Was für einen corona test braucht man zum shoppen

  • Wie kann der/die Kund:in einen Nachweis erbringen?

    1. Durch einen Negativ-Nachweis (nicht älter als 24 Stunden) über einen Schnell-Test, ausgestellt durch eines der Testzentren/-stellen;
    2. durch einen Negativ-Nachweis (nicht älter als 48 Stunden) über PCR-Test, ausgestellt durch eines der Testzentren/-stellen;
    3. mittels Durchführung eines Selbsttests unter Aufsicht durch das Betriebspersonal mit negativem Ergebnis
    4. mittels Durchführung eines Schnelltest mit negativem Ergebnis (“Teststelle vor Ort”, organisiert durch Betriebsverantwortlichen).
    5. mittels Auffrischungsimpfung (Booster); für Personen, welche bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, ersetzt gem § 9a der 4. InfSchMV den Testnachweis
    6. mittels Nachweis über den Erhalt der letzten erforderlichen Impfung für die Grundimmunisierung, welche nicht länger als drei Monate zurückliegt,
    7. mittels Nachweis über eine Infektion mit dem Coronavirus zusätzlich zum vollständigen Impfschutz (Grundimmunisierung), wobei die Infektion mindestens 28 Tage und nicht länger als drei Monate zurückliegt,
    8. mittels Nachweis über den Erhalt der letzten erforderlichen Impfung für die Grundimmunisierung nach einer Infektion mit dem Coronavirus, wobei der Erhalt der letzten erforderlichen Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt oder
    9. mittels Nachweis über eine Infektion mit dem Coronavirus, welche nicht länger als drei Monate zurückliegt.

  • Bin ich verpflichtet meinen Kund:innen Selbsttests zur Durchführung vor Ort anzubieten?

    Eine Verpflichtung besteht nicht. Es steht den Betriebsinhaber:innen ingesamt frei, ob diese Selbsttests zur Durchführung vor Ort anbieten.

  • Ab welchem Alter gilt diese Testpflicht?

    Eine Altersbegrenzung ist in § 6 Abs. 2 4. InfSchMV geregelt und legt Testpflicht ab dem 6. Geburtstag fest.

  • Wann entfällt die Testpflicht für Kinder ab 6 Jahren und Schüler:innen?

    Für Schülerinnen und Schüler, die einer regelmäßigen Testung im Rahmen des Schulbesuchs unterliegen, entfällt außerhalb der Ferien die Testpflicht (als Nachweis ist hierfür beispielsweise die Vorlage eines gültigen Schülerausweises ausreichend). Dies gilt auch für Kinder ab 6 Jahren, die im Rahmen des Besuches einer Kindertagesstätte einer regelmäßigen Testung unterliegen; hierzu bedarf es keiner gesonderten Bescheinigung der Kindestagesstätte.

  • Muss der/die Kund:in auch einen Negativ-Nachweis vorlegen, wenn diese/r vollständig geimpft ist oder als genesen gilt?

    Für Kund:innen, welche alle für den vollständigen Impfschutz notwendigen Impfdosen erhalten haben, besteht ab dem 15. Tag nach Verabreichung der letzten Impfdosis keine Testpflicht mehr. Ein Nachweis hierüber ist mitzuführen. Genesene sind ebenfalls von der Nachweispflicht eines negativen Testergebnisses befreit. Als genesen gelten Personen, wenn der positive PCR-Test mind. drei Monate zurückliegt und das Verabreichen einer Impfdosis 14 Tage zurückliegt oder wenn der positive PCR-Test mind. 28 Tage bis max. drei Monate zurückliegt.

  • Muss der/die Kund:in für die 2G-Plus-Test-Regelung auch einen Negativ-Nachweis vorlegen, wenn diese/r eine Auffrischungsimpfung erhalten hat?

    Für Kund:innen, welche bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben, besteht keine zusätzliche Testpflicht mehr.

  • Muss ich eine negative Testbescheinigung mit einem Lichtbildausweis abgleichen?

    Ja, die Verantwortlichen sind berechtigt und verpflichtet, das Original der Bescheinigung gemäß § 6 Abs. 1 Nummer 3 oder 4 4. InfSchMV einzusehen und die Identität der anwesenden Person mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen.

  • Wo können die Selbsttests vor Ort durchgeführt werden?

    Im Rahmen des Schutz- und Hygienekonzeptes kann der/die Betriebsinhaber:in eine/n geeignete/n Stelle/Ort (bspw. Eingangsbereich des Betriebes, vor dem Betrieb, separater Raum/Bereich) selbst festlegen. Die Aufsicht der Selbsttests kann auch durch eine transparente Abtrennung bspw. durch die Ladenscheibe oder eine Acrylglasscheibe erfolgen.

  • Wenn ich Selbsttests meinen Kund:innen zur Verfügung stellen möchte, wer zahlt die Tests?

    Wenn ein Gewerbebetrieb Tests für Kund:innen zur Verfügung stellt, trägt der Gewerbebetrieb die Kosten hierfür. Die Kosten können ggf. auf den/die Kund:in übertragen werden.

  • Welche Test-Kits sind zugelassen und entsprechen den behördlichen Vorgaben?
  • Können betriebliche Hygienevorrichtungen die Kund:innen von der Vorlage eines negativen Nachweises oder Selbsttests von der Testpflicht entbinden?

    Zusätzliche Schutzmaßnahmen wie Acrylglaswände, Mund-Nasen-Schutz/med. Maske, 1,5 Meter-Abstand oder Luftreiniger u. ä. befreien nicht von der Testpflicht.

  • Das Testergebnis ist positiv, darf der/die Kund:in dennoch meine Angebote in Anspruch nehmen?

    Ist das Ergebnis eines Tests positiv, muss die/der Kund:in sich unverzüglich nach Kenntniserlangung absondern und den Betrieb bzw. den Testdurchführungsort verlassen. Es gelten die allgemeinen Regelungen des § 7 4. InfSchMV und die Allgemeinverfügungen zur Quarantäne der Bezirke.

  • Testpflicht bei Veranstaltungen: Wer ist für die Testung der Gäste verantwortlich?

    Die Gäste können entweder einen Negativ-Nachweis (siehe Ausführungen zu Frage 1) vorlegen. Der/die Veranstaltende kann Schnell-/Selbsttest auch vor Ort anbieten; für die Organisation und Durchführung dieser ist der/die Veranstalter:in dann verantwortlich. Es steht diesen zusätzlich frei, mit dem Veranstaltungsort („Venue“) eine Aufteilung der Testorganisation zu vereinbaren.