Ambulante reha wer ist zuständig

Sie haben laut § 4 Sozialgesetzbuch I ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Minderung der Erwerbsfähigkeit, wenn Sie in der Sozialversicherung versichert sind. Was Sie dabei beachten sollten, erklären wir Ihnen hier.

Ziel einer ambulanten Rehabilitation ist es, verloren gegangene Funktionen wieder zu erlangen oder ohne Einschränkungen in den Beruf zurückkehren zu können. Die dafür notwendigen Reha-Maßnahmen werden direkt in der Nähe Ihres Wohnorts durchgeführt.

Ein großer Vorteil der ambulanten Reha gegenüber einer stationären Reha ist die Wohnortnähe. Die Behandlungen finden tagsüber in einer Reha-Einrichtung statt und Sie kehren am Ende des Behandlungstages in Ihr vertrautes Umfeld zurück. So können Sie neu Erlerntes direkt in den Alltag integrieren und Therapieunterstützung durch Ihre Familienangehörigen erhalten.

Was ist eine ambulante Reha?

Die ambulante Reha unterstützt Sie bei der Verbesserung Ihrer krankheitsbedingten Einschränkungen. Sie sind tagsüber in einer Reha-Einrichtung und erhalten eine umfangreiche Versorgung. An den Wochenenden und über Nacht sind Sie zu Hause.

Vor dem Start der ambulanten Reha legen Sie mit Ärzten und Therapeuten der Reha-Einrichtung das Therapieziel fest. Auf dieser Basis wird Ihr individueller Therapieplan erstellt. Mögliche Behandlungen sind zum Beispiel: Krankengymnastik, Massagen, Wassertherapie, psychologische Beratung etc. Ihre Behandlung unterteilt sich dabei in Einzel- und Gruppentherapien. Die Therapiedauer liegt bei etwa vier bis sechs Stunden.  Rückzugsmöglichkeiten, Umkleidekabinen mit abschließbarem Schrankfach sowie Duschen stehen Ihnen zur Verfügung. Sie erhalten außerdem kostenfreie Verpflegung.

In der Regel dauert eine ambulante Reha 15 Behandlungstage. Bei besonderen medizinischen Umständen kann die Therapie auf bis zu 20 Behandlungstage verlängert werden.

Welche Voraussetzungen gelten für eine ambulante Reha?

  • Die Behandlung in einer Reha-Einrichtung ist medizinisch notwendig.
  • Eine kontinuierliche ärztliche und pflegerische Überwachung ist nicht nötig.
  • Ihre Fahrtzeit zur Rehabilitationseinrichtung beträgt in der Regel nicht mehr als ca. 45 Minuten.
  • Es ist kein Abstand zum häuslichen, familiären und beruflichen Umfeld erforderlich.

Wie wird eine ambulante Reha beantragt?

Die Antragstellung für eine ambulante Reha, ob für sich selbst oder für Angehörige, sollten Sie mit dem behandelnden Haus- oder Facharzt besprechen. Gemeinsam füllen Sie den Antrag auf eine Rehabilitationsmaßnahme aus und reichen diesen bei der Barmer ein. Wir prüfen Ihren Antrag und informieren Sie über die Entscheidung.

Lassen Sie sich gern im Detail persönlich beraten.

Werden die Kosten für eine ambulante Reha von der Barmer übernommen?

Die Barmer übernimmt die Kosten für die ambulante Reha, wenn kein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Ein anderer Rehabilitationsträger kann beispielsweise die Unfallversicherung sein, wenn es sich um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit handelt. Soll bei Beschäftigten die Erwerbsfähigkeit erhalten oder wiederhergestellt werden, ist wiederum die Deutsche Rentenversicherung der zuständige Rehabilitationsträger. Die Barmer kann in diesem Fall keine Kosten übernehmen, hilft aber gerne, wenn es um den Antrag geht. Antragsvordrucke erhalten Sie in einer unserer Geschäftsstellen oder über die Internetseite der Deutschen Rentenversicherung. Der Antrag kann dort auch direkt online gestellt werden.

Ist die Barmer der zuständige Rehabilitationsträger, übernehmen wir alle Kosten, die in Zusammenhang mit der ambulanten Reha entstehen. Sie leisten lediglich die gesetzlich festgelegte Zuzahlung in Höhe von 10 Euro je Kalendertag (Versicherte ab 18 Jahren). Für ambulante Rehabilitationsmaßnahmen gilt eine Zuzahlung in Höhe von 10 Euro je Behandlungstag für Versicherte ab 18 Jahren.

Viele Einrichtungen haben einen Fahrdienst. Wird dies nicht angeboten, übernehmen wir die Fahrtkosten in Höhe der Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Medizinische Rehabilitation ist eine Leistung, auf die Patienten gesetzlichen Anspruch haben - wenn eine solche Maßnahme aus ärztlicher Sicht notwendig ist. Die Kosten hierfür werden von den Sozialversicherungsträgern übernommen, das sind insbesondere die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung. Die Zuständigkeiten grenzen sich folgendermaßen ab:

Gesetzliche Krankenversicherung
  • wenn keine Verminderung der Erwerbstätigkeit vorliegt oder droht
  • wenn kein Arbeitsunfall und keine Berufskrankheit vorliegt

  • bei Reha-Leistungen für Altersrentner, denn diese sollen nach Unfall oder Krankheit so lange wie möglich in gewohnter Umgebung leben und die Chance erhalten, aktiv am Leben teilzuhaben

  • bei Reha-Leistungen für Mütter und Väter, wenn es sich nicht um eine reine Vorsorge handelt, sondern schon eine Beeinträchtigung vorliegt und die Rehabilitation medizinisch notwendig ist

  • bei Reha-Leistungen für Kinder und Jugendliche, wenn dies medizinisch notwendig ist (grundsätzlich gleichrangige Zuständigkeit der Kranken- und Rentenversicherung)

Gesetzliche Rentenversicherung
  • grundsätzlich bei Menschen im erwerbsfähigen Alter
Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung

Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) hilft Ratsuchenden unentgeltlich, sich über verschiedene Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe im Vorfeld der Beantragung zu informieren und berät dabei trägerunabhängig. Die EUTB wird seit Anfang 2018 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gefördert und unterstützt.

Website der EUTB

Kinder- und Jugendlichenrehabilitation

Die Abgrenzung von Mutter-/ Vater-Kind-Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendlichenrehabilitation ist nicht immer einfach:

Bei der ersten Behandlungsform stehen Mütter und Väter – gegebenenfalls unter Einbezug des Kindes – im Fokus. Bei einer Kinder- und Jugendlichenrehabilitation handelt es sich um einen ganzheitlichen biopsychosozialen Ansatz zur Verbesserung einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit oder einer schon vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigung.

Im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie gibt es spezielle Reha-Angebote für Kinder und Jugendliche. Darauf weist das Bündnis Kinder- und Jugendreha hin. Dabei geht es um Reha-Maßnahmen wegen der gesundheitlichen Folgen einer Coronavirus-Infektion, aber auch wegen der psychischen Folgen der Pandemie-Maßnahmen.

Wo stelle ich einen Antrag auf ambulante Reha?

Antragsformulare und Informationen gibt es bei uns bzw. Ihrem Rentenversicherungsträger, bei unseren Auskunfts- und Beratungsstellen, bei Versichertenberatern und Versichertenältesten, bei Ihrer Krankenkasse und bei Versicherungsämtern. Oder stellen Sie den Antrag auf Reha online.

Wie und wo beantrage ich eine Reha?

Woher bekomme ich die Anträge für eine Reha? Anträge bekommen Sie im Krankenhaus von den Sozialdienstmitarbeitern, von der Deutschen Rentenversicherung oder den Krankenkassen. Das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung für medizinische Rehabilitation erreichen Sie unter +49 800 1000 480 70.

Wer schreibt mich krank wenn ich in der Reha bin?

Während der medizinischen Reha muss keine eigene Krankmeldung ausgestellt werden. Um von der Arbeit freigestellt zu werden, ist es ausreichend, die Bescheinigung des Rehabilitationsträgers dem Arbeitgeber vorzulegen, welche Beginn und voraussichtliche Dauer der Reha enthält.

Was versteht man unter ganztägig ambulante Rehabilitation?

Ganztägig ambulant bedeutet, dass Sie sich nur tagsüber in der Rehabilitationseinrich tung aufhalten und zum Abend nach Hause zurückkeh ren. So können Sie sich nach einem Behandlungs oder Therapietag in gewohnter Umgebung entspannen oder auch neu Erlerntes gleich im Alltag umsetzen.