Wann beim arbeitsamt melden wenn vertrag ausläuft

Die Begriffe „arbeitslos“ und „arbeitssuchend“ werden im Alltag häufig synonym gebraucht. Tatsächlich stecken aber zwei verschiedene Vorgänge dahinter. Bei Jobverlust musst du dich im Regelfall sowohl arbeitslos als auch arbeitssuchend melden. Andernfalls riskierst du Kürzungen bei deinem Arbeitslosengeld. Was der Unterschied zwischen beiden ist und welche Fristen du beachten musst, erfährst du hier.

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Recht­zei­ti­ge Meldung ist ent­schei­dend für das Arbeitslosengeld

Unabhängig davon, ob du selbst kündigst, ein befristeter Arbeitsvertrag ausläuft oder dein Arbeitgeber dir die Kündigung überreicht: Sobald absehbar ist, dass du demnächst ohne Job dastehst und eine neue Anstellung brauchst, um deinen Lebensunterhalt zu bestreiten, musst du die Agentur für Arbeit informieren. Und zwar unverzüglich. Rechtliche Grundlage dafür ist § 38 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Verstößt du dagegen, musst du später mit Sanktionen beim Arbeitslosengeld rechnen.

Wann muss man sich arbeits­su­chend melden?

Das SGB III sieht vor, dass du dich spätestens drei Monate, bevor dein Arbeitsverhältnis endet, als arbeitssuchend meldest. In der Praxis ist das allerdings nur möglich, wenn für deinen Arbeitsvertrag mindestens eine dreimonatige Kündigungsfrist gilt oder er von vornherein befristet ist. Deshalb gelten folgende Fristen für die Arbeitssuchendmeldung:

  • Drei Tage nach Kennt­nis­er­lan­gung über das Ende des Arbeits­ver­hält­nis­ses, also bei­spiels­wei­se nach Erhalt der Kündigung, wenn das Arbeits­ver­hält­nis in weniger als drei Monaten endet.
  • Spä­tes­tens drei Monate vor Ver­trags­en­de, wenn das Ende des Arbeits­ver­hält­nis­ses mehr als drei Monate im Voraus feststeht.

Du musst dich grundsätzlich persönlich bei der zuständigen Arbeitsagentur arbeitssuchend melden. Um die Frist zu wahren, kann es aber ausreichen, wenn du dich zunächst nur telefonisch oder über das entsprechende Onlineformular meldest.

Wann beim arbeitsamt melden wenn vertrag ausläuft

Was passiert, wenn man sich nicht recht­zei­tig arbeits­su­chend meldet?

Meldest du dich nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist arbeitssuchend, wird eine einwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld verhängt. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld verkürzt sich also um eine Woche.

Eigentliches Ziel der Arbeitssuchendmeldung ist allerdings nicht, dass du Arbeitslosengeld erhältst. Sondern, dass dich die Agentur für Arbeit bei deiner Stellensuche unterstützt und dir im Idealfall eine neue Anstellung vermittelt. Und je eher die Meldung erfolgt, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass das nahtlos klappt. Deshalb die Pflicht zur frühzeitigen Meldung.

Als Faustregel gilt: Arbeitssuchend meldet man sich, solange man noch im Job ist. Arbeitslos erst, wenn man tatsächlich ohne Arbeit ist. Es kann natürlich auch beides zusammenfallen, etwa bei einer fristlosen Kündigung.

Wann muss man sich arbeits­los melden?

Die Meldung als arbeitssuchend sorgt nicht dafür, dass nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses automatisch Arbeitslosengeld gezahlt wird. Dafür ist die Arbeitslosmeldung entscheidend. Sie ist gleichzeitig der Antrag auf ALG I, sofern ein Anspruch darauf besteht.

Dabei gelten andere Fristen als bei der Arbeitssuchendmeldung, die in § 141 SGB III geregelt sind. Es ist möglich, sich bis zu drei Monate vor dem eigentlichen Eintreten einer erwartbaren Arbeitslosigkeit arbeitslos zu melden. Spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit muss die Arbeitslosmeldung aber erfolgen. Einzige Ausnahme: Wenn die zuständige Agentur an diesem Tag geschlossen hat, reicht die Meldung am nächsten Tag, an dem die Behörde wieder im Dienst ist. Die Arbeitslosmeldung muss in jedem Fall persönlich erfolgen. Im Regelfall ist es nicht möglich, sich telefonisch, per E-Mail oder Brief arbeitslos zu melden.

Eine verspätete Arbeitslosmeldung kann weitreichende Folgen haben: Im schlimmsten Fall verfällt der Anspruch auf ALG I komplett und du erhältst nur ALG II, also Hartz IV. Selbst wenn kein ALG-I-Anspruch besteht, ist eine rechtzeitige Arbeitslosmeldung wichtig. Denn nur dann zählt die Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit für die gesetzliche Rente.

Arbeitgeber tragen eine Verantwortung für die Beschäftigung ihrer Arbeitnehmer und den Arbeitsmarkt im Allgemeinen. Das Gesetz (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB III) fordert Arbeitgeber daher u.a. dazu auf, einem Arbeitnehmer im Fall der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses konkrete Hinweise zu erteilen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden.

Der Arbeitgeber soll den Arbeitnehmer zum einen über die Notwendigkeit informieren, selbst aktiv nach einer anderen Beschäftigung zu suchen. Zum anderen soll er darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend zu melden. Für die Stellensuche und die Meldung bei der Arbeitsagentur hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gegebenenfalls freizustellen. Darüber hinaus soll er ihm die Teilnahme an erforderlichen beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen ermöglichen.

Der Hinweis auf die Meldepflicht bei der Agentur für Arbeit muss so frühzeitig erfolgen, dass der Arbeitnehmer seine Pflicht rechtzeitig erfüllen kann. Im Falle einer Kündigung (auch einer Änderungskündigung) oder eines Aufhebungsvertrags sollte der Hinweis in dem entsprechenden Schreiben enthalten sein. Auch bei einer Eigenkündigung besteht eine Informationspflicht. Handelt es sich um einen befristeten Vertrag, ist ein Hinweis spätestens drei Monate vor Vertragsende erforderlich. In diesem Fall kann der Hinweis auch bereits im Arbeitsvertrag selbst aufgenommen werden. Auch wenn das Gesetz keine bestimmte Form fordert, sollte der Hinweis schriftlich erfolgen. Der Arbeitgeber muss darauf achten, dass die Informationen richtig und verständlich sind.

Der Hinweis sollte sich an § 38 Abs. 1 SGB III orientieren, der die einzuhalten Fristen und Modalitäten der Meldepflicht regelt. Danach sind Personen, deren Arbeitsverhältnis (oder außerbetriebliches Ausbildungsverhältnis) endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor der Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Erfolgt die Kündigung kurzfristiger, muss sich der Arbeitnehmer innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes melden. Gegebenenfalls genügt zunächst eine telefonische oder Online-Anzeige, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird.

Weitere Informationen und Formulierungshilfen finden Sie unter:

  • Frühzeitige Arbeitsuchendmeldung
  • Formulierungshilfen für Arbeitgeber der Bundesagentur für Arbeit

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Verletzung der Hinweispflicht im Regelfall keinen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auslöst, wenn der Arbeitnehmer deshalb versäumt, sich rechtzeitig zu melden und daher infolge einer Sperrfrist von einer Woche kein Arbeitslosengeld erhält. Arbeitgeber sollten in jedem Fall vermeiden, fehlerhafte Informationen auszugeben. Auf die Wirksamkeit der Kündigung hat eine etwaige Verletzung der Informationspflicht jedoch keine Auswirkung.

Beratungsangebote durch Arbeitgeberverbände

In arbeitsrechtlichen Fragen gibt es eine gesetzlich vorgegebene Arbeitsteilung zwischen unserer Handelskammer und den Arbeitgeberverbänden. Wir können Ihnen allgemeine Fragestellungen summarisch beantworten. Sobald Sie jedoch verbindliche Auskünfte oder prozessuale Unterstützung benötigen, sollten Sie die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband in Erwägung ziehen. Unabhängig von konkreten Fragestellungen kann Ihnen die Einbindung in einen Arbeitgeberverband hilfreiche Informationsvorteile bieten.
Darüber hinaus können Sie sich auch an eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt wenden. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer hat einen kostenlosen Anwalt-Suchdienst eingerichtet und benennt Ihnen bis zu drei Anwälte mit dem gewünschten Interessenschwerpunkt (Tel.: 3574410, Montag bis Freitag von 09:30 Uhr bis 14:00 Uhr).

Hier erhalten Sie weitere Informationen zu aushangpflichtigen Gesetzen im Betrieb.


Hinweis: Diese Informationen sollen Ihnen nur erste Hinweise geben und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Tel.: 030/221911004 (Kosten 14 Cent/Minute) oder bei Ihrem Branchenverband.  

Wann muss ich mich beim Arbeitsamt melden wenn mein Arbeitsvertrag ausläuft?

„Nach § 38 Abs. 1 SGB III sind Personen, deren Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden.

Was muss ich tun wenn mein befristeter Arbeitsvertrag ausläuft?

Fakt ist: Der Arbeitgeber kann solche Zusagen treffen. Rechtlich bindend aber sind sie nicht. Aus diesem Grund sollten befristet Beschäftigte rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit vorsprechen – auch wenn sie sich sicher sind, dass ihr Vertrag verlängert oder in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis geändert wird.

Wo muss ich mich melden wenn mein Arbeitsvertrag ausläuft?

Bei einer bestimmten Anzahl an Entlassungen sind Sie gesetzlich verpflichtet, dies der zuständigen Agentur für Arbeit zu melden, bevor Sie die Entlassungen vornehmen. Zusammen mit der Entlassungsanzeige müssen Sie der Agentur für Arbeit auch nachweisen, dass Sie den Betriebsrat beteiligt haben.

Was passiert wenn man sich zu spät arbeitslos gemeldet?

• Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung Wenn Sie sich nicht rechtzeitig oder nicht wirksam arbeitsuchend melden, tritt eine Sperrzeit von einer Woche ein. Während der Sperrzeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld, weil der Anspruch ruht. Holen Sie daher bitte Ihre Arbeitsuchendmeldung nach.