Was ist der unterschied zwischen berufsunfähig und arbeitsunfähig

1. Begriff der Berufsunfähigkeit

Der Begriff der Berufsunfähigkeit ist in § 240 II SBG VI geregelt. Danach ist der Versicherte berufsunfähig, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist.

Wer seinen eigentlichen Beruf wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr ausüben kann, dem können unter Umständen andere Tätigkeiten zugemutet werden.

Dazu zählen alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung, und seines bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Derjenige, der eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann, ist nicht als berufsunfähig einzustufen; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

2. Unterschied zwischen Berufsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit

Die Unterscheidung zwischen Berufsunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit ist in vielen Fällen problematisch.

Grundsätzlich gilt jedoch: Arbeitsunfähig ist, wer aufgrund eines medizinischen Befundes vorübergehend seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann. Der körperliche oder geistige Zustand muss durch Unfall oder Krankheit hervorgerufen worden sein, und dazu führen, dass der Arbeitnehmer außerstande ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Darüber hinaus ist anerkannt, dass Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit nicht den „gesundheitlichen Zusammenbruch voraussetzt, der den Arbeitnehmer unmittelbar daran hindert, die vertragsmäßige Arbeitsleistung zu erbringen“ (siehe BAG 26. 7. 1989 AP Nr. 86 zu § 1 LFZG = NZA 1990, 140f., 140 mit weiteren Nachweisen)

Vielmehr genügen für die Bejahung dieser Voraussetzung zum Beispiel auch eine absehbare Verschlimmerungs- oder Rückfallgefahr, (siehe auch Geyer/Knorr/Krasney, § 3 EFZG Rn. 48) unzumutbare Schmerzen und sonstige Erschwernisse.

Wer arbeitsunfähig ist, erhält zunächst Lohnfortzahlung von seinem Arbeitgeber (in der Regel 6 Wochen), nach Ablauf von sechs Wochen Krankengeld von seiner Krankenversicherung.

Wie der Große Senat des BSG in seinem Beschluss vom 16. 12. 1981 dargelegt hat, unterscheidet sich der Begriff der Arbeitsunfähigkeit von dem der Berufsunfähigkeit dadurch, dass bei der Arbeitsunfähigkeit die zuletzt verrichtete vertragliche Tätigkeit entscheidend ist, während die bei der Berufsunfähigkeit im Verhältnis zur Arbeitsunfähigkeit elastischere Verweisung auf ein weiter erstrecktes Berufsfeld den Versicherten veranlassen soll, sich ggf. eine - zumutbare - andere als die letzte Erwerbstätigkeit zu suchen (Preis, NZA 2000, Heft 17).

Die Begriffe sind folglich nicht deckungsgleich. Das kann konzeptionell auch kaum anders sein. Denn rentenrechtliche Leistungen können nur gewährt werden, wenn die Berufs- und Erwerbsfähigkeit insgesamt, und nicht nur bezogen auf einen bestimmten Arbeitsplatz entfallen ist.

3. Versicherter Beruf

Welcher Beruf von einer Berufsunfähigkeitsversicherung versichert ist, kommt auf die Bedingungen der jeweiligen Versicherung an. In den meisten Fällen ist dies jedoch der zuletzt ausgeübte Beruf. Zu beachten ist hierbei, dass manche Versicherungen sich nur auf den zuletzt gemeldeten Beruf beziehen, man also einen Berufswechsel unbedingt melden sollte.

4. Notwendigkeit der Arbeitsbeschreibung

Um gegebenenfalls eine Berufsunfähigkeitsrente zu erhalten, ist es Aufgabe des Versicherten darzulegen, was seinen Beruf ausgemacht hat. Als Beschreibung genügt nicht allein die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit; vielmehr muss der Versicherte eine konkrete Arbeitsbeschreibung vorlegen, in der die Art der Tätigkeiten, ihr Umfang und ihre Häufigkeit beschrieben werden (BGH, Urteil vom 22.09.04, AZ: IV ZR 200/03).


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Dresden, 17.09.2020 | (ks)

Ist die Gesundheit eines Arbeitnehmers beeinträchtigt, kann es passieren, dass er vorübergehend, längerfristig oder überhaupt nicht mehr einer beruflichen Tätigkeit nachgehen kann. Vor allem die Dauer der Beeinträchtigung und die Heilungsaussichten entscheiden darüber, welche Art von Einschränkung vorliegt und welche finanziellen Folgen das für den Einzelnen hat. Beschäftigt man sich mit der Materie, stellt man fest, wie wichtig die Absicherung der Arbeitskraft ist.

Status arbeitsunfähig

Im Arbeits- und Sozialrecht ist die Arbeitsunfähigkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff. Als arbeitsunfähig gilt, wer so krank ist, dass er seinen vertraglich geschuldeten beruflichen Aufgaben vorübergehend nicht mehr nachkommen kann. Ursache können physische oder psychische Erkrankungen sowie Unfallfolgen sein. Grund für eine Krankschreibung kann aber auch sein, dass sich eine Krankheit verschlimmern könnte, wenn man seine Arbeit weiter ausführt. Die Beurteilung einer Arbeitsunfähigkeit hängt zudem von der jeweils ausgeübten Tätigkeit ab. Aufgrund derselben Erkrankung kann ein Mitarbeiter arbeitsunfähig sein, ein anderer aber nicht.

Rechtliche Grundlagen zur Arbeitsunfähigkeit

Die rechtlichen Grundlagen sind im Entgeltfortzahlungsgesetz § 5 geregelt: "Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen ..."

Gesetzliche finanzielle Absicherung, wenn man krank ist

Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt auch die finanzielle Absicherung in der Arbeitsunfähigkeit. Bei einer Krankschreibung muss der Arbeitgeber in der Regel das Gehalt/Lohn bis zur Dauer von sechs Wochen weiterzahlen. Ist der Arbeitnehmer mehrmals mit Unterbrechung wegen derselben Erkrankungen arbeitsunfähig, werden die Abwesenheitstage aufsummiert – der Anspruch endet, wenn insgesamt 42 Tage erreicht sind. Entgeltfortzahlung gilt auch für eine Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation.

Bei Arbeitnehmern, die länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, übernimmt bei gesetzlich Krankenversicherten die Gesetzliche Krankenkasse die Zahlung des sogenannten Krankengeldes. Wegen verschiedener Abzüge sind das dann nur noch etwa 75 Prozent des bisherigen Nettogehalts. Die maximale Dauer der Krankengeldzahlung wegen der gleichen Erkrankung beträgt 78 Wochen.

Private finanzielle Absicherung

Einbußen beim Arbeitseinkommen während einer längeren Erkrankung lassen sich mit einer Krankentagegeldversicherung mindern.

Arbeitsunfähigkeit ist vorübergehend und meist von kürzerer Dauer. Durch die Heilung der Krankheit ist man wieder arbeitsfähig. Verbleibt eine dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigung, durch die man entweder seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann oder gar nicht mehr arbeiten kann, endet formal nach den 78 Wochen die Arbeitsunfähigkeit und ein neuer Status beginnt.

Status erwerbsunfähig beziehungsweise erwerbsgemindert

Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von geistiger oder körperlicher Krankheit oder Behinderung auf unbestimmte Zeit keiner oder nur einer stark eingeschränkten Erwerbstätigkeit (unabhängig vom Beruf) nachgehen kann, ist er erwerbsunfähig. Die gesetzliche Rentenversicherung verwendet für diesen Zustand seit 2001 den Begriff "Erwerbsminderung". Das Wort erwerbsunfähig ist jedoch im allgemeinen Sprachgebrauch und in Gesetzbüchern noch verankert.

Achtung: Die Definition "Erwerbsunfähigkeit" aus der deutschen Sozialgesetzgebung kann abweichend sein zur Definition des Begriffes in privaten Versicherungsverträgen (Erwerbsminderungs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung).

Rechtliche Grundlagen zur Erwerbsminderung

Die rechtlichen Grundlagen zur Erwerbsminderung sind im Sozialgesetzbuch (SGB) definiert. Nur wenn ein Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist, täglich sechs Stunden zu arbeiten, wird überhaut von einer Erwerbsminderung gesprochen. Wird die Erwerbsminderungsrente beantragt, beauftragt die Rentenversicherung eine Begutachtung, um die Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt festzustellen. Bei der Deutschen Rentenversicherung sind eigene Mediziner und Ärzte beschäftigt, die Gutachten erstellen.

Das sind die Stufen teilweise oder volle Erwerbsminderung:

  • Als teilweise erwerbsgemindert gelten Arbeitnehmer, die zwar nicht mehr sechs Stunden, aber mindestens noch drei Stunden täglich arbeiten können. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
  • Als voll erwerbsgemindert gelten Arbeitnehmer, die nicht mehr in der Lage sind, auch nur drei Stunden am Tag irgendeiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu können.

Gesetzliche finanzielle Absicherung der Erwerbsminderung

Um überhaupt eine staatliche Erwerbsminderungsrente beziehen zu können. muss man mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sein und eingezahlt haben. Zudem müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge eingezahlt worden sein. Die drei Jahre müssen kein zusammenhängender Zeitraum sein.

Selbst wer Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente hat, muss sich trotzdem in der Regel auf hohe finanzielle Einbußen einstellen. Je jünger, umso heftiger fallen diese aus. Die bisher erworbenen Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente findet man als ersten Betrag in seiner jährlichen Renteninformation. Wer teilweise erwerbsgemindert ist, bekommt nur die Hälfte der Rente. Hier wird davon ausgegangen, dass er mit einem Teilzeitjob hinzuverdient.

Private Absicherung der Erwerbsminderung

Es gibt spezielle Erwerbsminderungsversicherungen (EMV). Diese sind eine sinnvolle Ergänzung zu den Leistungen der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente. Denn sie dienen dazu, die anfallenden Lebenskosten abdecken zu können. Erwerbsminderungsrenten sind im Beitrag günstiger, als eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV). Wenn man die Wahl hat, ist eine BUV die bessere Police. Eine EMV ist jedoch auf jeden Fall besser als gar keine Absicherung der Arbeitskraft.

Status berufsunfähig

Berufsunfähig sind Arbeitnehmer, die in ihrem bisherigen Beruf voraussichtlich länger als sechs Monate nicht mehr arbeiten können. Gründe können eine dauerhafte Krankheit oder eine vorübergehende Erkrankung beispielsweise durch einen Unfall sein. Häufigster Grund sind mittlerweile psychische Erkrankungen. Berufsunfähige Menschen müssen aber nicht automatisch erwerbsunfähig sein. Heißt, ein Dachdecker mit kaputten Knien könnte theoretisch in einem anderen Beruf arbeiten, zum Beispiel im Büro.

Rechtliche Grundlagen zur staatlichen Berufsunfähigkeit

Rechtliche Grundlagen zur Berufsunfähigkeit finden sich im Sozialgesetzbuch. Wenn Sie allerdings nach dem 01.01.1961 geboren sind, interessiert es die deutsche Rentenversicherung nicht mehr, ob Sie berufsunfähig sind. Für Sie gibt es keine staatliche Berufsunfähigkeitsrente. Zugespitzt könnte das so aussehen: Sie waren Fluglotse, haben Schwierigkeiten mit dem Sehvermögen und können deshalb nicht mehr als Fluglotse arbeiten. Ihr Leistungsvermögen reicht aber aus, um in Vollzeit als Pförtner zu arbeiten. Sie haben somit keinen gesetzlichen Rentenanspruch aus einer Berufsunfähigkeit. Wenn überhaupt, würden alle die, die nach 1961 geboren sind, eine Erwerbsminderungsrente erhalten.

Gesetzliche finanzielle Absicherung der Berufsunfähigkeit

Nur wer vor dem 02.01.1961 geboren ist, kann laut § 240 des sechsten Sozialgesetzbuches (SGB VI) staatliche Ansprüche geltend machen. Wer anspruchsberechtigt ist, erhält die „Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit“. Sie wird in der Höhe der „halben“ Erwerbsminderungsrente gezahlt. Grober Anhaltspunkt: Weniger als ein Viertel des Nettogehaltes.

Private Absicherung der Berufsunfähigkeit

Wer arbeiten muss, um sein Geld zu verdienen, für den ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht nur sinnvoll, sondern unverzichtbar. Sofern die Police keinen abstrakten Verweis enthält, müssen Arbeitnehmer, die ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, vor allem keine berufsfremden Tätigkeiten übernehmen. Der Fluglotse würde sich also im – zugegeben überspitzten Beispiel – nicht als Pförtner wiederfinden. Hohe Beiträge und bürokratischen Aufwand bei der Feststellung des gesundheitlichen Status kann man vermeiden, wenn man bereits in sehr jungen Jahren eine solche Police abschließt. Mehr Informationen darüber finden Sie in unserem Blogartikel "Ist eine Berufsunfähigkeitsversicherung für Schüler sinnvoll?"

Viele Versicherungsgesellschaften bieten zudem die Möglichkeit an, mit einer niedrigeren BU-Rente preisgünstiger einzusteigen und diese später – bei gestiegenem Einkommen – ohne erneute Gesundheitsprüfung hochzusetzen.

Fazit:

Die Arbeitsfähigkeit ist ein Millionen-Vermögen wert. Etwas so Kostbares sollte man nicht nur bewahren, sondern für den Ernstfall finanziell absichern. Denn dauerhaft arbeitsunfähig zu sein, kann schneller eintreten, als man denkt. 

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Was ist der unterschied zwischen berufsunfähig und arbeitsunfähig

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Wann wird aus Arbeitsunfähigkeit Berufsunfähigkeit?

Eine Berufsunfähigkeit liegt im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit nur dann vor, wenn die körperliche Beeinträchtigung oder der „Kräfteverfall“ voraussichtlich mindestens sechs Monate andauert.

Was ist der Unterschied zwischen arbeitsunfähig und erwerbsunfähig?

Wer berufs- oder erwerbsunfähig ist, ist zwar gleichzeitig arbeitsunfähig – wer arbeitsunfähig ist, ist aber nicht zwingend berufs- oder gar erwerbsunfähig. Arbeitsunfähig zu sein bedeutet nämlich lediglich, die bisher ausgeführten Tätigkeiten aufgrund einer Erkrankung vorübergehend nicht mehr leisten zu können.

Bei welchen Krankheiten ist man berufsunfähig?

Die häufigsten Gründe für eine Berufsunfähigkeit sind laut Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft: Psychische Erkrankungen (31 %) Erkrankungen des Skelett- und Bewegungsapparats (24 %) Krebserkrankungen und andere bösartige Geschwülste (15 %)

Was ist besser berufsunfähig oder erwerbsunfähig?

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist in der Regel besser als eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung (EU). Während die BU bereits zahlt, wenn du deinen Beruf nicht mehr ausüben kannst, zahlt die EU erst, wenn du dem Arbeitsmarkt gar nicht mehr zur Verfügung stehst.