06.05.2021 Show
Kommt die bestellte Ware nicht zum vereinbarten Termin, kann das die bestehenden Vertragsbeziehungen stark strapazieren. Ist der Verkäufer sonst immer verlässlich, hat er gute Gründe für den „Ausrutscher“ und ist der Lieferverzug nur minimal, wird das verspätete Eintreffen der Kaufsache meist keine oder nur minimale Auswirkungen haben. Anders sieht es aus, wenn der Verkäufer weiß, dass der Besteller die Ware dringend zum vereinbarten Liefertermin benötigt und zugesagt hat, dass die Lieferung pünktlich eintrifft. © furuoda / fotolia.com
Rechte des Einkäufers bei Lieferverzug: der schnelle Überblick
Wie Fall eines Lieferverzugs Rechtslage bzw. Rechte des Einkäufers aussehen
Zur Verdeutlichung ein Beispiel aus der PraxisDer Besteller / der Einkäufer hält sicherheitshalber Zahlungen zurück. Denn er kann vorerst nicht einschätzen, wie hoch denn die Schäden sein werden, die durch den Produktionsausfall entstehen. Dazu muss bemerkt werden: Der Lieferer hat bei Lieferverzug kein Zurückbehaltungsrecht, wenn der Besteller nicht zahlt! Wenn sich der Lieferer in Verzug befindet, dann muss er zunächst immer die Folgen seiner eigenen Vertragsverletzung beseitigen. Erst dann kann er sich auf § 320 BGB berufen. Hierzu ist erforderlich, dass er die von ihm geschuldete Leistung vollständig erbringt oder sie dem anderen Vertragsteil so anbietet, dass dieser seinerseits in Annahmeverzug gerät (BGH Urteil v. 08.11.1994 X ZR 104/91). Typische Schäden eines Lieferverzugs
Der Lieferverzug und seine VoraussetzungenWann tritt der Lieferverzug ein? Das hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab, die sich aus § 286 BGB ergeben:
Die Fälligkeit zu bestimmen, kann schwer bis unmöglich sein, und zwar in diesem Fall: Wenn die genauen Termine zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht festlagen und stattdessen unbestimmte Ausführungsfristen vereinbart wurden. Auch wenn der Lieferant die Einrede der Verjährung erhebt oder sich darauf beruft, dass der Besteller die vereinbarte Anzahlung nicht geleistet hat, kommt er nicht in Verzug.
Nach Eintritt der Fälligkeit mahnt der Besteller bzw. Einkäufer den Lieferanten. Hierbei ist keine besondere Form einzuhalten. Aus Beweisgründen schickt er dem Lieferanten aber besser etwas Schriftliches wie zum Beispiel einen Brief, in dem er ihn auffordert zu liefern. Wann die Mahnung entbehrlich istEs gibt auch Fälle, bei denen die Mahnung entbehrlich ist. Sie sind in § 286 Abs. 2 BGB geregelt. Der Besteller muss zum Beispiel nicht mahnen, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Zeit nach dem Kalender bestimmt bedeutet: Hatte der Lieferant mit dem Einkäufer den 30.11.2017 als Liefertermin vereinbart und diesen Termin in der Auftragsbestätigung ohne Zusätze – wie ca., freibleibend, unter Vorbehalt – bestätigt, dann ist er, wenn er am 30.11.2017 nicht liefert, ab 01.12.2017 automatisch in Verzug, wenn die übrigen Verzugsvoraussetzungen vorliegen. Eine Mahnung kann auch unterbleiben, wenn sich der Schuldner ernsthaft und endgültig weigert zu leisten. Aber: Kein Lieferverzug ohne Verschulden: Hat der Lieferant nicht zu vertreten, dass die Leistung zu spät erbracht wurde, dann liegt nach § 286 Abs. 4 BGB kein Verzug vor. Das können zum Beispiel die Fälle von höherer Gewalt sein oder wenn den Besteller Schuld trifft, weil er Mitwirkungspflichten verletzt hat. Kommt der Schuldner auch in Verzug, wenn er gar nicht leisten kann?Lieferverzug bedeutet für den Einkauf fast immer Ärger und Kosten. Aber solange der Schuldner – wenn auch verspätet – noch liefern kann, löst sich so manches Problem letztendlich in Wohlgefallen auf. Hat der Schuldner den Verzug zu vertreten, muss er den entstandenen Schaden ersetzen. Was aber passiert, wenn der Schuldner gar nicht leisten kann? Kommt er dann auch in Verzug? Das Leistungsvermögen des SchuldnersLeistet der Schuldner nicht rechtzeitig, liegt darin eine Pflichtverletzung. Nach § 280 Abs. 2 BGB kann dann der Gläubiger Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung verlangen. Allerdings müssen die Voraussetzungen des § 286 BGB vorliegen: Danach kommt der Schuldner in Verzug, wenn er trotz Fälligkeit und Mahnung nicht leistet – es sei denn, die Mahnung ist entbehrlich. Damit überhaupt Verzug eintritt, muss der Anspruch aber nicht nur vollwirksam und fällig, sondern die Leistung auch möglich sein. Liegt ein Fall der dauernden Unmöglichkeit vor, ist die Leistungspflicht ausgeschlossen und es ist kein Verzug gegeben. Ist die Leistung unmöglich, muss der Schuldner nicht leisten. Er wird von seiner primären Leistungspflicht frei. An die Stelle der Leistungsverpflichtung können jedoch sekundäre Ansprüche wie Schadensersatz treten. Arten der Unmöglichkeit (§ 275 BGB) sind u.a.:
Ein Recht, die Leistung zu verweigern, hat der Schuldner bei
Wann die Leistung objektiv unmöglich istDer Lieferverzug des Schuldners ist im Einkauf leider gar nicht so selten. Der Lieferant kommt in Verzug, wenn er trotz Fälligkeit und Mahnung nicht leistet, außer die Mahnung ist entbehrlich. Ist die Leistung aber dauerhaft unmöglich, liegt kein Verzug vor, zum Beispiel wenn sie von niemandem erbracht werden kann. Welche Fälle der objektiven Unmöglichkeit gibt es? Beispiele für objektive UnmöglichkeitEine objektive Unmöglichkeit liegt vor, wenn niemand die Leistung erbringen kann. Dabei treten folgende Arten in der Praxis auf:
Wie lange darf sich eine Bestellung verspäten?Als angemessen wird in der Regel eine Frist angesehen, die die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Frist beträgt – jedoch nicht weniger als 14 Tage. Wenn die ursprüngliche Lieferfrist beispielsweise drei Monate betrug, wären sechs Wochen eine angemessene Nachfrist.
Was wenn meine Bestellung zu spät kommt?Kommt die Ware nicht pünktlich und tritt daraufhin Lieferverzug ein, dürfen Sie vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Kaufvertrag wird dann rückabgewickelt. Falls Sie den Kaufpreis bereits bezahlt haben, muss der Verkäufer Ihnen das Geld zurückerstatten.
Wann muss nach dem BGB geliefert werden?Für den Verzug ist also zunächst entscheidend, wann der Verkäufer Ihnen die Ware hätte liefern müssen. Wurde kein Liefertermin vereinbart und sind Sie Verbraucher (= nicht gewerblicher Käufer), muss der Verkäufer die Lieferung spätestens nach 30 Tagen an Sie übergeben (§ 475 Abs. 1 S. 2 BGB).
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