Was passiert wenn man kündigt und dann schwanger wird?

In Deutschland sind werdende Mütter während und bis 4 Monate nach der Schwangerschaft durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) geschützt: Bis auf wenige Ausnahmen ist eine Kündigung in der Schwangerschaft durch den Arbeitgeber gemäß § 17 MuSchG unzulässig.

Der besondere Kündigungsschutz greift auch dann, wenn die Frau zum Zeitpunkt der Kündigung von ihrer Schwangerschaft noch nichts wusste oder noch nicht sicher war, ob sie schwanger ist.

Hat die Frau die Schwangerschaft erst nach der Kündigung festgestellt, ist sie vor einer Kündigung geschützt, sofern sie zum Zeitpunkt der Kündigung bereits schwanger war.

Ab wann beginnt der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft?

Der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft beginnt, sobald die Arbeitnehmerin schwanger ist – d. h. mit der Befruchtung der Eizelle (Empfängnis). Ab diesem Zeitpunkt ist eine Kündigung nur in Ausnahmefällen zulässig (siehe Kapitel 3).

Liegt der Zeitpunkt der Empfängnis hingegen nach dem der Kündigung, greift das Kündigungsverbot nicht.

Bei Unsicherheiten bezüglich des konkreten Datums der Empfängnis richtet sich die Rechtsprechung nach der Rückrechnungsmethode. Dabei wird laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts angenommen, dass eine Schwangerschaft exakt 280 Tage vor der Entbindung beginnt (BAG, Urteil vom 07.05.1998, Az. 2 AZR 417/97).

Wann endet der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft?

Eine Kündigung ist auch nach der Schwangerschaft nicht sofort zulässig. Die Frau ist durch den Kündigungsschutz bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Geburt vor einer Kündigung geschützt.

Geht die Frau anschließend in Elternzeit, verlängert sich der Kündigungsschutz entsprechend – eine Kündigung während der Elternzeit ist also auch nur in Ausnahmefällen möglich.

Das Kündigungsverbot greift auch, falls die Frau den Fötus verliert: Bei einer Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche darf der Arbeitgeber die Frau in den folgenden 4 Monaten nicht kündigen.

Was bedeutet ein Beschäftigungsverbot bei Schwangerschaft?

Nach der Geburt und auch schon während der Schwangerschaft kann neben dem Kündigungsschutz auch ein Beschäftigungsverbot greifen. Dieses besteht mindestens während der letzten 6 Wochen der Schwangerschaft und der ersten 8 Wochen nach der Entbindung. Diese Zeit kann sich unter bestimmten Umständen auf 12 Wochen verlängern, z. B. wenn die Frau eine Frühgeburt hatte.

Das Beschäftigungsverbot lässt sich nur mit Zustimmung der Arbeitnehmerin aufheben.

Außerdem muss der Arbeitgeber Arbeitsbedingungen schaffen, die die werdende Mutter vor zusätzlichen Belastungen schützen. Es besteht u. a. ein Verbot für:

  • tägliche Arbeitsdauer über 8,5 Stunden
  • Überstunden
  • Arbeitszeiten zwischen 20 Uhr und 6 Uhr
  • Wochenendarbeit
  • körperlich schwere Arbeit

Diese Regelungen dienen u. a. dem Schutz während der Schwangerschaft, der Erholung von Mutter und Kind nach der Geburt sowie dem Aufbau einer Mutter-Kind-Beziehung. Kündigungsschutz und Beschäftigungsverbot sollen die Mutter außerdem vor den finanziellen und psychischen Belastungen einer Kündigung schützen. Dafür erhält die Frau während des Beschäftigungsverbots Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse und einen Zuschuss vom Arbeitgeber.

2. Wann besteht Kündigungsschutz bei Schwangerschaft?

Als Schwangere sind Sie verpflichtet, Ihren Vorgesetzten über die Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen. Die Erfüllung dieser sogenannten Mitteilungspflicht ist gemäß § 15 MuSchG die Voraussetzung, damit der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft greift.

Vor einer Kündigung sind Sie erst geschützt, wenn Ihr Arbeitgeber weiß, dass

  • Sie schwanger sind.
  • ein Kind bekommen haben.
  • eine Fehlgeburt hatten.

Sollte Ihnen der Arbeitgeber kündigen, bevor Sie ihn über Ihre Schwangerschaft informiert haben, haben Sie ab dem Zeitpunkt der Kündigung noch 2 Wochen Zeit, um Ihrer Mitteilungspflicht nachzukommen.

Versäumen Sie unverschuldet diese Frist, ist es wichtig, Ihren Arbeitgeber schnellstmöglich nachträglich in Kenntnis zu setzen. Am besten legen Sie ein ärztliches Attest vor, welches die Schwangerschaft bestätigt und den voraussichtlichen Geburtstermin nennt.

Stellen Sie erst nach der Kündigung fest, dass Sie schwanger sind (und es bereits zum Zeitpunkt der Kündigung waren), ist die zurückliegende Kündigung unwirksam. Auch hier gilt aber, dass Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Schwangerschaft informieren müssen.

Ausnahmen von der Mitteilungspflicht

Auch wenn die Mitteilung an den Arbeitgeber die Voraussetzung für den Kündigungsschutz in der Schwangerschaft ist: Sie sind nicht verpflichtet, Ihren Vorgesetzten darüber zu informieren, dass Sie schwanger sind. Das Mutterschutzgesetz spricht lediglich von einer Soll-Vorschrift, nicht von einer Pflicht.

Auch im Bewerbungsgespräch dürfen Sie eine bestehende Schwangerschaft verschweigen – auch wenn Sie bereits davon wissen. Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts ist eine solche Lüge zulässig, da sie dem Schutz vor Diskriminierung dient (BAG, Urteil vom 15.10.1992, Az. 2 AZR 227/92).

Eine Pflicht zur Mitteilung der Schwangerschaft besteht nur in Ausnahmefällen, z. B.:

  • Die Schwangerschaft verhindert, dass Sie Ihren Job wie gewöhnlich weiter ausüben können (z. B. wegen des Verbots von Nachtarbeit).
  • Sie haben eine hohe Position oder sind Führungskraft im Unternehmen. Dann muss der Arbeitgeber ausreichend Vorlauf haben, um eine Vertretung einzustellen.

Kommen Sie Ihrer Mitteilungspflicht bei Schwangerschaft nicht nach, kann der Arbeitgeber unter Umständen Schadensersatz verlangen. Dies setzt aber in der Regel ein vorsätzliches Verschweigen der Schwangerschaft voraus.

3. Wann darf der Arbeitgeber in der Schwangerschaft trotzdem kündigen?

Das deutsche Arbeitsrecht und das Grundgesetz schützen Schwangere und Mütter umfassend vor einer Kündigung während bzw. nach der Schwangerschaft. Dennoch sind Schwangere nicht unkündbar: In Ausnahmefällen können Arbeitgeber den Kündigungsschutz bei Schwangerschaft aber umgehen.

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Kündigung trotz Schwangerschaft möglich?

Damit eine Kündigung während der Schwangerschaft zulässig ist, dürfen die Kündigungsgründe nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft, der Fehlgeburt oder der Geburt des Kindes stehen. Eine Kündigung wegen Schwangerschaft ist also nicht möglich.

Besondere Kündigungsgründe sind z. B.:

  • Betriebsbedingte Gründe: Das Unternehmen ist insolvent oder der Betrieb wird teilweise stilllegt.
  • Verhaltensbedingte Gründe: Die Schwangere hat eine besonders schwere Pflichtverletzung begangen (z. B. Diebstahl, schwerer Vertragsbruch).

Will der Arbeitgeber einer Schwangeren trotz Kündigungsverbot kündigen, muss er dafür eine Ausnahmegenehmigung von der zuständigen Aufsichtsbehörde haben. Je nach Bundesland kann das z. B. die Bezirksregierung, das Regierungspräsidium oder die Gewerbeaufsicht sein.

Mit dem schriftlichen Antrag muss der Arbeitgeber beweisen, dass

  • die Kündigung nicht im Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht.
  • eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.

Die Arbeitnehmerin darf sich vor der Aufsichtsbehörde zum Kündigungsvorhaben äußern. Erst dann entscheidet die Behörde, ob eine Kündigung trotz Schwangerschaft zulässig ist.

Genehmigt die Behörde die Kündigung, kann die Arbeitnehmerin Widerspruch einlegen und beim Verwaltungsgericht Klage einreichen. Auch der Arbeitgeber kann gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde juristisch vorgehen.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und den besonderen Kündigungsgrund nennen.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber den Kündigungsschutz missachtet?

Kündigt der Arbeitgeber Sie ohne Erlaubnis der Aufsichtsbehörde, haben Sie unter Umständen einen Anspruch auf Entschädigung.

Das Landesarbeitsgericht Berlin verurteilte 2015 einen Arbeitgeber zu einer Entschädigungszahlung von 1.500 Euro, weil dieser sich für die Kündigung einer schwangeren Mitarbeiterin keine Genehmigung eingeholt hatte. Das Gericht sah dadurch eine Benachteiligung wegen des Geschlechts im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gegeben (LAG Berlin, Urteil vom 16.09.2015, Az. 23 Sa 1045/15).

Kann man in der Schwangerschaft betriebsbedingt gekündigt werden?

Ja, grundsätzlich ist eine betriebsbedingte Kündigung in der Schwangerschaft bzw. kurz nach der Entbindung möglich. Ist der Arbeitgeber insolvent, kann er der Schwangeren keinen anderen Arbeitsplatz im Unternehmen anbieten und/oder kommt es zur Betriebsschließung, kann die Kündigung trotz Schwangerschaft gerechtfertigt sein.

Trotzdem steht die Arbeitnehmerin unter besonderem Kündigungsschutz. Ohne Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde ist eine betriebsbedingte Kündigung unzulässig.

Kann man in einem Kleinbetrieb wegen Schwangerschaft gekündigt werden?

Obwohl das Kündigungsschutzgesetz regelmäßig nicht für Beschäftigte in Kleinbetrieben greift, gilt der Kündigungsschutz bei Schwangerschaft auch für Arbeitnehmerinnen in Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern.

Im Mutterschutzgesetz finden sich eindeutige Bestimmungen über Umfang und Dauer des Kündigungsschutzes während einer Schwangerschaft. Grundsätzlich ist jede Arbeitnehmerin in einem festen Arbeitsverhältnis geschützt – somit ist eine Kündigung in der Schwangerschaft auch im Kleinbetrieb oder in der Probezeit verboten.

Nur in den oben genannten Ausnahmefällen und unter den genannten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber in einem Kleinbetrieb eine Schwangere oder junge Mutter entlassen.

Können Schwangere mit einem befristeten Arbeitsvertrag gekündigt werden?

Ja. Bei Schwangeren in befristeten Arbeitsverhältnissen kann eine Kündigung auch ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig sein. Denn das Kündigungsverbot in der Schwangerschaft gilt nur begrenzt:

  • Während der Vertragslaufzeit ist eine Kündigung bei Schwangerschaft unzulässig.
  • Ist der befristete Arbeitsvertrag ausgelaufen, endet auch der Kündigungsschutz.
  • Die schwangere Arbeitnehmerin hat keinen Anspruch auf eine Vertragsverlängerung.

Arbeitsverträge dürfen nur bei objektiven Gründen des Arbeitgebers oder bei einer Neueinstellung auf maximal 2 Jahre befristet werden. Verstößt Ihr Arbeitsvertrag gegen diese Regelungen, könnten Sie Anspruch auf eine unbefristete Weiterbeschäftigung und Kündigungsschutz während der Schwangerschaft haben.

4. Was passiert, wenn man in der Probezeit schwanger wird?

Auch wenn Sie einen neuen Job annehmen und in der Probezeit schwanger werden, sind Sie gemäß MuSchG vor einer Kündigung geschützt. Das vereinfachte Kündigungsrecht in der Probezeit gilt für schwangere Arbeitnehmerinnen nicht.

Spätestens nach einem halben Jahr im neuen Job endet die Probezeit. Sobald das Kündigungsverbot bei Schwangerschaft endet, greift der gesetzliche Kündigungsschutz: Ihnen darf nun nicht mehr ohne Grund gekündigt werden. Gehen Sie nach der Geburt in Elternzeit, verlängert sich wiederum der besondere Kündigungsschutz entsprechend.

Kann man Schwangere in der Probezeit fristlos kündigen?

Eine fristlose Kündigung in der Probezeit ist bei schwangeren Arbeitnehmerinnen unwirksam. Auch Änderungskündigungen sind nicht möglich.

Werden Sie in der Probezeit schwanger, gelten die gleichen Regelungen bezüglich Kündigung und Beschäftigungsverbot wie bei einer festen Anstellung – unabhängig davon, ob Sie die Probezeit in einem Kleinbetrieb oder einem Großunternehmen absolvieren.

5. Trotz Schwangerschaft gekündigt? So können Sie sich wehren

Möchten Sie gegen Ihre Kündigung vorgehen, müssen Sie schnell reagieren – Sie haben 2 bzw. 3 Wochen Zeit, um auf die Entlassung zu reagieren.

Gibt es eine Ausnahmegenehmigung der Behörde, bleibt Ihnen nur der Weg zum Verwaltungsgericht. Andernfalls können Sie außergerichtliche Schritte einleiten.

Arbeitgeber über die Schwangerschaft informieren

Weisen Sie Ihren Arbeitgeber unverzüglich in einer formlosen, schriftlichen Mitteilung auf die bestehende Schwangerschaft und den damit verbundenen Kündigungsschutz hin:

  • Teilen Sie explizit mit, dass Sie bereits bei Zugang der Kündigung schwanger waren.
  • Zum eindeutigen Nachweis können Sie eine ärztliche Bescheinigung mit dem errechneten Geburtstermin beilegen.
  • Aus Beweisgründen kann es sinnvoll sein, sich den Zugang der Mitteilung bestätigen zu lassen – etwa indem Sie einen Zeugen mitnehmen oder die Nachricht per Einschreiben mit Rückschein versenden.

Kündigungsschutzklage einreichen

Sie können innerhalb von 3 Wochen eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Die Frist beginnt, sobald Sie die Kündigung erhalten haben.

Sie können sich vor dem Arbeitsgericht grundsätzlich selbst vertreten, die Klageschrift verfassen und ggf. Anträge auf Prozesskostenhilfe stellen. Allerdings kann es sein, dass sich Ihr Arbeitgeber anwaltlich vertreten lässt – und Ihnen somit allein durch juristische Expertise überlegen ist.

Kontaktieren Sie einen Anwalt, kann er Sie im Kündigungsschutzprozess vertreten und für Chancengleichheit vor Gericht sorgen.

So kann Ihnen ein Anwalt helfen

Werden Sie trotz Schwangerschaft entlassen, kann Sie ein Anwalt für Arbeitsrecht unterstützen und das Kündigungsschreiben prüfen.

Hat Ihr Arbeitgeber eine Genehmigung von der zuständigen Aufsichtsbehörde eingeholt, kann der Anwalt Widerspruch einlegen und mit einer juristisch fundierten Begründung Ihre Interessen vertreten.

Ohne Genehmigung ist die Kündigung unwirksam. Zieht Ihr Arbeitgeber trotz Mitteilung über Ihre Schwangerschaft die Kündigung nicht zurück, kann Sie der Anwalt im Kündigungsschutzprozess vertreten.

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Was ist wenn ich kündige und dann schwanger werde?

Die schwangere Frau kann von sich aus das Arbeitsverhältnis kündigen. Eine solche Eigenkündigung unterliegt ebenfalls nicht dem Kündigungsverbot. Der Aufhebungsvertrag und die Eigenkündigung beenden das Arbeitsverhältnis, damit endet zugleich der Mutterschutz.

Habe gekündigt und bin jetzt schwanger?

Sie sollten sich daher nicht unnötig den Kopf darüber zerbrechen und lediglich darauf achten, Ihren Arbeitgeber so früh wie möglich zu informieren. Haben Sie selbst gekündigt und sind dann schwanger geworden, muss Ihr (ehemaliger) Arbeitgeber Sie jedoch nicht wieder einstellen.

Bin ich verpflichtet meinem neuen Arbeitgeber zu sagen dass ich schwanger bin?

Es ist allein die Entscheidung der Schwangeren, ob Sie dem (künftigen) Arbeitgeber von ihrer Schwangerschaft erzählt. Es besteht weder eine rechtliche Verpflichtung, die Schwangerschaft im Bewerbungsschreiben zu erwähnen, noch muss die Schwangere bei einem Vorstellungsgespräch von sich aus etwas dazu sagen.

Wann muss ich in der Arbeit bekannt geben dass ich schwanger bin?

Es ist ausreichend, wenn die Arbeitnehmerin das Schreiben, in dem sie dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft mitteilt, in der Frist von 5 Arbeitstagen bei der Post aufgibt. Bei verspäteter Meldung verliert die Arbeitnehmerin den Kündigungsschutz, es sei denn, die verspätete Meldung ist ohne ihr Verschulden erfolgt.