Was bedeuten anrechnungsbeträge in der besoldungstabelle

Besoldung: So setzt sich das Gehalt für Beamte zusammen

Laut dem Bundesbesoldungsgesetz (§ 3 BBesG) haben Beamte und Beamtinnen Anspruch auf monatliche Besoldung, die jeweils im Voraus am Monatsersten ausbezahlt wird. 

Der Dienstherr (also beispielsweise Bund, Land oder Kommune) ist dabei gemäß den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet, die Beamten und ihre Angehörigen in amtsangemessener Höhe und auf Lebenszeit zu alimentieren. Verbeamtete im öffentlichen Dienst sollen ihre gesamte Arbeitskraft dem Staat zur Verfügung stellen können, ohne finanzielle Schwierigkeiten fürchten zu müssen. Die Höhe der Besoldung hängt deshalb nicht nur vom jeweiligen Amt, sondern beispielsweise auch vom Familienstand ab.  

Die Bezüge von Beamtinnen setzen sich aus dem Grundgehalt und möglichen Zulagen, Sonderzahlungen und Prämien zusammen. Mehr zu den Zuschlägen lesen Sie weiter unten im Text unter „Beamtenbesoldung: Grundgehalt und Zuschläge“.

Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärterinnen und Anwärter) erhalten Anwärterbezüge. Hierzu gehören der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtererhöhungsbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. Auch der Familienzuschlag sowie vermögenswirksame Leistungen werden gewährt.

Grundgehalt bei Beamten: Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen

Das Brutto-Grundgehalt, das die Basis für die Besoldung bildet, bemisst sich nach der Besoldungsordnung (A, B, R oder W), in die der Beamte eingeordnet ist. Außer in der Besoldungsordnung B sowie in der Besoldungsordnung R ab Stufe R3, wo jeweils Festgehälter gelten, steigt das Grundgehalt entsprechend der „Erfahrungszeit“ von Verbeamteten stufenweise an. 

Die Grundgehälter für Bundesbeamte sind durch das Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Für Landes- und Kommunalbeamte gelten die jeweiligen Landesbesoldungsgesetze. Die Besoldungstabellen werden jährlich entsprechend der wirtschaftlichen Situation des Bundes oder der Länder nach oben angepasst und gesetzlich festgelegt.


Nach dem Bundesbesoldungsgesetz (§ 27 BBesG) erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe bei entsprechender Leistung in Stufe 1 nach einer Erfahrungszeit von zwei Jahren, in den Stufen 2 bis 4 nach jeweils drei Jahren und in den Stufen 5 bis 7 nach vier Jahren. 

Besoldungsordnung B: Besondere Ämter im höheren Dienst

Die Besoldungsordnung B regelt die Grundgehälter für besondere Ämter des höheren Dienstes. Hierunter fallen beispielsweise Leiter und Leiterinnen von großen Behörden (wie etwa Oberbürgermeisterinnen), Abteilungsleiterinnen in Ministerien, Botschafter oder zum Teil auch Direktorinnen großer Schulen. Auch Dezernentinnen und Dezernenten in einer öffentlichen Verwaltung können je nach konkreter Funktion und Aufgabenbereich nach B-Besoldungsordnung vergütet werden. 

Anders als in den anderen Besoldungsgruppen gibt es hier keine Stufen, sondern Festgehälter. a

Besoldungsordnung R: Richter und Staatsanwälte

Die meisten Richter und Richterinnen sowie Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sind bei den Ländern angestellt. Dem Bund dienen beispielsweise Richter des Bundesverfassungsgerichts, des Bundessozialgerichts, des Bundespatentgerichts oder des Bundesfinanzhofs. 

Die Grundgehälter für Richterinnen und Staatsanwälte richten sich laut Bundesbesoldungsgesetz nach folgenden Besoldungsgruppen (Stand 2022):

Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe (bis maximal Stufe 8) erfolgt in der Besoldungsgruppe R2 nach jeweils zwei Jahren, in den übrigen Besoldungsgruppen gelten Festgehälter.

Besoldungsordnung W: Professoren an Hochschulen

Bis 2002 galt für Hochschullehrer und Hochschulleiter die fünfzehnstufige Besoldungsordnung C; bis 2005 wurde sie schrittweise durch die Besoldungsordnung W mit drei Grundgehaltssätzen ersetzt. Ausführliche Informationen zur W-Besoldung von Professoren finden Sie in diesem academics-Ratgeber. 

Beamtenbesoldung: Grundgehalt und Zuschläge

Wie oben bereits erwähnt, setzt sich die Besoldung aus dem Grundgehalt und diversen weiteren Bezügen zusammen: Aufgeschlagen werden der Familienzuschlag, Zulagen und Prämien, Vergütungen für Mehrarbeit, Leistungsbezüge (nur für Hochschullehrer) sowie gegebenenfalls die Auslandsbesoldung, die Anwärterbezüge und vermögenswirksame Leistungen. 

Der Familienzuschlag

Der Familienzuschlag richtet sich nach dem Familienstand sowie der Anzahl der Kinder. Seine Höhe ist im Bundesbesoldungsgesetz bzw. den Landesbesoldungsgesetzen festgeschrieben.

Bei Bundesbeamten erhält gemäß § 40 Abs. 1 BBesG den Familienzuschlag der Stufe 1 (153,88 Euro monatlich für Vollzeitbeschäftigte), wer

  • verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, 
  • geschieden mit Unterhaltspflichten ist
  • oder verwitwet ist (gleichzusetzen mit Personen, deren Partner oder Partnerin aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verstorben ist). 

Ist der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner des Beamten ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig und hat Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1, wird jedem jeweils die Hälfte ausgezahlt. Bei Teilzeitbeschäftigung reduziert sich der Familienzuschlag entsprechend dem Anteil der Arbeitszeit. 

Den Familienzuschlag der Stufe 2 erhalten Beamtinnen mit Kindern, wobei sich der Zuschlag grundsätzlich aus dem Familienzuschlag der Stufe 1 und dem Kinderanteil für ein Kind zusammensetzt (285,40 Euro monatlich für vollzeitbeschäftigte Bundesbeamte). Bei weiteren Kindern erhöht sich der Familienzuschlag: für das zweite Kind um 131,55 Euro und für jedes weitere Kind um 409,76 Euro. 

Sonderregelungen gibt es für die Besoldungsgruppen A3 bis A5. Hier erhöht sich der Familienzuschlag Stufe 2 für das erste Kind um 5,37 Euro. A3-Beamte erhalten zusätzlich für jedes weitere Kind 26,84 Euro, A4-Beamte 21,47 Euro und A5-Beamte 16,10 Euro.

Weitere Zulagen und Vergütungen für Beamte

Als weitere Zulagen, Vergütungen und Prämien sind unter bestimmten Umständen beispielsweise möglich:

  • Amts- und Stellenzulagen gemäß § 42 BBesG
  • Leistungs- und Prämienzulagen gemäß § 42a BBesG
  • Prämien für besondere Einsatzbereitschaft gemäß § 42b BBesG
  • Personalgewinnungs- und -bindungsprämien gemäß § 43 BBesG
  • Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen gemäß § 45 BBesG
  • Erschwerniszulage gemäß § 47 BBesG
  • Mehrarbeitsvergütung (bezahlte Überstunden) gemäß § 48 BBesG

Beamtengehalt brutto und netto: Abzüge und Krankenversicherung 

Anders als bei Angestellten im öffentlichen Dienst werden Beamten von ihrer Besoldung keine Sozialversicherungsbeiträge – Renten-, Arbeitslosen-, Pflegeversicherung – abgezogen, sondern nur Steuern und die Beiträge zur Krankenversicherung. 

Noch wechseln Beamtinnen und Beamte meist in die private Krankenversicherung, da der Dienstherr hier Beihilfe zahlt, sich also zu einem gewissen Prozentsatz an Kranken-, Pflege- und Geburtskosten sowie an den Kosten für Medikamente oder Krankenhausaufenthalte beteiligt. Dadurch ist die private Krankenversicherung in der Regel für Beamte die günstigere Alternative. In den meisten Bundesländern gibt es bisher nur diese Möglichkeit der individuellen Beihilfe, bei der die verbleibenden Kosten mit der privaten Krankenversicherung abgerechnet werden müssen.

Einige Bundesländer sind mittlerweile allerdings dazu übergegangen, auch Beihilfe zur gesetzlichen Krankenversicherung zu gewähren. Beamte können dort alternativ die sogenannte pauschale Beihilfe wählen, die feste Beihilfesätze auch für die gesetzliche Krankenversicherung vorsieht. Die Abrechnung mit der Krankenkasse entfällt in diesem Fall, da die Kasse den Restbetrag, den die Beihilfe nicht abdeckt, direkt übernimmt.

Gemäß § 46 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) gelten folgende Beihilfesätze (Stand 2022):