Unterschied geheimer vorbehalt und mangel der ernstlichkwit

Unterschied geheimer vorbehalt und mangel der ernstlichkwit

Nichtigkeit. (© MQ-Illustrations - stock.adobe.com)

Der Begriff Nichtigkeit meint im juristischen Sinne Unwirksamkeit. Er findet in nahezu allen Rechtsgebieten entsprechende Anwendung.

Nichtigkeit im Zivilrecht

Allgemeines

Im Zivilrecht betrifft die Nichtigkeit in aller Regel ein Rechtsgeschäft. Ein Rechtsgeschäft ist immer dann nichtig, wenn es derart schwere Mängel aufweist, dass ihm per Gesetz keinerlei Rechtswirkung zugesprochen werden kann.

Das Bürgerliche Gesetzbuch [BGB] nennt verschiedene Gründe, die zu einer Nichtigkeit von Rechtsgeschäften führen können:   [auszugsweise]

  • Mangelnde Geschäftsfähigkeit gemäß § 105 BGB
    Danach ist die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen (vgl. § 104 BGB) ebenso nichtig, wie die Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.
     
  • Geheimer Vorbehalt gemäß § 116 BGB
    Danach ist eine Willenserklärung zwar nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen, sie ist aber dann nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
     
  • Scheingeschäft gemäß § 117 BGB
    Danach ist eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, nichtig, wenn sie mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wird.
     
  • Mangel der Ernstlichkeit (sog. Scherzgeschäft) gem. § 118 BGB
    Danach ist eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, nichtig.
     
  • Formmangel gemäß § 125 BGB
    Danach ist ein Rechtsgeschäft nichtig, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt (vgl. dazu auch die §§ 126 ff. BGB).
     
  • Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB
    Danach ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt.
     
  • Sittenwidrigkeit und Wucher gemäß § 138 BGB
    Danach ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig, insbesondere, wenn jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
     
  • Anfechtung gemäß § 142 BGB
    Danach wird ein wirksam angefochtenes Rechtsgeschäft (vgl. bzgl. der Anfechtungsgründe die §§ 119 ff. BGB) nichtig.
     

JuraForum.de-Tipp: Die Rechtswirkung einer Nichtigkeit ist, dass das Rechtsgeschäft als von Anfang an unwirksam gilt. Das Rechtsgeschäft wird also so behandelt, als wäre es nie abgeschlossen worden. Die Nichtigkeit hat demnach eine Rückwirkung für die Vergangenheit (sog. ex tunc-Wirkung).

Teilnichtigkeit

Es gibt Fälle, in denen ein Rechtsgeschäft nicht vollständig, sondern nur teilweise nichtig ist (sog. Teilnichtigkeit). Nach § 139 BGB erstreckt sich diese Teilnichtigkeit allerdings grundsätzlich auf das ganze Rechtsgeschäft, sofern nicht anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre.

Der Grundsatz des § 139 BGB über die Teilnichtigkeit gilt daher jedenfalls nicht in den Fällen, in denen die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dass die Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts sich nicht auf das ganze Rechtsgeschäft erstrecken soll (sog. Erhaltungsklausel oder salvatorische Klausel). Im Übrigen ist der Wille der Parteien durch Auslegung zu ermitteln.

Heilung der Nichtigkeit

Es gibt einige Ausnahmefälle, in denen eine Heilung der Nichtigkeit möglich ist. Eine ausdrückliche Heilungsnorm findet sich zum Beispiel in § 311b Absatz 1 Satz 2 BGB. Danach wird ein wegen Formmangel nichtiger Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, dann geheilt, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen.

Eine Formnichtigkeit kann ausnahmsweise auch – unter sehr engen Voraussetzungen – über den Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB überwunden werden.

Bedeutung im Verwaltungsrecht bzw. Steuerrecht

Nach § 44 Absatz 1 VwVfG [Verwaltungsverfahrensgesetz] bzw. § 125 Absatz 1 AO [Abgabenordnung] ist ein Verwaltungsakt dann nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist oder die in § 44 Absatz 2 VwVfG bzw. § 125 Absatz 2 AO aufgeführten Nichtigkeitsgründe erfüllt werden.

Nach Ansicht der ständigen Rechtsprechung ist ein Fehler dann besonders schwerwiegend, wenn der Verwaltungsakt die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so erheblichen Maß verletzt, dass von niemandem erwartet werden kann, ihn als verbindlich anzuerkennen. Ein Fehler ist dann offenkundig, wenn er von einem Nichtrechtskundigen bei summarischem Überblick über die Sach- und Rechtslage erkannt werden kann.

Das Verwaltungsrecht bzw. das Steuerrecht kennt auch die Teilnichtigkeit. Nach § 44 Absatz 4 VwVfG bzw. § 125 Absatz 4 AO ist ein Verwaltungsakt im Ganzen nichtig, wenn die Nichtigkeit einen Teil des Verwaltungsaktes betrifft und dieser nichtige Teil so wesentlich ist, dass die (Finanz-)Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

Die Rechtsfolge eines nichtigen Verwaltungsaktes ist seine Unwirksamkeit (vgl. § 43 Absatz 3 VwVfG, § 124 Absatz 3 AO). Eine Heilung ist in diesen Fällen nicht möglich (vgl. §§ 45, 46 VwVfG, §§ 126, 127 AO).

Nichtigkeit einer Rechtsnorm

Eine Norm, die gegen höherrangiges Recht verstößt, ist in aller Regel nichtig. Diese Nichtigkeit muss allerdings von dem zuständigen Gericht festgestellt werden. Die Nichtigkeit von Gesetzen kann bspw. nur vom Bundesverfassungsgericht bzw. von den Verfassungsgerichten der Länder festgestellt werden. Die Nichtigkeit einer Verordnung oder Satzung kann grundsätzlich von jedem Gericht festgestellt werden. Die Vereinbarkeit einer Rechtsnorm mit dem Europarecht ist ausschließlich vom Europäischen Gerichtshof überprüfbar.

Unterschied geheimer vorbehalt und mangel der ernstlichkwit

Was versteht man unter geheimer Vorbehalt?

Ein geheimer Vorbehalt (auch Mentalreservation oder reservatio mentalis) liegt vor, wenn derjenige, der eine Willenserklärung abgibt, insgeheim das von ihm Erklärte nicht will.

Was bedeutet Mangel der Ernstlichkeit?

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 118 Mangel der Ernstlichkeit Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.

Was ist die wesentliche Aussage bei 117 BGB?

Wesentliche Aussagen: Ein Scheingeschäft nach §117 BGB liegt vor, wenn die Parteien übereinstimmend nicht den rechtlichen Erfolg des Geschäfts wollten sondern nur dessen äußeren Schein.

Was bedeutet 116 BGB?

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 116 Geheimer Vorbehalt Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.