Ab wieviel jahren darf man ferienjob machen

Die Sommerferien stehen vor der Tür und viele Schülerinnen und Schüler wollen die freie Zeit dazu nutzen, ihr Taschengeld aufzubessern oder um die ersten Erfahrungen in der Arbeitswelt zu sammeln. Doch was ist bei Ferienjob für Kinder und Jugendliche alles erlaubt?

Regensburg. Damit Schülerinnen und Schüler, die noch nicht 18 Jahre alt sind, durch die Arbeit nicht überfordert werden, schützt sie das Jugendarbeitsschutzgesetz vor zu frühem Arbeitsbeginn, zu langer Arbeitsdauer oder vor schweren und gefährlichen Tätigkeiten. Das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung der Oberpfalz empfiehlt Schülerinnen und Schülern wie Eltern und Arbeitgebern daher Folgendes zu beachten.

Ganzjährig dürfen Kinder ab 13 Jahre zwei Stunden pro Tag zwischen 8 und 18 Uhr leichte und geeignete Arbeiten ausführen, wie zum Beispiel privaten Nachhilfeunterricht geben oder Zeitungen, Zeitschriften und Werbematerial austragen. Den klassischen Ferienjob in einem Betrieb dürfen Jugendliche erst ab einem Alter von 15 Jahren ausüben.

Soweit die Jugendlichen noch der Vollzeitschulpflicht (in Bayern neun Schuljahre) unterliegen, ist die Dauer der Ferienjobs auf maximal vier Wochen im Jahr begrenzt und es darf nur in den Schulferien gejobbt werden. Schülerinnen und Schüler ab 15 Jahren, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen auch länger als vier Wochen im Jahr und außerhalb der Ferien arbeiten.

Die maximale tägliche Arbeitszeit von acht Stunden kann im Zeitraum zwischen 6 Uhr und 20 Uhr liegen, wobei es für ältere Jugendliche in manchen Branchen bezüglich des Arbeitsbeginns und -endes Ausnahmen gibt. So dürfen beispielsweise Jugendliche über 16 Jahren im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr arbeiten. Für Ferien- und Freizeitjobs ist das Wochenende bis auf wenige Ausnahmen ausgeschlossen. Nur in bestimmten Bereichen, wie in Verkaufsstellen des Einzelhandels, darf auch am Samstag gearbeitet werden. Sonntagsarbeit ist außerdem in Gaststätten oder bei Sportveranstaltungen zulässig. Was jedoch grundsätzlich immer gilt: Es darf pro Woche nur an fünf Tagen gearbeitet werden und somit in Summe maximal 40 Stunden in der Woche.

Das Jugendarbeitsschutzgesetz erlaubt zudem nur dem Alter angemessene Tätigkeiten. Dies sind Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler nicht übersteigen, bei denen sie keinen sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, die nicht mit Unfallgefahren verbunden sind und bei denen sie keinen schädlichen Einwirkungen wie Lärm oder Gefahrstoffen ausgesetzt sind. Verboten ist ebenso Akkordarbeit wie auch Tätigkeiten, die mit starker Hitze, Kälte, oder Nässe einhergehen. Auch gefährliche Arbeiten, wie zum Beispiel die Beschäftigung an einer Kreissäge oder das Fahren eines Gabelstaplers, sind nicht erlaubt.

Wichtig für den Arbeitgeber: Jugendliche sind bei Ferienjobs über die Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichert. Vor Beginn der Beschäftigung sind die Ferienarbeiter, genau wie alle anderen Arbeitnehmer, über Unfall- und Gesundheitsgefahren im Betrieb zu unterweisen. Weitere Informationen zum Jugendarbeitsschutzgesetz gibt es im Internet unter www.gewerbeaufsicht.bayern.de oder direkt beim Gewerbeaufsichtsamt der Regierung der Oberpfalz unter der Telefonnummer 0941/ 56801705.

Laut Jugendschutzgesetz: Ab 13 Jahren dürfen Kinder leichte Arbeiten verrichten wie zum Beispiel Babysitten, Nachhilfeunterricht, Einkaufen und Botengänge für ältere und kranke Menschen, Hilfe bei der Ernte oder Versorgung von Tieren und das Austragen von Zeitungen, Zeitschriften und Werbematerial. Andere gewerbliche Tätigkeiten wie z.B. das Einräumen von Regalen in Supermärkten ist Kindern unter 15 Jahren auch in den Ferien nicht erlaubt. Allerdings darf nur unter strengen Auflagen gearbeitet werden. So dürfen sie maximal zwei Stunden pro Tag arbeiten, nur an fünf Tagen pro Woche und nur zwischen Schulschluss und 18 Uhr. Kindern unter 13 Jahren ist jegliche bezahlte Arbeit ausnahmslos verboten. Ab 15 Jahren dürfen Jugendliche während der Schulferien 8 Stunden täglich arbeiten, aber nur 4 Wochen im Jahr Jugendliche, die mit 16 Jahren ihre Schulausbildung abgeschlossen haben, dürfen das ganze Jahr über 5 Tage in der Woche arbeiten.

Schülerinnen und Schüler dürfen nicht zur Nachzeit (20.00 bis 06.00 Uhr) beschäftigt werden und es muss ihnen Freizeit von mindestens 12 Stunden gewährt bleiben. Für bestimmte Branchen wie Gaststätten, Landwirtschaft, Bäckereien gelten Ausnahmen.

  • Die Ruhepausen während der Arbeitszeit müssen mindestens 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden und 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von über 6 Stunden betragen.
  • Der Ferienjob ist an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen verboten.Für Jobbende in z.B. Gaststätten oder Krankenhäusern ist die Ferienarbeit an diesen Tagen zulässig. Dabei gilt: - Mindestens 2 Samstage sollen im Monat beschäftigungsfrei bleiben. - Jeder 2. Sonntag soll beschäftigungsfrei bleiben, mindestens müssen aber 2 Sonntage im Monat beschäftigungsfrei sein Für Feiertage sowie den 24.12. und 31.12. gelten besondere Schutz- und Ausnahmeregeln.
  • Welcher Job ist ungeeignet?

    Schülerinnen und Schüler dürfen nur solche Jobs ausführen, die keine gesundheitlichen Gefahren beinhalten und die das Leistungsvermögen nicht übersteigen. Vor Beginn der Beschäftigung muss der Arbeitgeber die Schülerinnen und Schüler über die möglichen Unfall- und Gesundheitsgefahren und deren Verhinderung am Arbeitsplatz aufklären.

    Welche Tätigkeiten sind verboten?

    Verboten sind Schülerjobs im Wesentlichen, die einhergehen mit starker Hitze, Kälte und Nässe und gesundheitsschädlichen Einwirkungen von Lärm, Strahlen und Erschütterungen sowie Tätigkeiten mit giftigen, ätzenden und reizenden Stoffen und Krankheitserregern.

    Untersagt sind auch Akkordarbeit und Beschäftigung, bei der ein höheres Entgelt durch ein gesteigertes Arbeitstempo verdient werden kann.

    Beispiele verbotener Tätigkeiten:

    • Beschäftigung an Säge-, Hobel-, Fräs-, Spanschneidemaschinen und Pressen
    • Schweißarbeiten
    • Führen von Fahrzeugen aller Art und Kranen
    • Bedienung von Hebezeugen und Zentrifugen
    • Arbeit in Kühl- und Nassräumen (wie in Brauereien oder Schlachthöfen)
    • Heben und Tragen schwerer Lasten
    • Beschäftigungen in medizinischen Einrichtungen, in denen eine erhöhte Infektionsgefahr besteht.

    Wie wird die Sozialversicherung geregelt?

    Schülerinnen und Schüler, die einen Ferienjob haben, sind über den Betrieb unfallversichert. Bei einem Arbeitsunfall muss der Arbeitgeber den Schaden über seine gesetzliche Unfallversicherung regulieren.
    Beiträge zu den Sozialversicherungen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) fallen bei Ferienjobs für Schüler nicht an.
    Sollte sich jedoch an den Sommerferienjob eine Berufsausbildung anschließen, wird schon die Tätigkeit des Ferienjobs versicherungspflichtig. Es ist ratsam, sich bei der zuständigen Krankenkasse über die Versicherungsbedingungen für Schülerinnen und Schüler im Ferienjob zu informieren.

    Was geschieht bei Verstößen gegen die Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes?

    Verstöße von Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber gegen diese Vorschriften werden als Ordnungswidrigkeiten, in Fällen, in denen Jugendliche gesundheitliche Schäden erlitten haben, sogar als Straftaten geahndet.

    Was darf man mit 15 Arbeiten in Österreich?

    Eine Person, die die allgemeine Schulpflicht (das neunte Schuljahr) erfüllt hat und 15 Jahre alt ist, ist nach dem österreichischen Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz kein Kind mehr, sondern eine Jugendliche/ein Jugendlicher (bis zum 18. Geburtstag) und darf prinzipiell arbeiten.

    Wie viel darf ein Kind verdienen?

    Das Einkommen des Kindes spielt seit 2012 keine Rolle mehr. Nach damaliger Rechtslage wurde Kindergeld für volljährige Kinder nur gewährt, wenn diese nicht über Einkünfte und Bezüge von mehr als 8.004 € verfügten. Aufgrund einer Gesetzesänderung kommt es seit 2012 auf diese Grenze nicht mehr an.

    Wann dürfen Kinder in Deutschland arbeiten?

    Ab welchem Alter darf mein Kind arbeiten? Für Kinder gilt ein generelles Beschäftigungsverbot. Davon gibt es einige Ausnahmen, die im Jugendarbeitsschutzgesetz und in der Kinderarbeitsschutzverordnung beschrieben sind. Danach dürfen Kinder ab 13 Jahren bestimmte, leichte Arbeiten in geringem Umfang übertragen werden.

    Wie alt muss man sein um zu arbeiten?

    Diese Altersgrenzen sind im Jugendschutzgesetz geregelt. Gemäß dem Jugendschutzgesetz dürfen Schülerinnen und Schüler erst ab 13 Jahren arbeiten.