Ist der Versicherungsnehmer auch der Fahrzeughalter?

Wenn Sie bei der Kfz-Zulassungsstelle wegen der Zulassung eines Fahrzeuges vorsprechen, müssen Sie eine Reihe von Unterlagen vorlegen, damit der Zulassungsprozess erfolgreich und zügig ausgeht.

Bei der Pkw-Zulassung als Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer auftreten

  • Wenn Sie ein Kfz anmelden, treten Sie zum einen als Fahrzeughalter und zum anderen als Versicherungsnehmer auf. Daher wird grundsätzlich in Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer unterschieden. Als Fahrzeughalter sind Sie jene Person, auf die die Fahrzeugzulassungspapiere ausgestellt werden. Somit hat die Behörde auch mit Ihnen als Fahrzeughalter einen ersten Ansprechpartner.
  • Wenn Ordnungswidrigkeiten im Rahmen mit der Fahrzeugbenutzung festgestellt werden, meldet sich die Polizei oder das Ordnungsamt zuerst bei Ihnen, auch wenn Sie vielleicht gar nicht als Fahrer in Erscheinung getreten sind. 
  • Für die Versicherung spielt es natürlich auch eine Rolle, ob Sie Fahrzeughalter, Versicherungsnehmer und auch noch Einzelfahrer sind. Wenn Fahrzeughalter, Versicherungsnehmer und Fahrer identisch sind, werden die Prämien anders berechnet als das beispielsweise bei der Zweitwagenregelung oder bei mehreren Fahrern der Fall ist.

Abweichende Halterschaft

  • Wenn Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer nicht identisch sind, nennt das die Versicherung abweichende Halterschaft. Das heißt nichts anderes, als dass der eingetragene Fahrzeughalter und der jeweilige Versicherungsnehmer nicht identisch sind.
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  • Dazu muss man auch nicht miteinander verheiratet oder verwandt sein. Es ist weder ungewöhnlich noch unzulässig, dass eine Person eine Kfz-Versicherung für einen Dritten abschließt, mit der sie aus rechtlicher Sicht nichts verbindet. Der Grund liegt in der Regel in den günstigeren Schadenfreiheitsklassen für langjährig Versicherte.
  • Wenn Sie Fahranfänger sind, müssen Sie Prämien von bis zu zweihundertvierzig Prozent bezahlen. Bei einer abweichenden Halterschaft profitieren Sie von Eltern oder anderen Personen, denen die Kfz-Versicherung bereits eine sehr günstige Schadenfreiheitsklasse zugeteilt hat. So können Sie auch als junger Mensch Ihr Fahrzeug preisgünstig versichern. Es ist außerdem möglich, dass Ihnen der Versicherer die Schadenfreiheitsklasse nach einer bestimmten Zeit überträgt.
  • Dabei müssen verschiedene Voraussetzungen vorliegen. So muss eine ausreichende Fahrpraxis gegeben sein. Ein Fahranfänger kann nicht einfach den günstigen 40 Prozent Schadensfreiheitsrabatt seines Großvaters übernehmen, nur weil dieser nicht mehr Auto fahren möchte.  

Die abweichende Halterschaft ist eine typische Versicherungslösung im Rahmen der Partnerregelung oder Zweitwagenregelung, weil Sie so eine günstigere Kfz-Versicherungseinstufung eines Dritten nutzen können. Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer sind voneinander abweichend.

Die Begriffe Fahrer, Fahrzeughalter und Fahrzeugbesitzer sorgen immer wieder für Verwirrung. Im Sprachgebrauch kommt es dabei häufig zu Verwechslungen und Missverständnissen, denn die rechtlichen Unterschiede sind erheblich. Zwar handelt es sich beim Fahrer, dem Fahrzeughalter, dem Fahrzeugeigentümer und dem Versicherungsnehmer oft um ein und dieselbe Person, doch genauso gut kann es auch anders sein und es verbergen sich hinter den Begriffen mehrere verschiedene Personen. Der nachfolgende Beitrag sorgt für Klarheit und räumt mit Gerüchten und Halbwahrheiten auf.

Definition Fahrzeughalter

Der Fahrzeughalter ist entweder eine natürliche oder eine juristische Person und besitzt das Verfügungsrecht über das Fahrzeug. Laut juristischer Definition ist immer die Person Fahrzeughalter, die ein Kfz für eigene Rechnung gebraucht, einen Nutzen an ihm hat und für die anfallenden Kosten aufkommt.

Der Halter wird in den Fahrzeugpapieren, also in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II eingetragen, was ihn damit aber nicht automatisch zum Eigentümer macht.

Gemäß § 16 Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO) muss er sich um die vorschriftsmäßige Instandhaltung des Kfz kümmern. Das bedeutet, dass beispielsweise die Durchführung von Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU) in seiner Verantwortung liegt. Darüber hinaus obliegt ihm die Zahlung der fälligen Kfz-Steuer.

Außerdem besagt § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG), dass der Halter zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung verpflichtet ist. Ausnahme: die sogenannte abweichende Halterschaft, die von den meisten Anbietern von Kfz-Versicherungen ermöglicht wird. Zu einer abweichenden Halterschaft kann es beispielsweise dann kommen, wenn das Auto eines Fahranfängers über dessen Eltern versichert wird. Oft sind auch die Fahrzeuge von Ehepartnern nur über eine der beiden Personen versichert: nämlich über den Partner mit der besseren Schadenfreiheitsklasse.

Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer können also, müssen aber nicht unbedingt identisch sein. Verwandtschaftliche Beziehungen sind für eine abweichende Halterschaft übrigens nicht zwingend erforderlich.

Ein Fahrzeughalter kann jederzeit über die Zulassungsbehörde anhand des Kfz-Kennzeichens ermittelt werden.

Definition Fahrer beziehungsweise Fahrzeugführer

Fahrzeugführer im Sinne des § 316a StGB ist die Person,

  • die ein Kfz in Bewegung zu setzen beginnt,
  • es in Bewegung hält
  • beziehungsweise allgemein mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen und/oder dem Betrieb des Fahrzeugs beschäftigt ist. (BGH vom 20. 11. 2003)

Der Fahrer muss nicht zwangsläufig auch der Halter sein: Schließlich kann der Fahrzeughalter sein Kfz vorübergehend oder langfristig einer anderen Person überlassen oder es verleihen. Allerdings ist der Halter verpflichtet, eine Inbetriebnahme des Kfz zu verhindern, wenn sich das Auto entweder in einem nicht verkehrssicheren Zustand befindet oder der jeweilige Fahrer aus unterschiedlichen Gründen (beispielsweise Alkohol- oder Drogeneinfluss, keine vorhandene Fahrerlaubnis) nicht zum selbstständigen und vorschriftsmäßigen Führen des Fahrzeugs geeignet ist. Übrigens: Der Halter selbst muss nicht zwingend einen Führerschein besitzen, sondern nur der jeweilige Fahrer.

Ausnahme: das begleitete Fahren für Jugendliche ab 17. Hier muss auch der Beifahrer, also die Begleitperson, einen Führerschein besitzen.

Definition Eigentümer (Kfz-Besitzer, Fahrzeuginhaber, Fahrzeugbesitzer)

Wie die Überschrift schon verrät, existieren für den Begriff Fahrzeugeigentümer gleich mehrere Synonyme, die aber alle die gleiche rechtliche Bedeutung haben. Eigentümer ist grundsätzlich die Person, die ein Kfz erwirbt und dies auch mit einem Kaufvertrag belegen kann. Hartnäckig hält sich das Gerücht, dass derjenige, der den Fahrzeugbrief (also die Zulassungsbescheinigung Teil II) in seinen Händen hat, gleichzeitig auch der Eigentümer des Fahrzeugs ist. Allerdings würde dies ja bedeuten, dass jemand nur einen Fahrzeugbrief stehlen muss, um dann automatisch zum Eigentümer des entsprechenden Autos zu werden. Um rechtlich als Fahrzeugeigentümer zu gelten, ist daher ein zusätzlicher Nachweis der Eigentumsübertragung (Kaufvertrag) erforderlich. Kann die Person den Nachweis nicht erbringen und ist sie auch nicht mit der Person identisch, die aktuell als Fahrzeuginhaber in der Zulassungsbescheinigung aufgeführt wird, so wird sie es kaum schaffen, das Kfz als ihr Eigentum auszugeben.

Fahrzeugbesitzer und Fahrzeughalter sind in vielen Fällen zwei unterschiedliche Personen. So beispielsweise bei einer Kfz-Finanzierung oder beim Leasing: Bei einer Finanzierung bleibt die Bank bis zur vollständigen Abzahlung die Eigentümerin und behält den Fahrzeugbrief als Sicherheit, der Kreditnehmer ist der Fahrzeughalter. Beim Leasing bleibt das Leasingunternehmen ebenfalls Fahrzeugbesitzer. Auch innerhalb einer Familie ist die Trennung von Halter und Eigentümer nicht selten. Unter anderem dann, wenn ein erwachsenes Kind Eigentümer ist und die Eltern Versicherungsnehmer und Halter sind. Auf diese Weise lassen sich meist günstigere Versicherungstarife realisieren.

Wichtig ist auch, dass der Eigentümer nicht für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs und den ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich ist: Darum muss sich der Halter kümmern.

Definition Versicherungsnehmer

Bei einem Versicherungsnehmer handelt es sich stets um die Person, die auch den Versicherungsvertrag abschließt. Sie muss nicht mit dem Fahrzeughalter und/oder dem Fahrer identisch sein. Für die Autoversicherung spielt es jedoch eine große Rolle, wer hinter dem Steuer sitzt. Die Versicherungsunternehmen wollen zur Risikobewertung noch vor dem Zustandekommen des Versicherungsverhältnisses wissen, wer denn überhaupt einmal das Auto fahren wird. Der Versicherungsnehmer legt die jeweiligen Personen fest, die im Versicherungsvertrag aufgeführt werden. Diese berechtigen Fahrer (der sogenannte Fahrerkreis) dürfen das Auto jederzeit fahren und genießen dabei einen vollständigen Versicherungsschutz. Falls sich der Fahrerkreis ändert, muss dies umgehend der Versicherungsgesellschaft mitgeteilt werden.

Allgemein gilt: Je größer der berechtigte Personenkreis ist, umso höher ist meist auch der Versicherungstarif.

Wenn der Versicherungsnehmer einen Fahrer außerhalb des definierten Personenkreises hinters Steuer lässt, begeht er eine sogenannte Obliegenheitsverletzung, das heißt, eine Verletzung der Vertragspflichten. Zwar würde im Falle eines Falles die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflicht greifen, doch Versicherungsnehmer und unberechtigter Fahrer müssten dann mit Sanktionen und Vertragsstrafen seitens der Versicherung rechnen.

Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer mehrere Möglichkeiten, einen Personenkreis zu benennen. Es gibt zum einen die personalisierte Benennung, sie umfasst den sogenannten engen Fahrerkreis und führt Personen entweder namentlich beziehungsweise über ihre Zugehörigkeit (beispielsweise „Ehepartner“ oder „volljährige Kinder“) auf. Um einen abstrakten und erweiterten Personenkreis handelt es sich dagegen, wenn der Versicherungsnehmer Angaben wie beispielsweise „Personen über 21 Jahre“ einsetzt.

Konsequenzen, Folgen und Befugnisse der Personen

„Knöllchen“, Bußgelder und Punkte in Flensburg: Mit solchen unliebsamen Angelegenheiten muss sich zunächst einmal allein der Fahrzeughalter auseinandersetzen. Das bedeutet auch, dass die entsprechenden (Kosten-) Bescheide erst einmal an seine Adresse geschickt werden. Doch er muss nicht in jedem Fall zahlen. Das Bußgeld kann nämlich nur dann vom Halter gefordert werden, wenn diesem zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, dass er zur betreffenden Zeit selbst gefahren ist.

Oft wird dem Halter – zusammen mit einem Anhörungsbogen – die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens mitgeteilt. Auf diesem Anhörungsbogen kann der Halter dann Angaben zum Sachverhalt machen und den tatsächlichen Fahrer benennen. Gibt dieser den Verstoß zu, zahlt er das Bußgeld. Macht der Halter jedoch von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, weil er den Namen des Fahrers nicht nennen möchte, wird die Polizei im persönlichen Umfeld des Halters ermitteln. Da die Behörde aber in vielen Fällen kaum eine Möglichkeit hat, den tatsächlichen Fahrer zu ermitteln, stellt sie die Verfahren bei kleineren Vergehen wie Parkverstößen oft ein (Quellen: https://www.kanzlei-hgk.de/ratgeber/verkehrsrecht/halterhaftung-parkverstoesse/ und https://www.kanzlei-hgk.de/ratgeber/verkehrsrecht/halterhaftung-parkverstoesse/).

Verantwortungslosigkeit kann übrigens für den Halter prinzipiell böse Folgen haben: Bei einer Straftat (beispielsweise Fahren ohne Führerschein) droht nämlich auch ihm unter Umständen eine Haftstrafe, wenn er einem Fahrer ohne Fahrerlaubnis das Auto überlassen hat.

Auswirkungen auf die Versicherung

Der Fahrzeughalter haftet nur dann nicht, wenn das Auto ohne seine Kenntnis bewegt wurde und sich daraus ein Unfall ergibt, was zum Beispiel bei Diebstahl der Fall sein kann.

Kommt eine Kfz-Versicherung nach einem Unfall für eine Schadensregulierung auf, klettert der künftige Versicherungsbeitrag in der Regel deutlich nach oben. Diese Erhöhung ist mit einer Rückstufung der sogenannten Schadenfreiheitsklasse verbunden und trifft ausschließlich den Versicherungsnehmer, auch wenn er vielleicht gar nicht der Fahrzeughalter ist und somit überhaupt nicht an dem Unfall beteiligt war. Auch um die Formalitäten zur Klärung des Sachverhaltes hat sich stets der Versicherungsnehmer zu kümmern, da er Vertragspartner der Versicherung ist.

Wer als Fahrzeugeigentümer sein privates Auto gegen Entgelt zum Carsharing anbietet, sollte sich unbedingt über Versicherungsmodelle informieren, die speziell auf solche Fälle abgestimmt sind. Üblicherweise übernimmt die reguläre Kfz-Versicherung des Halters bei der entgeltlichen Vermietung eines Privatfahrzeuges nämlich keine Haftpflicht- und Kaskoschäden.

Kleine Unterschiede, große (Aus-) Wirkungen

Im täglichen Sprachgebrauch unterscheiden wir kaum zwischen Begriffen wie Fahrzeughalter, Kfz-Besitzer und Fahrzeugführer. Oft sprechen wir ganz einfach von einem „Autofahrer“, ganz egal, ob es sich dabei rechtlich um einen Halter, Eigentümer oder Fahrer handelt. Dennoch ist es wichtig, die juristischen Unterschiede zu kennen, da sie mit ganz verschiedenen Rechten und Pflichten verbunden sind.

Wer lässt das Auto zu Halter oder Versicherungsnehmer?

Kfz an- und ummelden: Der Fahrzeughalter ist dafür zuständig, das Auto anzumelden. Auch wenn er umzieht oder sich sein Name ändert (zum Beispiel durch eine Heirat), muss er bei der zuständigen Zulassungsbehörde das Auto ummelden.

Kann ich mein Auto auf mich anmelden und auf jemand anderen versichern?

Auch wenn Versicherungsnehmer und Halter unterschiedlich sind, kann das Auto per Vollmacht zugelassen werden. Der Halter und der Versicherungsnehmer müssen nicht dieselbe Person sein. Viele Versicherer erlauben einen „abweichenden Halter“.

Wer ist Versicherungsnehmer bei der Kfz

Versicherungsnehmer eines Fahrzeuges ist diejenige Person, auf deren Name die Kfz-Versicherung läuft. Der Versicherte: Zahlt den Versicherungsbeitrag. Haftet im Schadensfall (muss gegebenenfalls die Selbstbeteiligung bezahlen, erhält die Hochstufung der Schadenfreiheitsklasse)

Wer ist der Besitzer eines Autos?

Eigentümer ist nämlich derjenige, der ein Kraftfahrzeug erwirbt und als Beleg hierfür einen Kaufvertrag vorweisen kann. Zudem muss das Fahrzeug auch an ihn übergeben worden sein, und zwar zusammen mit dem Kfz-Brief.