Baugb bayern wer ist nachbar

Ich habe eine Frage bezüglich des Drittschutzes aus den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. In dem Beitrag wird dieser unter der Überschrift „generell-typisierender Drittschutz“ behandelt. Es heißt allerdings auch, dass solche Festsetzungen nur Drittschutz entfalten, wenn für den Nachbarn eine „Gefängnishofsituation“ entsteht. Ist dies dann nicht einzelfallbezogen? Oder kann eine solche drittschützende Wirkung der Festsetzungen bzgl. des Maßes der baulichen Nutzung i.V.m. einer erdrückenden Wirkung unabhängig von einer unmittelbaren, persönlichen Betroffenheit geltend gemacht werden?

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  • Obergast sagte:

    17.02.2015 um 18:57

    Oha da zeigen sich aber eklatante Wissenslücken… Das ist natürlich schwach, dass sie da nicht von alleine drauf kommen. Naja… Deutschland, quo vadis?

    Antworten

    • Ein Freund sagte:

      17.02.2015 um 20:11

      Also diesen Kommentar halte ich für verfehlt. Quo vadis, fragen Sie Deutschland, Herr Kollege? Nun, quo vadis Sie denn so? Das gleiche könnte Deutschland Sie fragen. Es ist mE begrüßenswert und, ja, ich formuliere bewusst überspitzt: überlebenswichtig; für unsere Nation, für Europa, Fragen zu stellen, Thesen zu formulieren, Randgebiete zu berühren – und sei es nur eine schüchterne (zarte?) affaire fatal. Bleiben Sie lieber bei Ihren Leisten. Eine Attitude wie die Ihre zeugt von – mE unerträglicher – Hybris allererster Güteklasse. Ich ziehe meinen Hut vor dem mutigen Grenzgänger, welchem wir diesen Denkanstoß zu verdanken haben und hoffe, dass er vielen weiteren als Vorbild dienen wird, gerade in heutigen Zeiten.

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  • Bob der Baumeister sagte:

    11.04.2015 um 12:18

    Müsste das mit Fein- und Grobfilter beim Gebietsprägungserhaltungsanspruch nicht genau ungekehrt sein?

    Antworten

  • bodo sagte:

    07.06.2015 um 19:13

    ich hab da mal eine frage wir wohnen in einem wohnmischgebiet im land brandenburg nun hat sich vor jahren ein verein gegründet der dort eine alte mühle wieder zu einem denkmal aufgebaut hat mit einem bestehenden saal.
    dieser saal wird nun vermietet damit ist es nun auch mit der ruhe der anwohner vorbei . vermietung des saales und gundstückes von mo-so je nach bedarf das grundstück liegt an einem ffh gebiet ähnlich naturschutz
    alle anlieger die sich jetzt gestört fühlen wohnten schon vor inbetriebnahme hier. kann mir da jemand einen rat geben bezüglich auf ruhe

    Antworten

  • Thomas sagte:

    02.01.2016 um 17:54

    Guten Tag, wenn es erlaubt ist, möchte ich hier gerne eine Frage zu einem / meinem aktuellen Fall in Sachen Baurecht stellen. Vielleicht kann mir ja jemand dazu seine Meinung zum juristischem Sachstand mitteilen:
    Ich kaufte von einem kleinen Bauunternehmer, welcher auch als Bauträger in diesem Fall fungiert, eine Dachgeschosswohnung. Vereinbart wurde, dass die lichte Dachhöhe um 25 cm höher als im Eingabeplan baulich erfolgen solle. Erreicht werden sollte dies mit einer Absenkung der Geschoss-Zwischendecken um 20 cm, somit würde sich eine Erhöhung der seitlichen Wandhöhe von nur 5 cm ergeben. Leider konnte der Bauunternehmer aus technischen Gründen die Zwischendecken nicht absenken so dass sich nun eine Überschreitung der seitlichen Wandhöhe um mehr als 25 cm ergibt.
    Nach Meldung eins lieben Nachbarn, erfolgte Baustopp. Der Bauausschuss der Gemeinde lehnte die neue Bauhöhe mit 7:0 Stimmen ab. Nach Aussage des BGM musste das so sein, da man ansonsten jeglichen Bauabweichungen Tür und Tor öffnet. Dennoch stellte danach der Gemeinderat einstimmig fest, dass:
    -sich das Gebäude in der bestehenden (höheren) Bauhöhe in die Umgebung einfügt
    -es keine privaten Abstandsflächenverletzungen gibt
    -es eine Abstandsflächenverletzung zur gemeindlichen Straße um 20 cm gibt.
    Für den Gemeinderatsbeschluss wurde ein Gutachter beauftragt, die seitlichen Wandhöhen der umliegenden Bebauung zu ermitteln.
    Auch dieser stellte fest, dass sich das Bauvorhaben mit der derzeitigen (höheren) seitlichen Wandhöhe in die umliegende Bebauung sehr gut einfügt. Weiter stellte er fest, dass die umliegenden Häuser z.T. höhere seitliche Wandhöhen aufweisen.
    Die Entscheidung über die weitere Vorgehensweise soll nun das Landratsamt treffen.
    Nun meine konkrete Frage:
    Wie kann /muss man die Feststellung der Gemeinde, das Gebäude fügt sich in die umliegende Bebauung ein, verstehen. Ist dies prinzipiell eine Einverständniserklärung :
    Danke für eure Antworten.
    VG
    Thomas

    Antworten

  • Michael Treiß sagte:

    07.06.2016 um 10:31

    Sehr fundierter Beitrag der auch in einer konkreten Anfrage des Bauamtes zu einer nachbarschaftlichen Genehmigung weiter geholfen hat.

    Antworten

  • Iliana Pakos sagte:

    19.08.2021 um 15:04

    Sehr empfehlenswerter Artikel und meiner Meinung nach wunderbar noch mal den Nachbarschutz im Baurecht zusammengefasst. Vielen Dank dafür und werde ihn mir als Wiederholung zu diesem Thema weiterhin zur Hand nehmen und auch weiterempfehlen.

    Antworten

  • Papperlapapp sagte:

    23.08.2021 um 0:17

    Inwieweit kann vielleicht nicht vorrangig unmittelbar „baurechtlichen“ Vorschriften, wie etwa immisionsrechtliche Vorschriften, nachbarschutzrechtliche Bedeutung zukommen o.ä.?

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