Welche zeiten werden für die rente angerechnet

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen gesetzlich Rentenversicherte keine Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt haben. Trotzdem können diese Zeiten für die Rente berücksichtigt werden und die Höhe der Rente beeinflussen. Zu den Anrechnungszeiten gehören: schulische Ausbildung und Studium, Schwangerschaft und Mutterschutz, Kindererziehung, Arbeitslosigkeit sowie Arbeitsunfähigkeit, Krankheit und Rehabilitation.

Voraussetzungen

Voraussetzung für eine Anrechnungszeit ist, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen wurde und die Anrechnungszeit im selben Monat anschließt. Liegen Anrechnungszeiten zwischen dem 17. Und 25. Lebensjahr, muss keine Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vorliegen.

Schulische Ausbildung und Studium

Vom 17. Geburtstag an gilt der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, einer Fach- oder Hochschule oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme als Anrechnungszeit. Es können bis zu acht Jahre angerechnet werden.

Schwangerschaft und Mutterschutz

Als Anrechnungszeit gelten die zum jeweiligen Zeitpunkt der Schwangerschaft geltenden Mutterschutzfristen.

Kindererziehung

Auch Kindererziehungszeiten werden Müttern und Vätern auf die gesetzliche Altersrente angerechnet. Für bis 1991 geborene Kinder werden zwei Jahre und für ab 1992 geborene Kinder drei Jahre als Kindererziehungszeiten berücksichtigt.

Arbeitslosigkeit

Voraussetzung für die Anerkennung von Anrechnungszeiten ist die Meldung bei einer Agentur für Arbeit bzw. einem deutschen Arbeitsamt. Weiterhin müssen öffentlich-rechtliche Leistungen bezogen oder wegen eines Einkommens oder Vermögens abgelehnt worden sein. Zeiten der Arbeitslosigkeit können mit Leistungsbescheiden oder Bescheinigungen des Arbeitsamtes nachgewiesen werden.

Arbeitslosengeld II

Zeiten, in denen Arbeitslosengeld II bezogen wurde, gelten ebenfalls als Anrechnungszeit.

Sperrfristen

Wurde wegen einer Sperrfrist kein Arbeitslosengeld bezogen, wird diese Zeit nicht als Anrechnungszeit anerkannt.

Arbeitsunfähigkeit, Krankheit, Rehabilitation

Auch Zeiten, in denen gesetzlich Rentenversicherte arbeitsunfähig waren, können Anrechnungszeiten sein. Nachweis gelten hier Bescheinigungen der Krankenkasse, einer Ärztin bzw. eines Arztes oder der Bewilligungsbescheid einer Reha-Maßnahme.

Beratung beim Rentenversicherungsträger

Da sich die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten mehrfach geändert haben, ist es ratsam, sich beim Rentenversicherungsträger persönlich beraten zu lassen. Über die Internetseite der Deutschen Rentenversicherung kann nach dem zuständigen Rentenversicherungsträger gesucht werden.

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Deutsche Rentenversicherung: Rente – Jeder Monat zählt

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    Anrechnungszeiten sollen Beitragsverluste in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgleichen. Damit sind Zeiträume gemeint, in welchem der Versicherte durch persönliche Umstände, die er nicht zu verschulden hatte, arbeitsunfähig oder arbeitslos geworden ist, und keine Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen konnte.

    Anrechnungszeiten der Rente sind mit dem Inkrafttreten des Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetz am 01.01.1957 als rentenrechtlich relevante Zeiten eingeführt worden. Anrechnungszeiten haben in der Rentenberechnung eine erhebliche Bedeutung.

    Anrechnungszeiten der Rente war früher Ausfallzeit

    Bis zum 31.12.1991 bezeichnete man die Anrechnungszeiten als Ausfallzeiten.

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    Sie sind für die Prüfung der Wartezeit von 35 Jahren rechtlich relevant und anspruchsbegründend, § 51 Absatz 3 SGB VI und  bewirken in der Regel bei der Berechnung von Renten eine Rentensteigerung, §§ 71-74, 263 SGB VI.
    Anerkennung der Ausfallzeiten

    Die Anerkennung von Ausfallzeiten ist allerdings nur möglich, wenn sie vom Versicherten nachgewiesen ist. Oftmals standen die Versicherten vor dem Problem, dass sie diese Zeiten nicht nachweisen konnten.

    Der Gesetzgeber hat ab dem 01.01.1957 eine Regelung eingeführt. Sind sie als Anrechnungszeit ab dem 01.01.1957 nachgewiesen, so ist für Zeiten vor 1957 noch eine pauschale Anrechnung gemäß § 253 SGB VI zu berücksichtigen, soweit diese mehr Monate umfasst, als die vor dem 01.01.1957 nachgewiesenen Anrechnungszeiten in der Rente.

    Sie bleiben für Zeiten unberücksichtigt, in denen eine Rente wegen Alters bezogen wurde, egal ob als Teilrente oder Vollrente, § 58 Absatz 5 SGB VI.


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    Arten von Anrechnungszeiten der Rente!

    Welche generellen Anrechnungszeittatbestände gibt es:

    • Arbeitsunfähigkeitszeiten,
    • Rehabilitation oder Teilhabe am Arbeitsleben,
    • Krankheitszeiten vor Eintritt in das Erwerbsleben,
    • Schutzfristen wegen Mutterschaft und Schwangerschaft,
    • Arbeitsausfalltage im Beitrittsgebiet,
    • Zeiten der Arbeitslosigkeit, Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug
    • Zeiten der Ausbildungssuche,
    • Zeiten der schulischen Ausbildung,
    • Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen für Ausbildungszeiten,
    • Lehrzeit als Anrechnungszeit,
    • Rentenbezugszeiten.

    Für diese Anrechnungszeiten der Rente gibt es spezielle Zeiträume, in denen der Gesetzgeber unterschiedliche Regelungen getroffen hat.

    Studium und Fachschule

    Für Studienzeiten gibt es für Rentenbezieher ab 2009 keine gesonderten Zuschläge für die Entgeltpunkte mehr. Diese Rechtslage ist durch das Bundesverfassungsgericht 2016 bestätigt worden. Für Fachschulzeiten werden weiter Zuschläge in der Rentenberechnung gutgeschrieben. Wie jüngst in einer Fernsehsendung zum Thema Rente zu sehen war, ist bei Fachschulzeiten genau hinzuschauen. Sind sie überhaupt erfasst worden? Wenn ja, wie wurden sie berechnet? Wer 2017 in Rente geht, sollte seine Unterlagen genau prüfen.

    Anrechnungszeiten prüfen


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    Merke: Um Lücken im Versicherungsverlauf zu füllen, sind Anrechnungszeiten wichtig. Sie wirken sich in der Gesamtleistungsbewertung der Rente oftmals rentensteigernd aus. Wissenswertes hierzu in unserem Beitrag vom 27.01.2017 zum Thema Rente richtig berechnet.

    Die exakte Prüfung der Anrechnungszeiten im Rentenbescheid oder der Rentenauskunft ist notwendig, damit die Rente stimmt.

    Welche Zeiten werden bei der Rente nicht berücksichtigt?

    Bei den beitragsfreien Zeiten wurden zwar keine Beiträge gezahlt, sie werden aber als versicherungsfremde Leistungen bei der Prüfung des Rentenanspruchs und der Rentenberechnung berücksichtigt. Hauptsächlich sind es Ersatz-, Anrechnungs- und Zurechnungszeiten.

    Welche Zeiten zählen nicht zu den 45 Jahren?

    Zu den 45 Beitragsjahren zählen neben Beschäftigungszeiten auch Kindererziehungszeiten und Zeiten der Arbeitslosigkeit bei Bezug von Arbeitslosengeld I. Ausgenommen hiervon sind die letzten zwei Jahre vor dem Renteneintrittsalter.

    Welche Zeiten werden auf die Rente angerechnet?

    Anrechnungszeiten können beispielsweise Zeiten sein, in denen sie krank, schwanger, arbeitslos waren oder auch Zeiten der Schulausbildung und des Studiums. Berücksichtigungszeiten sind zum Beispiel Zeiten der Erziehung eines Kindes, das noch keine 10 Jahre alt ist.

    Was zählt zu den Pflichtbeitragszeiten?

    Zu den Pflichtbeitragszeiten gehören auch bestimmte Zeiten des versicherungspflichtigen Bezugs von Lohnersatzleistungen, beispielsweise Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II (Hartz IV) oder Übergangsgeld.