Bedeutung sirenensignale nrw

Warnung und Information der
Bev�lkerung im Brand- und Katastrophenschutz
(Warnerlass)
Runderlass des Ministeriums des Innern
- 32-52.08.09 -

Vom 26 Mai 2020

Gem�� � 54 Abs�tze 2 und 3 des Gesetzes �ber den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) ge�ndert worden ist, wird Folgendes bestimmt:

1
Allgemeines

1.1
Bedeutung der Warnung im Brand- und Katastrophenschutz

Unabh�ngig von der Art des Schadenereignisses ist eine rechtzeitige Information und Warnung der Bev�lkerung als Grundlage f�r eine erfolgreiche Schadenbew�ltigung im Ereignisfall unerl�sslich. Durch den Aufruf zu bestimmten Verhaltensweisen stellt sie zugleich eine notwendige Erg�nzung der Gefahrenabwehrma�nahmen dar.

Die Warnung der Bev�lkerung ist ein wichtiger Baustein im System einer effektiven Gefahrenabwehr und zur St�rkung der Selbsthilfef�higkeit der Bev�lkerung zur eigenverantwortlichen Gefahrenvermeidung.

Die Warnung im Zivilschutzfall ist Aufgabe des Bundes. Dieser ist im Verteidigungsfall zust�ndig f�r die Erfassung von Luftkriegsgefahren und gro�r�umigen radiologischen Gefahren. Die L�nder warnen dabei im Auftrag des Bundes mit den �rtlich vorhandenen Warnmitteln. Der Bund hat hierzu ein satellitengest�tztes modulares Warnsystem (MoWaS) aufgebaut, welches angeschlossene Fernseh- und H�rfunkanstalten, Anwendungssoftware (Warn-Apps) und andere Medien innerhalb von maximal einer Minute mit Warnmeldungen erreichen kann. Dieses System steht in Nordrhein-Westfalen den Kreisen und kreisfreien St�dten f�r die Warnung im Brand- und Katastrophenschutz zur Verf�gung.

1.2
Begriffsdefinition Warnmeldung, Gefahrenwarnung und vorsorgliche Information

Eine Warnung zu einer Gefahrenlage besteht immer aus einem Hinweis auf die Gefahr sowie anlassbezogen aus einer Verhaltensanweisung f�r die Bev�lkerung (Warnmeldung).

Warnungen der Bev�lkerung �ber Warnmittel, vergleiche Nummer 1.3, sind zu veranlassen, wenn als Folge einer Gro�einsatzlage, einer Katastrophe, allgemeiner Gef�hrdungslagen, wie der Ausbreitung einer Schadstoffwolke, sowie als Folge von Unwettergefahren Lebens- oder erhebliche Gesundheitsgefahren f�r eine gr��ere Gruppe von Personen unmittelbar bevorstehen oder zu bef�rchten sind und ein kurzfristiges Verhalten der Bev�lkerung erreicht werden soll (Gefahrenwarnung).

Eine Warnmeldung kann auch erforderlich sein, wenn zwar objektiv keine Gef�hrdung der �ffentlichen Sicherheit und Ordnung gegeben ist, eine Information aber aufgrund subjektiver Wahrnehmung der Bev�lkerung oder durch fehlerhafte Information durch nicht autorisierte Dritte geboten erscheint (vorsorgliche Information).

1.3
Warnmittel

Um einen m�glichst hohen Verbreitungsgrad einer Warnmeldung bei der Bev�lkerung zu erreichen, ist ein Warnmix bestehend aus unterschiedlichen Warnmitteln anzustreben.

F�r die unter Nummer 1.2 genannten Warnzwecke stehen insbesondere folgende Warnmittel zur Verf�gung:

a) MoWaS Warnmultiplikatoren:

aa) MoWaS regionale Medien,

bb) MoWaS �berregionale Medien und

cc) MoWaS Warn-Apps,

b) H�rfunksender, die nicht �ber MoWaS angesteuert werden wie zum Beispiel Lokalh�rfunksender,

c) Direkte Einsprache des Warntextes seitens der Leitstelle nach � 28 BHKG als Durchsage im Lokalh�rfunksender �Radio on air�,

d) Sirenen,

e) Warndurchsagen mittels Lautsprecher durch Warnfahrzeuge und

f) Verbreitung in Sozialen Medien.

1.4
Warnstufen auszul�sen �ber MoWaS

Die Warnstufen in MoWaS werden nach Priorit�t in die Stufen 1 �Hoch�, 2 �Mittel� und 3 �Niedrig� eingeteilt.

Die Einstufung richtet sich nach der Gef�hrdungslage und dem diesbez�glich notwendig zu erreichenden Warnbereich. Bei der Auswahlentscheidung der jeweiligen Warnstufe sind zugleich stets die Auswahl des Warnmittels und die damit verbundene Verbreitung der Warnung, insbesondere die etwaige Unterbrechung von Fernseh- und H�rfunkprogrammen, miteinzubeziehen.

Die Warnstufe 1 �Hoch� entspricht einer amtlichen Gefahrendurchsage:

Die Medien sind verpflichtet, die Warnung sofort und unver�ndert zu senden. Im Fernsehen wird sofort ein Nachrichtenband eingeblendet, Radiosendungen werden sofort unterbrochen.

Die Warnstufe 2 �Mittel� entspricht einer amtlichen Gefahrenmitteilung:

Die Medien k�nnen den Text der Warnung redaktionell anpassen. Im Fernsehen wird unverz�glich ein Nachrichtenband eingeblendet, Radiosendungen werden an geeigneter Stelle unterbrochen.

Die Warnstufe 3 �Niedrig� entspricht einer Gefahreninformation:

Die Medien entscheiden �ber den Umgang mit der Warnung.

Warnstufen 1 �Hoch� und 2 �Mittel� entsprechen einer Gefahrenwarnung. Eine vorsorgliche Information entspricht der Warnstufe 3 �Niedrig�, vergleiche Nummer 1.2.

1.5
Verlautbarungsrechte und Sendezeit f�r Dritte im Rundfunk

Gem�� der Begriffsbestimmung des � 2 des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GV. NRW. S. 408), der zuletzt durch Artikel 1 des Zweiundzwanzigsten Rundfunk�nderungsstaatsvertrages vom 26.Oktober 2019 (GV. NRW. S. 134) ge�ndert worden ist, umfasst der Begriff Rundfunk Fernseh- und H�rfunkprogramme.

Warnmultiplikatoren, wie zum Beispiel Rundfunkanstalten, Informationsdienstleister, Schl�sselbetriebe wie die Deutsche Bahn, sind zur Annahme von Warnmeldungen berechtigt und verbreiten die Warnmeldung �ber die angeschlossenen Warnmittel (multiplizieren).
Hierzu wurden die �Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland [mit den an MoWaS angeschlossenen Multiplikatoren] zur �bermittlung und Verbreitung von amtlichen Gefahrendurchsagen, Gefahrenmitteilungen, Gefahreninformationen und Entwarnungen �ber das Modulare Warnsystem (MoWaS) von Bund und L�ndern zur Warnung und Information der Bev�lkerung vor den besonderen Gefahren im Spannungs- und Verteidigungsfall, bei gegenw�rtigen Gefahren in Katastrophenf�llen und bei anderen erheblichen Gefahren f�r die �ffentliche Sicherheit� geschlossen. Diese konkretisieren die warnstufenabh�ngigen Sendeverpflichtungen der Medien, vergleiche Nummer 1.4. Der � 8 des WDR-Gesetzes vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1046) ge�ndert worden ist, bleibt unber�hrt.

2
Zust�ndigkeiten

2.1
Gemeinden und Kreise

Gem�� � 3 Absatz 1 BHKG nehmen die Gemeinden und die Kreise sowie kreisfreien St�dte die Aufgabe der Warnung der Bev�lkerung wahr.

Auf Grundlage der nachfolgenden Regelungen erstellen die Aufgabentr�ger nach � 3 Absatz 1 BHKG ihre Warnkonzepte und erg�nzen diese bei Bedarf, orientiert an ihren �rtlichen Bed�rfnissen.

2.2
Land

In Ausnahmef�llen warnt das f�r Inneres zust�ndige Ministerium in eigener Zust�ndigkeit, vergleiche Nummer 5, und beh�lt sich die Genehmigung einer deutschlandweit zu verbreitenden Warnmeldung durch einen Aufgabentr�ger vor, vergleiche Nummer 4.3.

3
Warnung

3.1
Sirenen

Eine gro�fl�chige und zeitnahe Warnung der Bev�lkerung zu Gefahrenlagen ist insbesondere �ber Sirenensignale zu erreichen. Wenn sie Bestandteil der kommunalen Warnkonzepte sind, sollte m�glichst die Beschallung des gesamten Zust�ndigkeitsbereichs gew�hrleistet sein. Die M�glichkeit zur Ausl�sung in Teilen des Zust�ndigkeitsbereichs muss dabei bestehen.

3.1.1
Weckeffekt

Die Bev�lkerung, die im Moment des Schadenereignisses keine H�rfunkmedien empf�ngt, kann durch das Sirenensignal erreicht und so zum Einschalten des H�rfunks aufgefordert werden (Weckeffekt).

3.1.2
Sirenensignale

Die unter den Nummern 3.1.2.1 bis 3.1.2.4 beschriebenen Signale entsprechen den aus der Vergangenheit bekannten Signalen der Zivilschutzsirenen des Bundes und werden f�r die Warnung im Brand- und Katastrophenschutz wie folgt festgelegt:

3.1.2.1
Warnung bei Gefahren

1 Minute Heulton (auf- und abschwellend)

Damit verbunden ist die Aufforderung, den H�rfunksender einzuschalten und auf Durchsagen zu achten. Es kann erforderlich sein, das Signal mehrfach zu wiederholen.

3.1.2.2
Entwarnung

1 Minute Dauerton

3.1.2.3
Probealarm

Kombination aus den Signalen Entwarnung-Warnung-Entwarnung

Empfohlen wird die Ausl�sung der Signale in einem zeitlichen Abstand von 5 Minuten.

3.1.2.4
Alarmierung der Feuerwehr

1 Minute Dauerton, zweimal unterbrochen

3.1.3
Information durch H�rfunksender

Das Signal zur Warnung bei Gefahren beinhaltet f�r die Bev�lkerung die Aufforderung, das Radio einzuschalten. Mit Ausl�sen der Sirenensignale muss von den Aufgabentr�gern sichergestellt werden, dass die entsprechenden H�rfunksender einen Warntext, vergleiche Anlage, zum Verlesen innerhalb des Sendebetriebs erhalten haben.

3.1.4
Sirenenkataster im Informationssystem Gefahrenabwehr Nordrhein-Westfalen (IG NRW)

Die Gemeinden und Kreise, die �ber Sirenen verf�gen, tragen diese unter Angabe aller Pflichtfelder in IG NRW unter �Erfassung/Sirenen/Neu� ein. Ortsfeste und mobile Sirenen sind unter dem Unterpunkt �Aufstellung� differenziert zu erfassen. Die Daten sind jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres zu aktualisieren.

3.1.5
Landesweiter Probealarm

An jedem zweiten Donnerstag im M�rz und September um 11:00 Uhr wird von den �rtlichen Aufgabentr�gern, die �ber Sirenen in ihrem Zust�ndigkeitsbereich verf�gen, ein Probealarm ausgel�st. Die Signale entsprechen Nummer 3.1.2.3. Der landesweite Probealarm ist von den �rtlichen Aufgabentr�gern im Vorfeld in der �ffentlichkeit anzuk�ndigen. Die Bev�lkerung ist w�hrend des Probealarms mit dem Inhalt des Warntextes Nummer 6, vergleiche Anlage, vorsorglich zu informieren.

3.2
MoWaS
MoWaS als das zentrale Warnsystem von Bund, L�ndern und Kommunen zur Warnung im Zivil- und Katastrophenschutz sowie bei anderen erheblichen Gefahren f�r die �ffentliche Sicherheit bildet die Grundlage zur Verbreitung von Warnmeldungen �ber unterschiedliche Warnmultiplikatoren, vergleiche Nummer 1.3.

Anlassbezogen erg�nzt werden sollte eine Warnung mittels MoWaS durch andere �rtlich vorhandene Warnmittel, vergleiche Nummer 1.3.

3.2.1
R�umlicher Gef�hrdungs- und Warnbereich

MoWaS erm�glicht Festlegungen zu georeferenzierten Bereichen (Gef�hrdungsbereich und Warnbereich).

Der Warnbereich umfasst den Teil des Gef�hrdungsbereichs, der in den Zust�ndigkeitsbereich f�llt. Warnbereiche sind entsprechend systembedingt vorgegeben.

Geht der Gef�hrdungsbereich �ber den eigenen Warnbereich hinaus, werden die betroffenen Nachbarleitstellen automatisiert �ber MoWaS informiert. Eine Information und Abstimmung nach Nummer 4.1 ist daneben erforderlich.

3.2.1.1
Eigener Zust�ndigkeitsbereich

Kreise und kreisfreie St�dte k�nnen innerhalb von MoWaS Warnmeldungen nur f�r ihren eigenen �rtlichen Zust�ndigkeitsbereich ausl�sen.

3.2.1.2
Landesweiter und �berregionaler Bereich

Nur das Lagezentrum der Landesregierung im f�r Inneres zust�ndigen Ministerium sowie durch das Land beauftragte kommunale Leitstellen, als Redundanzstandorte des Landes, sind technisch dahingehend ausgestattet, um mit MoWaS eine Warnmeldung mit einem landesweiten Bereich ausl�sen zu k�nnen.

Gleiches gilt f�r �berregionale Warnmeldungen, die �ber die Fernsehanstalten deutschlandweit ausgestrahlt werden.

3.2.2
MoWaS vS/E

Die Bezirksregierungen, das Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen (IdF NRW) und die Landesleitstelle der Polizei im Landesamt f�r Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen (LZPD NRW) sind mit je einer vorlagenerstellenden MoWaS Sende- / Empfangseinrichtung (MoWaS vS/E) ausgestattet. Dies sind Web-basierte Systeme, die die Erstellung einer Warnmeldung erm�glichen. Die Anwendung MoWaS vS/E ist grunds�tzlich - anders als eine Vollstation - auf die Vorlagenerstellung von Warnungen beschr�nkt und berechtigt lediglich bei Warnanl�ssen der Stufe 3 nach Nummer 1.4 zum Ausl�sen einer Warnung �ber die Warn-Apps. Die Verbreitung von Warnmeldungen der Stufen 1 und 2 nach Nummer 1.4 an die Warnmittel erfolgt nicht direkt, sondern erst nach Freigabe der Warnmeldung durch das Lagezentrum der Landesregierung im f�r Inneres zust�ndigen Ministerium. Die MoWaS vS/E Systeme haben als maximalen r�umlichen Warnbereich den jeweiligen Regierungsbezirk (Stationen bei den Bezirksregierungen) beziehungsweise das ganze Land (Stationen beim IdF NRW und in der Landesleitstelle der Polizei im LZPD NRW). Eine Verpflichtung zur Nutzung des Systems oder eine neue Aufgabenwahrnehmung der Bezirksregierung im Bereich Warnung sind damit derzeit nicht verbunden. Es wird f�r die Bezirksregierungen die technische M�glichkeit geschaffen, im MoWaS-System, welches die Leitstellen in Nordrhein-Westfalen zur Warnung der Bev�lkerung nutzen, mitzulesen, so dass der Kommunikationsfluss im Bereich Warnung auf allen Verwaltungsebenen gew�hrleistet ist.

Das System in der Landesleitstelle der Polizei im LZPD NRW soll gem�� Erlass vom 22. Januar 2018 ausschlie�lich f�r die direkte Verbreitung von polizeilichen Warnungen �ber die App NINA zu Eins�tzen aus besonderem Anlass gem�� � 4 der Verordnung �ber die Bestimmung von Polizeipr�sidien zu Kriminalhauptstellen vom 26. August 2013 (GV. NRW. S. 502), durch Verordnung vom 18. April 2018 (GV. NRW. S. 204) ge�ndert worden ist, genutzt werden (vergleiche Nummer 9).

3.3
Bundes-/Landesweiter Warntag

Am zweiten Donnerstag im September findet ein bundes-/landesweiter Warntag statt. Dabei wird durch die Aufgabentr�ger, die �ber Sirenen verf�gen, ein landesweiter Sirenenprobealarm nach Nummer 3.1.5 durchgef�hrt. Zugleich wird MoWaS zentral (Bund/Land) ausgel�st. Dabei werden alle Warnmultiplikatoren, auch das Warnmittel Warn-Apps, mit einer zentralen Probewarnmeldung ausgel�st. Die �rtlichen Warnkonzepte sollten insgesamt an diesem Tag erprobt und ausgewertet werden. Die jeweiligen Entwarnungen erfolgen gem�� den Nummern 3.1.2.2 und 7.

Im Vorfeld des bundes-/landesweiten Warntages wird das f�r Inneres zust�ndige Ministerium im Wege einer gezielten �ffentlichkeitsarbeit die Bev�lkerung �ber den Aktionstag und insbesondere die Probealarme informieren. Die �rtlichen Aufgabentr�ger stellen die fr�hzeitige Information zugleich in ihrem Zust�ndigkeitsbereich sicher.

4
Warnprozess

4.1
Fachliche Bewertung und Entscheidung durch die Einsatzleiterin oder den Einsatzleiter

Ob die Abfassung und Weiterleitung einer Warnmeldung erforderlich ist, hat die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter oder nach Arbeitsaufnahme der Krisenstab � insbesondere bei Gro�einsatzlagen und Katastrophen � festzustellen. Dabei ist festzulegen, aus welchen Warnmedien sich der Warnmix zusammensetzt, vergleiche Nummer 1.3, und ob die Meldung landesweit durch den H�rfunk und/oder durch einen beziehungsweise mehrere Lokalh�rfunksender zu verbreiten ist. Dabei ist unbedingt zu beachten, dass zu h�ufiges Warnen dazu f�hren kann, dass ein Gew�hnungseffekt eintritt und die Handlungsanweisungen nicht oder nicht mehr befolgt werden.

Bei Lagen, die die Zust�ndigkeit mehrerer Aufgabentr�ger betreffen, stellt die am Ort des Schadenereignisses zust�ndige Beh�rde �ber die einheitliche Leitstelle die unverz�gliche �bermittlung der vorhandenen Lageinformationen an s�mtliche betroffenen Leitstellen sicher, vergleiche Nummer 3.1 des Runderlasses des Ministeriums des Innern �Meldungen an die Aufsichtsbeh�rden �ber au�ergew�hnliche Ereignisse im Brand- und Katastrophenschutz� (Meldeerlass) vom 16. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 343). Um inhaltliche Widerspr�che der Warntexte auszuschlie�en, muss zwischen den betroffenen Einsatzleitungen, Leitstellen oder Krisenst�ben eine Abstimmung der Texte zu Warnbereichen sowie zum Umsetzen der Warnung erfolgen. Die automatisierte Information �ber MoWaS nach Nummer 3.2.1 ersetzt diese Verpflichtung nicht.

4.2
Aufgabe der einheitlichen Leitstelle

4.2.1
Umsetzung der Warnung

Die zust�ndige einheitliche Leitstelle f�r den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst nach � 28 BHKG setzt die Entscheidung der Einsatzleiterin oder des Einsatzleiters oder - nach Arbeitsaufnahme - des Krisenstabs zur Warnung um. Die in der Anlage aufgef�hrten Mustertexte sind dabei zu beachten. F�r die Auswahl der Warnmittel und des damit verbundenen landesweiten oder lokalen Verbreitungsgrades dienen die in der Anlage vorhandenen Empfehlungen als Orientierung.

4.2.2
Meldepflichten beziehungsweise Information der Aufsichtsbeh�rden

Ist eine Aussendung �ber einen H�rfunksender erforderlich, gibt die zust�ndige einheitliche Leitstelle f�r den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst nach � 28 BHKG die Warnmeldung an die H�rfunksender unmittelbar weiter und informiert unverz�glich die zust�ndige Bezirksregierung (Meldekopf), die benachbarten Leitstellen, die Leitstelle der �rtlich zust�ndigen Kreispolizeibeh�rde, die Landesleitstelle der Polizei im LZPD NRW sowie das f�r Inneres zust�ndige Ministerium (Lagezentrum der Landesregierung) �ber die veranlasste Warnmeldung, vergleiche Nummer 1.8 Anlage 1 des Meldeerlasses.

4.3
Fachliche Bewertung und Entscheidungsvorbehalt durch die oberste Aufsichtsbeh�rde bei �berregionalen Warnungen

Bei Warnungen, die nach fachlicher Bewertung und Entscheidung der zust�ndigen Einsatzleitung oder des zust�ndigen Krisenstabes, vergleiche Nummer 4.1, �berregional (deutschlandweit) �ber das Fernsehen ausgestrahlt werden sollen, sendet die zust�ndige einheitliche Leitstelle f�r den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst nach � 28 BHKG die Warnmeldung unverz�glich und gleichzeitig an die zust�ndige Bezirksregierung (Meldekopf) und das f�r Inneres zust�ndige Ministerium (Lagezentrum der Landesregierung) als elektronische Post sowie nachrichtlich an die Leitstelle der �rtlich zust�ndigen Kreispolizeibeh�rde sowie die Landesleitstelle der Polizei im LZPD NRW. Sie informiert dar�ber hinaus das f�r Inneres zust�ndige Ministerium (Lagezentrum der Landesregierung) parallel dazu fernm�ndlich. Bei Ausfall der elektronischen Post erfolgt der Versand �ber die redundanten Meldewege, die entsprechend Nummer 3.1 des Meldeerlasses vorzusehen sind. Das f�r Inneres zust�ndige Ministerium entscheidet �ber die Notwendigkeit einer �berregionalen Warnung und leitet nach Feststellung der Erforderlichkeit dieses deutschlandweiten Warnbereichs die Warnmeldung an die Rundfunkanstalten zur Ausstrahlung im Fernsehen weiter.

5
Warnung durch das Land

Das f�r Inneres zust�ndige Ministerium kann anlassbezogen jederzeit bei Lagen, die landesweit relevante Auswirkungen hinsichtlich der Sch�den und der Gefahrenabwehrma�nahmen haben k�nnen, eine Warnung veranlassen. Dies kann insbesondere bei Ereignissen au�erhalb der Landesgrenzen von Nordrhein-Westfalen, die entsprechende oben genannten Auswirkungen innerhalb des Landes zur Folge haben k�nnen, der Fall sein.

6
Unwetterwarnungen durch den Deutschen Wetterdienst

Die Herausgabe von Warnungen �ber Wettererscheinungen an die Bev�lkerung erfolgt auf Grundlage des Gesetzes �ber den Deutschen Wetterdienst (DWD-Gesetz) vom 10. September 1998 (BGBl. I S. 2871), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2642) ge�ndert worden ist.

Der Deutsche Wetterdienst stellt nach dem DWD-Gesetz die Herausgabe von amtlichen Warnungen �ber Wettererscheinungen, die zu einer Gefahr f�r die �ffentliche Sicherheit und Ordnung f�hren k�nnen, sicher. Die Kreise und kreisfreien St�dte sind nicht verpflichtet, diese amtlichen Warnungen des Deutschen Wetterdienstes �ber Wettererscheinungen in eigener Zust�ndigkeit an die Bev�lkerung oder die Medien weiterzuleiten.
Dar�ber hinaus bietet der Deutsche Wetterdienst mit dem Feuerwehr-Wetter-Informations-System (FeWIS) ein Informationssystem f�r die Feuerwehren und einheitlichen Leitstellen f�r den Brandschutz, die Hilfeleistung, den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst nach � 28 BHKG an, das einen schnellen und umfassenden �berblick �ber alle regional und �berregional relevanten Unwetterwarnungen gibt.

7
Standardisierte Warnmeldungen

Die in der Anlage aufgef�hrten Warntexte sollen zu den aufgelisteten Warnanl�ssen verwendet werden, insbesondere um eine einheitliche Information der Bev�lkerung zu gew�hrleisten und auf diese Weise ein erh�htes Eigenverantwortungsbewusstsein sowie die Selbsthilfef�higkeit zu f�rdern.

Die Warntexte sind in MoWaS im Ordner �NRW Mustertexte� zur einheitlichen Nutzung eingestellt. Die Freitextfelder zum Ortsbezug sind von der �rtlich zust�ndigen Beh�rde zu bef�llen.

F�r andere Warnmittel als f�r MoWaS-Warnmultiplikatoren sind die Warntexte inhaltlich zu �bertragen und gegebenenfalls warnmittelspezifisch anzupassen.

Die ebenfalls in der Anlage aufgelisteten Warnstufen sowie Warnmittel pro Gefahrenszenario mit Mustertext stellen eine Empfehlung zur Einstufung dar und orientieren sich dabei an der Eignung des Warnmittels sowie der Notwendigkeit einer Sendeverpflichtung der jeweiligen Medien. Vergleiche hierzu auch Nummer 1.4.

8
Entwarnung

F�r die Entwarnung gelten die in Nummer 4 aufgef�hrten Regelungen entsprechend. Die Entwarnung ist entsprechend des in der Anlage festgelegten Warntextes zu verfassen.

Die Entwarnung mittels Sirenen richtet sich nach Nummer 3.1.2.2.

9
Zusammenarbeit mit der Polizei

Bei Bekanntwerden einer Einsatzlage, die die Zusammenarbeit von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst oder Katastrophenschutz erfordert, ist ein fr�hzeitiger wechselseitiger Informationsaustausch zwischen den zust�ndigen Aufgabentr�gern sicherzustellen. Hierbei kommt der Abstimmung zwischen den Leitstellen der zust�ndigen Kreispolizeibeh�rde und der einheitlichen Leitstelle nach � 28 BHKG besondere Bedeutung zu.

Zur Warnung durch die Polizei �ber die Warn-App Nina vergleiche Nummer 3.2.2.

10
Inkrafttreten, Au�erkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Ver�ffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2025 au�er Kraft.

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt der Runderlass des Ministeriums des Innern �Warnerlass� vom 16. Mai 2018 (MBl. NRW. S. 351) au�er Kraft.

MBl. NRW. 2020 S. 283.

Was bedeutet wenn die Sirene 3 mal losgeht?

Sirenensignal: Dauerton: 3 x 15 Sekunden, Unterbrechung 2 x 7 Sekunden. Dieses Sirenensignal dient nur zur Alarmierung der Feuerwehr bei verschiedenen Einsätzen. Verhaltensregeln: Achten sie besonders als Verkehrsteilnehmer auf herannahende Einsatzfahrzeuge.

Was bedeuten die einzelnen sirenensignale?

Ist ein einmünitiger Dauerton zu hören, der zweimal unterbrochen ist, handelt es sich um einen Feueralarm. Ein einmünitiger Dauerton, der zweimal unterbrochen ist, und dem sich nach 12 Sekunden Pause ein einminütiger Dauerton – ohne Unterbrechung – anschließt, ist ein Katastrophenalarm.

Was ist wenn die Sirene 4 Mal geht?

Oft meint man die Feuerwehrsirene 4-mal zu hören. Doch das ist ein Trick der Physik. Keine Sirenen in Deutschland werden, laut Katastrophenplan, 4-mal ertönen.

Was heißt wenn die Sirene 5 Mal geht?

Dieses Signal soll die Bevölkerung rechtzeitig vor einer herannahenden Gefahr warnen. Dies können Elementarereignisse sein oder auch technische Katastrophen.