiel eine Gaststättenerlaubnis, beantragt hat.

Wo bekommt man ein Führungszeugnis?

Das Führungszeugnis muss man persönlich in einem Bürgerbüro seiner Wahl beantragen. Dabei muss man seinen Personalausweis oder Reisepass mitbringen. Daneben kann aber auch der gesetzliche Vertreter - beispielsweise bei Minderjährigen - einen Antrag stellen. Bei der Antragstellung darf man sich nicht durch einen Bevollmächtigten (z. B. Rechtsanwalt) vertreten lassen. Dadurch wird sichergestellt, dass keine andere Person unbefugt und ohne Wissen des Antragstellers ein Führungszeugnis beantragen kann. Beim Bürgerbüro werden Ihre Personalien in das Antragsformular aufgenommen und gegen Gebühr amtlich bescheinigt. Der Antrag wird dann dem Bundeszentralregister nach Bonn übersandt, wo das Führungszeugnis ausgestellt wird. Das Privatführungszeugnis (Belegart "N") wird Ihnen mit der Post an die angegebene Privatadresse, die im Einzelfall auch von der Meldeadresse abweichen kann, zugesandt.Ein Behördenführungszeugnis (Belegart "O") wird unmittelbar der betreffenden Behörde zugesandt.

Kann man ein Führungszeugnis über das Internet beantragen?

Seit dem 1. September 2014 besteht die Möglichkeit, Führungszeugnisse und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister unmittelbar beim Bundesamt für Justiz über ein Online-Portal zu beantragen. 
Der Gesetzgeber hat diese Neuregelung auch deswegen eingeführt, weil sie die Meldebehörden, also die Kommunen, vom Verwaltungsaufwand entlasten kann.

Um einen Antrag online stellen zu können, benötigen Sie:

  • Einen neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion.
  • Ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes.
  • Die ab dem 1. November 2014 verfügbare AusweisApp2. Frühere Versionen sind nicht nutzbar.
  • Ggf. ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera) um Nachweise hochzuladen.

Bitte beachten Sie: Die Beantragung von Auskünften über das Online-Portal des Bundesamtes für Justiz mithilfe mobiler Endgeräte wird derzeit nicht unterstützt. 

Was kostet ein Führungszeugnis?

Das Führungszeugnis kostet 13,00 Euro. Dieser Betrag ist bei Antragstellung sofort zu entrichten.

Was steht in einem Führungszeugnis?

Wenn im Führungszeugnis steht: "Inhalt: Keine Eintragung", dann bedeutet dies, dass man sich als nicht vorbestraft bezeichnen darf. Anderenfalls werden die wichtigsten Angaben aus der ergangenen rechtskräftigen Verurteilung, zum Beispiel das Datum der Verurteilung sowie das Gericht und das Geschäftszeichen, die Straftat und die Höhe der festgesetzten Strafe (Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) vermerkt. Es werden aber nicht alle Verurteilungen ohne Weiteres in das Führungszeugnis aufgenommen. So genannte kleinere Erstverurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten werden in der Regel nicht im Führungszeugnis aufgeführt, obwohl sie beim Bundeszentralregister eingetragen sind. Auch zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafen von bis zu zwei Jahren werden in der Regel überhaupt nicht ins Führungszeugnis eingetragen.

Wie lange gilt ein Führungszeugnis?

Aus dem Führungszeugnis kann man ersehen, welche Eintragungen das Zentralregister am Ausstellungstag enthält. Natürlich können danach andere Verurteilungen hinzu gekommen oder nach Tilgung (Löschung) fortgefallen sein. Deshalb kann ein früher oder später erteiltes Führungszeugnis im Inhalt abweichen. Üblicherweise werden aber für einen Zeitraum von circa drei Monaten nach der Ausstellung die Führungszeugnisse allgemein anerkannt. Wenn mehr Zeit verstrichen ist, wird meist ein neues, aktuelles Führungszeugnis verlangt, das dann wieder neu beantragt werden muss.

Was ist anders beim Behördenführungszeugnis (Belegart "O")?

In einem Behördenführungszeugnis können zusätzlich - anders als beim Privatführungszeugnis - auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, zum Beispiel der Widerruf eines Waffenscheins oder einer Gewerbeerlaubnis, enthalten sein. Auch Entscheidungen über eine mögliche Schuldunfähigkeit oder die gerichtlich angeordnete Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt können beispielsweise in einem Behördenführungszeugnis aufgeführt sein.

Was ist bei der Beantragung eines Behördenführungszeugnisses (Belegart "O") zu beachten?

Wenn man das Führungszeugnis einer deutschen Behörde vorlegen muss, weil man dort arbeiten will oder eine amtliche Erlaubnis, zum Beispiel eine Gaststättenerlaubnis, beantragt hat, so muss man dies gleich bei der Antragstellung im Bürgerbüro sagen. Das Führungszeugnis bekommt dann die Belegart "O", das bedeutet, es wird nicht dem Antragsteller, sondern der Behörde direkt übersandt. Es besteht aber auch die Möglichkeit, das Behördenführungszeugnis im Zweifelsfall zunächst an ein vom Antragsteller zu benennendes Amtsgericht schicken zu lassen, damit der Antragsteller es dort einsehen und auf diese Weise feststellen kann, welche Eintragungen es enthält. Dies ist aber unbedingt zusätzlich bei der Antragstellung im Bürgerbüro zu erklären und verzögert naturgemäß den gesamten Verfahrensablauf erheblich. Es sollte deshalb auch nur nach Beratung und im berechtigten Einzelfall beantragt werden. Zusätzlich wird auf die nachfolgende Frage verwiesen.

Wie erfährt man, was in einem Behördenführungszeugnis (Belegart "O") steht?

Das Behördenführungszeugnis wird auf besonderen Antrag (siehe Ausführungen zur vorstehender Frage) zunächst einem Amtsgericht übersandt, bei dem es eingesehen werden kann und zwar nur für den Fall, dass es tatsächlich Eintragungen enthält. Das Amtsgericht benachrichtigt den Antragsteller schriftlich vom Eingang des Behördenführungszeugnisses und teilt ihm mit, wann und wo er die Eintragungen einsehen kann. Danach kann er bestimmen, ob das Behördenführungszeugnis trotzdem weitergeleitet oder vernichtet werden soll. Aber auch wenn auf dieses aufwändige Verfahren verzichtet wird, hat die Empfängerbehörde auf Verlangen Einsicht in das Behördenführungszeugnis zu geben.

Was ist ein Europäisches Führungszeugnis?

Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in Deutschland leben, kann gemäß § 30 b BRZG ein Führungszeugnis erteilt werden, welches Auskunft sowohl über den Inhalt des Bundeszentralregisters als auch des Strafregisters ihres Herkunftsmitgliedstaates gibt (Europäisches Führungszeugnis). Dieses kann für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) oder zur Vorlage bei einer deutschen Behörde erteilt werden.

Wird ein europäisches Führungszeugnis beantragt, ersucht das Bundesamt für Justiz den Herkunftsmitgliedstaat um Mitteilung des dortigen Registerinhalts, damit dieser in das Führungszeugnis aufgenommen werden kann.

Derzeit erteilen folgende EU-Mitgliedstaaten aufgrund ihres aktuell innerstaatlichen Rechts keine Auskünfte aus ihrem Strafregister für ein Europäisches Führungszeugnis: Lettland, Niederlande, Portugal, Italien, Slowenien, Ungarn.

Was ist ein erweitertes Führungszeugnis?

Ein erweitertes Führungszeugnis wird gemäß § 30 a Absatz 1 BRZG  erteilt, wenn dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist, oder wenn das Führungszeugnis für die Prüfung der persönlichen Eignung nach § 72 a des 8. Sozialgesetzbuch, eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit benötigt wird, die in vergleichbarer Weise geeignet ist, Kontakt mit Minderjährigen aufzunehmen.

Bei der Antragstellung ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt und in der diese bestätigt, dass die Voraussetzungen des § 30 a Absatz 1 BRZG  für die Erteilung eines solchen Führungszeugnisses vorliegen. Bei Selbstständigen reicht die Bescheinigung der Antrag stellenden Person aus.

Von einem regulären Führungszeugnis unterscheidet sich das erweiterte Führungszeugnis hinsichtlich seines Inhalts.

Wann werden Eintragungen im Führungszeugnis wieder gelöscht?

Wenn ein Führungszeugnis Eintragungen enthält, werden diese in den überwiegenden Fällen nach Ablauf einer bestimmten Frist gelöscht. So werden im allgemeinen Verurteilungen zu Geldstrafen oder zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten sowie die meisten Jugendstrafen nach drei Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt. Größere Freiheitsstrafen werden im allgemeinen nicht vor Ablauf von fünf Jahren aus dem Führungszeugnis entfernt. Ausgenommen hiervon sind aber Verurteilungen wegen Sexualstraftaten, für die längere Fristen vorgesehen sind. Die Dauer der Freiheitsstrafe wird zu der Frist hinzuaddiert. Bei den Fristen wird immer vom Tag der Verurteilung an gerechnet. Nach Ablauf dieser Fristen kann also ein neues Führungszeugnis beantragt werden, das dann keine Eintragungen mehr aufweist, wenn nicht im Einzelfall neue Verurteilungen hinzu gekommen sind, die unter Umständen eine Löschung im Führungszeugnis verhindern können. Hier gibt es weitere Informationen zum Inhalt des Führungszeugnisses und zur vorzeitigen Entfernung einer Eintragung aus dem Führungszeugnis.

In welchen Fällen muss das Führungszeugnis mit "Überbeglaubigung" oder daneben noch mit "Apostille" versehen werden?

Wenn das Führungszeugnis (Belegart "N") im Ausland, zum Beispiel bei einer ausländischen Behörde, vorgelegt werden soll, wird oftmals verlangt, dass das Führungszeugnis mit einer Unterschrift sowie einer "Überbeglaubigung" versehen wird. Dieses Verfahren muss zusätzlich formfrei beim Bundeszentralregister beantragt werden und kostet zusätzlich 13,00 Euro. In einigen Ländern wird darüber hinaus neben der "Überbeglaubigung" eine "Apostille" verlangt, die vom Bundesverwaltungsamt in Köln zusätzlich nach der "Überbeglaubigung" auf dem Führungszeugnis angebracht wird. Es empfiehlt sich deshalb, dies gleich bei der Beantragung des Führungszeugnisses im Bürgerbüro zu sagen, damit der Antrag gesondert mit den entsprechenden Zusatzangaben an den Sachbereich "Internationale Rechtshilfe" beim Bundeszentralregister geschickt werden kann.
Wie kann man erfahren, ob das Zentralregister Eintragungen enthält, die nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden?
Oft enthält das Zentralregister Eintragungen, die nicht oder nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. Auskünfte über diese Eintragungen erhalten nur noch Staatsanwaltschaften, Gerichte und ein eng eingegrenzter Bereich von Behörden für ganz bestimmte Zwecke. Ob das Register solche Eintragungen enthält, darf Ihnen persönlich aber nicht direkt mitgeteilt werden. Wenn Sie erfahren möchten, ob das Zentralregister solche Eintragungen über Sie enthält, müssen Sie dies dem Bundeszentralregister mitteilen und dabei ein Amtsgericht benennen, bei dem Sie einen Registerauszug einsehen können (§ 42 BRZG). Das Amtsgericht benachrichtigt Sie dann davon, wann und wo Sie den Auszug einsehen können. Nach der Einsichtnahme muss der Auszug vernichtet werden. Der Auszug darf auch nicht fotokopiert werden. Sie können sich aber handschriftliche Notizen anfertigen. Der Auszug kann aber nur erstellt werden, wenn Sie folgende Personalien angeben:

  • Geburtsname
  • Familienname (nur wenn dieser vom Geburtsnamen abweicht) 
  • sämtliche Vornamen
  • Geburtsdatum und Geburtsort.

[Quelle: Bundesamt für Justiz (BfJ) • Bundeszentralregister]  

Gebühren 

Die Gebühr in Höhe von 13,00 Euro ist unmittelbar bei Antragstellung zu entrichten.

Ansprechperson

Frau Bröcher

Raum: 100
Meldewesen Bürgerbüro Siegen

Arbeitsgruppe 2/3-1 ⋅ Bürgerbüro Siegen

Verwaltungsgebäude

Rathaus Siegen
Markt 2
57072 Siegen

Telefon: (0271) 404-1111
Telefax: (0271) 404-1228
E-Mail: buergerbuero(at)siegen.de

Frau Chizuk

Raum: 32
Bürgerbüro Geisweid

Arbeitsgruppe 2/3-1 ⋅ Bürgerbüro Geisweid

Verwaltungsgebäude

Rathaus Geisweid
Lindenplatz 7
57078 Siegen

Telefon: (0271) 404-1111
Telefax: (0271) 404-3404
E-Mail: buergerbuero(at)siegen.de

Frau Falk

Raum: 100
Meldewesen Bürgerbüro Siegen

Arbeitsgruppe 2/3-1 ⋅ Bürgerbüro Siegen

Verwaltungsgebäude

Rathaus Siegen
Markt 2
57072 Siegen

Telefon: (0271) 404-1111
Telefax: (0271) 404-1228
E-Mail: buergerbuero(at)siegen.de

Frau Grebe

Raum: Erdgeschoss
Bürgerbüro Weidenau

Arbeitsgruppe 2/3-1 ⋅ Bürgerbüro Weidenau

Verwaltungsgebäude

Rathaus Weidenau
Weidenauer Straße 211-213
57076 Siegen

Telefon: (0271) 404-1111
Telefax: (0271) 404-2027
E-Mail: buergerbuero(at)siegen.de

Frau Greis

Raum: 100
Meldewesen Bürgerbüro Siegen

Arbeitsgruppe 2/3-1 ⋅ Bürgerbüro Siegen

Verwaltungsgebäude

Rathaus Siegen
Markt 2
57072 Siegen

Telefon: (0271) 404-1111
Telefax: (0271) 404-1228
E-Mail: buergerbuero(at)siegen.de

Frau Heuel

Raum: 100
Meldewesen Bürgerbüro Siegen

Arbeitsgruppe 2/3-1 ⋅ Bürgerbüro Siegen

Verwaltungsgebäude

Rathaus Siegen
Markt 2
57072 Siegen

Telefon: (0271) 404-1111
Telefax: (0271) 404-1228
E-Mail: buergerbuero(at)siegen.de

Herr Karabina

Raum: 100
Meldewesen Bürgerbüro Siegen

Arbeitsgruppe 2/3-1 ⋅ Bürgerbüro Siegen

Verwaltungsgebäude

Rathaus Siegen
Markt 2
57072 Siegen

Telefon: (0271) 404-1111
Telefax: (0271) 404-1228
E-Mail: buergerbuero(at)siegen.de

Frau Kölsch

Raum: Erdgeschoss
Bürgerbüro Weidenau

Arbeitsgruppe 2/3-1 ⋅ Bürgerbüro Weidenau

Verwaltungsgebäude

Rathaus Weidenau
Weidenauer Straße 211-213
57076 Siegen

Telefon: (0271) 404-1111
Telefax: (0271) 404-2027
E-Mail: buergerbuero(at)siegen.de

Frau Langenbach

Raum: 2
Bürgerbüro Eiserfeld

Arbeitsgruppe 2/3-1 ⋅ Bürgerbüro Eiserfeld

Verwaltungsgebäude

Bürgerbüro Eiserfeld
(im Gebäude der Sparkasse)
Siegtalstraße 2
57080 Siegen

Telefon: (0271) 404-1111
Telefax: (0271) 404-1706
E-Mail: buergerbuero(at)siegen.de

Frau Medau

Raum: 100
Meldewesen Bürgerbüro Siegen

Arbeitsgruppe 2/3-1 ⋅ Bürgerbüro Siegen

Verwaltungsgebäude

Rathaus Siegen
Markt 2
57072 Siegen

Telefon: (0271) 404-1111
Telefax: (0271) 404-1228
E-Mail: buergerbuero(at)siegen.de

Frau Mengel

Raum: 100
Meldewesen Bürgerbüro Siegen

Arbeitsgruppe 2/3-1 ⋅ Bürgerbüro Siegen

Verwaltungsgebäude

Rathaus Siegen
Markt 2
57072 Siegen

Telefon: (0271) 404-1111
Telefax: (0271) 404-1228
E-Mail: buergerbuero(at)siegen.de

Herr Peuker

Raum: 100
Meldewesen Bürgerbüro Siegen

Arbeitsgruppe 2/3-1 ⋅ Bürgerbüro Siegen

Verwaltungsgebäude

Rathaus Siegen
Markt 2
57072 Siegen

Telefon: (0271) 404-1111
Telefax: (0271) 404-1228
E-Mail: buergerbuero(at)siegen.de

Frau Pfeifer

Raum: 100
Meldewesen Bürgerbüro Siegen

Arbeitsgruppe 2/3-1 ⋅ Bürgerbüro Siegen

Verwaltungsgebäude

Rathaus Siegen
Markt 2
57072 Siegen

Telefon: (0271) 404-1111
Telefax: (0271) 404-1228
E-Mail: buergerbuero(at)siegen.de

Frau Rüsche

Raum: 100
Meldewesen Bürgerbüro Siegen

Arbeitsgruppe 2/3-1 ⋅ Bürgerbüro Siegen

Verwaltungsgebäude

Rathaus Siegen
Markt 2
57072 Siegen

Telefon: (0271) 404-1111
Telefax: (0271) 404-1228
E-Mail: buergerbuero(at)siegen.de

Frau Schmidt

Raum: 100
Meldewesen Bürgerbüro Siegen

Arbeitsgruppe 2/3-1 ⋅ Bürgerbüro Siegen

Verwaltungsgebäude

Rathaus Siegen
Markt 2
57072 Siegen

Telefon: (0271) 404-1111
Telefax: (0271) 404-1228
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Frau Schmidt

Raum: 100
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Arbeitsgruppe 2/3-1 ⋅ Bürgerbüro Siegen

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Frau Schneider

Raum: 107
Arbeitsgruppenleiterin

Arbeitsgruppe 2/3-1 ⋅ Bürgerbüro

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Rathaus Siegen
Markt 2
57072 Siegen

Telefon: (0271) 404-1111
Telefax: (0271) 404-1228
E-Mail: buergerbuero(at)siegen.de

Frau Schulte-Brinker

Raum: 100
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Arbeitsgruppe 2/3-1 ⋅ Bürgerbüro Siegen

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Rathaus Siegen
Markt 2
57072 Siegen

Telefon: (0271) 404-1111
Telefax: (0271) 404-1228
E-Mail: buergerbuero(at)siegen.de

Frau Schwunk

Raum: 100
Meldewesen Bürgerbüro Siegen

Arbeitsgruppe 2/3-1 ⋅ Bürgerbüro Siegen

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Rathaus Siegen
Markt 2
57072 Siegen

Telefon: (0271) 404-1111
Telefax: (0271) 404-1228
E-Mail: buergerbuero(at)siegen.de

Frau Schüller

Raum: Erdgeschoss
Bürgerbüro Weidenau

Arbeitsgruppe 2/3-1 ⋅ Bürgerbüro Weidenau

Verwaltungsgebäude

Rathaus Weidenau
Weidenauer Straße 211-213
57076 Siegen

Telefon: (0271) 404-1111
Telefax: (0271) 404-2027
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Frau Steger

Raum: 100
Meldewesen Bürgerbüro Siegen

Arbeitsgruppe 2/3-1 ⋅ Bürgerbüro Siegen

Verwaltungsgebäude

Rathaus Siegen
Markt 2
57072 Siegen

Telefon: (0271) 404-1111
Telefax: (0271) 404-1228
E-Mail: buergerbuero(at)siegen.de

Frau Stoll

Raum: 100
Meldewesen Bürgerbüro Siegen

Arbeitsgruppe 2/3-1 ⋅ Bürgerbüro Siegen

Verwaltungsgebäude

Rathaus Siegen
Markt 2
57072 Siegen

Telefon: (0271) 404-1111
Telefax: (0271) 404-1228
E-Mail: buergerbuero(at)siegen.de

Herr Welzel

Raum: 100
Meldewesen Bürgerbüro Siegen

Arbeitsgruppe 2/3-1 ⋅ Bürgerbüro Siegen

Verwaltungsgebäude

Rathaus Siegen
Markt 2
57072 Siegen

Telefon: (0271) 404-1111
Telefax: (0271) 404-1228
E-Mail: buergerbuero(at)siegen.de

Frau Wirth

Raum: 100
Meldewesen Bürgerbüro Siegen

Arbeitsgruppe 2/3-1 ⋅ Bürgerbüro Siegen

Verwaltungsgebäude

Rathaus Siegen
Markt 2
57072 Siegen

Telefon: (0271) 404-1111
Telefax: (0271) 404-1228
E-Mail: buergerbuero(at)siegen.de

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Was ist der Unterschied zwischen Führungszeugnis und polizeiliches Führungszeugnis?

Ein Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, ob und weswegen man vorbestraft ist. Unterschieden wird zwischen dem einfachen und erweiterten Führungszeugnis. Früher wurde das Dokument von der Polizei ausgestellt. Daher spricht man auch heute noch gemeinhin vom „Polizeilichen Führungszeugnis“.

Was ist der Unterschied zwischen einem einfachen und einem erweiterten Führungszeugnis?

Das erweiterte Führungszeugnis enthält gegenüber dem normalen Führungszeugnis zusätzlich auch geringfügige Verurteilungen und Verurteilungen, die wegen Fristablaufs nicht mehr in das normale Führungszeugnis kämen, wegen gewisser Straftaten (Aufzählung in § 32 Absatz 5 BZRG, z.

Was steht im erweiterten behördlichen Führungszeugnis?

Das erweiterte Führungszeugnis enthält alle kinder- und jugendschutzrelevanten Verurteilungen – auch geringfügige. Ein Beispiel: Wurde eine Person wegen sexueller Nötigung eines Jugendlichen zu 70 Tagessätzen verurteilt und war sie nicht vorbestraft, taucht die Verurteilung im einfachen Führungszeugnis nicht auf.

Was steht nicht im behördlichen Führungszeugnis?

Dagegen nicht im Führungszeugnis stehen unter anderem: Geldstrafen, von nicht mehr als 90 Tagessätzen (§32 Abs. 2 Nr. 5 a BZRG)