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Jugendliche bessern gern mit einem kleinen Nebenjob ihr Taschengeld auf. Doch nicht alles, was die Jugendlichen möchten, ist dabei auch erlaubt. Das Jugendarbeitsschutzgesetz gibt zum Schutz der Jugendlichen einen gewissen Rahmen vor. Bis auf wenige Ausnahmen (z. B. Nachhilfe, Babysitten) dürfen Jugendliche Nebenjobs erst ab einem Alter von 15 Jahren annehmen. Sind die Jugendlichen noch vollzeitschulpflichtig, sind die Regeln grundsätzlich strenger als bei nicht mehr schulpflichtigen Jugendlichen. Bei Minderjährigen müssen außerdem die Eltern einem Nebenjob grundsätzlich zustimmen. Durch einen Nebenjob können Jugendliche ihre Einnahmen verbessern. Dabei gelten für Schüler besondere gesetzliche Bestimmungen, damit noch genug Zeit für Hausaufgaben und Freizeit bleibt. Das regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Es zielt darauf ab, Jugendliche vor gesundheitlichen Schäden und einer Verschlechterung der schulischen Leistungen zu schützen. Das JugendarbeitsschutzgesetzDie Beschäftigung von Kindern und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen ist verboten. So sieht es das Jugendarbeitsschutzgesetz vor. Es unterscheidet zwischen Kindern bis 14 Jahre und Jugendlichen ab 15 Jahren bis zum 18. Lebensjahr. Theoretisch dürfen Kinder unter 15 Jahren also gar keinen Nebenjob annehmen. Es gibt aber Ausnahmen.
Ab dem 13. Geburtstag können Jugendliche einen Nebenjob ausüben – vorausgesetzt, die Eltern stimmen zu. Bis zu 2 Stunden pro Tag sind z.B. Babysitten oder Gartenhilfe möglich, jedoch nicht vor der Schule, während des Unterrichts oder nach 18 Uhr. Das gilt auch für Jugendliche ab 15 Jahren, wenn sie noch vollzeitschulpflichtig sind. Allerdings dürfen die Jugendlichen während der Schulferien arbeiten, jedoch maximal 4 Wochen im Jahr. Sind die Jugendlichen über 15 Jahre alt und nicht mehr vollzeitschulpflichtig, dürfen sie bis zu 8 Stunden täglich an 5 Tagen die Woche arbeiten. Mit folgenden Einschränkungen: Zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr morgens darf nicht gearbeitet werden. Nur in Nebenjobs in der Gastronomie dürfen Jugendliche ab 16 Jahren auch bis 22 Uhr arbeiten. In der Bäckerei, im Schichtbetrieb und in der Landwirtschaft gibt es ebenfalls Ausnahmen. Die Eltern müssen dem Nebenjob zustimmenWenn Jugendliche noch keine 18 sind, müssen ihre Erziehungsberechtigten einem Nebenjob grundsätzlich zustimmen. Dazu ist es sinnvoll, folgende Fragen im Vorfeld gemeinsam zu klären:
Was ist die Arbeit wert?In Deutschland gibt es zwar einen Mindestlohn, der gilt aber nicht für Schülerinnen und Schüler ohne abgeschlossene Ausbildung. Stundenlöhne von 12,00 Euro und mehr sind deshalb eher die Ausnahme. Deshalb ist es hilfreich, sich Infos über übliche Bezahlungen einzuholen, z. B. beim Jugendportal des Deutschen Gewerkschaftsbunds. Liegt die Bezahlung zwei Drittel unter dem üblichen Verdienst, ist dies sittenwidrig. Dann sollte man genau überlegen, ob der Arbeitgeber tatsächlich der richtige ist.
Steuern und FinanzamtAuch Schülerinnen und Schüler sind grundsätzlich steuerpflichtig. Die Lohnsteuer wird vom Arbeitgeber direkt ans Finanzamt überwiesen. Dazu benötigt der Arbeitgeber die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum des Jugendlichen. 10.908 Euro im Jahr können steuerfrei verdient werden. Meist kommen Schülerinnen und Schüler nicht über diesen Betrag. Ist dies aber doch einmal der Fall, müssen Steuern gezahlt werden. Die kann der Jugendliche sich am Ende des Jahres mit einer Steuererklärung wieder zurückholen. Formulare und Informationen hält das Finanzamt bereit. SchülerarbeitViele Schüler möchten sich nebenbei noch etwas dazu verdienen, um nicht für jede Kleinigkeit die Eltern um Geld anpumpen zu müssen. Aber ab wann ist Schülerarbeit erlaubt und kann ich mit 14, 15, 16 oder 17 Jahren ohne Weiteres einen Nebenjob annehmen? Wir erklären, welche Regelungen im Arbeitsrecht Schüler bezüglich der Alterseinschränkung, Arbeitszeit kennen sollten, welche Tätigkeiten du überhaupt ausüben darfst und ob du noch in der Sozialversicherung deiner Eltern bleiben darfst. SchnellnavigationUnter 13 Jahren Mit 13 und 14 Jahren Mit 15, 16 und 17 Jahren Mindestlohn Sozialversicherung und Steuern Studentenjobs von JOBRUF Zusammenfassung Unter 13 Jahren: Bezahlte Arbeit nicht erlaubtFür Kinder unter 13 Jahren ist es generell verboten zu arbeiten.Lediglich nicht bezahlte außerschulische Tätigkeiten – etwa im Rahmen einer ärztlich verordneten Beschäftigungs- und Arbeitstherapie, eines Betriebspraktikums oder richterlich verordneter Sozialstunden – dürfen ausgeübt werden. Erlaubt sind selbstverständlich kleine Hilfsarbeiten innerhalb deiner Familie, z. B. Staub saugen oder deiner Großmutter beim Einkaufen zu helfen. Auch wenn deine Familie einen landwirtschaflichen Betrieb hat, darfst du beim Versorgen der Tiere mithelfen. Nach oben Arbeiten als Schüler mit 13 und 14 Jahren: Mit Einschränkungen möglichKinder mit 13 und 14 Jahren dürfen mit Zustimmung der Eltern bereits einfache Arbeiten für maximal 2 Std./Tag verrichten. § 2 der Kinderarbeitsschutzverordnung (kurz: KindArbSchV) regelt genau, in welchen Bereichen du arbeiten darfst. Erlaubt sind:
Außerdem muss der Nebenjob weitere formale Anforderungen erfüllen, damit die körperliche und geistige Entwicklung von Kindern keinen Schaden nehmen kann:
Achtung: Nach oben Schülerarbeit mit 15, 16 und 17 Jahren: Schulpflicht beachtenFalls du noch schulpflichtig bist, gelten für die Schülerarbeit mit 15, 16 und 17 Jahren weiterhin die Regelung der Kinderarbeitsschutzverordnung , wie sie auch für 13 und 14jährige gelten. Je nach Bundesland dauert die Vollzeitschulpflicht 9 oder 10 Jahre; hier findest du eine Übersicht der Regelungen in den einzelnen Bundesländern. Falls du dich nach dem Ende der gesetzlichen Schulpflicht freiwillig für einen weiteren Besuch der Schule entscheidest – zum Beispiel um Abitur zu machen oder die Berufsschule zu besuchen –, findet der dritte Abschnitt des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) Anwendung:
Als Berufsschüler muss dir dein Arbeitgeber, in dessen Betrieb du den praktischen Teil der Ausbildung absolvierst, die Aufnahme eines Nebenjobs grundsätzlich genehmigen. Denn dein Urlaub dient als Erholung und sollte nicht zum Arbeiten genutzt werden. Nach oben Mindestlohn gilt nichtFür Personen unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt der flächendeckende Mindestlohn leider nicht (§ 22 des Mindestlohngesetzes). Dein Arbeitgeber ist also nicht verpflichtet, dir mindestens 8,84 €/Std. zu zahlen, wenn du noch minderjährig bist. JOBRUF möchte dir allerdings attraktive Jobangebote vorstellen und achtet darauf, dass die Mindestentlohnung für einen Nebenjob 9 €/Std. nicht unterschritten wird. Nach oben Sozialversicherung und Steuern bei SchülerarbeitFür Schülerarbeit zahlst du keine Sozialversicherung, solange sie als Minijob ausgeübt wird. Du darfst also bei einer regelmäßigen Beschäftigung nicht mehr als 450 €/Monat verdienen (Stand 2018). Ausnahme ist eine kurzfristige Beschäftigung in den Schulferien – hier ist bis zu einer Dauer von insgesamt 20 Tagen/Jahr ein Mehrverdienst möglich. Wenn du nicht mehr schulpflichtig bist, sind 70 Tage/Jahr erlaubt (Stand 2018). Als Minijobber bist du außerdem versicherungsfrei in Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Von der verpflichtenden Rentenversicherung kannst du dich befreien lassen. Steuern fallen für einen Minijobber nicht an. Als Minijobber bist du auch weiterhin beitragsfrei über deine Eltern in der Familienversicherung krankenversichert. Achtung: Nach oben Schülerjobs bei JOBRUF findenNebenjobs für Jugendliche und Studenten bieten eine gute Möglichkeit, nebenbei etwas dazu zu verdienen und gleichzeitig auch etwas Abwechslung zur Paukerei. Die Studentenvermittlung JOBRUF bietet eine Menge spannende Jobangebote auch für Schüler – z. B. als Nachhilfelehrer, Babysitter oder Gartenhelfer. Jetzt passende Schülerjobs finden Nach oben Schülerarbeit - Alle Infos auf einen Blick:
Antworten auf häufige Fragen Für Kinder unter 13 Jahren ist es generell verboten zu arbeiten. Erlaubt sind selbstverständlich kleine Hilfsarbeiten innerhalb deiner Familie, z. B. Staub saugen oder deiner Großmutter beim Einkaufen zu helfen. Kinder mit 13 und 14 Jahren dürfen mit Zustimmung der Eltern bereits einfache Arbeiten für maximal 2 Std./Tag verrichten. § 2 der Kinderarbeitsschutzverordnung (kurz: KindArbSchV) regelt genau, in welchen Bereichen du arbeiten darfst. Falls du noch schulpflichtig bist, gelten für die Schülerarbeit mit 15, 16 und 17 Jahren weiterhin die Regelung der Kinderarbeitsschutzverordnung , wie sie auch für 13 und 14jährige gelten. Das Arbeiten in den Ferien ist „freiwilligen Schülern“ ab 15 Jahren (Sekundarstufe 2, Abiturient etc.) für bis zu 4 Wochen und maximal 8 Std. täglich an 5 Tagen pro Woche erlaubt. Für Personen unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung gilt der flächendeckende Mindestlohn leider nicht (§ 22 des Mindestlohngesetzes). Dein Arbeitgeber ist also nicht verpflichtet, dir mindestens 9,50 €/Std. zu zahlen, wenn du noch minderjährig bist. Bildquellen (v.o.n.u.): Veröffentlicht am: 24.07.2018 Wie kann ich mit 14 Jahren Geld verdienen?11 Möglichkeiten als Schüler Geld zu verdienen. 1) Babysitten. Falls du jüngere Geschwister hast, dann kennst du das bestimmt. ... . 2) Nachhilfe geben. ... . 3) Rasenmähen. ... . 4) Swagbucks. ... . 5) Zeitung austragen. ... . 6) Helfen in der Landwirtschaft. ... . 1) Stadtführer. ... . 2) Aushilfsjob in verschiedenen Branchen.. Wie viele Stunden am Tag arbeiten?§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Wie alt muss man sein um zu arbeiten?Jugendliche, die mindestens 15 Jahre alt sind, dürfen bis zu 8 Stunden pro Tag arbeiten. auf 7 Stunden pro Tag und auf 35 Stunden pro Woche bei leichten Arbeiten, die von Kindern ausgeführt werden, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen.
Was kann man mit 13?Ab 13 Jahren ist es dann leichte Arbeiten erlaubt. Das sind z.B. Zeitungen austragen oder Nachhilfestunden geben. Diese entgeltliche Tätigkeiten dürfen aber nur zwischen 8 und 18 Uhr und nur mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten ausgeführt werden. Für Jugendliche ab 15 Jahren gilt dies nicht mehr.
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