Wer ist bei volksbegehren stimmberechtigt

Volksentscheid

Durch Volksentscheid kann an Stelle des Landtags das Volk selbst Gesetze erlassen. Ein zur Abstimmung gestellter Gesetzentwurf ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden, dem Gesetzentwurf zugestimmt hat. Die Mehrheit der Abstimmenden muss mindestens ein Viertel der Stimmberechtigen sein.

Gegenstand eines Volksentscheids können nur ausgearbeitete Gesetzentwürfe - nicht dagegen allgemeine politische Fragestellungen - sein; ausgeschlossen sind Gesetze über Haushalt, Abgaben und Besoldung.

Volksbegehren

Ein Volksentscheid wird durchgeführt, wenn zu einem Gesetzentwurf ein Volksbegehren zustande gekommen ist und der Hessische Landtag diesen Entwurf nicht als Gesetz beschlossen hat. Ein rechtswirksames Volksbegehren setzt voraus, dass innerhalb von zwei Monaten mindestens ein Zwanzigstel der hessischen Stimmberechtigten durch eine Eintragung in besondere Listen das Begehren befürworten. Dieses Eintragungsverfahren kommt in Gang, wenn die Landesregierung das angestrebte Volksbegehren zugelassen hat. Der entsprechende Zulassungsantrag muss von mindestens 1% der bei der letzten Landtagswahl Wahlberechtigten (derzeit 43.728 Wahlberechtigte) unterzeichnet sein und einen Gesetzentwurf enthalten, der den Bestimmungen der Verfassung entspricht.

Bisher ist in Hessen kein Gesetz im Wege der Volksgesetzgebung zustande gekommen, weil die erforderlichen Volksbegehren entweder nicht zugelassen wurden oder nicht von genügend Stimmberechtigten unterstützt worden sind.

Verfahren für ein Volksbegehren und VolksentscheidÖffnet sich in einem neuen Fenster

Rechtsgrundlagen

Übersicht der bisher durchgeführten Volksbegehren

  • 1997
    Wi
    edereinführung des Buß- und Bettages als gesetzlicher Feiertag
    Nicht zugelassen, da der Gesetzentwurf nicht den Bestimmungen der Verfassung entsprach.
     
  • 1981
    Keine Startbahn West
    Keine Zulassung, da der Gesetzentwurf nicht den Bestimmungen der Verfassung entsprach.
     
  • 1966
    Einführung der Briefwahl
    Das anschließende Volksbegehren ist an dem Quorum von einem Fünftel der Stimmberechtigten gescheitert: Statt der erforderlichen Zahl von 690.263 Stimmberechtigten haben nur 237.089 Stimmberechtigte dem Gesetzgebungsvorhaben mit ihrer Einzeichnung zugestimmt.

Wie läuft ein Volksbegehren ab?

Der Weg über das Volksbegehren zum Volksentscheid

Nach der Bayerischen Verfassung drückt das Volk seinen Willen durch das von ihm gewählte Parlament aus. Die Volksvertreter bringen überwiegend  Gesetzgebungsprozesse auf den Weg. Dazu ergänzend kann auch das Volk ein Gesetzgebungsverfahren in Gang bringen. Durch ein Volksbegehren können Gesetzesvorlagen in den Landtag eingebracht und - falls dieser sie nicht annimmt - über sie ein Volksentscheid herbeigeführt werden.

Erster Schritt:

Das Gesetzgebungsverfahren beginnt mit dem Zulassungsverfahren. Beim Staatsministerium des Innern muss ein Antrag auf Zulassung gestellt werden. Dieser Antrag muss mindestens 25.000 Unterstützer in ganz Bayern finden und beim Staatsministerium des Inneren eingereicht werden.

Zweiter Schritt:

  • Erteilt das Staatsministerium des Innern keine Zulassung, so hat es dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs herbeizuführen.
  • Erteilt das Innenministerium die Zulassung, so findet das eigentliche Volksbegehren statt.

Volksbegehren:

In allen bayerischen Kommunen werden 14 Tage lang Eintragungslisten ausgelegt. Alle Wahlberechtigten in ganz Bayern können sich in dieser Frist eintragen und damit für das Volksbegehren aussprechen. 

Das Volksbegehren hat Erfolg, wenn mindestens zehn Prozent der Stimmberechtigten (circa 950.000) in ganz Bayern unterschreiben. Ein erfolgreiches Volksbegehren ist dem Landtag zuzuleiten.

Der Landtag hat drei Möglichkeiten:

  1. Er nimmt den Gesetzentwurf aus dem Volksbegehren an.
  2. Er lehnt den Gesetzentwurf ab. Dann kommt es zum Volksentscheid. Spricht sich die Mehrheit der Abstimmenden für den Gesetzentwurf aus, so ist das Gesetz zustande gekommen. Bei verfassungsändernden Gesetzen ist zudem eine Beteiligung von 25 Prozent aller Stimmberechtigten erforderlich.
  3. Der Landtag bringt zu dem Sachverhalt einen eigenen Gesetzentwurf ein. Dann muss ein Volksentscheid zwischen dem Gesetzentwurf aus dem Volksbegehren und dem Gesetzentwurf des Landtags entscheiden.

Wird auf Beschluss des Landtags die Verfassung geändert, müssen die stimmberechtigten Bürger*innen über die Verfassungsänderung per Volksentscheid abstimmen. Am Volksentscheid müssen sich mindestens 25 Prozent aller Stimmberechtigten beteiligen.