Neuer AU-Leitfaden: Nun doch ÜbergangsfristEigentlich war alles klar: Zum 1. Januar – mit der generellen Endrohrmessung – wurde die AU-Softwareversion 5.01 eingeführt. Eine Übergangsfrist war ursprünglich nicht vorgesehen. Doch nun kommt es anders. Show Anbieter zum Thema (Bild: GTÜ) Nicht nur die Wege des Herrn sind manchmal unergründlich, auch die der Politik. So verkündete die Verkehrsblattverlautbarung „Zur Weiterentwicklung der Abgasuntersuchung“ Nr. 158 am 20. September 2017 (VkBl. 19/2017 Seite 852) die Wiedereinführung der generellen Endrohrmessung. Diese wurde zum 1. Januar wirksam – soweit bekannt. Da die Vorlaufzeit für die AU-Gerätehersteller, einen neuen Leitfaden (Softwareversion) zu erstellen, zugegeben sportlich bemessen war, kam der Gesetzgeber kurze Zeit später auf die Idee, eine Übergangsregelung nachzuschieben. Das, was man gleich hätte machen können – und in vergleichbaren Fällen meist auch tut, wurde nun mit Stichtag 31.12.2017 ergänzt (siehe „Technische Mitteilungen“ in »kfz-betrieb« 5/2018 S. 53 f). AU-Betriebe, die noch keinen Leitfaden 5.01 installiert haben, dürfen auch weiterhin mithilfe der Leitfaden-Versionen 4 und 5 Abgasuntersuchungen durchführen. Leitfaden 4: Hier dürfen Betriebe Fahrzeuge bis einschließlich der Euro-Stufe 5/V prüfen. Leitfaden 5: Auf wessen AU-Tester diese Softwareversion installiert ist, der darf auch an Euro-6/VI-Fahrzeugen messen. Dabei muss er aber Folgendes beachten: Der AU-Prüfer muss das anzugebende Erstzulassungsdatum im Rahmen des jeweiligen OBD-Prüfablaufs auf „31.12.2005“ setzen. Dadurch besteht eine AU-Durchführung immer aus einer Funktionsprüfung „Abgas“ und einer Funktionsprüfung „OBD“. Ergänzend ist vom AU-Prüfer im Feld „Bemerkungen“ das korrekte Erstzulassungsdatum des geprüften Kraftfahrzeugs (Otto, Diesel) manuell über den Hinweis „Endrohrmessung eingeleitet; Erstzulassung: XX.XX.20XX“ zu erfassen Eigentlich kein Aufschub nötigNotwendig war die noch im alten Jahr verkündete Aktion des Gesetzgebers im Nachhinein betrachtet nicht: „Die neue AU-Gesetzgebung konnten die Gerätehersteller zügig und rechtzeitig umsetzen. Insbesondere die reinen Softwareupdates bereiteten keine Probleme“, erklärt Harald Hahn, Vizepräsident des Bundesverbands der Hersteller und Importeure von Automobil-Service Ausrüstungen (ASA), auf »kfz-betrieb«-Anfrage. Das brachte auch eine Umfrage unter den führenden Herstellern von AU-Geräten zutage, die in Heft 51/2017 erschien. Was ebenso verwundert: Angemessen wäre eine Übergangsfrist von circa drei Monaten. Weshalb Vater Staat eine von satten zwölf Monaten vorgesehen hat? „Jetzt passiert genau das, was man mit einer angemessenen Übergangsfrist vermeiden wollte: Etliche Werkstätten werden mit dem Update nun warten, so dass wir zur Jahreswende 2018/2019 mit einem Engpass rechnen“, so Harald Hahn. (ID:45108890)
LF5 Rev01 Au Leitfaden 5.01 Aufrüstung - M. Gäding Handelvertretung & Servicedienst×
×
Direkt zum Seiteninhalt Aktionen / Upgrade Angebotsanforderung / Bestellung Aufrüstung AU Leitfaden 5 Rev.01 Auftragsart* AngebotsanforderungBestellung Firma* Ansprechpartner* Straße* Nr.* PLZ* Stadt* Datum* Telefon* E-Mail* Wiederholung E-Mail* Vorhandene Station Station* Benzin Serie* AVL DiTEST MDS Leitfaden* LF4 Wenn vorhanden: Dongle ID Serien Nr. DO Bemerkung Wortprüfung: |