Bis wann muss ein Arbeitnehmer abgemeldet werden?

Die Lage rund um das Coronavirus stellt viele Arbeitgeber vor Herausforderungen. Können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer aktuell nicht beschäftigen und haben die Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgelt, sollten Arbeitgeber daran denken, der KNAPPSCHAFT einen Null-Beitragsnachweis zu übermitteln.

Der Beitragsnachweis ist die monatliche Meldung aller Beiträge

Mit dem Beitragsnachweis an die KNAPPSCHAFT teilen Arbeitgeber die Summe der Beiträge mit, die insgesamt für alle Arbeitnehmer im Kalendermonat zu zahlen sind. Im Beitragsnachweis werden die Beiträge nicht personengebunden, sondern als Gesamtbetrag ausgewiesen.

Ein Beitragsnachweis ist auch für Monate ohne Beiträge einzureichen

Für Monate, in denen ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht beschäftigt und keiner der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgelt hat (z. B. bei unbezahlter Freistellung wegen der Corona-Pandemie), muss der Arbeitgeber auch keine Abgaben an die KNAPPSCHAFT zahlen. Für einen solchen Kalendermonat ohne Beiträge ist ein Beitragsnachweis mit „Nullbeträgen“ – ein sogenannter Null-Beitragsnachweis – an die KNAPPSCHAFT zu übermitteln. Das gilt nur, sofern der Arbeitgeber für den Monat noch Arbeitnehmer gemeldet hat.

Ohne Beitragsnachweis werden die Beiträge von der KNAPPSCHAFT geschätzt

Reichen Arbeitgeber trotz gemeldeter Arbeitnehmer keinen Beitragsnachweis ein, schätzt die KNAPPSCHAFT das für die Beitragsberechnung maßgebende Entgelt und berechnet auf dieser Grundlage die Beiträge selbst. Auch wenn der Beitragsnachweis nicht rechtzeitig eingereicht wird, ist die KNAPPSCHAFT gesetzlich verpflichtet die voraussichtliche Höhe der Beiträge zu schätzen.

Feste Termine für die Übermittlung des Beitragsnachweises

Um eine Schätzung der Beiträge zu vermeiden, muss der Beitragsnachweis rechtzeitig vor der Fälligkeit der Beiträge durch den Arbeitgeber an die KNAPPSCHAFT übermittelt werden. Die Fälligkeits- und Übermittlungstermine für das Jahr 2020 finden Sie hier.

Hinweis für Arbeitgeber mit einem Dauer-Beitragsnachweis

Viele Arbeitgeber reichen einen Dauer-Beitragsnachweis für ihre Arbeitnehmer ein, wenn das Arbeitsentgelt und somit die Beiträge über einen längeren Zeitraum unverändert bleiben. Der Dauer-Beitragsnachweis bleibt solange gültig, bis ein neuer (Dauer-)Beitragsnachweis eingereicht oder der letzte Arbeitnehmer abgemeldet wird. Übermitteln Arbeitgeber für einen Monat einen Null-Beitragsnachweis, behält der Dauer-Beitragsnachweis seine Gültigkeit und würde ab dem darauf folgenden Monat wieder maßgebend sein. Arbeitgeber die Beiträge überweisen und zu diesem Zweck einen Dauerauftrag bei ihrer Hausbank eingerichtet haben, sollten daran denken diesen ebenfalls entsprechend zu ändern.


Beachten Sie bitte, dass das Beschäftigungsverhältnis spätestens nach einem Monat ohne Entgeltzahlung mit Meldegrund "34" mit der Meldung zur Sozialversicherung abzumelden ist.

Was ist bei nur einem Arbeitnehmer zu beachten? 

So lange zumindest noch ein Arbeitnehmer angemeldet ist, besteht für den Arbeitgeber die Pflicht, monatlich einen Beitragsnachweis an die KNAPPSCHAFT zu übermitteln. Unterbleibt die fristgerechte Übermittlung des Beitragsnachweises, schätzt die KNAPPSCHAFT aufgrund bestehender gesetzlicher Regelungen den jeweiligen Monatsbeitrag und zieht diesen bei vorliegendem SEPA-Mandat gegebenenfalls auch vom Bankkonto des Arbeitgebers ein. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer nicht den ganzen Monat, sondern im Extremfall nur (noch) an einem Tag des betreffenden Monats angemeldet war.  

Im Falle der unbezahlten Freistellung von der Arbeit besteht das Beschäftigungsverhältnis für einen Monat fort. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer im Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit seinen Entgeltfortzahlungsanspruch ausgeschöpft hat und weiterhin arbeitsunfähig ist. In beiden Fällen ist die Beschäftigung nach Ablauf eines Monats  mit dem Meldegrund 34 abzumelden. 

Arbeitgeber sollten also für den Monat, der mit einer meldepflichtigen Beschäftigung ohne Anspruch auf Verdienst belegt ist, einen Null-Beitragsnachweis an die KNAPPSCHAFT übermitteln. So verhindert er, dass der Monat mit einer Schätzung belegt wird.

Beispiel – Null-Beitragsnachweis

Ein Arbeitgeber beschäftigt nur einen Arbeitnehmer. Dieser ist vom 27.06. bis 30.09. arbeitsunfähig erkrankt. Für die Zeit vom 27.06. bis 07.08. wird sechs Wochen der Verdienst fortgezahlt. Ab dem 08.08. ist das Beschäftigungsverhältnis ohne Verdienst.

07.08. Letzter Tag mit Verdienst vor der Arbeitsunterbrechung

08.08. Beginn der Monatsfrist

07.09. Ende der Monatsfrist

Der Arbeitgeber hat zum 07.09. eine Abmeldung mit Meldegrund „34“ und zum 01.10. eine Anmeldung mit Meldegrund „13“ zu erstellen.

Für den Monat August erhält der Arbeitnehmer seinen anteiligen Verdienst (für den Zeitraum vom 01.08. bis 07.08.) und der Arbeitgeber übermittelt der KNAPPSCHAFT wie gewohnt einen Beitragsnachweis.

Im Monat September besteht die meldepflichtige Beschäftigung zwar in der Zeit vom 01.09. bis zum 07.09. fort, der Arbeitnehmer erhält allerdings für den gesamten Monat September keinen Verdienst. Daher sind für diesen Monat auch keine Abgaben an die KNAPPSCHAFT zu zahlen, so dass der Arbeitgeber für den Monat September einen Null-Beitragsnachweis übermitteln muss.

Wie lange kann man einen Mitarbeiter rückwirkend abmelden?

Eine rückwirkende einseitige Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist rechtlich nicht möglich. Da die Austrittserklärung nicht rückwirkend sondern nur mit dem Datum der Zustellung der Erklärung wirksam ist, ist daher die 7-Tages-Frist vom Datum der Zustellung zu berechnen.

Wie lange Zeit für Abmeldung?

Meldefrist. Die Abmeldung ist binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung zu erstatten.

Was passiert wenn alter Arbeitgeber mich nicht abgemeldet?

Überschneidungen bei Arbeitgeberwechsel Der bisherige Arbeitgeber erhält mit Gültigkeit ab dem Tag der Anmeldung durch den neuen Arbeitgeber (Tag des neuen Beschäftigungsbeginns) die ELStAM für die Steuerklasse VI, wenn er den Arbeitnehmer noch nicht abgemeldet hat.

Was bedeutet Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung?

1 Ende einer Beschäftigung Das Ende einer versicherungspflichtigen oder geringfügigen Beschäftigung ist mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung zu melden. Die Abmeldung ist spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Beschäftigungsende der zuständigen Einzugsstelle zu übermitteln.