„Mein/e Mann/Frau möchte sich nicht scheiden lassen. Kann ich mich scheiden lassen, auch wenn der/die Partner/in nicht will?“ Show Scheidung wenn einer nicht will | Scheidung ohne Zustimmung des Ehegatten | Scheidung nach Trennungsjahr ohne Zustimmung | Scheidung ohne Einverständnis des Partners | Scheidung Partner willigt nicht ein | Ehepartner stimmt Scheidung nicht zu | Scheidung einreichen einseitig | Wenn der Mann oder die Frau die Scheidung ablehnt – Scheidung einreichen einseitig: Nicht einvernehmliche Scheidung: Eine Scheidung ist nach einem Jahr Trennung grundsätzlich auch möglich, wenn der andere Ehegatte nicht einwilligt oder zustimmt. Die Zerrüttung der Ehe muss hierzu dargelegt und durch das Gericht festgestellt werden. Das Gericht vom Scheitern der Ehe zu überzeugen, ist in der Praxis in den meisten Fällen unproblematisch.
Auch wenn der andere Ehegatte die Scheidung verweigert, ist nach einem Jahr Trennung in den meisten Fällen die Scheidung auch ohne Zustimmung möglich. Die Scheidung kann nach einem Jahr Trennung einseitig eingereicht werden. Auf im Internet zu findende Tipps, man könne die Scheidung verzögern, indem der Scheidung nicht zugestimmt werde, so dass erst nach 3 Jahren Trennung die Scheidung ausgesprochen werde, sollte man sich als Antragsgegner der Scheidung nicht verlassen. Im Scheidungstermin ist die Überraschung dann meistens groß, wenn trotz verweigerter Zustimmung durch das zuständige Familiengericht die Scheidung ausgesprochen wird.
Zustimmung ist nicht Voraussetzung für die ScheidungNach den gesetzlichen Voraussetzungen in § 1565 BGB ist die Ehe zu scheiden, wenn diese gescheitert ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Leben die Ehegatten weniger als ein Jahr getrennt, kann die Scheidung allerdings nur bei Vorliegen von Härtefallgründen erfolgen.
Die Zustimmung des anderen Ehepartners ist nicht Voraussetzung, um geschieden zu werden. Das Gericht wird die Scheidung auch ohne Zustimmung des anderen Ehegatten nach einem Jahr Trennung aussprechen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die eheliche Gemeinschaft wiederhergestellt wird.
Für den Fall der Zustimmung greifen die Beweisregeln des § 1566 BGB, wonach unwiderlegbar vom Scheitern der Ehe auszugehen ist, wenn nach einem Jahr Trennung beide Ehegatten geschieden werden möchten oder nach 3 Jahren Trennung ein Ehegatte die Scheidung begehrt. Das Gericht wird dann ohne weitere Sachaufklärung die Scheidung aussprechen. Die Zustimmung zur Scheidung ist keine Voraussetzung für die Scheidung, sondern lediglich Bedingung für die Anwendung der Beweisregel bei einer Trennungszeit bis 3 Jahre. Greift keine Beweisregel, wird sich das Gericht im Rahmen der Anhörung im sog. Scheidungstermin davon überzeugen, ob auch ohne Zustimmung von einem Scheitern der Ehe auszugehen ist. Im ungünstigen Fall wird das Gericht über streitige Tatsachen Beweis erheben (müssen). In der Regel reicht die Anhörung der Ehegatten im Scheidungstermin.
Wer auf jeden Fall geschieden werden möchte, wird dies in der gerichtlichen Praxis in der Regel auch, wenn ein Jahr Trennung vollzogen wurde. Die Scheidung gegen den Willen des Partners ist in den meisten Fällen möglich. In der Rechtsprechung wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass es ausreichend ist, wenn ein Ehegatte glaubhaft im Rahmen der Anhörung bekundet, dass dieser unter keinen Umständen bereit ist, zu dem anderen Ehegatten zurückzukehren und die eheliche Lebensgemeinschaft wiederaufzunehmen. Dass eine Seite der Scheidung nicht zustimmt und an der Ehe festhalten möchte, hindert das Gericht nicht, das Scheitern der Ehe vor Ablauf einer 3-jährigen Trennung festzustellen. Exemplarisch wird auf eine Entscheidung des OLG Brandenburg (9 UF 90/10) hingewiesen, in der es auszugsweise heißt: „Allein der unbedingte Wille eines der beiden Ehepartner, an der Ehe festzuhalten, reicht nicht aus, um der Feststellung einer Zerrüttung der Ehe den Boden zu entziehen. Tatsächlich genügt es, wenn aus dem Verhalten und den glaubhaften Bekundungen des die Scheidung beantragenden Ehegatten zu entnehmen ist, dass er unter keinen Umständen bereit ist, zu dem anderen Ehegatten zurückzufinden und die Ehe fortzusetzen. Eine Ehe gilt daher auch dann als zerrüttet, wenn nur ein Ehegatte sich – gleich aus welchen Gründen – endgültig abgewendet hat und die Ehe nur einseitig als zerrüttet angesehen wird, weil dann eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 69. Aufl., § 1565 Rdnr. 3 f. mit weiteren Nachweisen).“ Daraus folgt: Eine Scheidung ohne Zustimmung des anderen Ehepartners ist einseitig auf Antrag eines Ehepartners möglich, wenn
oder
Die Weigerung des anderen Ehepartners ist in diesen Fällen kein Hindernis für die Scheidung. Sagt ein Ehepartner nein zur Scheidung, ist das Zerwürfnis zwischen den Ehepartnern meistens so groß, dass sich alleine aus dieser Zerrüttung oft das Scheitern der Ehe durch das Gericht begründen lässt. Nach drei Jahren Trennung muss das Gericht dies weder feststellen oder begründen, da sich die unwiderlegbare Vermutung des Scheiterns der Ehe aus der Beweisregel des § 1566 II BGB ergibt. Wer bereits vorab die Zustimmung zur Scheidung erklärt hat, kann diese grundsätzlich auch ohne Anwalt bis zum Ende des Scheidungstermins widerrufen. Auch hier gilt das oben gesagte. Das Gericht wird dann trotzdem die Scheidung aussprechen, wenn vom Scheitern der Ehe auszugehen ist. Soweit keine weiteren streitigen Folgesachen Gegenstand des Scheidungsverfahrens sind, wirkt sich die Verweigerung der Zustimmung durch den Ehepartner weder auf die Höhe der Scheidungskosten noch auf die Kostentragungspflicht aus. Das Gericht wird wie auch bei einer einverständlichen Scheidung die Kostenaufhebung im Scheidungsbeschluss aussprechen und den Verfahrenswert nach den gesetzlichen Vorgaben festsetzen.
Gründe, die Scheidung zu verweigern, um die Scheidung zu verhindern, gibt es grundsätzlich nach einem Jahr Trennung nicht. Da die Zustimmung nicht Voraussetzung für die Scheidung ist, kann der/die Antragsgegner/in lediglich darlegen, warum die Ehe nicht gescheitert ist und daher die Voraussetzungen für eine Scheidung nicht gegeben sind. In diesem Fall ist gegenüber dem Gericht zu beantragen, den Antrag auf Ehescheidung zurückzuweisen. Beim Familiengericht besteht Anwaltszwang, so dass Anträge in der Regel nicht selbst gestellt werden können. Ein allgemeingültiges Muster, wie die Scheidung abgelehnt wird, werden Sie daher im Internet nicht finden. In der Praxis wenig relevant, aber wichtig zu wissen: Ausnahmsweise soll die Ehe trotz Scheiterns nicht geschieden werden, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint (§ 1568 BGB). Zu den Voraussetzungen für die Anwendung der Härteklausel z.B.: OLG Bamberg, Beschluss v. 15.12.2021 – 7 UF 211/21 Gerne erörtern wir mit Ihnen, ob Ihre Scheidung auch ohne Zustimmung Ihres Ehegatten durchsetzbar ist und unterstützen Sie dabei, die Scheidung mit so wenig Aufregung und Kosten wie möglich durchzuführen. Wir sind bundesweit tätig.
Info: Ehepartner erscheint nicht zum Termin bei Gericht
Die oben genannten Paragraphen des BGB finden Sie am Ende dieser Seite.
Info: Ablauf der Scheidung – von der Trennung zur Scheidung im gerichtlichen Verfahren
Auszug aus dem Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1565 Scheitern der Ehe (1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. (2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. § 1566 Vermutung für das Scheitern (1) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. (2) Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. § 1567 Getrenntleben (1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben. (2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht. § 1568 Härteklausel (1) Die Ehe soll nicht geschieden werden, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist oder wenn und solange die Scheidung für den Antragsgegner, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers ausnahmsweise geboten erscheint. (2) (weggefallen)
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Wie lange kann eine Frau die Scheidung hinauszögern?Bereits durch die Nicht-Einwilligung eines Partners kann sich die Scheidung verzögern – bis zu zwei zusätzliche Jahre lang. Auch die Abgabe von Folgesachen an das Gericht zieht das Scheidungsverfahren in die Länge.
Wie lange dauert eine Scheidung Wenn einer nicht einwilligt?Was passiert, wenn ein Ehegatte in die Scheidung nicht einwilligt? Ein Ehegatte kann grundsätzlich eine Scheidung verweigern. Allerdings kann ein Familiengericht spätestens 3 Jahren nach Einreichen des Scheidungsantrags die zwangsweise Scheidung beschließen.
Wann gibt es eine Zwangsscheidung?Auch hier gilt Anwaltszwang für den Antrag auf Ehescheidung (Scheidungsantrag). Auch eine Zwangsscheidung oder zwangsweise Scheidung gibt es nicht. Dies auch nicht nach 3 Jahren Trennung. Für die Scheidung ist immer ein Antrag durch einen Ehegatten (vertreten durch einen Rechtsanwalt) beim Familiengericht erforderlich.
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