Wie viele stunden darf man mit 14 arbeiten

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Wie viele stunden darf man mit 14 arbeiten

Jugendliche bessern gern mit einem kleinen Nebenjob ihr Taschengeld auf. Doch nicht alles, was die Jugendlichen möchten, ist dabei auch erlaubt. Das Jugendarbeitsschutzgesetz gibt zum Schutz der Jugendlichen einen gewissen Rahmen vor. Bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Nachhilfe, Babysitten) dürfen Jugendliche Nebenjobs erst ab einem Alter von 15 Jahren annehmen. Sind die Jugendlichen noch vollzeitschulpflichtig, sind die Regeln grundsätzlich strenger als bei nicht mehr schulpflichtigen Jugendlichen. Bei Minderjährigen müssen außerdem die Eltern einem Nebenjob grundsätzlich zustimmen.

Durch einen Nebenjob können Jugendliche ihre Einnahmen verbessern. Dabei gelten für Schüler besondere gesetzliche Bestimmungen, damit noch genug Zeit für Hausaufgaben und Freizeit bleibt. Das regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Es zielt darauf ab, Jugendliche vor gesundheitlichen Schäden und einer Verschlechterung der schulischen Leistungen zu schützen.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz

Die Beschäftigung von Kindern und vollzeit­schulpflichtigen Jugend­lichen ist verboten. So sieht es das Jugendarbeitsschutzgesetz vor. Es unterscheidet zwischen Kindern bis 14 Jahre und Jugendlichen ab 15 Jahren bis zum 18. Lebensjahr. Theoretisch dürfen Kinder unter 15 Jahren also gar keinen Nebenjob annehmen. Es gibt aber Ausnahmen.

Kein Nebenjob für Kinder unter 13 Jahren – und auch ab 13 Jahren gelten strenge Regeln

Ab dem 13. Geburtstag können Jugendliche einen Nebenjob ausüben – vorausgesetzt, die Eltern stimmen zu. Bis zu 2 Stunden pro Tag sind z.B. Babysitten oder Gartenhilfe möglich, jedoch nicht vor der Schule, während des Unterrichts oder nach 18 Uhr. Das gilt auch für Jugendliche ab 15 Jahren, wenn sie noch vollzeitschulpflichtig sind. Allerdings dürfen die Jugendlichen während der Schulferien arbeiten, jedoch maximal 4 Wochen im Jahr.

Sind die Jugendlichen über 15 Jahre alt und nicht mehr vollzeitschulpflichtig, dürfen sie bis zu 8 Stunden täglich an 5 Tagen die Woche arbeiten. Mit folgenden Einschränkungen: Zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens darf nicht gearbeitet werden. Nur in Nebenjobs in der Gastronomie dürfen Jugendliche ab 16 Jahren auch bis 22 Uhr arbeiten. In der Bäckerei, im Schichtbetrieb und in der Landwirtschaft gibt es ebenfalls Ausnahmen.

Die Eltern müssen dem Nebenjob zustimmen

Wenn Jugendliche noch keine 18 sind, müssen ihre Erziehungsberechtigten einem Nebenjob grundsätzlich zustimmen. Dazu ist es sinnvoll, folgende Fragen im Vorfeld gemeinsam zu klären:

  • Warum soll ein Nebenjob angenommen werden?
  • Wofür wird das Extrageld gebraucht?
  • Wie sind die Arbeitszeiten in dem Nebenjob?
  • Wann werden die Hausaufgaben erledigt?

Was ist die Arbeit wert?

In Deutschland gibt es zwar einen Mindestlohn, der gilt aber nicht für Schülerinnen und Schüler ohne abgeschlossene Ausbildung. Stundenlöhne von 12,00 Euro und mehr sind deshalb eher die Ausnahme. Deshalb ist es hilfreich, sich Infos über übliche Bezahlungen einzuholen, z. B. beim Jugendportal des Deutschen Gewerkschaftsbunds. Liegt die Bezahlung zwei Drittel unter dem üblichen Verdienst, ist dies sittenwidrig. Dann sollte man genau überlegen, ob der Arbeitgeber tatsächlich der richtige ist.

Der Mindestlohn gilt nicht für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildung.

Steuern und Finanzamt

Auch Schülerinnen und Schüler sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber direkt ans Finanzamt überwiesen. Dazu benötigt der Arbeitgeber die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum des Jugendlichen. 10.908 Euro im Jahr können steuerfrei verdient werden. Meist kommen Schülerinnen und Schüler nicht über diesen Betrag. Ist dies aber doch einmal der Fall, müssen Steuern gezahlt werden. Die kann der Jugendliche sich am Ende des Jahres mit einer Steuererklärung wieder zurückholen. Formulare und Informationen hält das Finanzamt bereit.

Schü­ler­ar­beit

Vie­le Schü­ler möch­ten sich ne­ben­bei noch et­was da­zu ver­die­nen, um nicht für je­de Klei­nig­keit die El­tern um Geld an­pum­pen zu müs­sen. Aber ab wann ist Schü­ler­ar­beit er­laubt und kann ich mit 14, 15, 16 oder 17 Jah­ren oh­ne Wei­te­res ei­nen Ne­ben­job an­neh­men?

Wir er­klä­ren, wel­che Re­ge­lun­gen im Ar­beits­recht Schü­ler be­züg­lich der Al­ter­s­ein­schrän­kung, Ar­beits­zeit ken­nen soll­ten, wel­che Tä­tig­kei­ten du über­haupt aus­üben darfst und ob du noch in der So­zi­al­ver­si­che­rung dei­ner El­tern blei­ben darfst.

Schnell­na­vi­ga­ti­on

Un­ter 13 Jah­ren

Mit 13 und 14 Jah­ren

Mit 15, 16 und 17 Jah­ren

Min­dest­lohn

So­zi­al­ver­si­che­rung und Steu­ern

Stu­den­ten­jobs von JOB­RUF

Zu­sam­men­fas­sung

Un­ter 13 Jah­ren: Be­zahl­te Ar­beit nicht er­laubt

Wie viele stunden darf man mit 14 arbeiten
Für Kin­der un­ter 13 Jah­ren ist es ge­ne­rell ver­bo­ten zu ar­bei­ten.

Le­dig­lich nicht be­zahl­te au­ßer­schu­li­sche Tä­tig­kei­ten – et­wa im Rah­men ei­ner ärzt­lich ver­ord­ne­ten Be­schäf­ti­gungs- und Ar­beits­the­ra­pie, ei­nes Be­triebs­prak­ti­kums oder rich­ter­lich ver­ord­ne­ter So­zi­al­stun­den – dür­fen aus­ge­übt wer­den.

Er­laubt sind selbst­ver­ständ­lich klei­ne Hilfs­ar­bei­ten in­ner­halb dei­ner Fa­mi­lie, z. B. Staub sau­gen oder dei­ner Groß­mut­ter beim Ein­kau­fen zu hel­fen.

Auch wenn dei­ne Fa­mi­lie ei­nen land­wirt­schaf­li­chen Be­trieb hat, darfst du beim Ver­sor­gen der Tie­re mit­hel­fen. 

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Ar­bei­ten als Schü­ler mit 13 und 14 Jah­ren: Mit Ein­schrän­kun­gen mög­lich

Kin­der mit 13 und 14 Jah­ren dür­fen mit Zu­stim­mung der El­tern be­reits ein­fa­che Ar­bei­ten für ma­xi­mal 2 Std./Tag ver­rich­ten. § 2 der Kin­der­ar­beits­schutz­ver­ord­nung (kurz: KindArb­SchV) re­gelt ge­nau, in wel­chen Be­rei­chen du ar­bei­ten darfst.

Er­laubt sind:

  • Aus­tra­gen von Zei­tun­gen, Pro­spek­ten u. ä.
  • Tä­tig­kei­ten in pri­va­ten und land­wirt­schaft­li­chen Haus­hal­ten (Bo­ten­gän­ge, Ba­by­sit­ter-Jobs, Nach­hil­fe-Jobs, Tier­be­treu­ung, Ein­kau­fen mit Aus­nah­me von Al­ko­hol und Ta­bak­wa­re)
  • Tä­tig­kei­ten in land­wirt­schaft­li­chen Be­trie­ben (Ern­te und Feld­be­stel­lung, Selbst­ver­mark­tung land­wirt­schaft­li­cher Er­zeug­nis­se, Ver­sor­gung der Tie­re)
  • Hand­rei­chun­gen beim Sport
  • Tä­tig­kei­ten bei nicht­ge­werb­li­chen Ak­tio­nen und Ver­an­stal­tun­gen von Kir­chen, Ver­ei­nen u. ä.

Au­ßer­dem muss der Ne­ben­job wei­te­re for­ma­le An­for­de­run­gen er­fül­len, da­mit die kör­per­li­che und geis­ti­ge Ent­wick­lung von Kin­dern kei­nen Scha­den neh­men kann:

  • Die Ar­beit muss leicht und für Kin­der ge­eig­net sein
  • Der Ar­beits­ein­satz darf nicht vor oder wäh­rend der Schul­zeit er­fol­gen
  • Der Schul­be­such und sämt­li­che Maß­nah­men zur Be­rufs­wahl dür­fen nicht ge­stört wer­den
  • Si­cher­heit, Ge­sund­heit und Ent­wick­lung dür­fen nicht nach­tei­lig be­ein­flusst wer­den

Ach­tung:
All die­se Re­geln gel­ten un­ab­hän­gig da­von, ob du wäh­rend des Schul­jah­res oder in den Som­mer­fe­ri­en ar­bei­test. Wenn du al­so mit 13 oder 14 in den Fe­ri­en ar­bei­ten möch­test, so darf du das trotz aus­rei­chen­der Frei­zeit den­noch nicht mehr als 2 Std täg­lich.

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Schü­ler­ar­beit mit 15, 16 und 17 Jah­ren: Schul­pflicht be­ach­ten

Falls du noch schul­pflich­tig bist, gel­ten für die Schü­ler­ar­beit mit 15, 16 und 17 Jah­ren wei­ter­hin die Re­ge­lung der Kin­der­ar­beits­schutz­ver­ord­nung , wie sie auch für 13 und 14jäh­ri­ge gel­ten. Je nach Bun­des­land dau­ert die Voll­zeit­schul­pflicht 9 oder 10 Jah­re; hier fin­dest du ei­ne Über­sicht der Re­ge­lun­gen in den ein­zel­nen Bun­des­län­dern.

Falls du dich nach dem En­de der ge­setz­li­chen Schul­pflicht frei­wil­lig für ei­nen wei­te­ren Be­such der Schu­le ent­schei­dest – zum Bei­spiel um Ab­itur zu ma­chen oder die Be­rufs­schu­le zu be­su­chen –, fin­det der drit­te Ab­schnitt des Ju­gend­ar­beits­schutz­ge­set­zes (JArb­SchG) An­wen­dung:

  • Der Un­ter­richt hat Vor­rang und darf durch dei­nen Ne­ben­job nicht ne­ga­tiv be­ein­flusst wer­den (schlech­te No­ten oder so­gar das Sit­zen blei­ben soll so ver­hin­dert wer­den)
  • Du darfst au­ßer­dem ma­xi­mal 8 Std./Tag und 40 Std./Wo­che ar­bei­ten (in der Re­gel nur wäh­rend den Fe­ri­en mög­lich)
  • Du darfst nur zwi­schen 6 und 20 Uhr ar­bei­ten (Aus­nah­men gibt es nur für we­ni­ge Be­ru­fe: ab 16 im Gast­stät­ten- und Schau­stel­ler­ge­wer­be bis 22 Uhr, in mehr­schich­ti­gen Be­trie­ben bis 23 Uhr, in der Land­wirt­schaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr und in Bä­cke­rei­en und Kon­di­to­rei­en ab 5 Uhr (mit 17 ab 4 Uhr)
  • Du darfst nur in Aus­nah­me­fäl­len am Wo­chen­en­de ar­bei­ten (in der Kran­ken­pfle­ge, Land­wirt­schaft, Gas­tro­no­mie o. ä.)

Wie viele stunden darf man mit 14 arbeiten
Das Ar­bei­ten in den Fe­ri­en ist „frei­wil­li­gen Schü­lern“ ab 15 Jah­ren (Se­kun­dar­stu­fe 2, Ab­itu­ri­ent etc.) für bis zu 4 Wo­chen und ma­xi­mal 8 Std. täg­lich an 5 Ta­gen pro Wo­che er­laubt.

Als Be­rufs­schü­ler muss dir dein Ar­beit­ge­ber, in des­sen Be­trieb du den prak­ti­schen Teil der Aus­bil­dung ab­sol­vierst, die Auf­nah­me ei­nes Ne­ben­jobs grund­sätz­lich ge­neh­mi­gen. Denn dein Ur­laub dient als Er­ho­lung und soll­te nicht zum Ar­bei­ten ge­nutzt wer­den.

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Min­dest­lohn gilt nicht

Für Per­so­nen un­ter 18 oh­ne ab­ge­schlos­se­ne Be­rufs­aus­bil­dung gilt der flä­chen­de­cken­de Min­dest­lohn lei­der nicht (§ 22 des Min­dest­l­ohn­ge­set­zes).

Dein Ar­beit­ge­ber ist al­so nicht ver­pflich­tet, dir min­des­tens 8,84 €/Std. zu zah­len, wenn du noch min­der­jäh­rig bist.

JOB­RUF möch­te dir al­ler­dings at­trak­ti­ve Job­an­ge­bo­te vor­stel­len und ach­tet dar­auf, dass die Min­des­tent­loh­nung für ei­nen Ne­ben­job 9 €/Std. nicht un­ter­schrit­ten wird.

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So­zi­al­ver­si­che­rung und Steu­ern bei Schü­ler­ar­beit

Für Schü­ler­ar­beit zahlst du kei­ne So­zi­al­ver­si­che­rung, so­lan­ge sie als Mi­ni­job aus­ge­übt wird. Du darfst al­so bei ei­ner re­gel­mä­ßi­gen Be­schäf­ti­gung nicht mehr als 450 €/Mo­nat ver­die­nen (Stand 2018). Aus­nah­me ist ei­ne kurz­fris­ti­ge Be­schäf­ti­gung in den Schul­fe­ri­en – hier ist bis zu ei­ner Dau­er von ins­ge­samt 20 Ta­gen/Jahr ein Mehr­ver­dienst mög­lich. Wenn du nicht mehr schul­pflich­tig bist, sind 70 Ta­ge/Jahr er­laubt (Stand 2018).

Als Mi­ni­job­ber bist du au­ßer­dem ver­si­che­rungs­frei in Kran­ken-, Pfle­ge- und Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung. Von der ver­pflich­ten­den Ren­ten­ver­si­che­rung kannst du dich be­frei­en las­sen. Steu­ern fal­len für ei­nen Mi­ni­job­ber nicht an.

Als Mi­ni­job­ber bist du auch wei­ter­hin bei­trags­frei über dei­ne El­tern in der Fa­mi­li­en­ver­si­che­rung kran­ken­ver­si­chert.

Ach­tung:
Zu­sam­men­ge­rech­net darfst du nicht mehr als 8.004 €/Jahr (Stand 2018) ver­die­nen. Über­schrei­test du die­se Gren­ze, fal­len Steu­ern an, du zahlst vol­le So­zi­al­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge, musst dich ei­gen­stän­dig kran­ken­ver­si­chern und u. U. kann be­reits er­hal­te­nes Kin­der­geld zu­rück­ge­for­dert wer­den.

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Schü­ler­jobs bei JOB­RUF fin­den

Ne­ben­jobs für Ju­gend­li­che und Stu­den­ten bie­ten ei­ne gu­te Mög­lich­keit, ne­ben­bei et­was da­zu zu ver­die­nen und gleich­zei­tig auch et­was Ab­wechs­lung zur Pau­ke­rei. Die Stu­den­ten­ver­mitt­lung JOB­RUF bie­tet ei­ne Men­ge span­nen­de Job­an­ge­bo­te auch für Schü­ler – z. B. als Nach­hil­fe­leh­rer, Ba­by­sit­ter oder Gar­ten­hel­fer.

Jetzt pas­sen­de Schü­ler­jobs fin­den

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Schü­ler­ar­beit - Al­le In­fos auf ei­nen Blick:

  • Schü­ler un­ter 13 dür­fen kei­ne be­zahl­te Ar­beit aus­üben
  • Zwi­schen 13 und 15 Jah­ren darf nur ma­xi­mal 2 Std. täg­lich ge­ar­bei­tet wer­den
  • Ab 15 darfst du als Schul­pflich­ti­ger nur zwi­schen 6 und 20 Uhr ar­bei­ten
  • Vor­rang hat im­mer der Un­ter­richt. Die­ser darf durch den Ne­ben­job nicht ge­fähr­det wer­den.
  • Es gibt stren­ge Vor­schrif­ten zur Ar­beits­zeit
  • Du darfst nur in be­stimm­ten Be­rei­chen Ar­beit an­neh­men
  • Der Min­dest­lohn gilt nicht für Ju­gend­li­che
  • Für Schü­ler­ar­beit im Mi­ni­job zahlst du kei­ne So­zi­al­ver­si­che­rung

Ant­wor­ten auf häu­fi­ge Fra­gen

Für Kin­der un­ter 13 Jah­ren ist es ge­ne­rell ver­bo­ten zu ar­bei­ten. Er­laubt sind selbst­ver­ständ­lich klei­ne Hilfs­ar­bei­ten in­ner­halb dei­ner Fa­mi­lie, z. B. Staub sau­gen oder dei­ner Groß­mut­ter beim Ein­kau­fen zu hel­fen. 

Kin­der mit 13 und 14 Jah­ren dür­fen mit Zu­stim­mung der El­tern be­reits ein­fa­che Ar­bei­ten für ma­xi­mal 2 Std./Tag ver­rich­ten. § 2 der Kin­der­ar­beits­schutz­ver­ord­nung (kurz: KindArb­SchV) re­gelt ge­nau, in wel­chen Be­rei­chen du ar­bei­ten darfst. 

Falls du noch schul­pflich­tig bist, gel­ten für die Schü­ler­ar­beit mit 15, 16 und 17 Jah­ren wei­ter­hin die Re­ge­lung der Kin­der­ar­beits­schutz­ver­ord­nung , wie sie auch für 13 und 14jäh­ri­ge gel­ten. Das Ar­bei­ten in den Fe­ri­en ist „frei­wil­li­gen Schü­lern“ ab 15 Jah­ren (Se­kun­dar­stu­fe 2, Ab­itu­ri­ent etc.) für bis zu 4 Wo­chen und ma­xi­mal 8 Std. täg­lich an 5 Ta­gen pro Wo­che er­laubt.

Für Per­so­nen un­ter 18 oh­ne ab­ge­schlos­se­ne Be­rufs­aus­bil­dung gilt der flä­chen­de­cken­de Min­dest­lohn lei­der nicht (§ 22 des Min­dest­l­ohn­ge­set­zes). Dein Ar­beit­ge­ber ist al­so nicht ver­pflich­tet, dir min­des­tens 9,50 €/Std. zu zah­len, wenn du noch min­der­jäh­rig bist.

Bild­quel­len (v.o.n.u.):
© Wokanda­pix / pixabay.com
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© "Shop around the clock?" by Bünd­nis 90/Die Grü­nen Nord­rhein-West­fa­len is li­cen­ced un­der CC BY-SA

Ver­öf­fent­licht am: 24.07.2018
Über­ar­bei­tet am: 03.12.2021

Wie kann ich mit 14 Jahren Geld verdienen?

11 Möglichkeiten als Schüler Geld zu verdienen.
1) Babysitten. Falls du jüngere Geschwister hast, dann kennst du das bestimmt. ... .
2) Nachhilfe geben. ... .
3) Rasenmähen. ... .
4) Swagbucks. ... .
5) Zeitung austragen. ... .
6) Helfen in der Landwirtschaft. ... .
1) Stadtführer. ... .
2) Aushilfsjob in verschiedenen Branchen..

Wie viele Stunden am Tag arbeiten?

§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Wie alt muss man sein um zu arbeiten?

Jugendliche, die mindestens 15 Jahre alt sind, dürfen bis zu 8 Stunden pro Tag arbeiten. auf 7 Stunden pro Tag und auf 35 Stunden pro Woche bei leichten Arbeiten, die von Kindern ausgeführt werden, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen.

Was kann man mit 13?

Ab 13 Jahren ist es dann leichte Arbeiten erlaubt. Das sind z.B. Zeitungen austragen oder Nachhilfestunden geben. Diese entgeltliche Tätigkeiten dürfen aber nur zwischen 8 und 18 Uhr und nur mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten ausgeführt werden. Für Jugendliche ab 15 Jahren gilt dies nicht mehr.