Welches Gesetz regelt in Deutschland den Verkehr mit Betäubungsmitteln (= BtM?

Rechtliche Grundlagen

Grundlage für das Betäubungsmittelrecht in Deutschland bildet das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln - Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Zur Durchführung dieses Gesetzes wurde daneben eine Reihe von Rechtsverordnungen erlassen:

  • Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)
  • Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)
  • Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV)
  • Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV)

Was sind Betäubungsmittel?

Betäubungsmittel sind die in den Anlagen I bis III zum BtMG abschließend aufgeführten Stoffe und Zubereitungen (§ 1 Abs. 1 BtMG).

Dabei erfolgt eine Unterteilung in

  • nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel (Anlage I),
  • verkehrsfähige aber nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel (Anlage II) und
  • verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel (Anlage III).

Eine nicht amtliche Übersicht dieser dem BtMG unterstellten Stoffe, Stoffgruppen und davon ganz oder teilweise unterstellten Stoffgruppen und Zubereitungen finden Sie auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM).

Zuständige Behörde

Der Betäubungsmittelverkehr (Anbau, Herstellung, Handel, Einfuhr, Ausfuhr, Abgabe, Veräußerung, sonstiges Inverkehrbringen oder Erwerb) sowie die Herstellung ausgenommener Zubereitungen unterliegen der Überwachung durch das BfArM.

Erlaubnispflicht

Für den Verkehr mit Betäubungsmitteln besteht eine grundsätzliche Erlaubnispflicht, deshalb bedarf jeder, der

  • Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, oder erwerben oder
  • ausgenommene Zubereitungen herstellen will,

einer Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bestehen unter anderem

  • für öffentliche Apotheken, Krankenhausapotheken oder tierärztliche Hausapotheken, im Umgang mit bestimmten Betäubungsmitteln im Rahmen des Apothekenbetriebs,
  • für Patienten oder Tierhalter, die ein in Anlage III zum BtMG bezeichnetes (verschreibungsfähiges) Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung erworben haben,
  • für Patienten oder Tierhalter, die ein in Anlage III zum BtMG bezeichnetes (verschreibungsfähiges) Betäubungsmittel auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung erworben haben und als Reisebedarf ein- oder ausführen,
  • für Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte, die in Anlage III zum BtMG bezeichnete (verschreibungsfähige) Betäubungsmittel im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ein- oder ausführen,
  • für gewerbsmäßige Transporteure oder Lagerbetreiber, die an der Beförderung von Betäubungsmitteln zwischen befugten Teilnehmern am Betäubungsmittelverkehr (Erlaubnisinhabern) beteiligt sind, bzw. die Lagerung und Aufbewahrung übernehmen.

Mitwirkung der Zollstellen

Die Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Betäubungsmitteln nach, aus und durch Deutschland mit.

Bei dem Verdacht eines Verstoßes gegen die Vorschriften nach dem BtMG, der bei der Abfertigung von Betäubungsmitteln im Rahmen eines zulässigen Betäubungsmittelverkehrs festgestellt wird, teilt die Zollstelle diesen dem BfArM mit.

Bei Verstößen gegen ein generelles Verkehrsverbot von nicht verkehrsfähigen Betäubungsmitteln (illegalen Drogen), werden durch die Zollbehörden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet.

Vom 21.12.2022 bis 02.01.2023 steht das Flexikon nur im Lesemodus zur Verfügung.

Bearbeiten

Vom 21.12.2022 bis 02.01.2023 steht das Flexikon nur im Lesemodus zur Verfügung.

Liebe Autoren,

Wir sind auf der Suche nach Schnee in Richtung Nordpol gefahren. Deswegen steht das Flexikon vom 21.12.2022 bis 02.01.2023 nur im Lesemodus zur Verfügung. Ab dem 02.01. könnt ihr wieder mit voller Kraft loslegen.

Wir wünschen euch schöne Feiertage! Bis bald
Euer Flexikon-Team

Abkürzung: BtMG
Synonyme: Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln, früher: "Opiumgesetz"

Inhaltsverzeichnis

  • 1 Definition
  • 2 Betäubungsmittel
  • 3 Gliederung
  • 4 Inhalte (Auszug)
    • 4.1 Berechtigung zu Erwerb und Handel
    • 4.2 Pflichten im Umgang mit Betäubungsmitteln
    • 4.3 Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs
    • 4.4 Strafverfolgung
  • 5 Verordnungen
  • 6 Weblink

1 Definition

Das Betäubungsmittelgesetz, kurz BtMG, regelt in Deutschland den Umgang mit gesetzlich als Betäubungsmittel deklarierten Substanzen und den zu ihrer Herstellung verwendeten Rohstoffen (z.B. Pflanzen).

2 Betäubungsmittel

Die Betäubungsmittel sind laut Anlage I-III zu §1 des BtMG definiert und unterliegen der ständigen Aktualisierung:

  • Anlage I umfasst die "nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel", die keinen therapeutischen Nutzen und ein hohes Suchtpotential aufweisen. Hierzu zählen viele illegale Drogen, u.a. Heroin (außer zur Substitutionstherapie) oder LSD.
  • Anlage II listet die "verkehrsfähigen, nicht verschreibungsfähigen" Betäubungsmittel. Als solche gelten Stoffe, die zur Herstellung anderer Arzneimittel verwendet werden oder als Zwischenprodukt entstehen. Diese Stoffe können von der pharmazeutischen Industrie hergestellt und gelagert werden ("verkehrsfähig"), jedoch dürfen sie nicht verordnet oder an Patienten abgegeben werden ("nicht verschreibungsfähig"). Beispiele sind Metamfetamin oder Cyclobarbital.
  • Anlage III enthält die "verkehrsfähigen verschreibungspflichtigen" Betäubungsmittel. Hierbei handelt es sich um Medikamente mit physischem oder psychischem Abhängigkeitspotential, u.a.
    • Morphin und Morphinderivate
    • Barbiturate
    • Fentanyl
    • Methadon
    • Tapentadol

3 Gliederung

Das Gesetz bezieht sich auf:

  • die Definition und Klassifikation der Betäubungsmittel laut o.g. Anlage (Abschnitt 1, §1-2)
  • die Erlaubnis und die vorauszusetzenden Rahmenbedingung für den Umgang mit Betäubungsmitteln (Abschnitt 2, §3-10)
  • die Pflichten im Betäubungsmittelverkehr, bezogen auf die Kaufberechtigung, den internationalen Handel, die Werbung, die Aufbewahrung u.a. (Abschnitt 3, §11-18a)
  • die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs und der Betäubungsmittelherstellung (Abschnitt 4, §19-24)
  • die Vorschriften für die überwachenden Behörden (Abschnitt 5, §26-28)
  • die strafrechtliche Verfolgung rechtswidrigen Handelns in Bezug auf die Vorschriften im Umgang mit Betäubungsmitteln (Abschnitt 5, §29-38)

4 Inhalte (Auszug)

4.1 Berechtigung zu Erwerb und Handel

Für Herstellung, Handel und Erwerb von Betäubungsmitteln ist eine vorherige Erlaubnis durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) unter Nachweis der notwendigen Sachkenntnis und Rahmenbedingungen erforderlich.

Ohne Erlaubnis, jedoch mit vorheriger Meldung unter Angabe der Personendaten, dürfen Apotheker (Betäubungsmittel der Anlagen II und III) und Ärzte (Betäubungsmittel der Anlage III) am Betäubungsmittelverkehr partizipieren (§4-7).

4.2 Pflichten im Umgang mit Betäubungsmitteln

Verschreibungsberechtigt sind Ärzte, wobei die medizinische Anwendung im Einzelfall begründet sein muss (§13, 1).

Die Aufbewahrung von Betäubungsmitteln hat gesondert und vor Dritten geschützt zu erfolgen. Für den Fall einer Kontrolle gilt die generelle Dokumentationspflicht über den Betäubungsmittelbestand und die Aufbewahrungspflicht des amtlichen Formblattes für die Verschreibung (§13, 2).

4.3 Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs

Für die zentrale Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs ist das BfArM verantwortlich, dessen Aufgaben

  • die Erteilung der Erlaubnis zum Umgang mit Betäubungsmitteln gemäß Artikel 2
  • die Ausstellung der zur Verschreibung notwendigen amtlichen Formblätter (Betäubungsmittelrezept, Betäubungsmittelanforderungsschein) gemäß § 19,1
  • die Überwachung der hergestellten Mengen
  • die Überwachung des grenzüberschreitenden Betäubungsmittelverkehrs in Zusammenarbeit mit dem Innenministerium als übergeordnete Instanz der Polizei und des Bundesgrenzschutzes
  • die Anordnung und Durchführung von Kontrollen der Einhaltung der Pflichten im Umgang mit Betäubungsmitteln

sind.

4.4 Strafverfolgung

Strafrechtlich belangt werden Personen, die

  • ohne Berechtigung mit Betäubungsmitteln handeln.
  • ihre Partizipation am Betäubungsmittelverkehr nicht dem BfArM melden.
  • falsche Angaben im Antrag zur Erlaubnis der Partizipation am Betäubungsmittelverkehr machen.
  • Betäubungsmittel ohne entsprechende Indikation verschreiben (siehe auch aktive Sterbehilfe).
  • u.a.

5 Verordnungen

Die Umsetzung des BtMG ist durch

  • die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV)
  • die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAV)
  • die Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinV) und
  • die Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV)

konkretisiert.

6 Weblink

Gesetzestext

Diese Seite wurde zuletzt am 4. August 2022 um 20:30 Uhr bearbeitet.

Wie lautet das BtM Gesetz?

Verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel. BtM der Anlage III sind medizinisch-therapeutisch verwendete Stoffe, die mit einem speziellen Betäubungsmittelrezept verordnet werden dürfen, z.B. Buprenorphin, Dronabinol, Fentanyl, Methadon, Methylphenidat, Morphin, Opium, Pentazocin und Tilidin.

Wo ist das BtMG geregelt?

Grundsätzlich gehört das Betäubungsmittelgesetz in die Kategorie der Verwaltungsgesetze, da Regelungsmaterie der Verkehr der Betäubungsmittel ist. Durch die häufig angewendeten Strafvorschriften in den §§ 29–30a BtMG ist es aber zugleich eines der wichtigsten Gesetze im Bereich des Nebenstrafrechts.

Welches Gesetz regelt in Deutschland den Besitz von illegalen Drogen?

Das Betäubungsmittelgesetz in Deutschland. BtMG: Das Gesetz regelt Rechte, Pflichten und Strafen im Zusammenhang mit Drogen. “Keine Macht den Drogen!” – dafür sorgt in Deutschland das Betäubungsmittelgesetz (BtMG).

Was ist Paragraph 30 BtMG?

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.