§ 286 abs. 2 nr. 1 bgb

Der Schuldnerverzug ist in § 286 BGB geregelt. Beispiel: A kauft ein neues Fahrzeug und vereinbart mit B, dass dieser das Fahrzeug am 1.7 da hat. Das Fahrzeug ist jedoch an diesem Tag noch nicht eingetroffen. Deshalb muss A ein Ersatzfahrzeug anmieten und eine Werbekampagne anderweitig planen, da das Fahrzeug zu Werbezwecken genutzt werden sollte. A verlangt von B Schadensersatz für die zusätzlich entstandenen Kosten.

A. Voraussetzungen

Der Schuldnerverzug hat drei Voraussetzungen. 

I. Fälliger, durchsetzbarer Anspruch

Zunächst setzt der Schuldnerverzug einen fälligen, durchsetzbaren Anspruch voraus.

1. Anspruch

Hier hat A gegen B einen Anspruch auf Übereignung des Fahrzeugs aus § 433 II BGB.

2. Fälligkeit, § 271 BGB

Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 271 BGB. Danach ist Fälligkeit der Zeitpunkt, in dem geleistet werden muss. Im Zweifel ist sofort zu leisten, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist. Hier wurde der 1.7 als Leistungszeitpunkt vereinbart. Die Übereignung war somit an diesem Tag fällig.

3. Durchsetzbarkeit

Bei der Durchsetzbarkeit sind eventuelle Einreden, wie beispielsweise die Verjährung, zu prüfen. Da die Durchsetzbarkeit des Anspruchs Tatbestandsvoraussetzung beim Schuldnerverzug ist, muss sie von Amts wegen geprüft werden. 

II. Mahnung, soweit erforderlich

Weiterhin verlangt der Schuldnerverzug eine Mahnung, soweit eine solche erforderlich ist.

1. Mahnung

Mahnung ist die dringliche und unmissverständliche Aufforderung an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Die Rechtsnatur der Mahnung ist eine geschäftsähnliche Handlung. Damit ist gemeint, dass alle Vorschriften über Willenserklärungen analoge Anwendung finden. Nach § 286 I 2 BGB ist einer Mahnung beim Schuldnerverzug die Erwirkung eines Mahnbescheids oder die Klageerhebung gleichgestellt.

2. Erforderlichkeit

Im Schuldnerverzug ist jedoch auch zu prüfen, ob eine Mahnung überhaupt erforderlich ist.

a) Grundsatz

Dies ist nach § 286 I 1 BGB grundsätzlich der Fall.

b) Ausnahmen

Ausnahmen sind in § 286 II BGB geregelt. Eine Mahnung ist beim Schuldnerverzug danach nicht erforderlich, wenn ein Tag kalendermäßig bestimmt ist (dies interpellat pro homine, Nr. 1) - dies ist in dem obigen Beispielsfall gegeben – oder wenn der Tag bestimmbar ist (Nr. 2). Ebenso ist eine Mahnung entbehrlich, wenn der "Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert" (Nr. 3) oder wenn aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. Beispiel: fur semper in mora - der deliktisch Handelnde ist immer, und zwar automatisch in Verzug.

3. Sonderfall: Entgeltforderung, § 286 III BGB

Ebenso gilt beim Schuldnerverzug nach § 286 III BGB, dass eine Mahnung bei Entgeltforderungen entbehrlich ist. 

III. Vertretenmüssen, § 286 IV BGB

Zuletzt fordert der Schuldnerverzug, dass der Schuldner die Nichtleistung trotz Fälligkeit und Mahnung zu vertreten hat. Dieses Verschulden wird gem. § 286 IV BGB vermutet.

Verzug tritt laut BGB ein, wenn ein Schuldner seine fällige Leistung trotz Mahnung nicht erbringt. Das ist z. B. der Fall, wenn ein Käufer seine Schulden nicht bezahlt, obwohl der Gläubiger die Zahlung angemahnt hat. Die genauen Voraussetzungen für einen Schuldnerverzug regeln die §§ 286 ff. Bürgerliches Gesetzbuch.

Kann ein Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug geraten?

Ja, laut § 286 Abs. 2 BGB ist ein Verzug ohne Mahnung möglich. Wann das genau der Fall ist, lesen Sie hier.

Besteht ein Anspruch auf Schadensersatz bei Verzug?

Ja, der Gläubiger kann vom Schuldner Ersatz für seinen Verzugsschaden verlangen. Das sind z. B. Mahnkosten ab der zweiten Mahnung oder die Kosten der Rechtsverfolgung. Außerdem stehen dem Gläubiger Verzugszinsen zu.

Inhalt

  • Das Wichtigste zum Schuldnerverzug
  • Schuldnerverzug am Beispiel leicht erklärt
    • Verzug: Voraussetzungen nach § 286 BGB
      • Fälligkeit des Anspruchs des Gläubigers
      • Nichtleistung des Schuldners trotz Mahnung des Gläubigers
  • Schuldnerverzug und seine Rechtsfolgen: Schadensersatz und Zinsen

Schuldnerverzug am Beispiel leicht erklärt

§ 286 abs. 2 nr. 1 bgb
§ 286 abs. 2 nr. 1 bgb
Der Schuldner gerät nur bei Fälligkeit in Verzug. Zu welchem Zeitpunkt kann der Gläubiger seine Forderung verlangen – sofort oder zu einem bestimmten Termin?

Nehmen wir einmal an, dass ein Unternehmer ein Auto kauft, welches am 3. Mai vom Autohändler geliefert werden soll. An besagtem Tag passiert aber gar nichts – die Lieferung bleibt aus. Der Unternehmer muss deshalb einen Ersatzwagen mieten und seine Aufträge, die er mit dem Fahrzeug erledigen wollte, umplanen. Der Autohändler als Schuldner der Lieferung ist in Schuldnerverzug geraten, weil er den vereinbarten Liefertermin nicht eingehalten hat.

Ein anderes Beispiel: Ein Verbraucher kauft über einen Onlineshop eine Kamera, die kurz darauf geliefert wird. Dem Paket liegt eine Rechnung bei, in welcher der Käufer aufgefordert wird, den Preis von 967 Euro umgehend zu überweisen.

Nach zwei Wochen hat der Käufer die Rechnung immer noch nicht beglichen, sodass der Online-Händler eine Mahnung verschickt und den Käufer auffordert, die Schulden innerhalb einer Woche zu bezahlen. Der Käufer ignoriert diese und die folgenden zwei Mahnungen, weshalb der Verkäufer einen Anwalt einschaltet. In diesem Beispielfall gerät der Verbraucher als Schuldner des Kaufpreises durch die erste Mahnung in Schuldnerverzug.

In beiden Beispielfällen erbringt der Schuldner seine Leistung trotz Fälligkeit nicht und gerät dadurch in Verzug laut § 286 BGB. Es handelt sich also um eine Leistungsverzögerung, die der Schuldner zu vertreten hat.

Normalerweise bedarf es für den Schuldnerverzug einer Mahnung – nicht jedoch in unserem ersten Beispiel. Schauen wir uns genauer an, unter welchen Voraussetzungen Verzug eintritt.

Verzug: Voraussetzungen nach § 286 BGB

§ 286 abs. 2 nr. 1 bgb
§ 286 abs. 2 nr. 1 bgb
Verzug: § 286 BGB regelt dessen Voraussetzungen genau. Hiernach bedarf es gewöhnlich einer Mahnung.

Gemäß § 286 BGB gerät ein Schuldner unter folgenden Bedingungen in Schuldnerverzug: Der Gläubiger muss dem Schuldner gegenüber einen bereits fälligen Anspruch besitzen. Außerdem ist es erforderlich, dass er den Schuldner mit einer Mahnung in Verzug setzt und dieser trotzdem seine Leistung nicht erbringt.

Fälligkeit des Anspruchs des Gläubigers

Zunächst muss der Anspruch des Gläubigers überhaupt fällig sein. Treffen Geschäftspartner keine Vereinbarung über den Leistungszeitpunkt, so kann jeder von ihnen eine sofortige Erfüllung verlangen.

In unserem ersten Beispiel war aber ein Termin vereinbart. Der Autohändler sollte das Fahrzeug am 3. Mai liefern. Im zweiten Beispiel gab es keine solche Vereinbarung, sodass der Verkäufer eine sofortige Bezahlung verlangen konnte.

Nichtleistung des Schuldners trotz Mahnung des Gläubigers

Außerdem muss der Gläubiger den Schuldner per Mahnung in Verzug setzen. Wenn der Schuldner seine Verbindlichkeit trotz dieser Mahnung nicht erfüllt, gerät er durch diese Nichtleistung in Schuldnerverzug. Laut Rechtsprechung und der juristischen Literatur ist unter einer Mahnung die dringliche und unmissverständliche Aufforderung des Gläubigers zu verstehen, dass der Schuldner seine Leistung erbringen soll – so geschehen in unserem zweiten Beispiel.

In bestimmten Fällen ist jedoch ein Verzug auch ohne Mahnung möglich. Wann eine solche Leistungsaufforderung entbehrlich ist, besagt § 286 Abs. 2 Nr. 1 – 4 BGB:

  1. Für die Leistung ist ein bestimmter Termin festgelegt worden – so wie im obigen ersten Beispiel, in dem der Autohändler am 3. Mai liefern sollte.
  2. Der Leistung hat ein bestimmtes Ereignis vorauszugehen. Hierunter fällt z. B. die Vereinbarung „Zahlung innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung“.
  3. Der Schuldner verweigert endgültig und ernsthaft seine Leistung. Es handelt sich quasi um sein „letztes Wort“.
  4. Aufgrund besonderer Gründe und „unter Abwägung der beiderseitigen Interessen“ ist ein sofort eintretender Schuldnerverzug gerechtfertigt. Das kann etwa der Fall sein, wenn die Leistung sehr dringlich ist (Wasserrohrbruch bedarf der sofortigen Reparatur) oder wenn der Schuldner seine Leistung bereits selbst angekündigt hat.

Handelt es sich um eine Forderung, die als Gegenleistung für eine andere Leistung gedacht ist, so kommt der Schuldner spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Verbrauchern gegenüber gilt diese 30-Tage-Regel aber nur, wenn der Gläubiger darauf hinweist, dass der Verbraucher nach 30 Tagen in Schuldnerverzug gerät.

Sie als Schuldner sind der Auffassung, (noch) nicht in Verzug geraten zu sein? Lassen Sie dies im Rahmen einer unverbindlichen und kostenlosen Erstberatung auf Schuldenanalyse ** prüfen.

Schuldnerverzug und seine Rechtsfolgen: Schadensersatz und Zinsen

§ 286 abs. 2 nr. 1 bgb
§ 286 abs. 2 nr. 1 bgb
Der Gläubiger kann laut § 288 BGB bei Verzug seines Schuldners Verzugszinsen verlangen.

Jeder, der am Geschäftsleben teilnimmt, braucht eine gewisse Sicherheit. Vereinbaren Autokäufer und Händler einen Liefertermin, muss sich der Käufer auf die Einhaltung des Termins verlassen können. Umgekehrt darf der pünktlich liefernde Händler darauf vertrauen, dass seine Rechnung pünktlich bezahlt wird.

Gerät der Schuldner in Verzug, muss er Schadensersatz an den Gläubiger zahlen – vorausgesetzt, diesem ist ein Schaden entstanden.

Im ersten Beispiel musste der Autokäufer einen Ersatzwagen mieten, weil das gekaufte Auto nicht vereinbarungsgemäß am 3. Mai geliefert wurde. Diesen Schaden muss der Autohändler begleichen. Im zweiten Beispiel musste der Online-Händler einen Anwalt beauftragen, die Schulden einzutreiben. Auch hier besteht ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verzug. Der Schaden besteht dabei in den Kosten, die für die Rechtsverfolgung entstehen.

Außerdem hat ein Schuldnerverzug laut BGB folgende Konsequenzen:

  • Schuldet jemand Geld, so muss derjenige während des Verzugs Verzugszinsen zahlen.
  • Der Schuldner haftet während seines Verzugs stärker als sonst und zwar für jede Fahrlässigkeit und auch für einen Zufall.
  • Der Gläubiger darf Aufwendungsersatz verlangen und sogar vom Vertrag zurücktreten.

Die erste Mahnung setzt den Schuldner in Verzug. Sie muss deswegen kostenfrei erfolgen. Jede weitere Mahnung darf als Verzugsschaden geltend gemacht und in Rechnung gestellt werden. Aber nicht alle Mahnkosten sind immer gerechtfertigt. Lassen Sie dies gegebenenfalls bei einer unverbindlichen, kostenlosen Erstberatung auf Schuldenanalyse ** prüfen.

Wann tritt Verzug ein 286?

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

Wann prüft man 286 BGB?

Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers hin nicht leistet (§ 286 Abs. 1 S. 1 BGB). Ist die Leistung nach § 275 BGB unmöglich, fehlt es an einer Primärleistungspflicht.

Was bedeutet ohne Mahnung in Verzug?

Der Schuldner kommt auch ohne Mahnung in Verzug, wenn die Leistungszeit nach dem Kalender unmittelbar oder mittelbar bestimmt ist. Es genügen also auch Fälligkeitsvereinbarungen, die der Geldschuldner eindeutig aus dem Kalender entnehmen kann.

Welche Rechte hat der Gläubiger bei Zahlungsverzug?

Wenn ein Zahlungsverzug gegeben ist, hat der Gläubiger (das leistende Unternehmen) einen gesetzlichen Anspruch auf Verzugszinsen. Diese werden nach § 288 BGB berechnet. Außerdem kann Schadensersatz wegen Verzögerung und eine Verzögerungspauschale von 40 Euro verlangt werden.