Kann man Geschäftsführer von zwei GmbH sein?

Wie sieht die Rolle des Geschäftsführers innerhalb einer GmbH aus und ab wann haften die Organe einer GmbH oder AG? Antworten auf diese und weitere Fragen erhältst du im folgenden Artikel.

Kann man Geschäftsführer von zwei GmbH sein?

Kann man für eine GmbH auch mehrere Geschäftsführer bestimmen?

Ja. Dabei ist es möglich, dass die Geschäftsführer bei Vertragsabschlüssen per Einzelunterschrift oder per Kollektivunterschrift zu zweien unterzeichnen. Bei zwei oder mehr Geschäftsführern muss von Gesetzes wegen eine Person für den Vorsitz bestimmt werden. Der Vorsitzende Geschäftsführer hat nach OR Art. 808a den Stichentscheid. Dies kann in den Statuten geändert werden.

Welche Rolle spielt der Vorsitzende der Geschäftsleitung gegenüber den anderen Geschäftsführern? 

Das Gesetz schreibt bei mehreren Geschäftsführern zwingend einen Vorsitzenden vor. Generell besitzt der Vorsitzende keine besonderen Befugnisse, ausser den Stichentscheid. Die Geschäftsführung wird grundsätzlich durch die Geschäftsführer gemeinsam ausgeübt. Allfällig kann mit der Klausel des gemeinsamen Entscheids der Gesellschafter die Statuten ergänzt werden.

Muss bei einer GmbH der Geschäftsführer auch gleichzeitig Gesellschafter sein?

Nein. Sie können für die Organe, Gesellschafter und Geschäftsführer, verschiedene Personen bestimmen.

Wann haften die Organe (Geschäftsführer/ Verwaltungsräte) der GmbH oder AG auch mit Privatvermögen? 

Die Kapitalgesellschaft (GmbH/AG) haftet bei ordentlicher Geschäftsführung nur mit dem eigenen Gesellschaftsvermögen. Die Organe der GmbH (Geschäftsführer) haften, soweit sie in Verletzung ihrer Pflichten und verschuldeter Weise der Gesellschaft oder Gläubigern einen Schaden verursachen (sog. Verantwortlichkeitshaftung). Auch haften die Organe solidarisch mit der Gesellschaft für gewisse Abgaben, wie Sozialabgaben (AHV, ALV etc.) und Verrechnungssteuer (relevant bei Kapitalausschüttungen ins Ausland).

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Besteht eine GmbH aus zwei zu jeweils 50 % an der GmbH beteiligten Gesellschaft, spricht man von einer Zwei-Personen-GmbH. In dieser Konstellation kann keiner der beiden Gesellschafter gegen den Willen des anderen Beschlüsse fassen. Daraus ergeben sich rechtliche Besonderheiten, z. B. bei der Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers.

1 Entstehung der Zwei-Personen-GmbH

Die Zwei-Personen-GmbH entsteht durch Gründung einer GmbH durch zwei gleichberechtigte Gesellschafter. Jeder Gesellschafter hält 50 % der GmbH-Anteile, hat 50 % der Stimmrechte und Anspruch auf die Hälfte des ausgeschütteten Gewinns der GmbH. In der Praxis ist diese Konstellation weit verbreitet. Sie wird oft von Geschäftspartnern begründet, die unterschiedliche, sich ergänzende Qualifikationen in den Geschäftsbetrieb einbringen. Das sind z. B.

  • der kaufmännische Gesellschafter-Geschäftsführer
  • und der produktverantwortliche technische Gesellschafter-Geschäftsführer (Ingenieur, Techniker, IT-Spezialist)
  • oder ein Marketing-Gesellschafter-Geschäftsführer.

Beide Gesellschafter-Geschäftsführer sind dann rechtlich, steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich gleichgestellt. Eine Zweipersonen-GmbH entsteht aber auch, wenn sich der Gesellschafter einer Einpersonen-GmbH dazu entschließt, einen weiteren, gleichberechtigten Gesellschafter aufzunehmen, z. B. bei Übertragung des Betriebes an Kinder oder einen externen Nachfolger.

Um die partnerschaftliche Gleichstellung zu gewährleisten, wird darüber hinaus in den meisten Gesellschaftsverträgen von Zwei-Personen-GmbHs folgende Vereinbarung getroffen:

  • Jeder der Gesellschafter-Geschäftsführer darf die Gesellschaft alleine nach außen vertreten (Einzelvertretungsbefugnis).
  • Beide Gesellschafter-Geschäftsführer sind vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit. Der Gesellschafter kann damit als Vertreter der GmbH Verträge mit sich selbst als natürlicher Person abschließen (z. B. den Anstellungsvertrag oder einen Mietvertrag über eine von der GmbH genutzte Immobilie).

Solange die Geschäfte der GmbH gut laufen, sich die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer in der Ausgestaltung der Geschäftspolitik einig sind und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit möglich ist, kann die Zusammenarbeit auf dieser vertraglichen Grundlage funktionieren.

2 Zusammenarbeit in der Krise

Erfahrungsgemäß kommt es zu wirtschaftlichen Situationen in der GmbH, die von den beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern unterschiedlich gewertet werden.

 

Praxis-Beispiel

Streit über Werbekampagne

Die SOFTO Logistik GmbH entwickelt Software für logistische Anwendungen in mittelständischen Betrieben. Unterdessen sind 10 Mitarbeiter beschäftigt. 95 % des Umsatzes wird mit einem Kunden abgewickelt. Der Geschäftsführer Mustermann hält diese Abhängigkeit für zu riskant und möchte in den nächsten Monaten mit einer Werbekampagne neue Kunden hinzugewinnen. Dazu muss ein Kredit über 50.000 EUR aufgenommen werden. Die Geschäftsführerin Musterfrau sieht das nicht so und verweigert ihre Zustimmung.

Diese Meinungsverschiedenheit zwischen den Gesellschafter- Geschäftsführern kann, wenn das Verhältnis eskaliert, zwar unter Umständen zu einer existenziellen Gefährdung der GmbH, aber nur im Ausnahmefall zu einer persönlichen Haftung eines der Geschäftsführer führen. Zwar ist jeder der beiden Geschäftsführer nach den allgemeinen Grundsätzen des GmbH-Gesetzes dazu verpflichtet, alles zu tun, was die GmbH fördert, und alles zu unterlassen, was die GmbH gefährdet. In der Praxis ist es im Verhältnis der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer nur dann möglich, den anderen in die Haftung zu nehmen,

  • wenn einer der Geschäftsführer gegen die Sorgfaltspflichten, fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat,
  • wenn der Beweis eines daraus entstandenen Schadens geführt werden kann und
  • der Schaden der Höhe nach beziffert werden kann.
 

Praxis-Tipp

Regelungen im Gesellschaftsvertrag treffen

Jeder Geschäftsführer sollte rechtliche Vorkehrungen dafür treffen, dass der Geschäftsführer-Kollege alleine haftet, sobald er handelt, ohne sich mit ihm abzusprechen oder ihn zu informieren. Rechtsverbindlich ist eine solche Absicherung nur, wenn dies im Gesellschaftsvertrag der GmbH verankert ist.

Als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Zwei-Personen-GmbH gibt es folgende Möglichkeiten, die Entscheidungsfreiheit entscheidend einzuschränken:

  • Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag der GmbH, dass jeder Gesellschafter für die GmbH nur in Gesamtvertretung oder in unechter Gesamtvertretung handeln kann.
  • Vorkehrungen dafür, dass es nicht zur Patt-Situation in der GmbH kommt: Bestimmung eines neutralen und kompetenten "Schiedsrichters".

Der Geschäftsführer muss bei Pflichtverstößen des Geschäftsführer- Kollegen ohne zu zögern handeln, damit er persönlich nicht zusätzlich für Versäumnisse und Fehler seines Kollegen verantwortlich gemacht werden kann. In den Gesellschaftsverträgen der meisten Zwei-Personen-GmbHs sind die oben genannten Klauseln trotz Beratung durch einen externen Berater nicht umgesetzt.

Kann man mehrfach Geschäftsführer sein?

Die Bestellung des Geschäftsführers einer GmbH erfolgt generell per Beschluss der Gesellschafterversammlung. Es können ein, zwei oder auch mehrere Geschäftsführer bestellt werden.

Wann darf man nicht mehr Geschäftsführer sein?

Eine Person kann nicht zum Geschäftsführer bestellt werden, wenn sie wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurde (§ 6 Abs. 2, Nr. 3 GmbHG). Solche Strafttaten sind z.B. Insolvenzverschleppung, Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht oder Gläubiger- oder Schuldnerbegünstigung.

Kann eine GmbH 3 Geschäftsführer haben?

Grundsätzlich kann eine GmbH einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Dies ist in § 6 Abs. 1 GmbHG festgeschrieben. Wurden mehrere Personen zu Geschäftsführern bestellt, können diese nur gemeinschaftlich die Gesellschaft vertreten, außer im Gesellschaftsvertrag wurde etwas anderes vereinbart.

Sind mehrere Geschäftsführer bestellt so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer?

Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.