Wann ist eine leistung fällig wenn keine vereinbarung getroffen ist

Wann liegt Zahlungsverzug vor?

Der Zahlungsverzug tritt ein, wenn der Gläubiger (Auftragnehmer/Verkäufer) seine Leistung vertragsmäßig erbracht hat und der Schuldner (Auftraggeber/Käufer) den vertraglichen oder gesetzlich vorgesehenen Zahlungstermin nicht einhält.

Fälligkeit von Geldforderungen 

Die Fälligkeit des Entgelts, also der Zeitpunkt der Zahlungsverpflichtung bestimmt sich in erster Linie nach der Vereinbarung. Ist vertraglich nichts vereinbart worden, ist der Schuldner verpflichtet, das Entgelt zu bezahlen, sobald der Gläubiger seine Leistung ordnungsgemäß erbracht hat und der Preis feststeht (z.B.: fixer Kaufpreis, Pauschalpreis, Entgelt auf Basis eines verbindlichen Kostenvoranschlages). Bei Kaufverträgen tritt die Fälligkeit der Kaufpreisforderung nach dem Gesetz mit der Übernahme der Sache durch den Käufer ein. Bei Werkverträgen wird das Entgelt nach dem Gesetz in der Regel nach Vollendung des Werkes fällig, d.h. wenn das Werk ordnungsgemäß übergeben wird. Wurde hingegen die Abnahme oder vorherige Überprüfung der Leistung vereinbart, tritt die Fälligkeit nicht bereits mit der Erfüllung, sondern erst nach Abnahme oder Überprüfung der Leistung ein. Ist die Höhe des geschuldeten Betrages erst aus der Rechnung erkennbar, tritt Fälligkeit mit Rechnungslegung, respektive mit Eingang der Rechnung beim Kunden ein.

Den Vertragspartnern steht es frei, von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende vertragliche Regelungen zu treffen, z.B. auch eine Zahlungsfrist zu vereinbaren. Diese darf aber bei Unternehmergeschäften für den Gläubiger nicht grob nachteilig sein; Eine zwischen Unternehmern vereinbarte Zahlungsfrist von bis zu 60 Tagen ist nach dem Zahlungsverzugsgesetz keinesfalls grob nachteilig.

Seit dem Zahlungsverzugsgesetz gilt, sofern vertraglich nichts Abweichendes geregelt ist, grundsätzlich Folgendes:

1. Art der Erfüllung

Die Geldschuld ist am Wohnsitz oder an der Niederlassung des Gläubigers zu erfüllen (Bringschuld), indem der Geldbetrag dort bar übergeben oder auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Bankkonto überwiesen wird. Der Schuldner hat dabei die Wahl zwischen Barzahlung und Überweisung.

Rechtzeitigkeit von Banküberweisungen

Ist der Fälligkeitstermin der Zahlung bereits im Vorhinein – meist vertraglich - konkret, also datumsmäßig bestimmt (z.B. "am 31. Mai 2019“, "am Ostermontag 2019“), so hat der Schuldner den Überweisungsauftrag so rechtzeitig zu erteilen, dass der geschuldete Betrag bei Fälligkeit am Konto des Gläubigers wertgestellt (also gutgeschrieben und für den Gläubiger verfügbar) ist. Ist aber der Fälligkeitstermin nicht schon im Voraus bestimmt, sondern ergibt sich dieser z.B. erst durch die Erbringung der Gegenleistung oder Rechnungslegung, hat der Überweisungsauftrag ohne unnötigen Aufschub (d.h. idR binnen 2-4 Tagen) nach Eintritt des für die Fälligkeit maßgeblichen Umstands (wie eben Rechnungszugang) bzw. zum Ende einer etwa in einer Rechnung oder auf einem Zahlschein gewährten Frist zu erfolgen. Achtung – zwingende Sonderregelung für Verbraucher: Sie müssen bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern (Verbrauchergeschäften) den Überweisungsauftrag generell erst am Fälligkeitstag erteilen.

Bei Überweisungen trägt der Schuldner die Gefahr für eine Verzögerung oder das Unterbleiben der Gutschrift auf dem Gläubigerkonto, soweit die Ursache dafür nicht bei der Bank des Gläubigers liegt.

2. Folgen des Zahlungsverzugs

Erfolgt die Zahlung des geschuldeten Entgeltes bei Fälligkeit nicht, so gerät der Schuldner in Verzug. Der Gläubiger hat dann grundsätzlich zwei Möglichkeiten:

  • er kann entweder weiterhin auf die Erfüllung des Vertrages bestehen, oder
  • er kann unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und müsste es in diesem Fall – unbeschadet der möglichen Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen – zu einer Rückabwicklung des Vertrages kommen.

Besteht im Fall eines Zahlungsverzuges ein Interesse daran am Vertrag festzuhalten, empfiehlt es sich in einem ersten Schritt durch eine schriftliche Mahnung eine außergerichtliche Lösung herbeizuführen. Als Alternative zu einem selbst verfassten Mahnschreiben bzw. sollte dieses nicht zum gewünschten Erfolg führen, besteht auch die Möglichkeit einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro mit der außergerichtlichen Betreibung der Forderung zu beauftragen. (Vorsicht: siehe unten Inkassokosten) im Hinblick darauf, dass diese Kosten angemessen, notwendig und zweckentsprechend sein müssen, um Kostenersatz beanspruchen zu können!). Zeigen die außergerichtlichen Maßnahmen keine Wirkung, kann die Forderung auch gerichtlich geltend gemacht werden.

Mahnung

In einem Mahnschreiben wird der Vertragspartner dazu aufgefordert, seine Schulden zu bezahlen.

Besteht eine gesetzliche Verpflichtung, den Geschäftspartner vorher (ein-, zwei- oder dreimal) zu mahnen, bevor er geklagt werden kann?

Eine Mahnung ist bei Zahlungsverzug des Schuldners nicht Voraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs. Ist die Geldschuld also fällig und es wird nicht bezahlt, so könnte der Gläubiger nach dem Gesetz auch sofort auf Zahlung des Kaufpreises bzw. Entgeltes klagen.

In der Praxis wird aber regelmäßig zuerst der Versuch unternommen, die ausständigen Zahlungen außergerichtlich mit Hilfe eines Mahnschreibens einzubringen, bevor der gerichtliche Weg beschritten wird.

Muss eine Mahnung bestimmte Formvorschriften erfüllen?

Obwohl das Gesetz keine Formvorschriften vorgibt – und daher eine Mahnung grundsätzlich auch mündlich erfolgen könnte – empfiehlt sich in der Praxis zu Beweiszwecken unbedingt eine schriftliche Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes! In der Mahnung sollte dem säumigen Geschäftspartner eine Frist samt definitivem Endtermin gesetzt werden, bis zu dem die geschuldete Zahlung spätestens beim Gläubiger einzulangen hat.

Verzugszinsen

Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, d.h. zahlt er trotz Fälligkeit nicht, so ist der Gläubiger ab dem auf den Fälligkeitstermin folgenden Tag berechtigt, Verzugszinsen in Rechnung zu stellen. Der Anspruch des Gläubigers auf Verzugszinsen setzt auch keine vorausgegangene Mahnung voraus.

Man unterscheidet grundsätzlich zwischen vertraglichen und gesetzlichen Verzugszinsen:

a) Vertraglich vereinbarte Verzugszinsen

Die Vertragspartner vereinbaren im Vertrag oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Verzugszinssatz, der im Verzugsfall ohne konkreten Schadensnachweis oder Nachweis eines Verschuldens in Rechnung gestellt werden kann. Das Gesetz gibt zwar keine konkreten Obergrenzen vor – jedoch darf der vertraglich vereinbarte Verzugszinssatz nicht sittenwidrig hoch angesetzt sein. Andererseits wäre aber auch der gänzliche vertragliche Ausschluss von Verzugszinsen zwischen Unternehmern - seit dem Zahlungsverzugsgesetz - für den Gläubiger grob nachteilig und daher nichtig. 

b) Gesetzliche Verzugszinsen

Für den Fall, dass vertraglich keine Verzugszinsen vereinbart wurden, können ab Eintritt des Verzuges die gesetzlichen Verzugszinsen verrechnet werden.
Für Verbrauchergeschäfte, d.h. für Geschäfte zwischen Unternehmern und Verbrauchern (ebenso für Geschäfte zwischen Privaten) gelten 4 % pro Jahr als gesetzliche Verzugszinsen.

Für Geschäfte zwischen Unternehmern (bzw. Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wie Bund, Länder, Gemeinden) gilt Folgendes: Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei ist der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das jeweilige Halbjahr maßgebend (d.h. der 1.1. für das 1. Halbjahr, der 1.7. für das 2. Halbjahr). Der Basiszinssatz beträgt derzeit -0,62 %, der gesetzliche Verzugszinssatz für Unternehmergeschäfte beträgt daher 8,58 % pro Jahr. Der jeweils aktuelle Basiszinssatz kann auf der Website der Österreichischen Nationalbank unter www.oenb.at abgerufen werden.

Dieser erhöhte Verzugszinssatz kommt aber nur bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Anwendung. Ist der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich, beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz auch bei Unternehmergeschäften 4 % pro Jahr.

Mahnspesen, Inkassokosten

Pauschale Entschädigung für Betreibungskosten bei Unternehmergeschäften: Nach dem Zahlungsverzugsgesetz ist der Gläubiger eines Unternehmergeschäfts – sofern vertraglich nichts anderes geregelt ist - berechtigt, vom Schuldner bei Zahlungsverzug jedenfalls einen Pauschalbetrag von 40,- Euro für etwaige Betreibungskosten (also insbesondere Mahnspesen) zu fordern. Ein Verschulden des Schuldners am Zahlungsverzug oder ein Nachweis, dass diese Kosten tatsächlich entstanden sind, ist dafür nicht erforderlich. Darüber hinausgehende Betreibungskosten kann der Gläubiger nach schadenersatzrechtlichen Bestimmungen (siehe nächster Punkt) verlangen.

Weitere Betreibungskosten als Schadenersatz: Diese Regelung gilt allgemein, alsonicht nur für Unternehmergeschäfte sondern auch für Verbrauchergeschäfte. Demnach kann der Gläubiger bei Zahlungsverzug des Vertragspartners neben den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter und dem Gläubiger erwachsener Schäden, insbesondere die Kosten außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen geltend machen. Damit können bei Unternehmergeschäften über den Pauschalbetrag hinaus bzw. gegenüber Verbrauchern überhaupt Mahn- und Inkassokosten (z.B. Kosten infolge Beauftragung eines Inkassoinstitutes oder Rechtsanwaltes) bei schuldhafter Zahlungsverzögerung des Schuldners verlangt werden. Sie müssen jedoch in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen und sie müssen notwendig und zweckentsprechend sein. Diese restriktiven gesetzlichen Vorgaben machen die Durchsetzung solcher Ansprüche eher schwierig.

Da dieser gesetzliche Anspruch auf Ersatz von Mahn- und Inkassokosten – abgesehen vom Pauschalbetrag für Betreibungskosten bei Unternehmergeschäften - für den Gläubiger einen Schadensnachweis und den Nachweis  schuldhafter Zahlungsverzögerung durch den Schuldner voraussetzt, könnte eine vertragliche Regelung betreffend Mahn- und Inkassokosten sinnvoll erscheinen.

Achtung! 
...jedoch auf die Grenzen möglicher zulässiger Vereinbarungen – insbesondere im Hinblick auf grob nachteilige und somit nichtige Vertragsbestimmungen bei Unternehmergeschäften sowie besonders bei Verbrauchergeschäften!

Die Rechtsprechung ist bisher von einer Unzulässigkeit genereller undifferenzierter Kostentragungsklauseln ausgegangen, sofern weder ein Hinweis auf die mögliche Höhe der zu ersetzenden Kosten noch die Einschränkung auf die zur zweckentsprechenden Betreibung notwendigen Kosten enthalten war. Einen besonders strengen Maßstab unter Berufung auf das Transparenzgebot wendet der OGH bei Verbrauchergeschäften (d.h. zwischen Unternehmern und Verbrauchern) an und erachtet selbst den Verweis auf die Inkassogebührenverordnung (die lediglich Höchstsätze enthält) gegenüber Verbrauchern für nicht ausreichend.

3. Gerichtliche Durchsetzung von Geldforderungen

Ist eine außergerichtliche Durchsetzung der Forderung nicht erfolgreich, bleibt oft nur der Gang zu Gericht. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist grundsätzlich das Gericht am Sitz (Unternehmenssitz bzw. Wohnsitz bei Verbrauchern) des Beklagten zuständig.

Bis zu einem Streitwert von 5.000,- Euro ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich nicht erforderlich, sondern kann der Gläubiger die Klage selbst bei Gericht einbringen. Wird die Mahnklage ohne Rechtsanwalt eingebracht, so kann dies beim zuständigen Gericht unter anderem auch im Rahmen eines Amtstages – der den konkreten Fall betreffend auch kostenlose Rechtsauskünfte bietet sowie gegebenenfalls anschließend die Klage aufnimmt – erledigt werden. Amtstage finden bei den Bezirksgerichten üblicherweise jeden Dienstagvormittag statt. Bei den meisten Bezirksgerichten ist vorab eine telefonische Terminvereinbarung erforderlich. Bei einem Streitwert von mehr als 5.000,- Euro besteht Anwaltszwang, d.h. man benötigt für das Verfahren verpflichtend einen Rechtsanwalt.

Bezirksgerichte sind für Mahnverfahren bis zu einem Streitwert von EUR 15.000,-- zuständig. Liegt der Streitwert im Mahnverfahren über dieser Wertgrenze, sind in 1. Instanz die Landesgerichte zuständig.

Mahnverfahren

Beim Mahnverfahren – grundsätzlich zur Geltendmachung von Geldforderungen bis 75.000,- Euro vorgesehen - handelt es sich umein vereinfachtes gerichtliches Verfahren. Nach Einbringung der Mahnklage prüft der Richter lediglich die formalen Angaben und erlässt sodann einen so genannten „bedingten Zahlungsbefehl“. Damit verpflichtet das Gericht den Beklagten zur Zahlung des in der Mahnklage geforderten Betrages samt Zinsen und Gerichtskosten. Der Beklagte hat daraufhin binnen 4 Wochen ab Erhalt des bedingten Zahlungsbefehls die Möglichkeit, dagegen Einspruch zu erheben. Tut er dies nicht, wird der Zahlungsbefehl rechtskräftig und der Beklagte endgültig zur Zahlung verpflichtet. Wird gegen den Zahlungsbefehl hingegen rechtzeitig Einspruch erhoben, tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft und das ordentliche Verfahren wird eingeleitet. Gewinnt der Kläger den Prozess, so hat er Anspruch auf Ersatz der eingeklagten Forderung samt Zinsen und Kosten.

4. Verjährung

Mit der Eintreibung von Schulden kann sich der Gläubiger nicht beliebig lang Zeit lassen: Forderungen für die Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem geschäftlichen Betrieb verjähren in 3 Jahren. Ist die Forderung verjährt, kann sie vom Gläubiger nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden. Wurde die Forderung hingegen erfolgreich eingeklagt, ist der Exekutionstitel 30 Jahre lang durchsetzbar.

Vertragliche Vorkehrungen bzw. gesetzliche Sicherheiten gegen säumige Zahler

Vor allem dann, wenn der Auftragnehmer zur Leistung im Voraus verpflichtet ist und sich nicht auf die Leistung Zug um Zug stützen kann, gilt es vertraglich vorzusorgen für den Fall, dass der Auftraggeber nicht zahlen kann.

  • Eine Möglichkeit, die aber in der Praxis oft nur schwer durchsetzbar ist, wäre, eine Vorauszahlung oder zumindest eine Anzahlung oder aber eine Bankgarantie als Sicherheitsleistung für das Entgelt vom Auftraggeber zu verlangen.

  • Bei Verkauf bzw. Herstellung von Waren ist jedenfalls die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts anzuraten mit der Konsequenz, dass der Verkäufer (Auftragnehmer) bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts Eigentümer der Sache bleibt. So erhält er sich auch das Recht, im Falle der Insolvenz des Geschäftspartners die Sache aus der Insolvenzmasse herauszufordern.

  • Das Gesetz sieht für den Vorausleistungspflichtigen überdies die „Unsicherheitseinrede“ vor, d.h. der Auftragnehmer kann seine Leistung zurückbehalten, bis die Gegenleistung bewirkt oder sichergestellt ist, wenn Letztere durch schlechte Vermögensverhältnisse des Geschäftspartners gefährdet erscheint. Die schlechten Vermögensverhältnisse dürfen dem Gläubiger im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt gewesen sein.

Stand: 08.10.2019

Wann ist die Fälligkeit der Leistung gegeben?

Eine Leistung ist fällig, wenn der Schuldner sie erbringen muss, weil der Gläubiger die Leistung fordern kann. Die Fälligkeit einer Leistung bestimmt, ab welchem Zeitpunkt der Gläubiger seine Leistung fordern kann, bzw. ab wann der Schuldner leisten muss (Fälligkeitszeitpunkt).

Wann wird Anspruch fällig?

Fällig wird eine Leistung in dem Zeitpunkt, in dem der Gläubiger berechtigt ist, sie zu fordern. Haben die Parteien nichts anderes bestimmt, so wird die Forderung mit ihrem Entstehen "sofort" fällig (§ 271 Abs. 1 BGB). Die Parteien können jedoch die Fälligkeit der Forderung durch Vereinbarung (Stundung) hinausschieben.

Wann ist eine Leistung fällig BGB?

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 271 Leistungszeit (1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

Wann ist eine Rechnung nicht fällig?

Eine Rechnung ist grundsätzlich sofort zur Zahlung fällig, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Nach § 286 Abs. 3 BGB kommt der Schuldner spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet.

Wann ist eine Leistung erfüllbar?

Fällig ist eine Leistung, die der Schuldner zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllen muss. Erfüllbarkeit liegt dagegen bei einem Zeitpunkt vor, ab dem der Schuldner die Leistung bewirken darf. Bei hinausgeschobener Fälligkeit ist die sofortige Erfüllbarkeit vorgesehen (§ 271 Abs. 2 BGB).