Wie läuft es mit der Versicherung nach der Geburt?

Während der Elternzeit bleiben Sie normalerweise so krankenversichert wie bisher. Das heißt:

  • Wenn Sie vor der Elternzeit gesetzlich krankenversichert waren, bleiben Sie gesetzlich krankenversichert.
  • Wenn Sie vor der Elternzeit privat krankenversichert waren, bleiben Sie privat krankenversichert.

Die zu Ihrer Krankenversicherung zu entrichtenden Beiträge können sich jedoch ändern. Bitte lassen Sie sich von Ihrer Krankenversicherung beraten, bevor Sie Elternzeit anmelden.

Gesetzliche Krankenversicherung

Soweit Sie vor der Elternzeit pflichtversichert waren, bleibt Ihre Mitgliedschaft erhalten, solange Sie Elterngeld beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen. Für das Elterngeld sind keine Beiträge zu zahlen und es wirkt sich auch nicht erhöhend auf aus anderen Rechtsgründen bestehende Beitragspflichten aus. Damit sind Sie in der Regel während der Elternzeit beitragsfrei versichert, wenn Sie keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen erzielen.

Sind Sie ein freiwillig versichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, zahlen Sie normalerweise auch während der Elternzeit Beiträge, gegebenenfalls ist das der Mindestbeitrag. Wenn Sie freiwillig versichert sind, aber einen Anspruch auf Familienversicherung hätten, besteht für Sie Beitragsfreiheit. Das bedeutet, Sie müssen keine Beiträge zahlen, wenn Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner ebenfalls gesetzlich versichert ist und Sie die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllen. Wenn Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner privat versichert ist, wird ihr oder sein Einkommen bei der Berechnung Ihrer Beiträge jedoch berücksichtigt.

Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie von Ihrer Krankenversicherung.

Wenn Sie während Ihrer Elternzeit in Teilzeit arbeiten, sind entsprechend des daraus erzielten Arbeitsentgelts von Ihrem Arbeitgeber und Ihnen Beiträge zu zahlen.

Weiterhin zu zahlen ist der Studentenbeitrag, wenn Sie Studierende/r sind, eingeschrieben bleiben und damit weiter in der studentischen Krankenversicherung versicherungspflichtig sind.

  • Sind Sie freiwillig versichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, sind normalerweise auch während der Elternzeit Beiträge, ggf. der Mindestbeitrag zu zahlen. Wenn ohne die freiwillige Versicherung ein Anspruch auf Familienversicherung bestünde, besteht jedoch Beitragsfreiheit. Bitte lassen Sie sich zu diesem Thema von Ihrer Krankenversicherung beraten.
  • Soweit Sie vor der Elternzeit bereits beitragsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert sind, ändert sich daran durch die Elternzeit nichts.

Private Krankenversicherung

Falls Sie privat krankenversichert sind, müssen Sie die Beiträge selbst zahlen - falls Ihr Arbeitgeber bisher einen Zuschuss zu Ihrer Krankenversicherung gezahlt hat, auch diesen Teil.

Dass in der privaten Krankenversicherung für die Dauer des Bezuges von Elterngeld weiterhin Prämien für den Versicherungsschutz zu zahlen sind, ist den Besonderheiten dieses Versicherungssystems geschuldet. Aus Gleichbehandlungsgründen kann dies nicht dazu führen, dass Ihnen für diesen Zeitraum ein Beitragszuschuss des Arbeitgebers gewährt wird.

Um die finanzielle Belastung der Betroffenen zumindest teilweise zu kompensieren, wird bei der Berechnung des Elterngeldanspruchs jedoch ein gegenüber pflichtversicherten Eltern erhöhtes maßgebliches Einkommen zugrunde gelegt, da für Beiträge in eine private Krankenversicherung kein Abzug erfolgt. Dadurch werden die freiwilligen bzw. privaten Versicherungsbeiträge, die während des Elterngeldbezuges weiter zu leisten sind, durch den sich aus dem höheren Nettoeinkommen ergebenden normalerweise erhöhten Elterngeldanspruch immerhin zum Teil ausgeglichen.

Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenversicherung.

Beamtinnen und Beamte

Für Beamtinnen und Beamte gelten spezielle beamtenrechtliche Vorschriften. Wenn Sie Beamtin oder Beamter sind, haben Sie auch während der Elternzeit einen Anspruch auf Beihilfe. Außerdem können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu den Beiträgen für Ihre private Krankenversicherung bekommen. Bitte wenden Sie sich dafür an Ihre Beihilfestelle.

Pflegeversicherung

Ihre Pflegeversicherung ist normalerweise genauso geregelt wie Ihre Krankenversicherung.
 

Behördengänge nach der Geburt

Herzlichen Glückwunsch! Sie haben die letzte Hürde für den Beginn eines neuen Lebens genommen und können Ihr Neugeborenes endlich in den Armen halten! Sicherlich wünschen Sie sich jetzt nichts sehnlicher, als sich voll und ganz dem kleinen Lebewesen hinzugeben, es zu betrachten und zu liebkosen. Zudem sind Sie gespannt darauf, Ihr Kind und seine Bedürfnisse kennen zu lernen und möchten die Zeit zu Dritt einfach nur genießen. Trotzdem müssen einige wichtige

Behördengänge

erledigt werden, damit der kleine neue Erdenbürger offiziell angemeldet ist und eine

Geburtsurkunde

erhält. Nicht zuletzt ist die Meldung zur

Krankenversicherung

vorzunehmen, da bei Neugeborenen zeitnah wichtige ärztliche

Kontrolluntersuchungen anstehen. Mit der richtigen Vorbereitung und Organisation sind diese Behördengänge allerdings recht mühelos zu bewältigen und nehmen weniger Zeit in Anspruch, als in den meisten Fällen erwartet.

Die Anmeldung beim Standesamt

Ihr Kind muss binnen einer Woche beim Standesamt angemeldet werden. Durch die Anmeldung erlangen Sie auch die

Geburtsurkunde und alle erforderlichen Ausführungen, die Sie für weitere Behördengänge - wie z.B. die Beantragung von Kindergeld oder die Anmeldung bei der Krankenkasse - benötigen. Hierbei wird auch der Name und Nachname Ihres Kindes festgelegt. Viele Krankenhäuser bieten an, die Anmeldung direkt vor Ort für Sie zu übernehmen. Für die Anmeldung brauchen Sie:

Als Verheiratete:

  • Die Geburtsbescheinigung, welche vom Krankenhaus ausgestellt wird
  • Ihren Personalausweis
  • Ihr Stammbuch, Heiratsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch

Als Unverheiratete:

  • Ihren Personalausweis
  • Ihre Geburtsurkunde
  • Falls schon vorhanden: die Vaterschaftsanerkennung

Nach der Anmeldung werden Sie vom Standesamt alle weiteren Unterlagen unaufgefordert zugeschickt bekommen oder aber Sie können sie direkt beim Standesamt abholen, um ggf. etwas Zeit zu sparen.

Geburtsurkunde: Ein Dokument für das ganze Leben

Können frischgebackene Eltern zum ersten Mal ihren Nachwuchs in den Armen halten, sind die Strapazen von Schwangerschaft und Geburt meist schnell vergessen. Auch der Rest der Welt wird plötzlich unwichtig, schließlich verlangt der neue Erdenbürger die volle Aufmerksamkeit. Allerdings geht das freudige Ereignis auch mit Verpflichtungen einher, so muss zum Beispiel die Geburtsurkunde beantragt und das Kind beim Einwohnermeldeamt angemeldet werden. Welchen Zweck die Geburtsurkunde erfüllt und welche Fristen für die Antragstellung gelten, klären wir nachfolgend.

Was steht in der Geburtsurkunde?

Kommt in Deutschland ein Kind zur Welt, müssen die zuständigen Behörden über dieses Ereignis informiert werden. Denn erst ein Eintrag in das Geburtenregister belegt die Existenz des neuen Mitbürgers. Damit Eltern einen Antrag auf Kinder- und Elterngeld stellen oder die Anmeldung bei der Krankenkasse vornehmen können, verlangen die verantwortlichen Institutionen die Vorlage eines Auszugs aus dem Geburtsregister – die sogenannte Geburtsurkunde.

Bei diesem Dokument handelt es sich um eine sogenannte Personenstandsurkunde, die alle wichtigen Angaben zur Geburt und der Identität eines Kindes enthält. Zu den aufgeführten Informationen zählen gemäß dem Personenstandsgesetz (PStG) folgende:

  • Vorname(n) und Geburtsname des Kindes
  • Geschlecht des Kindes
  • Geburtsdatum und -ort
  • Namen der Eltern
  • Religionszugehörigkeit
  • Ort des Standesamtes
  • Datum der Ausstellung
  • Siegel des Standesamtes
  • Name und Unterschrift des Standesbeamten

Die Ausstellung einer Geburtsurkunde ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Vorname des Kindes bereits feststeht. Es ist aber in der Regel auch nicht tragisch, wenn sich die Eltern noch nicht für einen Namen entscheiden können, denn dafür haben sie nach der Geburt noch bis zu einem Monat Zeit. Statt einer Geburtsurkunde wird in einem solchen Fall allerdings eine Geburtsbescheinigung ausgestellt. Auch mit diesem Dokument können Sie die notwendigen Anträge nach der Geburt einreichen.

Auf Wunsch der Eltern kann allerdings auch auf die Eintragung einzelner Angaben verzichtet werden. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um das Geschlecht des Kindes. Auch die Aufnahme der Namen der Eltern kann ausbleiben, zum Beispiel wenn der Vater unbekannt ist oder die Vaterschaft angezweifelt wird. Nicht zuletzt können sich die Eltern auch gegen die Angabe zur Religionszugehörigkeit entscheiden.

Geburtsurkunde beantragen: Was gilt es zu beachten?

Nach der Geburt des Kindes haben Eltern nicht gerade viel Zeit, um die Geburtsurkunde zu beantragen. Denn der Gesetzgeber schreibt dafür eine Frist von einer Woche vor. Hierfür muss das Standesamt aufgesucht werden, welches abhängig vom Geburtsort des Kindes, zuständig ist.

Damit die Geburtsurkunde ausgestellt werden kann, sind dabei folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Geburtsurkunden der Eltern
  • Ausweise der Eltern
  • Geburtsanzeige vom Krankenhaus oder der Hebamme
  • verheiratete Eltern: Eheurkunde
  • geschiedene Eltern: Eheurkunde mit Scheidungsvermerk und Scheidungsurteil
  • unverheiratete Eltern: Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft und Sorgeerklärung

Wurde das Kind in einem Krankenhaus entbunden, ist übrigens die Einrichtung dazu verpflichtet, die Geburt direkt beim Standesamt zu melden.

Beantragen Sie eine Geburtsurkunde erhebt das Standesamt dafür Gebühren. Für das erste Exemplar liegen die Kosten zwischen 10 und 15 Euro. Lassen Sie zeitgleich weitere Exemplare anfertigen, erhalten Sie diese in der Regel günstiger. Darüber hinaus stellen viele Standesämter die Ausfertigungen, die für die Beantragung von Kinder- und Elterngeld sowie zur Anmeldung bei der Krankenkasse notwendig sind, kostenlos aus. Diese können durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Dokument allerdings auch nur für den jeweiligen Zweck verwendet werden.

Die Geburtsurkunde ist allerdings nicht nur in den ersten Lebensmonaten relevant, sondern muss für viele wichtige Ereignisse vorgelegt werden. Hierzu zählen unter anderem die Taufe, die Anmeldung im Kindergarten, die Einschulung, die Bewerbung an manchen Universitäten und die Heirat.

Weiterführende Informationen zur Geburtsurkunde liefert das kostenlose Ratgeberportal (

www.familienrecht.net/Geburtsurkunde

). Dort finden Sie aber auch Wissenswertes zu weiteren familienrechtlichen Themen wie etwa das Sorgerecht, gesetzliche Unterhaltsansprüche, Eltern- und Kindergeld, Adoption sowie den Kinderschutz.

Die Vaterschaftsanerkennung

Bei

verheirateten Paaren

ist eine Vaterschaftsanerkennung nicht von Nöten, da diese durch die Heirat quasi automatisch als gegeben betrachtet wird. Für

nicht verheiratete Paare

erfolgt die Vaterschaftsanerkennung durch das Standes- oder Jugendamt. Sie kann auch schon vor der Geburt beantragt werden, damit Sie als Vater direkt in die Geburtsurkunde Ihres Kindes mit aufgenommen werden. Lassen Sie die Vaterschaftsanerkennung erst nach der Geburt ausstellen, müssen Sie vorher die Geburtsurkunde Ihres Kindes schon beantragt haben.

Für eine Vaterschaftsanerkennung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Die Personalausweise von Mutter und Vater
  • Ihre Geburtsurkunden
  • Die Geburtsurkunde Ihres Kindes

Erfolgt die Vaterschaftsanerkennung erst nach der Geburt, wird in der Geburtsurkunde zuerst einmal nur der Name der Mutter vermerkt. Sollten Sie die Vaterschaftsanerkennung beim Jugendamt anmelden, können Sie - mit Zustimmung der Mutter - auch gleichzeitig das gemeinsame

Sorgerecht

eintragen lassen.

Die Anmeldung bei der Krankenkasse

Wie läuft es mit der Versicherung nach der Geburt?

Ihr Kind wird, gerade in den ersten Wochen, so einige Untersuchungen über sich ergehen lassen müssen. Von der U1 bis zur U3 und die obligatorischen Hörtests - je schneller Sie also Ihr Kind bei der Krankenkasse anmelden, umso schneller erhalten Sie die eigene

Krankenkassenkarte Ihres Kindes

. Zumeist reicht es, Ihre Krankenkasse telefonisch über die Geburt Ihres Kindes in Kenntnis zu setzen. Diese wird Ihnen daraufhin alle benötigten Formulare auf dem Postweg zukommen lassen. Diese sollten Sie möglichst schnell ausfüllen und gemeinsam mit der vom Standesamt extra dafür bereitgestellten

Geburtsbescheinigung

zurückschicken. Danach dauert es ca. zwei Wochen, bis die Krankenkassenkarte Ihres Kindes bei Ihnen eintrifft. Aber keine Sorge, Sie können natürlich auch schon ohne Krankenkassenkarte mit Ihrem Kind bei Ärzten vorstellig werden und die Karte später nachreichen.

Für

Privatversicherte

kann sich der Ablauf geringfügig ändern. Nähere Auskünfte dazu erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Es ist möglich, Ihr Kind - auch falls Sie unverheiratet sein sollten - auf den Vater eintragen zu lassen. In diesem Falle ist zusätzlich zur Geburtsbescheinigung und dem Formular die Vaterschaftsanerkennung mit einzureichen.

Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt

Normalerweise wird die Geburt Ihres Kindes automatisch vom Standesamt an das Einwohnermeldeamt weitergeleitet. Trotzdem ist es ratsam, wenn Sie sich nach der Geburt kurz telefonisch erkundigen, ob dies auch wirklich der Fall war. Sollten Sie Ihr neugeborenes Kind auch direkt auf Ihrer 

Lohnsteuerkarte

eintragen lassen wollen, können Sie diese Schritte in einem Arbeitsgang erledigen.

Unterlagen, welche Sie beim Einwohnermeldeamt benötigen:

  • Ihren Personalausweis
  • Ihre Lohnsteuerkarte und falls Sie Ihre Steuerklasse ändern lassen wollen, ebenfalls die Lohnsteuerkarte Ihres Mannes
  • Die Geburtsurkunde Ihres Kindes
  • Ggf. eine Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung

Möchten Sie Ihr Kind auch gleichzeitig in Ihren

Reisepass

eintragen lassen, benötigen Sie zusätzlich noch eine

Sorgerechtsbescheinigung

.

Viele Einwohnermeldeämter beschenken die Neugeborenen mit einem sogenannten "

Stadtpaket

", in welchem sich Gutscheine und Vergünstigungen für die Familien befinden.

Die Beantragung des Kindergeldes

Wie läuft es mit der Versicherung nach der Geburt?

Jedes Kind hat ein Anrecht auf Kindergeld. Aber auch hier gilt: Dies staatliche Leistung erhalten Sie nicht automatisch mit der Geburt Ihres Kindes, sondern sie muss beantragt werden. Dies müssen Sie bei der F

amilienkasse der Agentur für Arbeit

erledigen. Die Anträge hierfür erhalten Sie entweder auf Anfrage per Post oder Sie können sie sich einfach im Internet (

http://www.lff.bayern.de/formularcenter/kindergeld

) herunterladen und ausfüllen.

Sie können diesen Antrag übrigens auch schon im Vorfeld ausfüllen und nur die genauen Geburtsdaten etc. nach der Geburt vervollständigen. So können Sie es sich nach der Geburt ersparen, sich mühsam durch den Antrag durcharbeiten zu müssen.

Nach der Anmeldung Ihres Kindes beim Standesamt wird Ihnen eine spezielle Geburtsbescheinigung für die Familienkasse mit übersandt werden. Diese müssen Sie gemeinsam mit dem Antrag auf das Kindergeld an die Familienkasse übersenden.

Die Beantragung des Elterngeldes

Elterngeld fängt die Einkommensausfälle in der Betreuungszeit Ihres Kindes auf. Dabei richtet sich die Höhe des Elterngeldes nach Ihrem bisherigen Nettoeinkommen. Sie erhalten mindestens 300,00 EUR und höchstens 1.800,00 EUR. Einen beispielhaften

Elterngeldrechner

finden Sie z. B. auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (

http://www.familien-wegweiser.de/Elterngeldrechner

).

Ebenfalls auf der Seite des Ministeriums finden Sie, welche

Elterngeldkasse

für Ihren Bezirk zuständig ist und man leitet Sie direkt weiter. Dort können Sie sich in den meisten Fällen den Antrag für das Elterngeld direkt online runterladen und in manchen Fällen sogar online einreichen, was Ihnen hilft Zeit zu sparen.

Das benötigen Sie für die Beantragung des Elterngeldes:

  • Den korrekt und vollständig ausgefüllten Elterngeldantrag
  • Nachweise über Ihre Einkommenssituation in den letzten 12 Monaten
  • Die vom Standesamt für diesen Zweck ausgestellte Geburtsbescheinigung für Ihr Kind

Auch für die Beantragung des Elterngeldes gilt: Beantragen Sie es so frühzeitig wie möglich nach der Geburt, auch wenn das Elterngeld für 3 Monate rückwirkend ausgezahlt werden kann. Nur wer schnell beantragt, erhält auch schnell sein Geld, welches dringend benötigt wird.

Die Beantragung der Elternzeit nach der Geburt

Wie läuft es mit der Versicherung nach der Geburt?

Sollten Sie vor der Geburt noch keine Elternzeit beantragt haben, gilt auch weiterhin die Regel: Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor geplantem Elternzeitantritt

schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet

werden. Sie benötigen übrigens keine Zustimmung durch den Arbeitgeber, denn die Elternzeit ist Ihr gesetzlich gesichertes Recht!

Da Mütter zumeist direkt nach dem Mutterschutz in die Elternzeit gehen, tritt der Fall der Beantragung nach der Geburt eher für Väter ein, welche sich Elternzeit nehmen möchten. Für Väter, welche die Elternzeit nicht einreichen wollen, geben einige Arbeitgeber auch nach der Geburt

Sonderurlaub

, damit Sie zum Einen die erste Zeit mit Ihrem Kind genießen können und zum Anderen Ihre Frau dadurch entlasten, dass Sie die anfallenden Behördengänge erledigen.

Unsere Ratgeber zum Thema Behördengänge im Überblick:

Ratgeber: Behördengänge und Leitfaden für werdende Eltern

Behördengänge vor der Geburt

Wie ist man nach der Geburt versichert?

Sind beide Elternteile gesetzlich krankenversichert, so kommt das Neugeborene auch automatisch in die GKV, und zwar in den kostenlosen Tarif der Familienversicherung. Sind beide Eltern in der privaten Krankenversicherung, so muss auch das Kind privat versichert werden.

Ist das Kind nach der Geburt automatisch versichert?

Sind Neugeborene automatisch krankenversichert? Nein – innerhalb von zwei Monaten nach der Geburt solltest du dein Kind darum bei der Krankenkasse anmelden. Denn es besteht eine gesetzliche Versicherungspflicht. Die Krankenversicherung für das Neugeborene wirkt rückwirkend bis zur Geburt.

Wie lange ist man nach der Geburt krankenversichert?

Soweit Sie vor der Elternzeit pflichtversichert waren, bleibt Ihre Mitgliedschaft erhalten, solange Sie Elterngeld beziehen oder Elternzeit in Anspruch nehmen. Für das Elterngeld sind keine Beiträge zu zahlen und es wirkt sich auch nicht erhöhend auf aus anderen Rechtsgründen bestehende Beitragspflichten aus.

Wie melde ich mein neugeborenes Kind bei der Krankenkasse an?

Nach der Geburt habt ihr 2 Monate Zeit, um das Baby bei der Krankenversicherung anzumelden. Auch, wenn ihr euch damit ein paar Wochen Zeit lasst, entsteht keine Versicherungslücke, das Baby ist rückwirkend versichert und alle entstandenen Kosten werden übernommen.