Lage der Wohnung links oder rechts

weiß jemand, ob es eine gesetzliche regelung dafür gibt,wie eine wohnung mit "rechts" oder "links" bezeichnet werden muss???

aus welcher sichtweise muss man das sehen? wenn man vor dem haus steht oder wenn man die treppe hoch kommt???

Sind nun beide Mietverträge falsch oder nur einer, oder gibt es eine mir noch unbekannte Regel, nach der beide richtig wären?

Vielen Dank!


Lage der Wohnung links oder rechts

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Lage der Wohnung links oder rechts

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Hi,

Lage der Wohnung links oder rechts
R_be1974:

Ich habe nun von Wohnung 1 und 2 jeweils einen Mietvertrag vorliegen. Wohnung 1 ist mit „EG links“ und Wohnung 2 mit „1. OG rechts“ bezeichnet.

wenn es Mietverträge sind, dann ist die Lagebezeichnung in beiden Fällen verkehrt.

Für Mietverträge gilt: wie man die Treppe hochkommt, also Deine Regel c) und somit in Deinem Fall konkret:
Whg. 1 = EG rechts und Whg. 2 = 1. OG links
Btw. Strom- und Gasversorger und auch die Heizungsablese-Dienstleister verwenden genau diese Lagebezeichnung.

Die andere Regel (von der Straße bzw. der Haustür aus) wird von Notaren bei Teilungserklärungen und bei Eigentumswohnungs-Kaufverträgen verwendet.
Da wäre dann Nr. 1 = EG rechts und Nr. 2 = 1. OG rechts.

Es ist also durchaus normal und üblich, daß jemand eine ET-Wohnung kauft, z.B. 2. OG links und diese dann als 2. OG rechts vermietet.

Unsere Hausverwalterin sagte, Regel c) gelte hier. Danach wäre wiederum Wohnung 2 mit „1. OG links“ zu bezeichnen.

Hat sie ja auch recht damit, Wenn sie das aber so weiß, dann verstehe ich nicht, warum sie Dir anderslautende Mietverträge vorgelegt hat?

Links und rechts ist eher eine ungenau Angabe, da ja auch noch das Stockwerk entscheidend sein kann oder es auch mehr als 2 Wohnungen auf einer Wohnebene geben kann.

Im Mietvertrag sollten alle n�tigen Angaben stehen oder eben den Vermieter danach fragen. In einem Mehrparteienmiethaus laufen i. d. Regel die Telefonanschl�sse �ber eine hausinterne Anlage, die oft dann auch nur von der Telekom ge�ffnet und durchgeschaltet werden kann (Spezialschl�ssel).

Desweiteren solltest Du auch in Erfahrung bringen wann dort zuletzt der Telefonanschluss geschaltet war, welcher Anbieter und welche Telefonnummer das war, denn - fr�her war es jedenfalls so -, da� es innerhalb von glaube 6 Monaten keine h�heren Anschlu�geb�hren kostet (Telekom). Desweiteren w�rde Dir die Telefonnummer helfen in dem sich Dein Telefonanbieter selbst mit der entsprechenden Telefongesellschaft in Verbindung setzen k�nnte.

Im Protokoll der Republik Österreich steht der Bundespräsident demgemäß vor dem Nationalratspräsidenten und dem Bundeskanzler an erster Stelle. Das Staatsoberhaupt hat seine Amtsräume seit 1947 im Leopoldinischen Trakt der Hofburg in Wien; vorher befanden sie sich im Bundeskanzleramt, das dem Leopoldinischen Trakt am Ballhausplatz gegenüberliegt.

Das Amt des Bundespräsidenten wurde durch die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920 geschaffen. Nach der Verfassungsrechtsnovelle im Jahr 1929 sollte der Bundespräsident unmittelbar vom Volk gewählt werden. Dennoch wurde die Wiederwahl des seit 1928 amtierenden Bundespräsidenten Wilhelm Miklas 1931 von der Bundesversammlung vorgenommen. Miklas blieb dann im diktatorischen Ständestaat bis zu seinem Rücktritt im Jahr 1938 im Amt. Nach den Bestimmungen des von der provisorischen Staatsregierung beschlossenen zweiten Verfassungs-Überleitungsgesetzes[1] wurde auch Karl Renner am 20. Dezember 1945 durch die Bundesversammlung gewählt. Erst 1951 übernahm Theodor Körner als erster vom Volk gewählter Bundespräsident die Amtsgeschäfte.

Amtsinhaber ist seit 26. Jänner 2017 Alexander Van der Bellen.[2]

Der erste Bundespräsident der zweiten Republik, Karl Renner

In den Beratungen zum Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ab 1919 hatten vor allem die Christlichsozialen auf einem gesonderten Staatsoberhaupt bestanden. Bis März 1919 hatten die drei Präsidenten der Provisorischen Nationalversammlung diese Funktionen wahrgenommen, in der Folge Karl Seitz, (Erster) Präsident der Nationalversammlung, als Einzelperson. Die Sozialdemokratie hingegen präferierte eine Variante, in der der Nationalratspräsident die Aufgaben des Staatsoberhauptes wahrnehmen sollte, da sie keinen „Ersatzkaiser“ schaffen wollte. Als Kompromiss wurde 1920 der Bundespräsident zwar als separates Staatsorgan geschaffen, seine Kompetenzen waren jedoch nur sehr schwach ausgeprägt.[3] Der Bundespräsident wurde von der Bundesversammlung gewählt.[4]

Da bei der Gründung der Zweiten Republik, 1945, die Verfassung in der Fassung von 1929 wiedereingesetzt wurde, hat der Bundespräsident bis heute eine potentiell starke Machtposition. Seine Rechtsstellung und Aufgaben sind im Prinzip bedeutender als diejenigen des Bundespräsidenten in Deutschland. In der Praxis übten sich die Bundespräsidenten der Zweiten Republik aber in Zurückhaltung und konzentrierten sich auf Einfluss hinter den Kulissen und ihre repräsentativen Aufgaben; dies wird auch als „Rollenverzicht“ bezeichnet. Autorität fließt ihnen unter diesen Umständen hauptsächlich kraft ihrer Persönlichkeit zu.

Rechtsakte des Bundespräsidenten werden als Entschließungen bezeichnet. Sie bedürfen meist der Gegenzeichnung (siehe unten). Während bei der Ernennung und Angelobung einer neuen Regierung sogenannte Bestallungsurkunden ausgestellt werden, bedarf die Entlassung der Regierung keiner schriftlichen Form, sondern muss den Betroffenen lediglich zur Kenntnis gebracht werden. Sie können somit auch gegen ihren Willen entlassen werden.

Die Verfassungslage bedeutet aber auch, dass der Bundespräsident einen Vorschlag von Regierungsseite keineswegs akzeptieren muss. Das heißt, dass Gesetze vom Bundespräsidenten unter Gegenzeichnung vom Bundeskanzler beurkundet und kundgemacht werden. Mögliche Gesetzesänderungen könnten so durch den Bundespräsidenten behindert werden. Er könnte sogar den Bundeskanzler auswechseln, damit ihm passende Vorschläge erstattet werden, und vor einem Misstrauensvotum des Nationalrats gegen den neuen Bundeskanzler auf dessen Antrag den Nationalrat auflösen und damit Neuwahlen auslösen. (Bisher wurde, obwohl dies nicht verfassungswidrig wäre, aus realpolitischen Erwägungen noch nie so vorgegangen.)

Folgende Akte des Bundespräsidenten bedürfen keines Vorschlags:

  • die Angelobung des Bundeskanzlers, der Bundesminister, Staatssekretäre, Landeshauptleute etc.[5]
  • strittig ist die Vorschlagsgebundenheit von Akten des Oberbefehls über das Bundesheer[5]
  • die herrschende Lehre und Praxis nimmt auch reine Repräsentationsaufgaben vom Vorschlagsprinzip aus[5]

Folgende Akte des Bundespräsidenten bedürfen keiner Gegenzeichnung:

Bis zum Jahr 2000 galt es als ungeschriebenes Gesetz, dass der Bundespräsident nach Neuwahlen des Nationalrats den Spitzenkandidaten der mandatsstärksten Partei mit der Bildung einer Regierung beauftragt. Wie jedoch die Regierungsbildung 2000 gezeigt hat, kann der Bundespräsident gegen eine Mehrheit im Nationalrat keine stabile Regierung durchsetzen. Die Initiative zur Regierungsbildung kann daher auch gänzlich von den interessierten Parteien ausgehen. Da die einzelnen Mitglieder der Bundesregierung jedoch vom Bundespräsidenten – auf Vorschlag des Bundeskanzlers – ernannt werden müssen, kann er einzelne Minister oder Staatssekretäre auch ablehnen.

Bisher sind nur drei Fälle bekannt geworden, in denen ein Bundespräsident sich weigerte, ihm vorgeschlagene Regierungskandidaten zu ernennen. Karl Renner lehnte einen unter Korruptionsverdacht stehenden Minister zur erneuten Ernennung ab, Thomas Klestil weigerte sich, zwei Minister zu ernennen. Gegen einen der beiden lief zur Zeit der Regierungsbildung ein Strafverfahren, der andere war im Wahlkampf mit extremen, ausländerfeindlichen Stellungnahmen aufgefallen.[6] Im Vorfeld dieser Befugnisse des Bundespräsidenten lehnte Theodor Körner 1953 Forderungen des ÖVP-Bundeskanzlers Leopold Figl nach einer Konzentrationsregierung unter Beteiligung des Verbandes der Unabhängigen (VdU) rundweg ab.

Am 22. Mai 2019 erfolgte auf Vorschlag des Bundeskanzlers Sebastian Kurz durch Bundespräsident Alexander Van der Bellen die Entlassung von Herbert Kickl, bis dahin Bundesminister für Inneres der Bundesregierung Kurz I. Es war dies die erste Entlassung eines Ministers in der Zweiten Republik.[7][8]

Enthebung

Bisher hat nur Wilhelm Miklas 1930 vom Auflösungsrecht Gebrauch gemacht, nachdem die Christlichsozialen ihre Koalitionspartner und damit die Parlamentsmehrheit verloren hatten. Da die folgende Nationalratswahl nicht im Interesse der Regierung – die die Neuwahlen betrieben hatte – ausging, wurde das Instrument der präsidialen Parlamentsauflösung in der Folge nicht mehr angewandt.

Die Auflösung eines Landtages stellt einen unmittelbaren Eingriff des Bundes in die Autonomie der Länder dar. Es handelt sich dabei um ein bundesexekutives Verfahren. Wie im Falle der Auflösung des Nationalrates durch den Bundespräsidenten ist nach herrschender Meinung auch ein nach Art. 100 Abs. 1 B-VG aufgelöster Landtag bis zum Zusammentreten seines neu gewählten Nachfolgers handlungsunfähig. Dieses Recht ist bisher von keinem Bundespräsidenten wahrgenommen worden.

„Die durch die Gnade des Bundespräsidenten gewährte Tilgung einer Verurteilung hat zur Folge, daß diese Verurteilung auch im Falle eines Disziplinarverfahrens nicht mehr in Betracht gezogen werden darf.“[10]

Anklage beim Verfassungsgerichtshof (Rechtliche Verantwortlichkeit)[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Verfassung enthält keine Regelung zum Rücktritt (Amtsverzicht), weshalb es strittig ist, ob ein solcher de jure möglich ist.[11]

Der Bundespräsident wird durch spezielle strafrechtliche Bestimmungen besonders geschützt. Dazu gehört insbesondere § 249 StGB, „Gewalt und gefährliche Drohung gegen den Bundespräsidenten“. Das Delikt zählt zum fünfzehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches, „Angriffe auf oberste Staatsorgane“:

„Wer es unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung den Bundespräsidenten abzusetzen oder durch eines dieser Mittel zu nötigen oder zu hindern, seine Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“

Auch ist die Beleidigung des Bundespräsidenten im Gegensatz zu den meisten Beleidigungsdelikten kein Privatanklage-, sondern ein Ermächtigungsdelikt. Das Staatsoberhaupt muss also nicht persönlich als Ankläger auftreten, jedoch der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilen. Ein Beispiel für die Anwendung dieser Bestimmung ist die sogenannte „Hump-Dump-Affäre“. Der Titel „Bundespräsident“ darf – auch mit einem Zusatz oder im Zusammenhang mit anderen Bezeichnungen – von niemandem anderen als dem aktuellen Bundespräsidenten geführt werden, da er gesetzlich geschützt ist.

Bis zum Inkrafttreten der Wahlrechtsreform, die am 16. Juni 2011 vom Nationalrat beschlossen wurde,[12] waren gemäß einer in der Bundesverfassung und im Bundespräsidentenwahlgesetz angeführten Bestimmung zum Ausschluss vom passiven Wahlrecht auf Grund der Herkunft „Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben“ von der Kandidatur für das Bundespräsidentenamt ausgeschlossen. Die Bestimmung war in die Verfassung aufgenommen worden, um Mitglieder der Familie Habsburg-Lothringen vom Amt des Staatsoberhauptes auszuschließen. Sie gilt seit 1. Oktober 2011 nicht mehr. Die Initiative zur Aufhebung ging von Ulrich Habsburg-Lothringen aus.

Nach der Wahl 2010 gab es einen Vorstoß, wonach der Bundespräsident für eine achtjährige Funktionsperiode ohne Möglichkeit zur Wiederwahl gewählt werden solle.[13] Bisher verlief die Diskussion allerdings ohne Erfolg, u. a. auf Grund von Kritiken von Verfassungsrechtlern.[14]

Bundespräsident Heinz Fischer durfte nicht nochmals zur Wiederwahl antreten. Im ersten Wahlgang qualifizierten sich Norbert Hofer mit 35 % und Alexander Van der Bellen mit 21 % der gültigen Stimmen für die Stichwahl. Aus der Stichwahl am 22. Mai 2016 ging Van der Bellen mit 50,3 % gegenüber Hofer mit 49,7 % als Sieger hervor. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch die Wahl wegen Verstößen gegen die Wahlvorschriften bei der Handhabung der Briefwahl sowie wegen der zu frühen Veröffentlichung von ersten Ergebnissen aufgehoben, wodurch die Wiederholung des zweiten Wahlgangs in ganz Österreich erforderlich wurde. Tatsächlich konnten aber keine Manipulationen nachgewiesen werden. Als Termin für die Wahlwiederholung war zunächst der 2. Oktober 2016 festgelegt worden, aber nach einer Panne bei der Herstellung von Briefwahlunterlagen wurde dieser Wahltermin auf den 4. Dezember 2016 verschoben. Am 4. Dezember 2016 konnte sich Alexander Van der Bellen mit 53,8 % erneut gegen Norbert Hofer mit 46,2 % der gültigen Stimmen durchsetzen.

Lagebezeichnungen der Wohnungen (Fig. Bei Mehrfamilienhäusern ist für die Bezeichnung der Wohnungen mit „Links, Mitte oder Rechts“ die Lage der Wohnung von der Treppe aus gesehen im Uhrzeigersinn massge- bend, wobei besonders bei Richtungswechsel des Treppenhauses jedes Geschoss für sich zu beurteilen ist.

Wie ist die Lage der Wohnung?

Unter Lage versteht man in der Immobilienwirtschaft den genauen geografischen Standort von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten unter Berücksichtigung ihrer Nutzung.
OG steht für Obergeschoss, Synonyme des Begriffes sind Stock, Stockwerk, Etage und Hochparterre.

Wie werden Wohnungen bezeichnet?

Wohnung ist ein Sammelbegriff für alle Arten von Behausungen, Gebäuden und Räumen, die als Wohnsitz dienen können, also etwa Wohnheimzimmer, Etagenwohnungen, Einfamilienhäuser, Hütten, Wohnhöhlen, Wohnwagen, Wohnmobile und Hausboote.