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Die §§ 987 ff. BGB dienen dem gutgläubigen Besitzer. Dies wird auch daran deutlich, dass der gutgläubige Besitzer gem. § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB vor Rechtshängigkeit nicht auf Schadensersatz haftet. Keine Lust zu lesen? Sie dir die passenden Videos von RA Mario Kraatz zum Schadensersatz gegen den verklagten Besitzer (§ 989 BGB) und zum Schadensersatz gegen den bösgläubigen Besitzer (§§ 989, 990 BGB) an! Ansprüche auf Schadensersatz können erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit gem. § 989 BGB oder Eintritt der Bösgläubigkeit gem. §§ 989, 990 Abs. 1 BGB entstehen. I. Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 989, 990 Abs. 1 BGBPrüfungsschema: Schadensersatz gem. §§ 989, 990 Abs. 1 BGB
1. Die VindikationslageZunächst muss ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis im Sinne des § 985 BGB vorliegen. Prüfungsschema: Vindikationslage
Eine Vindikationslage ist folglich dann gegeben, wenn der Anspruchsteller einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB gegen den Anspruchsgegner inne hat. Lies zur Vertiefung unseren Artikel zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis! Das Eigentümerbesitzerverhältnis muss zum Zeitpunkt des Untergangs oder der Verschlechterung der Sache bestanden haben. Nicht erheblich ist, dass der Anspruch aus § 985 BGB nicht mehr besteht, da die Sache zerstört wurde oder aus anderen Umständen nicht mehr herausgegeben werden kann. © Lecturio GmbH. Alle Rechte vorbehalten. 2. Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe der SacheDefinition: Die Verschlechterung mein jede körperliche Beschädigung der Sache und jede Beeinträchtigung, die die Funktionstauglichkeit mindert. Umfasst sind Schäden, die durch Abnutzung durch normalen Gebrauch oder unsachgemäße Behandlung entstehen. Der allgemeine Wertverlust, der mit dem Verlauf der Zeit eintritt, ist hingegen nicht umfasst. © Lecturio GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Auch Verzugsschäden sind nicht umfasst. Diese werden über §§ 990 Abs. 2, 280 Abs. 2, 286 BGB abgehandelt. Die freiwillige Besitzabgabe an einen Dritten zum Zweck der Veräußerung stellt ebenfalls ein Hindernis für die Herausgabe der Sache dar. 3. Zu einem Zeitpunkt nach …Ist der Besitzer hinsichtlich seines Besitzrechts gutgläubig, haftet er nicht. Der Untergang oder die Verschlechterung muss demnach zu einem Zeitpunkt eintreten zu dem der Besitzer nicht mehr schutzwürdig ist. a) Rechtshängigkeit des HerausgabeanspruchsDies kann der Fall sein, wenn der Herausgabeanspruch rechtshängig geworden ist, § 989 BGB. Rechtshängigkeit tritt ein, wenn dem Besitzer eine Klage des Eigentümers auf Herausgabe nach § 985 BGB zugestellt wurde, §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO. © Lecturio GmbH. Alle Rechte vorbehalten. b) bösgläubigem Besitzerwerb, § 990 Abs. S. 1 BGBZudem ist der Besitzer nicht schutzwürdig, wenn er von Beginn an bösgläubig bzgl. seines Besitzrechts war, § 990 Abs. 1 S. 1 BGB. Bösgläubig ist bei Besitzerlangung, § 990 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 932 Abs. 2 BGB analog, wer den Mangel des Besitzrechts kennt oder durch grobe Fahrlässigkeit nicht kennt. © Lecturio GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Problematisch ist die Bösgläubigkeit bei der Zurechnung von Wissen von Hilfspersonen: © Lecturio GmbH. Alle Rechte vorbehalten. Weiter umstritten ist das Vorliegen der Bösgläubigkeit bei Minderjährigen: © Lecturio GmbH. Alle Rechte vorbehalten. c) Eintritt der Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht, § 990 Abs. 1 S. 2 BGBZusätzlich ist der Besitzer nicht schutzwürdig, wenn er zwischenzeitlich vom fehlenden Besitzrechts positiv Kenntnis erlangt hat, § 990 Abs. 1 S. 2 BGB. 4. VerschuldenDas Verschulden umfasst nach dem bekannten Verschuldensmaßstab gem. § 276 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit. Das Verschulden muss sich auf die Verschlechterung oder den Untergang der Sache beziehen. Im Rahmen des § 989 BGB stellt eine freiwillige Veräußerung an einen Dritten ebenfalls ein Verschulden in Form des Vorsatzes dar. Das Verschulden von Hilfspersonen ist gem. § 278 BGB anzurechnen. Das notwendige Schuldverhältnis für die Anwendung der Vorschrift ist im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zu sehen. 5. SchadenZuletzt muss auch ein Schaden entstanden sein. Für die Art und Weise und Höhe des Schadens sind die §§ 249 ff. BGB anzuwenden. Es ist auch entgangener Gewinn gem. § 252 BGB zu ersetzen. © Lecturio GmbH. Alle Rechte vorbehalten. II. Haftung des Besitzmittlers gem. § 991 Abs. 2 BGBPrüfungsschema: Haftung des Besitzmittlers, § 991 Abs. 2 BGB
Der § 991 Abs. 2 BGB enthält einen Schadensersatzanspruch gegen den redlichen, unverklagten Besitzer, der zugleich Besitzmittler eines Dritten ist. Eine Ausnahme von der Schutzwürdigkeit des redlichen Besitzers ist angemessen, da der unmittelbare Besitzer dem mittelbaren Besitzer ohnehin aus dem Besitzmittlungsverhältnis zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet wäre. Der unmittelbare Besitzer haftet allerdings nur in dem Umfang, in dem er dem mittelbaren Besitzer zum Ersatz verpflichtet wäre. III. Haftung gem. §§ 992, 823 ff. BGBPrüfungsschema: Schadensersatz gem. §§ 992, 823 ff. BGB
§ 992 BGB sieht eine verschärfte Haftung für den Fall vor, dass der Besitzer den Besitz durch verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 BGB oder durch eine Straftat erlangt hat. Die §§ 987 ff. bleiben ebenfalls anwendbar. Streitig ist, ob der Besitzerwerb i.R.d. § 992 BGB schuldhaft geschehen muss.
IV. Haftung bei Verzugsschaden, § 990 Abs. 2 BGBWenn dem Eigentümer durch den vorübergehenden Entzug der Sache Gebrauchsvorteile entgangen sin, haftet der Besitzer gem. § 990 Abs. 2 BGB. Ein Haftung wegen Verzugs soll also möglich bleiben, soweit die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Es finden die gängigen Verzugsvorschriften der §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 f. BGB Anwendung. Zu beachten ist, dass § 990 Abs. 2 BGB nur die Haftung für Verzug des bösgläubigen Besitzers regelt. Der gutgläubige und unverklagte Besitzer kann bzgl. des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB erst dann in Verzug geraten, wenn er gem. § 990 Abs. 1 S. 2 BGB Kenntnis erlangt. Welche Bedeutung hat 166 BGB bei 989 990?Wendet man im Beispielsfall § 166 BGB analog an, so muss sich der X die Bös- gläubigkeit des V zurechnen lassen. Er haftet daher nach §§ 989, 990 BGB.
Wann prüft man 989 990?Wie prüft man: Schadensersatzanspruch aus §§ 990, 989. Wann muss EBV vorliegen?Vorliegen eines Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (EBV)
Für das Vorliegen einer Vindikationslage muss bezüglich des streitbefangenen Gegenstandes eine Partei Eigentümer sein. Die andere Partei muss Besitzer der Sache sein und darf kein Recht zum Besitz an dieser Sache haben. Dies ergibt sich aus § 986 I BGB.
Wann ist Bereicherungsrecht gesperrt?Sperrwirkung des EBV. Die Vorschriften des EBV regeln Ansprüche zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer grundsätzlich abschließend. Dies bedeutet, dass neben den Ansprüchen aus dem EBV Bereicherungs– und Deliktsansprüche oder GoA nicht geprüft werden dürfen; diese sind bei Vorliegen eines EBV „gesperrt„.
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