Für diesen Beitrag haben wir alle relevanten Fakten sorgfältig recherchiert. Eine Beeinflussung durch Dritte findet nicht statt. Show Brief in Postkasten (Symbolbild): Eine Kündigung als herkömmlichen Brief zu verschicken, ist unsicher. Doch auch das Einschreiben hat seine Tücken. (Quelle: STPP/imago-images-bilder) Schlagzeilen Alle Umfrage-Schock für Kanzler und RegierungBrand bei Schlagerduo: Haus unbewohnbar Ex-Bundesliga-Profi mit spätem GeständnisZDF-Kommissarin hört nach 18 Jahren aufDarts: Weltmeister sorgt für EkstasePolizisten schießen auf 37-JährigenTürkische Inflation: drastischer AbsturzDDR-Star Christiane Ufholz ist totParty-Schiff sinktHier haben Autoraser oft NarrenfreiheitGericht droht Ministerium Zwangsgeld anPrinzessin Kate verbannt AccessoireHier sind die Rentiere los - jetzt spielen Alle Schlagzeilen anzeigen Mehr anzeigen Anzeige Loading... Loading... Loading... Eine Kündigung per Einschreiben zu verschicken, gilt als sichere Variante. Doch das stimmt nicht ganz. Hierbei sollten Sie einiges beachten. Das Wichtigste im Überblick
Wenn man seinen Job loswerden möchte, muss man dafür kündigen. So weit, so gut. Doch das kann nicht einfach so geschehen. Denn auch bei einer Kündigung muss man einige Dinge beachten. Besonders wichtig ist, wann und ob überhaupt Ihr Arbeitgeber das Kündigungsschreiben erhält. Das nennt sich im Arbeitsrecht "Zugang". Die Kündigung per Einschreiben zu versenden, gilt als sicherer Weg. Doch in einer Kündigung auf diesem Weg stecken einige rechtliche Tücken. t-online erklärt, warum – und auf welchem Weg Sie das Kündigungsschreiben besser übermitteln sollten. Was muss ich bei einer Kündigung beachten?Eine Kündigung muss in jedem Fall schriftlich, also auf Papier, erfolgen. Es reicht nicht aus, wenn Sie Ihren Chef anrufen, eine E-Mail schreiben oder bloß eine WhatsApp-Nachricht schicken. Außerdem muss deutlich werden, dass Sie kündigen möchten – etwa mit dem Wort "Kündigung" in der Betreffzeile. Ganz entscheidend ist, wann Ihr Arbeitgeber das Kündigungsschreiben erhält. Das nennt sich im Arbeitsrecht Zugang.
Es reicht, wenn es im "Machtbereich" des Empfängers angekommen ist, wie es in der Fachsprache heißt. Das bedeutet: Ihr Chef muss es nicht zwangsläufig erhalten, aber es muss etwa in seinem Briefkasten sein. Einschreiben eignen sich nur bedingt für das Versenden einer Kündigung (siehe unten). Sie müssen den Kündigungsbrief auf jeden Fall unterschreiben. Eine elektronische Unterschrift gilt hierbei nicht. Welche Probleme gibt es mit einer Kündigung per Einschreiben?Drei Arten von Einschreiben kommen für die Kündigung infrage – und keines dieser eignet sich perfekt, um ein Kündigungsschreiben rechtlich sicher zu Ihrem Chef zu bringen. Ein Überblick:
Gut zu wissen: Auch Ihr Arbeitgeber muss den Zugang des Kündigungsschreibens sicherstellen, wenn er Sie feuert. Wenn das Schreiben nicht (rechtzeitig) ankommt, können Sie rechtlich gegen die Kündigung vorgehen.
Welche Alternativen zum Einschreiben habe ich?Die sicherste Variante ist: Sie überbringen das Kündigungsschreiben selbst. Sie müssen es nicht Ihrem Chef in die Hand drücken, es reicht, wenn Sie es in den Firmenbriefkasten werfen (siehe oben). Sie können aber auch einen Freund oder Verwandten, dem Sie vertrauen, damit beauftragen, den Brief bei Ihrem Arbeitgeber abzugeben. Ihr Arbeitgeber greift im Falle eines Kündigungsschreibens meist auf einen Boten zu – entweder ein Mitarbeiter des Betriebs oder einen professionellen Kurierdienst. Vorteil hiervon: Ein Bote kann im Zweifelsfall als Zeuge aussagen, dass der Zugang der Kündigung erfolgt ist. Das gilt aber nur, wenn klar ist, welcher Bote genau den Brief abgeliefert hat.
Für Sie als Arbeitnehmer eignen sich professionelle Boten für die Zustellung aber weniger, weil sie zu teuer sind. Ihr Arbeitgeber kann auch einen Gerichtsvollzieher beauftragen, um die Kündigung zu überbringen. Das wird er aber nur machen, wenn es um eine besonders hohe Position geht – oder die Kündigungsfrist sehr lange ist. Verwendete Quellen
Quellen anzeigen
Loading... Loading... Loading... Loading... Loading... Loading... Loading... Loading... Loading... Loading... Loading... Loading... ShoppingAnzeigenLoading... Loading... Loading... Loading... Loading... Loading... Loading... Loading... Loading... Loading... Loading... Loading... Neueste Artikel Leistung, Aussehen oder Glück? Karriere: Diese Faktoren bringen Erfolg im Beruf Arbeitsrecht Ihren Urlaubsanspruch bei Kündigung regelt das Bundesurlaubsgesetz rb (TP) Klausel im Vertrag Darf man Überstunden mit dem normalen Gehalt abgelten? Von Christine Holthoff Arbeitsrecht Sonderurlaub bei Hochzeit: Was für den öffentlichen Dienst gilt Arbeitnehmervertretung Nicht in der Gewerkschaft – darf ich trotzdem streiken? Von Christine Holthoff Frist und Formulierung So kündigen Sie Ihren Job richtig Von Christine Holthoff Themen ArbeitgeberArbeitnehmerKündigung Beruf & Karriere A bis Z Arbeitslosigkeit Arbeitslos meldenArbeitslosengeld 1 und 2Arbeitslosengeld bei eigener KündigungArbeitslosengeld nach KrankengeldArbeitslosengeld: wie lange?Kündigung wegen KrankheitOnline arbeitslos melden Minijob 450-Euro-JobMinijob Arbeitslosengeld Teilzeit Stunden TeilzeitjobTeilzeit oder MinijobTeilzeit und Minijob gleichzeitigVollzeit- zu Teilzeitjob Urlaub Sonderurlaub bei TodesfallUrlaubsanspruch bei Kündigung weitere Ratgeber AbmahnungArbeitszeitgesetz Pausenformloser AntragGehalt BundeskanzlerKündigungsfrist ArbeitgeberSteuerfreier Arbeitgeberzuschuss Wann gilt die Kündigung per Post?Massgebend bei der Zustellung einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer ist nicht der Poststempel, sondern der Zeitpunkt des Eintreffens beim Empfänger. Die Kündigung wird erst wirksam, wenn sie die andere Partei erhalten hat bzw.
Kann man eine Kündigung auch per Post schicken?Möchten Sie Ihren Mietvertrag kündigen, sollten Sie das Schreiben per EINSCHREIBEN der Deutschen Post verschicken. Beim EINSCHREIBEN erhalten Sie bereits beim Versand einen Nachweis darüber, dass Sie einen Brief an Ihren Vermieter aufgegeben haben.
Wie muss eine ordentliche Kündigung zugestellt werden?Gegenüber einer anwesenden Person gilt die Kündigung durch die persönliche Übergabe als zugestellt bzw. zugegangen. Allerdings muss im Zweifel auch bewiesen werden, dass die Übergabe stattgefunden hat. Bei einer abwesenden Person erfolgt der Zugang, sobald die Kündigung in den Machtbereich des Empfängers gelangt.
|