Was passiert wenn man nicht zum Strafantritt erscheint

Die wenigsten Straftäter werden nach der Verurteilung direkt in die Zelle geschickt. Die meisten dürfen erst mal wieder nach Hause gehen. Später bekommen sie Post vom Gericht, worin steht, wann Haftantritt ist. Einige tauchen aber stattdessen unter.

Normalerweise können Straftäter in der Zeit zwischen Verurteilung und Haftantritt noch ein paar Sachen in Ordnung bringen, Gespräche führen, sich von Freunden verabschieden. Andere nutzen das, um unterzutauchen. Momentan sind in Deutschland mehrere tausend Menschen auf freiem Fuß, die eigentlich in den Knast gehören. Je nach Bundesland schwankt die Zahl - in Mecklenburg-Vorpommern sind es 1000, in Bremen nur fünf. Jochen Kopelke von der Bremer Polizei sagt, es reiche nicht, einfach zu denen nach Hause zu fahren.

"Menschen, die sich verstecken, um einer Haft zu entgehen, werden so kreativ, das können Sie sich gar nicht vorstellen."

Jochen Kopelke, Chef der Gewerkschaft der Polizei in Bremen

Bei vielen Fällen handelt es sich um nichts Ernstes. Da geht es um Ersatzfreiheitsstrafen, die Täter bekommen, wenn sie bei kleineren Vergehen eine Geldstrafe nicht bezahlen wollen oder können. Aber der Rest sind Menschen, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden. Darunter sind auch Straftäter aus der rechten und linken Szene. 372 von ihnen werden per Haftbefehl wegen rechtsmotivierter Straftaten gesucht, laut Innenministerium werden mehr als hundert Straftäter aus dem linksextremen Spektrum gesucht. Für die Polizei bedeutet das viel zusätzliche Arbeit. Das geht bis zur Zielfahndung.

"Sacharbeiter schauen dann: Wie sind die Familienverhältnisse, wo hat er in der Vergangenheit gelebt und so weiter. Die Polizei ist aber auch gut vernetzt mit anderen Sicherheitsbehörden."

Jochen Kopelke, Chef der Gewerkschaft der Polizei in Bremen

Im Internet gibt es jede Menge Anleitungen, wie man am besten untertaucht. Dass man sich nicht gleich bei der besten Freundin einquartiert, dass man ständig sein Aussehen verändert und dass man sich ziemlich schnell ins europäische Ausland absetzen solte. Das klingt zunächst recht einfach, ist es laut Polizei aber nicht. Jochen Kopelke sagt: "Wer die psychische Stärke hat das auszuhalten, der könnte gegebenenfalls damit durchkommen. Meine Erfahrung im Polizeidienst zeigt aber: die besitzt fast niemand."

Für die Unterbringung im offenen Vollzug müssen Gefangene besondere Anforderungen erfüllen. Dies setzt voraus, dass sie sich dem Vollzug nicht entziehen und die Möglichkeiten des offenen Vollzuges nicht zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden. 

Ob der Gefangene für die Unterbringung im offenen Vollzug geeignet ist, wird durch eine Prüfung im Rahmen der Vollzugs- und Eingliederungsplanung durch die Justizvollzugsanstalt festgestellt. 

Gefangene, die den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges nicht oder nicht mehr genügen, werden im geschlossenen Vollzug untergebracht.

Bei einer Unterbringung im offenen Vollzug können Gefangene unter bestimmten Voraussetzungen und Prüfung aller notwendigen Formalitäten - zum Freigang (unbeaufsichtigtes Verlassen der Anstalt zur Arbeit beim bisherigen oder einem neuen Arbeitgeber) zugelassen zu werden. In diesem Fall ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die bisherige Beschäftigung und die Bereitschaft zur Weiterbeschäftigung während des Freiheitsentzuges notwendig.

Durch den Freigang können Sie Ihren Arbeitsplatz erhalten und den Unterhalt für Ihre Familie sichern. Um die Zeit der Eignungsprüfung zu überbrücken, sollten Sie bei Ihrem Arbeitgeber rechtzeitig Urlaub oder Freistellung beantragen.

Was müssen Beschuldigte, die von einem Gericht wegen einer Straftat zu einem Aufenthalt im Gefängnis verurteilt worden sind? Darüber gibt der folgende Ratgeber einen Überblick.

Wer in Deutschland wegen der Begehung einer Straftat verurteilt wird, muss normalerweise bei kleineren Delikten nicht mit einer Freiheitsstrafe rechnen. Viele Straftatbestände sehen als mögliche Strafen die Verhängung von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe vor. Es gibt davon Ausnahmen bei schweren Delikten, wie Mord, Totschlag oder Brandstiftung. Manch einer wird aber überrascht sein, dass bei Straftaten wie der falschen uneidlichen Falschaussage oder dem Meineid das Gesetz zwingend die Verhängung einer Freiheitsstrafe vorsieht. Sofern der Vollzug der Freiheitsstrafe dann nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, muss man sich auf einen Aufenthalt im Gefängnis einstellen.

Wann der Verurteilte im Gefängnis erscheinen muss

Wann der Beschuldigte ins Gefängnis muss, hängt davon ab, ob er sich zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung bereits in Untersuchungshaft befunden hat oder nicht. War er bereits in Untersuchungshaft, verbleibt er im Gefängnis und wird womöglich in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt.

Günstiger sieht die Situation aus, wenn sich der Beschuldigte auf freiem Fuß befunden hat. Hier kann der Verurteilte normalerweise erst mal nach Hause gehen. Er erhält dann mit der Post von der zuständigen Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 451 StPO, § § 4 Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO) eine Ladung zum Antreten zur Haft in einer bestimmten Justizvollzugsanstalt zugestellt. Manchmal kommt es aber auch vor, dass er direkt nach Abschluss der mündlichen Verhandlung inhaftiert und zunächst einmal bis zur Rechtskraft des Urteils in Untersuchungshaft geschickt wird. Dies setzt allerdings voraus, dass ein Haftgrund wie Fluchtgefahr vorliegt. So etwas kommt allerdings nur selten vor.

Verurteilter ist auf freiem Fuß

Ein Verurteilter, der sich auf freiem Fuß befindet, hat normalerweise etwas Zeit, bis er die Haft wirklich antreten muss. Meistens beträgt der Zeitraum mehrere Wochen. Ausschlaggebend ist der Zeitraum, der in der Ladung angegeben wird. Dieser sollte genau beachtet werden. Ansonsten muss der Beschuldigte damit rechnen, dass gegen ihn ein Haftbefehl ergeht. Das hat dann die unangenehme Folge, dass er zu Hause abgeholt wird und zwangsweise einer Justizvollzugsanstalt zugeführt wird.

Wo man die Haft antreten muss

Wer eine Freiheitsstrafe antreten muss, kann sich normalerweise nicht selbst aussuchen, in welches Gefängnis er kommt. Dies sichtet sich im Allgemeinen nach dem Vollstreckungsplan des jeweiligen Bundeslandes, wie beispielsweise dem Vollstreckungsplan NRW. Wer etwa weiter weg von seinem Wohnort seine Haft antreten soll, muss sich daher in die jeweilige Justizvollzugsanstalt begeben. Dies sollte am besten direkt zu Beginn im Rahmen des persönlichen Gespräches bei der Behandlungsuntersuchung angesprochen werden, aufgrund derer eine sogenannte Einweisungsentschließung ergeht. Diese ergeht als Grundlage für den individuellen Vollzugsplan. Dabei müssen unter anderem auch die Ortsnähe zum Wohnort, tragfähige Familienbindungen und Beschäftigungsmöglichkeiten mitberücksichtigt werden. Wenn das nicht klappt, sollte unter Umständen ein Antrag auf Verlegung nach § 8 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) gestellt werden. Hierbei kann der Verurteilte sich darauf berufen, dass durch die Verlegung seine Behandlung oder Eingliederung nach der Entlassung hierdurch gefördert wird oder dass dies aus Gründen der Vollzugsorganisation oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist. In diesem Zusammenhang lohnt sich vielleicht schon mal ein Blick auf die Webseite Knast.net, auf der Gefangene „ihre“ Justizvollzugsanstalt in einem „Hotelführer“ bewerten. Darüber hinaus gilt es auch ein Verzeichnis aller deutschen Justizvollzugsanstalten.

Kündigung von Mietvertrag?

Vor dem Antritt zur Haft sollten Sie sich unbedingt überlegen, ob die Wohnung gekündigt werden soll. Unter Umständen kommt auch die Möglichkeit der Untervermietung infrage. Hierfür muss allerdings der Vermieter um Zustimmung gebeten werden. Unter Umständen ist der Vermieter zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet, wenn ein hinreichendes Interesse an der Untervermietung gegeben ist. Für ein Behalten der Wohnung - beziehungsweise die Untervermietung der Wohnung - spricht, dass Strafgefangene nach ihrer Entlassung unter Umständen Probleme bei der Neuanmietung einer Wohnung haben. Das gilt vor allem in Großstädten mit einem schwierigen Wohnungsmarkt. Auf der anderen Seite sollte das Anhäufen von Schulden vermieden werden. Zumindest bei einer kürzeren Haftdauer sollte die Wohnung normalerweise behalten werden.

Mit Arbeitgeber sprechen

Des Weiteren sollte mit dem Arbeitgeber geklärt werden, ob der Arbeitsplatz während des Aufenthaltes im Gefängnis behalten werden kann. Nach der Rechtsprechung ist eine Inhaftierung gewöhnlich kein zwingender Kündigungsgrund. Das sollte vor allem bei Untersuchungshaft beachtet werden, bei der die sogenannte Unschuldsvermutung gilt. Für die Resozialisierung ist wichtig, dass der Arbeitsplatz für die Zeit nach der Haft möglichst erhalten bleibt, so dass lediglich die Lohnfortzahlung für die Zeit der Haft wegfällt. Gegen eine Kündigung kommt unter Umständen eine Kündigungsschutzklage in Betracht.

Mitnehmen von wichtigen Unterlagen ins Gefängnis

Schließlich sollte vor dem Antreten der Haft an das Mitnehmen von wichtigen Unterlagen gedacht werden. Hierzu gehören vor allem der Personalausweis oder Reisepass, die Ladung zum Strafantritt, die Anschriften und Telefonnummern der Bekannten und Arbeitsverträge und Bescheide über Arbeitslosengeld I oder II. Am besten schreiben Sie sich auch auf, welche Fragen noch zu klären sind. Wichtig ist beispielsweise auch, was mit der Post passiert. Am besten sollte hier ein Nachsendeantrag gestellt werden oder vertrauenswürdige Freunde sollten den Briefkasten leeren.

Wie umgeht man eine Haftstrafe?

Vermeidung der Haft Grundsätzlich kann die Ersatzfreiheitsstrafe immer dadurch abgewendet werden, dass die komplette Strafe an die Landesjustizkasse gezahlt wird. Kann der Verurteilte die Geldstrafe aufbringen und einzahlen, ist er sofort wieder aus der Haft zu entlassen bzw. überhaupt nicht erst vorzuführen.

Wie schnell kommt man in den Knast?

In der Regel beträgt die Bewährungszeit zwei oder drei Jahre. Als Fazit kann man sagen, dass man nicht so einfach ins Gefängnis landet. Die Voraussetzungen sind relativ hoch und es kommt immer auf den Einzelfall an.

Wann bekommt man eine Haftstrafe?

Wann der Beschuldigte ins Gefängnis muss, hängt davon ab, ob er sich zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung bereits in Untersuchungshaft befunden hat oder nicht. War er bereits in Untersuchungshaft, verbleibt er im Gefängnis und wird womöglich in eine andere Justizvollzugsanstalt verlegt.