Beim Tod des Ehepartners besteht ein Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente. Kinder unter 18 Jahre bekommen Waisenrente. Auch eingetragenen Lebenspartner haben unter bestimmen Voraussetzungen Rentenansprüche. Show
Wann besteht Anspruch auf die HinterbliebenenrenteWenn Sie beim Tod des Partners verheiratet sind, haben Sie grundsätzlich Anspruch auf die Hinterbliebenenrente. Wenn die Ehe rechtskräftig geschieden oder für nichtig erklärt bzw. aufgehoben wurde, entfällt der Anspruch. Wurde die Ehe nach dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde, muss die Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben. Ansonsten erhalten Sie keine Rentenzahlung. Wann bekomme ich die kleine Witwenrente?Die kleine Witwenrente wird bezahlt, wenn der Hinterbliebene das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wenn er jedoch erwerbsgemindert ist oder Kinder unter 18 Jahre erzieht, dann wird auch hier die große Witwenrente bezahlt. Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der Rentenansprüche des verstorbenen Ehepartners. Die kleine Witwenrente endet nach neuem Rentenrecht mit Ablauf des 24. Kalendermonats nach dem Tod des Ehepartners. Sie wird somit nur für einen begrenzten Zeitraum bezahlt. Reicht die Rente im Alter? Jetzt prüfen: Wann bekomme ich die große Witwenrente?Die große Witwenrente wird bezahlt, wenn der Hinterbliebene bereits das 47. Lebensjahr vollendet hat, erwerbsgemindert ist oder Kinder unter 18 Jahre erzieht. Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Rentenansprüche des verstorbenen Ehepartners. Stirbt der Ehepartner vor dem 65. Lebensjahr wird die Witwenrente gekürzt. Volle Rente in den ersten 3 Monaten nach dem TodIn den ersten 3 Monaten die auf den Sterbemonat folgenden, wird an den Hinterbliebenen die volle Versichertenrente des Verstorbenen bezahlt. Bei erneute Heirat entfällt die Witwen- oder WitwerrenteHeiraten Sie erneut, dann entfällt die Witwen- oder Witwerrente. Sie können aber als "Starthilfe" für die neue Partnerschaft eine Rentenabfindung in Höhe von 2 Jahresbeträgen beantragen. Bei der kleinen Witwenrente fällt die Abfindung geringer aus. Rentenabschlag vor dem 65. LebensjahrStirbt der Partner vor dem 65. Geburtstag, wird die Hinterbliebenenrente um einen Abschlag gekürzt. Der Abschlag beträgt 10,8 Prozent bei Tod vor dem 62. Geburtstag. Bei Tod zwischen dem 62. und 65. Geburtstag wird für jeden Monaten vor dem 65. Geburtstag die Rente um 0,3 Prozent gekürzt. Anrechnung von eigenen EinkommenHaben Hinterbliebene eigene Einkommen, werden diese oberhalb eines bestimmten Freibetrags auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Zu den eigenen Einkommen zählen neben den Erwerbseinkommen auch Vermögenseinkommen oder eigene Rentenansprüche. Sichert die gesetzliche Hinterbliebenenrente die Existenz des Partners?Die gesetzliche Hinterbliebenenrente kann Unterhaltsverluste durch den Tod des Ehepartners ausgleichen. Die Rentenversicherung zahlt beim Tod des Ehepartners eine Witwen- oder Witwerrente und für Kinder unter bestimmten Voraussetzungen eine Halb- oder Vollwaisenrente. Die Renten werden aus den Versicherungsansprüchen des Verstorbenen gezahlt. Eigene Renten werden angerechnet. Häufig ist es so, dass die Hinterbliebenenrente alleine nicht für die existenzielle Absicherung des Partners oder der Familie ausreicht. Reicht die Rente im Alter? Jetzt prüfen: Fazit: Mehr zum Thema Altersvorsorge & Rente: Der Artikel "Witwenrente und Witwerrente: Diesen Rentenanspruch haben Sie!" wurde am 21.01.2016 von Robert Aschauer verfasst. Renten im Todesfall werden auf Antrag gewährt (§ 99 SGB VI). Der Antrag ist bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu stellen (§ 16 SGB I), er wird jedoch auch von allen anderen Leistungsträgern, Gemeinden und den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen. Bei einer Witwen- bzw. Witwerrente gibt es eine Sonderregelung: Hat der Verstorbene selbst eine Versichertenrente bezogen, kann beim Renten-Service der Post eine Vorschusszahlung auf die Witwen- bzw. Witwerrente beantragt werden (sog. Sterbevierteljahr). Dieser Antrag gilt gleichzeitig als Rentenantrag. Beginn einer Witwenrente,
Wird der Rentenantrag z. B. erst am 06.06.2009 gestellt, wird die Hinterbliebenenrente erst ab 01.06.2008 geleistet (zwölf Kalendermonate vor der Antragstellung = 01.06.2008 – 31.05.2009) Beispiel: Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen: 05.04.2008 Beginn der Erziehungsrente: 01.05.2008, sofern der Antrag in der Zeit vom 01.05.2008 – 31.07.2008 gestellt wird. Witwen- und WitwerrenteDie Witwen- bzw. Witwerrente soll dem Hinterbliebenen nach dem Tod finanzielle Absicherung garantieren, indem die Rentenansprüche übertragen werden. Damit diese nicht von Versorgungslücken bedroht werden, zeigen wir Auswege und Alternativen auf. Das Hinterbliebenenrecht wurde durch das Altersvermögensergänzungsgesetz zum 01.01.2002 neu geordnet. Ab 01.01.2005 werden eingetragene Lebenspartnerschaften i.S. des Lebenspartnerschaftsgesetzes in die Witwen-/ Witwerversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen. Danach haben zukünftig auch Hinterbliebene einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einen Anspruch auf Witwen- und Witwerrente. Dies hat zugleich zur Folge, daß die Begründung einer Lebenspartnerschaft nunmehr zum Wegfall des Anspruchs auf Witwen- oder Witwerrente führt, wobei ggf. ein Anspruch auf eine (anteilige) Abfindung entsteht. Anspruchsvoraussetzungen
Die Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Ehe richtet sich grundsätzlich nach „deutschem Eherecht“.
vorliegen. Für Ehen, die vor dem 03.10.1990 im Beitrittsgebiet geschlossen worden sind, ist für die Beurteilung der Rechtsgültigkeit der Ehe das Eherecht der ehemaligen DDR maßgebend. Die Witwen- und Witwerrente beträgt ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen 25 % der Vollrente des Versicherten (kleine Witwen- und Witwerrente). Diesen Kindern stehen gleich: Die Erziehung endet stets mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes; danach kann nur noch die Sorge für ein behindertes Kind, das sich nicht selbst unterhalten kann, Anspruchsgrundlage für eine große Witwen- und Witwerrente sein. Ist das alte Recht anzuwenden, bedeutet dies dass Witwerrente Zuschlag für KindererziehungDie Ausführungen auf dieser Seite gelten nicht, wenn der Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben ist oder die Ehepaare vor dem 01.01.2002 geheiratet haben und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist. Für diesen Personenkreis ist das bis 31.12.2001 geltende Hinterbliebenenrecht anzuwenden. Witwen- und Witwerrenten, die nach dem ab 1.1.2002 gültigen Hinterbliebenenrecht berechnet werden, erhalten einen Zuschlag an Entgeltpunkten für Zeiten, in denen die Witwe oder der Witwer Kinder erzogen hat. Maßgeblicher Zeitraum für die Kindererziehung ist die Zeit vom Monat nach der Geburt des Kindes bis zum Monat, in dem es sein 3. Lebensjahr vollendet hat. Zur Ermittlung dieses Zeitraums wird auf die im Versicherungskonto der Witwe bzw. des Witwers gespeicherten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zurückgegriffen. Für jeden Monat in diesem Zeitraum, in dem das Kind erzogen wurde, werden für das erste Kind 0,1010 Entgeltpunkte und für jedes weitere Kind 0,0505 Entgeltpunkte gutgeschrieben. Erfolgte die Erziehung in dem gesamten Zeitraum durch die Witwe oder den Witwer, ergeben sich
Die so ermittelten Entgeltpunkte sind mit dem für die Rente gültigen Rentenartfaktor zu vervielfältigen. Er beträgt bei einer großen Witwen- oder Witwerrente 0,55. Der Zuschlag an Entgeltpunkten beträgt bei einer solchen Rente also
Durch die Verdoppelung des Kinderzuschlages für das erste Kind wird sichergestellt, dass auch eine Witwe mit einer durchschnittlichen Witwenrente, die nur ein Kind erzogen hat, nicht weniger Rente erhält als nach dem bis 31.12.2001 geltenden Recht. ErziehungsrenteDie Erziehungsrente gehört zu den Renten im Todesfall. Anders als eine Witwen-,Witwer- oder Waisenrente wird diese Rente jedoch aus der Versicherung des Überlebenden gezahlt. Die Erziehungsrente wird nur selten in Anspruch genommen.
Entscheidend für den Rentenanspruch ist die Erziehung eines eigenen Kindes. Es ist dabei unerheblich, ob es auch ein Kind des Verstorbenen ist. Neues Recht seit dem 01.01.2002Die folgenden Ausführungen gelten nicht für Ehepaare, die vor dem 1.1.2002 geheiratet haben und der ältere Partner an diesem Tag mindestens 40 Jahre alt war. Für diesen Personenkreis ist das bis 31.12.2001 geltende Hinterbliebenenrecht anzuwenden. RentensplittingAllgemeinesIm Rahmen der Neuordnung des Hinterbliebenenrechts durch das Altersvermögensergänzungsgesetz wird für Eheleute die Möglichkeit geschaffen, während der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaften zu gleichen Teilen partnerschaftlich aufzuteilen. Gleichzeitig verzichten die Ehegatten auf einen künftigen Hinterbliebenenrentenanspruch. Nach dem bisherigen System der Versorgung von Verheirateten und Verwitweten erhielt zu Lebzeiten jeder der beiden Ehegatten seine eigene Versichertenrente. Verstarb einer der beiden Ehegatten, wurde dem anderen zu seiner eigenen Versichertenrente eine Hinterbliebenenrente gewährt. Diese wurde von der Versichertenrente des Verstorbenen abgeleitet. Außerdem wurde die Versichertenrente des Hinterbliebenen darauf angerechnet. Hat der verwitwete Ehegatte wieder geheiratet, fiel die Hinterbliebenrente weg. Voraussetzung für das Rentensplitting unter EhegattenDie Ehegatten müssen durch eine gemeinsame Erklärung bestimmen, dass sie von ihnen in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche zu gleichen Teilen zwischen ihnen aufgeteilt werden. Verstirbt ein Ehegatte, kann diese Erklärung von dem überlebenden Ehegatten alleine vorgenommen werden. Das Rentensplitting ist zulässig, wenn
Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein Rentensplitting nicht zulässig. Anstelle des Rentensplittings haben die Ehegatten Anspruch auf Weitergeltung des am 31.12.2001 gültigen Hinterbleibenenrechts. Da eingetragene Lebenspartnerschaften erst nach dem 31.12.2001 begründet werden konnten, ist für Lebenspartner ein Rentensplitting zulässig. Ein Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings besteht, wenn
Das Splitting kann ferner auch durchgeführt werden, wenn ein Ehegatte verstirbt, bevor die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllt sind. Die 25 Jahre muss dann nur der hinterbliebene Ehegatte zurückgelegt haben. Zur Erfüllung der 25 Jahre zählt auch die Zeit vom Tod des verstorbenen Ehegatten bis zum vollendeten 65. Lebensjahr des überlebenden Ehegatten in einem individuell zu bestimmenden Verhältnis mit. Ab dem 1. Januar 2008 wird eine Ausschlussfrist für den Antrag eingeführt. Dieser muss dann bis 1 Jahr nach dem Tod gestellt werden.
Die einmal getroffene Entscheidung bindet Sie. Normalerweise können Sie diese nicht mehr korrigieren – nur in besonderen Härtefällen. WaisenrenteKinder erhalten auf Antrag nach dem Tod eines versicherten Elternteils eine Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rente soll pauschalierend an die Stelle des durch den Tod des Elternteils weggefallenen Unterhaltsanspruchs treten. Auf die Waisenrente für über 18-jährige Kinder ist grundsätzlich eigenes Einkommen des Kindes anzurechnen. Voraussetzungen für eine Waisenrente sind: Tod des versicherten Elternteils, Waisenrentenberechtigte Kinder Kinder, die eine Waisenrente erhalten können, sind Für Adoptivkinder gilt seit dem Adoptionsgesetz folgendes: Achtung Ausnahme: Achtung Ausnahme: Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag bestimmt, daß für die Adoption die Regelungen für Minderjährige gelten sollen. Stief- und Pflegekinder, Enkel und Geschwister Haushaltsaufnahme bedeutet; Aufnahme in die Familie i.S. eines auf längere Dauer gerichteten Betreuungs- und Erziehungsverhältnisses familiärer Art. Hinweis: Durch einen Anspruch auf Waisenrente wird ein Anspruch auf Kindergeld nicht ausgeschlossen. Anspruchsdauer Beispiel Fachschulausbildung endet am 30.11.2007 bei Behinderung ZurechnungszeitBisher galt, dass einem Versicherten, der vor Vollendung des 60. Lebensjahres teilweise bzw. voll erwerbsgemindert wird oder verstirbt, oder seinen Hinterbliebenen eine besondere Hilfe zuteil wird.Indem bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre die zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Vollendung des 60. Lebensjahres fehlenden Versicherungsjahre hinzugerechnet werden.Diese Grenze wird nun stufenweise auf das 62. Lebensjahr heraufgesetzt. Die Zurechnungszeit kann sich in erheblichem Maße rentensteigernd auswirken, so dass sich oft erst durch ihre Berücksichtigung eine ausreichend hohe Rente ergibt. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn ein Versicherter schon in jungen Jahren teilweise bzw. voll erwerbsgemindert wird oder verstirbt. Zu diesem Zeitpunkt hat der Versicherte erst wenige Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt, und eine daraus berechnete Rente würde entsprechend niedrig ausfallen. Die Zurechnungszeit schafft durch Aufstockung der tatsächlich zurückgelegten Jahre einen Ausgleich. Das gilt sinngemäß auch für eine Berechnung einer Hinterbliebenenrente, wenn der Ehegatte oder Elternteil, aus dessen Versicherung sich die jeweilige Hinterbliebenenrente ableitet, frühzeitig verstirbt. ÜbergangsregelungBeginnt die Rente vor dem 1.12.2003, wird die Zeit zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr nicht in vollem Umfang als Zurechnungszeit berücksichtigt. Bei einem Rentenbeginn bis zum 31.12.2000 wurde lediglich ein Drittel (=18/54) dieses Zeitraumes als zusätzliche Zeit anerkannt. In Abhängigkeit vom Rentenbeginn wird die über das 55. Lebensjahr hinausgehende, anzuerkennende Zeit in 54-tel-Schritten angehoben, d.h., beginnt die Rente im Januar 2001, werden 19/54 der Zeit angerechnet, beginnt sie im Februar 2001 20/54 usw. Bei einem Rentenbeginn ab Dezember 2003 werden 54/54 – also die gesamte Zeit vom 55. bis 60. Lebensjahr – berücksichtigt. Beispiel: Ein 27-jähriger Versicherter verstirbt am 05.06.2002 infolge eines Verkehrsunfalles. Seit dem 1.9.1991 war der verstorbene Versicherte ununterbrochen beschäftigt. Seine Witwe hat die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine große Witwenrente nach dem bis zum 31.12.2001 gültigen Recht erfüllt. Die bis zum Todestag zurückgelegte Versicherungszeit beträgt 9 Jahre und 9 Monate. Da der Versicherte vor Vollendung seines 60. Lebensjahres verstorben ist, wird als Zurechnungszeit die Zeit vom Todestag bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Verstorbenen in vollem Umfang, die darüber hinausgehende Zeit bis zum 60. Lebensjahr des Verstorbenen bei einem Rentenbeginn im Juni 2002 zu 36/54 hinzugerechnet. Der am 1.5.1975 geborene Versicherte hätte mit Ablauf des 30.4.2030 sein 55. Lebensjahr vollendet. Die Zurechnungszeit berechnet sich also vom Todestag bis zum 30.4.2030 (Vollendung des 55. Lebensjahres) = 27 Jahre und 11 Monate. Hinzu kommen weitere 40 Kalendermonate, also 36/54 der Zeit vom vollendeten 55. Lebensjahr bis zum vollendeten 60. Lebensjahr. Geht man davon aus, dass der verstorbene Versicherte immer durchschnittlich verdient hat, wird sich durch die Zurechnungszeit die monatliche Witwenrente vor der Einkommensanrechnung bei einem Rentenbeginn ab 05.06.2002 in den alten Bundesländern von etwa 162 EUR auf etwa 637 EUR, in den neuen Bundesländern von etwa 141 EUR auf etwa 555 EUR erhöhen. EinkommensanrechnungEigenes Einkommen der Hinterbliebenen ist auf
anzurechnen.Es werden grundsätzlich alle Einkommensarten angerechnet. Lediglich Einnahmen aus steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen und die meisten steuerfreien Einnahmen sind von der Anrechnung ausgenommen. Das anzurechnende Einkommen ist grundsätzlich aus dem Vorjahreseinkommen zu ermitteln. Dabei ist immer von dem Nettoeinkommen auszugehen. Bei den meisten Einkommensarten wird zur Ermittlung der Nettobeträge ein pauschaliertes Verfahren angewendet. Von dem ermittelten Nettobetrag wird ein Freibetrag abgezogen. 40 % des Rests werden auf die Rente angerechnet. Die Freibeträge betragen seit dem 01.07.2007 bei: alteBundesländerneue BundesländerWitwen-, Witwer-, Erziehungsrenten693.53 EUR609.58 EURzzgl. je waisenberechtigtem Kind147.11 EUR129.30 EURWaisenrenten462.35 EUR406.38 EUR Die Freibeträge sind dynamisch, sie werden zum jeweils 01.07. eines Jahres durch die Rentenanpassungen verändert. Beispielrechnung: Von dem Vorjahreseinkommen (2006) werden pauschal 40 % abgezogen, da sie Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat (pauschalierte Ermittlung des Nettobetrages): 30000 EUR – 40 % = 18000 EUR bzw. monatlich 1500 EUR Das laufende Einkommen von 1290 EUR ist mindestens 10 % niedriger als das Vorjahreseinkommen (1500 EUR). Darum wird mit dem laufenden Einkommen weitergerechnet. Der Freibetrag beträgt 693.53 EUR. Das Einkommen in Höhe von 1290 Euro übersteigt den Freibetrag um 596.47 EUR. Hiervon werden 40% auf die Witwenrente angerechnet. Die Rente wird also um 238.59 EUR gemindert. In dem sogenannten Sterbevierteljahr (die ersten drei Kalendermonate nach dem Todesmonat bei einer Witwen- oder Witwerrente) wird kein Einkommen angerechnet. VertrauensschutzregelungenDie Einkommensanrechnung wurde durch das Altersvermögensergänzungsgesetz verändert. Das bisherige Recht gilt
unverändert weiter. Diese Regelung gilt bei Erziehungsrenten auch sinngemäß für die geschiedenen Ehegatten. Ist das alte Recht anzuwenden, bedeutet dies, dass nur Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden. Vermögenseinkommen werden außer acht gelassen. Außerdem gelten andere Prozentsätze für die pauschalierte Ermittlung des Nettobetrages. RentenminderungDurch das Vorschaltgesetz wurde bei den Hinterbliebenenrenten, die nach dem 31.12.2000 beginnen, ein Abschlag eingeführt. Die Altersgrenzen hierfür wurden stufenweise von 60 bzw. 63 Jahre auf 62 bzw. 65 Jahre angehoben. Betroffen sind jetzt also alle Renten, bei denen der Verstorbene nicht seinen 65. Geburtstag erreicht hat.Die Kürzung beträgt für jeden Monat, den die Rente vor dem 65. Lebensjahr beginnt, 0,3%. Der Höchstsatz, um den die Rente gekürzt wird, beträgt 10,8%. Dieser Höchstsatz kommt zustande, wenn der Versicherte in dem Monat verstirbt, in dem er das 62. Lebensjahr vollendet hat (Zeitraum 62. bis 65. Lebensjahr = 36 Monate, 36 x 0,3% = 10,8%). Hat der verstorbene Versicherte das 62. Lebensjahr nicht erreicht, wird bei der Ermittlung des Kürzungsfaktors so getan, als wäre er genau 62 Jahre alt geworden. Die Kürzung der Hinterbliebenenrenten wurde zum 1.1.2001 eingeführt. Durch Übergangsrecht gilt bei einem Rentenbeginn bis zum 30.11.2003 ein niedrigerer Höchstsatz. Bei einem Rentenbeginn im Januar 2001 beträgt der Höchstsatz 0,3%, bei einem Rentenbeginn im Februar 2001 beträgt er 0,6% usw. Er erhöht sich jeden weiteren Monat um 0,3%. Damit erreicht der Höchstsatz für die Rentenkürzung erst bei einem Rentenbeginn ab dem 1.12.2003 den Wert 10,8%. Bei Hinterbliebenenrenten, auf die am 31.12.2000 ein Anspruch bestand, kommt es zu keinem Rentenabschlag. Bei der Erziehungsrente gelten diese Ausführungen entsprechend. Allerdings wird bei der Kürzung nicht auf das Lebensalter des Verstorbenen, sondern auf das des Rentenberechtigten abgestellt. Rente wegen Todes bei VerschollenheitSind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht mehr eingegangen sind. Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind. Diese Vorschrift bewirkt, daß Renten wegen Todes auch geleistet werden können, wenn der Tod nicht durch eine Sterbeurkunde oder eine Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann. Umstände, die den Tod eines Verschollenen wahrscheinlich machen Der Tod eines Verschollenen gilt als wahrscheinlich, wenn die jeweiligen Umstände für seinen Tod sprechen. Keine Nachricht über das Weiterleben Erreicht innerhalb eines Jahres seit dem letzten Lebenszeichen des Verschollenen eine Nachricht über das Weiterleben seinen Ehegatten, seine Kinder, Verwandte, Freunde bzw. eine Behörde, kann die Fiktion des Todes nicht eintreten. Versicherung an Eides Statt Zur Überprüfung der Voraussetzung „keine Nachricht über das Weiterleben“ sind die Rentenversicherungsträger befugt, eine Versicherung an Eides Statt beim Berechtigten einzuholen. Was passiert mit meiner Rente Wenn ich vor Renteneintritt stirbt?Erhielt Ihr verstorbener Ehepartner/Lebenspartner oder Ihre Ehepartnerin/Lebenspartnerin bereits eine eigene Rente, zum Beispiel eine Altersrente, beginnt die Witwen- oder Witwerrente frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat. Für den Sterbemonat wird noch die volle Rente gezahlt.
Wie lange kommt noch Rente nach Tod?Wie lange erhält der Verstorbene Rente? Gesetzliche Renten, die der Betroffene zuletzt erhalten hat, werden bis zum Ende des Todesmonats gezahlt. Paragraf 102, Absatz 5 SGB VI regelt hierzu nämlich: „Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.
Kann man sich die gesetzliche Rente auszahlen lassen?Einen Anspruch auf Auszahlung seiner Rentenbeiträge hat derjenige, der aus der Versicherungspflicht ausgeschieden ist und sich auch nicht freiwillig versichern kann. Ein Ausscheiden liegt dann vor, wenn Sie Deutschland den Rücken kehren und in einem anderen Land arbeiten.
Wie hoch darf die eigene Rente sein damit die Witwenrente nicht gekürzt wird?Das Einkommen wird auf die Witwenrente angerechnet
Der Freibetrag liegt vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 bei 883,61 Euro im Osten und bei 902,62 Euro im Westen. Er wird in der Regel jährlich erhöht. Die Rentenversicherung ermittelt von Ihrem Bruttoverdienst das Nettoeinkommen.
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