VolksentscheidDurch Volksentscheid kann an Stelle des Landtags das Volk selbst Gesetze erlassen. Ein zur Abstimmung gestellter Gesetzentwurf ist angenommen, wenn die Mehrheit der Abstimmenden, dem Gesetzentwurf zugestimmt hat. Die Mehrheit der Abstimmenden muss mindestens ein Viertel der Stimmberechtigen sein. Show Gegenstand eines Volksentscheids können nur ausgearbeitete Gesetzentwürfe - nicht dagegen allgemeine politische Fragestellungen - sein; ausgeschlossen sind Gesetze über Haushalt, Abgaben und Besoldung. VolksbegehrenEin Volksentscheid wird durchgeführt, wenn zu einem Gesetzentwurf ein Volksbegehren zustande gekommen ist und der Hessische Landtag diesen Entwurf nicht als Gesetz beschlossen hat. Ein rechtswirksames Volksbegehren setzt voraus, dass innerhalb von zwei Monaten mindestens ein Zwanzigstel der hessischen Stimmberechtigten durch eine Eintragung in besondere Listen das Begehren befürworten. Dieses Eintragungsverfahren kommt in Gang, wenn die Landesregierung das angestrebte Volksbegehren zugelassen hat. Der entsprechende Zulassungsantrag muss von mindestens 1% der bei der letzten Landtagswahl Wahlberechtigten (derzeit 43.728 Wahlberechtigte) unterzeichnet sein und einen Gesetzentwurf enthalten, der den Bestimmungen der Verfassung entspricht. Bisher ist in Hessen kein Gesetz im Wege der Volksgesetzgebung zustande gekommen, weil die erforderlichen Volksbegehren entweder nicht zugelassen wurden oder nicht von genügend Stimmberechtigten unterstützt worden sind. Verfahren für ein Volksbegehren und VolksentscheidÖffnet sich in einem neuen Fenster
Übersicht der bisher durchgeführten Volksbegehren
Wie läuft ein Volksbegehren ab?Der Weg über das Volksbegehren zum VolksentscheidNach der Bayerischen Verfassung drückt das Volk seinen Willen durch das von ihm gewählte Parlament aus. Die Volksvertreter bringen überwiegend Gesetzgebungsprozesse auf den Weg. Dazu ergänzend kann auch das Volk ein Gesetzgebungsverfahren in Gang bringen. Durch ein Volksbegehren können Gesetzesvorlagen in den Landtag eingebracht und - falls dieser sie nicht annimmt - über sie ein Volksentscheid herbeigeführt werden. Erster Schritt:Das Gesetzgebungsverfahren beginnt mit dem Zulassungsverfahren. Beim Staatsministerium des Innern muss ein Antrag auf Zulassung gestellt werden. Dieser Antrag muss mindestens 25.000 Unterstützer in ganz Bayern finden und beim Staatsministerium des Inneren eingereicht werden. Zweiter Schritt:
Volksbegehren:In allen bayerischen Kommunen werden 14 Tage lang Eintragungslisten ausgelegt. Alle Wahlberechtigten in ganz Bayern können sich in dieser Frist eintragen und damit für das Volksbegehren aussprechen. Das Volksbegehren hat Erfolg, wenn mindestens zehn Prozent der Stimmberechtigten (circa 950.000) in ganz Bayern unterschreiben. Ein erfolgreiches Volksbegehren ist dem Landtag zuzuleiten. Der Landtag hat drei Möglichkeiten:
Wird auf Beschluss des Landtags die Verfassung geändert, müssen die stimmberechtigten Bürger*innen über die Verfassungsänderung per Volksentscheid abstimmen. Am Volksentscheid müssen sich mindestens 25 Prozent aller Stimmberechtigten beteiligen. |