Was ist der unterschied zwischen dauerhaft getrennt und scheidung

Eine Trennung an sich bringt schon rechtliche Konsequenzen mit sich, die Sie dringend klären sollten.

Verbindlichkeiten

Bestehende Verbindlichkeiten, für die sich beide Ehegatten vertraglich verpflichtet haben, bestehen mit der Trennung ohne Scheidung fort. Haben Sie den Darlehensvertrag für das Familienwohnhaus oder die Ehewohnung gemeinsam bei der Bank unterzeichnet, haften Sie gegenüber der Bank auch nach der Trennung und auch bei Trennung ohne Scheidung für die Rückzahlung des gesamten Kredits. Sie haben nur im Innenverhältnis zum Partner Anspruch, dass er sich beteiligt.

Expertentipp:

Haben Sie Ihre Ehewohnung über ein Bankdarlehen finanziert, könnte die Bank Zweifel bekommen, ob Sie auch künftig in der Lage sein werden, das Darlehen zuverlässig zu bedienen. Sie sollten also darauf achten, dass die monatlichen Raten pünktlich bezahlt werden. In der Perspektive empfiehlt es sich jedenfalls, mit dem Partner abzusprechen, welches Schicksal die Wohnung haben soll. Soll ein Ehegatte die Wohnung übernehmen, wäre auch abzusprechen, wer künftig für das Bankdarlehen verantwortlich ist. Beachten Sie, dass die Bank den Partner nur ausnahmsweise aus der Darlehensverpflichtung entlassen wird, wenn gewährleistet ist, dass der verbleibende Partner über ausreichend Einkommen verfügt, um das Darlehen künftig allein zu bedienen.

Die Schlüsselgewalt entfällt

Während der Ehe berechtigt die Schlüsselgewalt die Ehegatten gegenseitig, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie auch mit Wirkung für den anderen Ehegatten zu besorgen. Ab dem Zeitpunkt der Trennung ohne Scheidung entfällt diese Schlüsselgewalt (§ 1357 Abs. III BGB).

Vorsorgevollmacht und Betreuungsvollmacht bestehen fort

Hat ein Ehepartner den anderen in einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsvollmacht bevollmächtigt, ihn zu vertreten, falls er selbst aus physischen oder psychischen Gründen dazu nicht mehr imstande sein sollte, besteht eine solche Vollmacht auch mit der Trennung fort. Um deren Wirkung zu beseitigen, muss die Vollmacht widerrufen werden. Der Bevollmächtigte muss ein ihm übergebenes Original der Vollmacht unverzüglich zurückgeben.

Sie leben getrennt und ein Ehegatte zieht aus

Zieht ein Ehepartner aus der ehelichen Wohnung aus und will offenkundig die häusliche Gemeinschaft aufheben und die Beziehung beenden, haben sich die Ehegatten im rechtlichen Sinne getrennt und damit die Trennung vollzogen. Auch wenn Sie die Trennung ohne Scheidung vollziehen wollen, können sich daraus erhebliche rechtliche Konsequenzen ergeben. Im Idealfall besteht ein gegenseitiges Einvernehmen, so dass beide Partner jeweils keine Forderungen an den anderen stellen. Jeder führt seinen Haushalt eigenständig und organisiert sein Leben in eigener Verantwortung. Dieses Einvernehmen ist jedoch nicht garantiert. Es können sich schnell Konflikte auftun.

Versöhnungsversuche schaden nicht

Auch wenn Sie getrennt voneinander leben, können Sie sich jederzeit versöhnen. Sollte ein Ehepartner die Trennung ohne Scheidung ablehnen und die Scheidung beantragen, schaden Versöhnungsversuche jedenfalls nicht. Versöhnungsversuche haben keinen Einfluss auf das Trennungsjahr (§ 1567 Abs. II BGB).

Beachten Sie die Sechs-Monats-Regel

Ziehen Sie aus der gemeinsamen Wohnung aus, verlieren Sie Ihr Nutzungsrecht an der Wohnung, wenn Sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Auszug mitteilen, dass Sie wieder in die Wohnung zurückkehren möchten (§ 1361b Abs. IV BGB). Auch wenn Ihnen die Wohnung allein gehört, können Sie nach Fristablauf nicht mehr in die Wohnung zurück. Diese Regelung betrifft nur die Wohnung. Ziehen Sie wieder ein, verpflichten Sie sich nicht, wieder mit dem Partner zusammenzuleben. Schließlich genügt es, wenn Sie die Trennung innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung vollziehen und wenigstens räumlich und soweit als möglich auch menschlich getrennt voneinander leben.

Expertentipp:

Wurden Sie durch Gewaltanwendung oder Bedrohung zum Auszug aus der Wohnung veranlasst und sind weitere Übergriffe zu befürchten, können Sie beim Familiengericht beantragen, Ihnen die gesamte Wohnung zur alleinigen Nutzung zu überlassen (§ 1361b Abs. II BGB).

Trennung begründet Ansprüche

Spätestens dann, wenn es um finanzielle Aspekte geht, begründet die Trennung ohne Scheidung vom Partner rechtliche Ansprüche. Allein der Umstand, dass die Ehegatten die Trennung ohne Scheidung vollziehen wollen, ändert nichts daran, dass die Trennung rechtliche Konsequenzen hat. Sind beispielsweise gemeinsame Kinder vorhanden, stellt sich die Frage, wie oft der ausziehende Partner die Kinder sehen darf und wie das Umgangs- und Sorgerecht gehandhabt werden soll. Einfach nur ausziehen, schafft ungeklärte Verhältnisse. Wenn Sie Konflikte vermeiden wollen, sollten Sie auch bei der Trennung ohne Scheidung klare Absprachen treffen. Dazu gehören Absprachen u.a. über:

  • Wer nutzt die Ehewohnung zu welchen Bedingungen?
  • § 1361 b regelt im Streitfall die Nutzung der Ehewohnung bei Getrenntleben.

    Ist die Wohnung gemietet und haben Sie beide den Mietvertrag unterzeichnet, haften Sie auch bei Trennung ohne Scheidung jeweils beide gegenüber dem Vermieter für die gesamte Miete. Der Auszug ändert daran nichts. Kein Ehepartner kann die Wohnung einseitig kündigen. Nutzen Sie die Wohnung nun alleine, wäre es zweckmäßig, wenn Sie den Mietvertrag auf sich alleine umschreiben lassen würden. Sie sind dabei jedoch auf das Einverständnis des Vermieters angewiesen, der einen Ehepartner nur aus dem Mietvertrag entlassen wird, wenn die Zahlung der Miete gewährleistet bleibt.

  • Wem gehört was vom Hausrat?
  • § 1361a BGB regelt, wer welche Hausratsgegenstände beanspruchen kann.

  • Wer hat Anspruch auf Trennungsunterhalt?
  • § 1361 regelt, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte von dem anderen Unterhalt bei Getrenntleben verlangen kann.

  • Anspruch auf Kindesunterhalt
  • Derjenige Ehegatte, der ein gemeinsames Kind nicht in seinem Haushalt betreut, muss Kindesunterhalt zahlen. Orientierungshilfe bietet die Düsseldorfer Tabelle, die die Unterhaltsbeträge in Abhängigkeit vom Alter des Kindes und dem bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils festsetzt (§§ 1601 ff BGB).

  • Wer hat Anspruch auf welche Vermögenswerte?
  • Vermögenswerte im Alleineigentum gehören dem jeweiligen Ehegatten. Stehen Vermögenswerte im gemeinsamen Eigentum, müssen sich die Ehegatten über deren Schicksal auch bei Trennung ohne Scheidung verständigen. Sind beispielsweise beide Ehegatten Eigentümer der Ehewohnung, muss eine Nutzungsregelung getroffen werden. Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, kann jeder Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangen (§ 1379 Abs. II BGB). Die Auskunft dient der Vorbereitung eines eventuellen Zugewinnausgleichs für den Fall der Scheidung.

  • Wer zahlt welche Steuern?
  • Leben Ehegatten getrennt, können sie sich bei Trennung ohne Scheidung für das Jahr der Trennung noch gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen. Werden Sie gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt, haften Sie dem Finanzamt für die Steuerschuld als Gesamtschuldner, so dass das Finanzamt jeden Ehegatten für die gesamte Steuerschuld in Anspruch nehmen kann. Intern können die Ehegatten einen Ausgleich für diejenigen Nachteile vereinbaren, die einem Ehegatten wegen der gemeinsamen Veranlagung oder wegen der Wahl der Steuerklasse V entstehen.

    Expertentipp:

    Auch wenn Sie dauerhaft die Trennung ohne Scheidung leben, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen lassen und dadurch den Ehegattensplitting-Tarif nutzen. Voraussetzung ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 22.2.2017, 7 K 2441/15E), dass Sie nur räumlich, nicht aber persönlich und geistig getrennt voneinander leben. Im Fall war der Auszug durch die schwierige familiäre Situation mit der im gleichen Haus lebenden pflegebedürftigen Mutter des Ehemannes begründet worden. Im Übrigen habe sich das Ehepaar regelmäßig getroffen und viel gemeinsam unternommen.

  • Welche Auswirkungen hat die Trennung ohne Scheidung auf bestehende Versicherungen?
  • Krankenversicherung: Die bloße Trennung wirkt sich nicht auf den Krankenversicherungsschutz des mitversicherten Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Die Familienversicherung besteht während des Getrenntlebens fort. Auch die Kinder bleiben familienversichert. Private Krankenversicherungen berühren die Trennung nicht. Soweit ein Partner sämtliche Prämien bislang übernommen hat, sollte eine Regelung vereinbart werden.

    Kfz-Versicherung: Wurde ein Versicherungsvertrag nur aus formalen Gründen auf einen Ehegatten abgeschlossen, kann der andere den Schadenfreiheitsrabatt nach der Trennung übernehmen, wenn er das betreffende Fahrzeug während der Ehe überwiegend allein gefahren hat. Die Rechtsgrundlage soll sich aus § 1353 Abs. I S. 2 BGB ergeben.

    Hausratversicherung: Verbleiben Sie als Versicherungsnehmer in der Wohnung, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Ziehen Sie als Versicherungsnehmer aus der Wohnung aus, nehmen Sie den Versicherungsschutz mit. Der Ehegatte, der nicht Versicherungsnehmer ist, bleibt für drei Monate ab der nächsten Prämienfälligkeit jedoch mitversichert.

    Privathaftpflichtversicherung: Für die Dauer der Trennung bleibt der Ehegatte, der nicht selbst Versicherungsnehmer ist, mitversichert.

    Expertentipp:

    Da beim Versicherungsschutz Kompromisse und Vermutungen fahrlässig sind, sollten Sie mit der Versicherung abklären, ob und inwieweit auch bei der Trennung ohne Scheidung Versicherungsschutz besteht und Sie sich gegebenenfalls eigenständig versichern müssen.

  • Welche Umgangsrechte hat der ausziehende Partner mit dem gemeinsamen Kind?
  • Die Trennung begründet Umgangsrechte des Ehegatten, der das Kind nicht in seinem Haushalt betreut (§ 1684 BGB). Nicht nur der Ehegatte als Elternteil, auch das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Im Idealfall empfehlen sich Absprachen untereinander.

  • Wie wird das Sorgerecht für das gemeinsame Kind gehandhabt?
  • Die Trennung alleine ändert nichts am gemeinsamen Sorgerecht der Eltern. Um das Sorgerecht im Lebensalltag praxisgerecht auszugestalten, bestimmt § 1687 Abs. I S. 3 BGB, dass der betreuende Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt, in allen alltäglichen Entscheidungen eigene Maßstäbe setzen darf, ohne den anderen zuvor fragen zu müssen. Nur in bedeutenden Angelegenheiten, die für das Kind prägende Bedeutung haben, müssen sich beide Elternteile absprechen.

    Expertentipp:

    Ein gegenseitiges Einvernehmen kann sich schnell als hinfällig erweisen. Mündliche oder rein privat schriftliche Absprachen sind dann weitgehend wirkungslos und nicht verpflichtend. Möchten Sie erreichen, dass eine Absprache wirklich verpflichtend sein soll, empfiehlt sich, diese Absprachen notariell zu beurkunden. Nur eine solche notarielle Trennungsvereinbarung bietet letztlich eine sichere Grundlage, die Trennung oder Scheidung zu vollziehen. Die anfallende Notargebühr oder die Rechtsberatung durch einen Anwalt, deren Ergebnis dann gleichfalls notariell beurkundet werden kann, ist alle Mal kostengünstiger als ein Rechtsstreit.

Kann man dauerhaft getrennt lebend ohne Scheidung?

Eine Trennung ohne Scheidung ist grundsätzlich möglich, oft aber auch gefährlich. Man sollte sich dazu nur entscheiden, wenn man sich anwaltlich hat beraten lassen und die negativen Folgen kennt.

Was bedeutet dauerhaft getrennt?

In diesem Trennungsjahr lebt ihr dauernd getrennt. Im § 1567 Absatz 1 BGB definiert der Gesetzgeber diesen Status so: „Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Wie lange muss ich Getrenntleben das ich geschieden bin?

Vor einer Scheidung müssen Ehepaare in der Regel mindestens ein Jahr getrennt leben. Erst dann gilt die Ehe als gescheitert. Nach dem Trennungsjahr kann das Paar gemeinsam die Scheidung beantragen.

Welche Nachteile bei Trennung ohne Scheidung?

12 Probleme bei einer Trennung ohne Scheidung.
1) Erbrecht: Kann nicht einseitig ausgeschlossen werden. ... .
2) Familienmitversicherung in der Krankenkasse bleibt. ... .
3) Trennungsunterhalt muss gezahlt werden. ... .
4) Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle. ... .
5) Steuerklasse zu Beginn des Kalenderjahres ändern..