Von Vergewaltigung spricht man, wenn eine Person eine andere gegen ihren Willen unter Anwendung oder Androhung von Gewalt zum Vollzug des Beischlafs nötigt oder andere sexuelle Handlungen vornimmt oder vom Opfer an sich vornehmen lässt. Wurde eine Frau Opfer einer Vergewaltigung, befindet sie sich in einer schrecklichen Ausnahmesituation. Viele Betroffene wirken vorerst beherrscht und unbeteiligt, wodurch die Grausamkeit des Geschehnisses aber nicht gemindert wird. Aus Scham, Angst, Hilflosigkeit oder dem Ekel vor der Tat gehen viele Vergewaltigungsopfer nicht zur Polizei, zum Frauenarzt oder in eine Notfallambulanz. Dabei ist eine ärztliche Versorgung nach einer Vergewaltigung besonders wichtig - auch wenn sie große Überwindung kostet.
Sie können die Tat bei jeder Polizeidienststelle anzeigen oder über die Telefonnummer 110 einen Streifenwagen der Polizei rufen!Auch die Polizei informiert über die Möglichkeiten einer ärztlichen Versorgung und kann Ihnen entsprechende Anlaufstellen nennen. Die Polizei wird die Personalien und die Angaben über Tatort, Tatzeit und den Täter sowie erste notwendige Hinweise zur Tat aufnehmen. Mit der Erstattung einer Anzeige, leitet die Polizei einen Untersuchungsauftrag ein. Ein behandelnder Arzt muss der Polizei dann Auskunft erteilen, die Schweigepflicht gilt dann nicht mehr. Neben der Gefahr mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt oder schwanger zu werden, hinterlässt eine Vergewaltigung immer tiefe seelische Spuren. Nicht selten leiden Betroffene unter einem psychischen Trauma. Wie eine Frau auf eine Vergewaltigung reagiert, ist individuell sehr verschieden. Während einige Opfer auch ohne spezielle Betreuung zu einem normalen Leben zurückfinden, gelingt es anderen langfristig nur durch eine Psychotherapie die Vergewaltigung zu verarbeiten. Eine Vergewaltigung kann zu Depressionen, Psychosen, Schuldgefühlen, Angstzuständen, Panikattacken oder sogar Suizidalität führen. Betroffene sollten sich daher frühzeitig beraten und helfen lassen, um das Risiko für psychische Folgeerkrankungen zu verringern. Hierfür bietet sich beispielsweise zunächst das Angebot des Frauennotrufs an. Auch wenn sich psychische Beschwerden erst Jahre später einstellen, ist es für eine Behandlung nicht zu spät. (1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen l�sst oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f�nf Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen l�sst oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unf�higkeit, einen Willen zu bilden oder zu �u�ern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht. (5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der T�ter (6) 1In besonders schweren F�llen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1.der T�ter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen l�sst oder �hnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen l�sst, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den K�rper verbunden sind (Vergewaltigung), oder2.die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der T�ter 1.eine Waffe oder ein anderes gef�hrliches Werkzeug bei sich f�hrt,2.sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich f�hrt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu �berwinden, oder3.das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitssch�digung bringt.(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter f�nf Jahren ist zu erkennen, wenn der T�ter 1.bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gef�hrliches Werkzeug verwendet oder2.das Opfera)bei der Tat k�rperlich schwer misshandelt oderb)durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.(9) In minder schweren F�llen der Abs�tze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren F�llen der Abs�tze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren F�llen der Abs�tze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. |