Wie viel Vermögen darf man bei Arbeitslosengeld 1 haben?

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sollen in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten.

Zur Berechnung des Arbeitslosengeldes II wird daher das Einkommen und Vermögen von Ihnen und allen weiteren Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft herangezogen. Sowohl bei Einkommen als auch bei Vermögen werden jeweils bestimmte Frei- bzw. Absetzbeträge berücksichtigt. Weiterhin kann bei bestimmten Einnahmen oder Vermögenswerten eine Berücksichtigung beim Arbeitslosengeld II entfallen. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Einkommensarten und Vermögenswerten ist eine Aufzählung hier nicht möglich; bitte nehmen Sie hierzu Kontakt zu Ihrem Ansprechpartner vor Ort auf.

Einkommen

Als Einkommen werden grundsätzlich alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert (Sachleistungen) berücksichtigt, die Ihnen oder einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft innerhalb eines Bewilligungszeitraums zufließen bzw. erzielt werden. Dies können sein:

  • Lohn / Gehalt aus einer Arbeit (auch Mini-Jobs)
  • Einkommen aus einer Selbständigkeit / Gewerbetätigkeit
  • Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld
  • Arbeitslosengeld I der Agentur für Arbeit
  • Krankengeld oder Krankentagegeld
  • Unterhalt und Unterhaltsvorschussleistungen
  • Kindergeld
  • Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten
  • Zins- und Kapitalerträge
  • Lottogewinne

Die Aufzählung ist nicht abschließend, daher sollten auch Einkünfte, die nicht in der Liste aufgezählt sind, umgehend bei Ihrer Sachbearbeitung angezeigt werden.

Einkommen ist dabei immer für den laufenden Monat anzurechnen, in dem dieses zufließt, unabhängig davon, wann genau dies im Monat passiert; weisen Sie daher bei einem Einkommen auch immer nach, wann Ihnen dieses zugeflossen ist (z.B. mittels eines Kontoauszugs).

Erwerbstätigkeit (Lohn/Gehalt aus einer Arbeitnehmertätigkeit)

Auch hier gilt, dass Einkommen im Zuflussmonat anzurechnen ist, unabhängig davon in welchem Zeitraum dieses Einkommen erarbeitet wurde. Sie sollten daher bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglichst auch mitteilen, wann Sie die erste Gehaltszahlung erhalten werden. Spätestens mit dem Einkommensnachweis ist dann auch der Zufluss nachzuweisen (falls Ihr Arbeitgeber die Einkommensbescheinigung nutzt, kann auf der zweiten Seite der Zufluss direkt vom Arbeitgeber bescheinigt werden).

Wenn Sie eine neue Arbeit aufnehmen, sind häufig das Bruttogehalt nur eingeschränkt bekannt (z.B. bei Stundenlohn oder Zulagen aufgrund der Arbeitszeit) und das Nettogehalt häufig gar nicht. In diesem Falle teilen Sie Ihrer Sachbearbeitung das erwartete Bruttogehalt mit, damit eine vorsorgliche Anrechnung erfolgen kann und Rückforderungen von zu viel erbrachten Leistungen vermieden werden. Sobald Sie das tatsächliche Einkommen nachweisen, wird der Leistungsanspruch für den jeweiligen Monat neu berechnet.

Steuerklasse

Grundsätzlich muss die Steuerklasse bzw. müssen die Steuerklassen so von Ihnen gewählt werden, dass die monatlich zur Verfügung stehenden Einkünfte die Hilfebedürftigkeit größtmöglich senken. Somit muss bei Ehepartnern mit unterschiedlichen Einkünften der Partner mit dem höheren Einkommen die günstigere Steuerklasse wählen. Erwägungen außerhalb des monatlichen Einkommens z.B. bzgl. der Steuererklärung müssen leider unberücksichtigt bleiben.
Der Wechsel der Steuerklasse ist eine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit zur Vermeidung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit.

Einmalige Einnahmen

Hierunter fallen Einnahmen, die lediglich einmalig gewährt werden (z.B. Abfindungen, Leistungsprämien), und solche, die wiederkehrend aber in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen (z.B. jährliches Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld). Beide Arten von einmaligen Einnahmen werden dabei gleich behandelt.

Falls Sie derartige Einnahmen erzielen, wird zunächst geprüft, ob eine Anrechnung im Zuflussmonat möglich ist, ohne dass die Hilfebedürftigkeit entfällt. Falls Leistungen für den Zuflussmonat bereits ausgezahlt wurden, kann eine einmalige Einnahme auch im Folgemonat angerechnet werden.

Kann das einmalige Einkommen nicht in einem Monat angerechnet werden, ist es gleichmäßig auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen. Der Zeitraum von sechs Monaten gilt auch dann, wenn es durch die einmalige Einnahme zu einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit in diesen Monaten kommt oder der Leistungsbezug absehbar bereits vorher endet.

Absetzungen (Aufwendungen und Freibeträge bei Einkommen)

Von den Einnahmen können Aufwendungen abgesetzt werden, wie

  • auf das Einkommen entfallende Steuern
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung
  • Werbungskosten (z.B. Fahrkosten für Pendelfahrten)
  • gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen (zum Beispiel Kfz-Haftpflicht)
  • ein Zusatz-Freibetrag von 30 € pro Monat für angemessene private Versicherungen (bei Erwerbstätigkeit ist dies bereits im Grundfreibetrag enthalten)

Bei der Angabe von Werbungskosten ist zu beachten, dass bei einem Einkommen von bis zu 400 € (brutto) monatlich die Werbungskosten bereits vollständig über den Grundfreibetrag abgedeckt sind. Sie sollten entsprechende Angaben aber dennoch machen, falls sich das Einkommen erhöht. Bei Einkünften über 400 € monatlich werden Werbungskosten berücksichtigt, wenn diese den Grundfreibetrag übersteigen.

Für die Fahrt zur Arbeit gilt eine Kilometerpauschale von 20 Cent je Entfernungskilometer, es sei denn, es entstehen nachweislich höhere Kosten. Ist die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel möglich und zumutbar, werden nur die Kosten anerkannt, die diese verursachen würden.

Auf Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird zusätzlich ein Freibetrag gewährt, der von der Höhe des erzielten Brutto- und Nettoeinkommens abhängig ist:

  • Die ersten 100,00 € aus Erwerbseinkommen werden nicht angerechnet (Grundfreibetrag).
  • Zusätzlich bleiben 20 % des über 100,00 € bis einschließlich 1.000,00 € liegenden Teils des Bruttoeinkommens anrechnungsfrei.
  • Zusätzlich zu den beiden anderen Freibeträgen werden 10 % von ihrem Bruttolohn über 1.000,00 € bis zur Verdienstobergrenze nicht angerechnet. Bei Leistungsberechtigten ohne Kind liegt die Verdienstobergrenze bei einem Bruttoeinkommen von 1.200,00 €, bei Leistungsberechtigten mit mindestens einem Kind bei 1.500,00 €.

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten

Hierunter fallen steuerfreie Einnahmen oder Bezüge im Rahmen der Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz – EStG) und ehrenamtliche nebenberufliche Tätigkeiten bei einer gemeinnützigen Einrichtung/Verein oder bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Einkünfte nach § 3 Nr. 26a bzw. 26b EStG steuerbefreit sind.

Die Bestätigung, dass Aufwandsentschädigungen steuerfrei erbracht werden, muss durch den Träger (z.B. gemeinnützige Organisationen, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Vereine) erstellt und von Ihnen vorgelegt werden.

Werden bestimmte Aufwendungen zweckgebunden erstattet, ist dies ebenfalls durch den Träger zu bescheinigen, wobei die Höhe der notwendigen Aufwendungen falls erforderlich von Ihnen zu belegen ist.

Selbständige Tätigkeit

Informationen zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit finden Sie hier.

Kindertagespflege

Informationen zum Einkommen aus Kindertagespflege finden Sie hier.

Ferienjobs

Wenn Sie (oder ein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft) Schüler(in) an einer allgemein- oder berufsbildenden Schule sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird ein Einkommen aus einem Ferienjob nicht berücksichtigt, wenn Sie diese Tätigkeit innerhalb der Schulferien ausüben, dies nicht für mehr als 4 Wochen im Kalenderjahr machen und das Einkommen 1.200 € im Kalenderjahr nicht übersteigt.
Zeiten, in denen das monatliche Einkommen 100 € nicht übersteigt, werden dabei nicht gegen die o.g. Vier-Wochen-Frist gerechnet.

Diese Sonderregelung gilt ausdrücklich nicht, wenn Sie aufgrund des Schulbesuchs Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung haben. Weiterhin bleiben die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes von dieser Regelung unberührt.

Geschenke zur Konfirmation/Kommunion

Falls minderjährige Personen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft (Geld-)Geschenke anlässlich der Konfirmation, Kommunion, Firmung oder eines vergleichbaren religiösen Festes erhalten, werden diese nicht als Einkommen berücksichtigt, falls ein Betrag von 3.100 € insgesamt nicht überschritten wird.
Diese Regelung gilt auch für Geschenke anlässlich einer Jugendweihe.

Vermögen

Zum Vermögen zählen alle für den Lebensunterhalt verwertbaren Vermögensgegenstände der Bedarfsgemeinschaft. Grundsätzlich ist vorhandenes Vermögen zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts einzusetzen, bevor Leistungen nach dem SGB II beansprucht werden können.

Zum Vermögen zählen beispielsweise:

  • Bankguthaben (Konto, Tagesgeld, Sparkonten,…)
  • Bargeld
  • Aktien/-fonds
  • Bausparverträge
  • Lebensversicherungen
  • Immobilien / Grundstücke
  • Kraftfahrzeuge
  • Schmuck / Edelmetalle

Soweit die Verwertung des Vermögens möglich und gesetzlich zumutbar ist, wird geprüft ob das Vermögen die hierauf eingeräumten Freibeträge überschreitet. Die Prüfung, ob ein Vermögensgegenstand verwertet werden kann und dies zumutbar ist, ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, daher sollten Sie aktuelle und aussagekräftige Nachweise über vorhandenes Vermögen vorlegen.

Bestimmte Vermögensgegenstände werden aber nicht berücksichtigt, da deren Verwertung als generell nicht zumutbar gesehen wird; dies sind z.B.:

  • Ein angemessener Hausrat
  • Ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
  • Altersvorsorgevermögen innerhalb der dafür vorgesehenen Freibeträge
  • Betriebsrenten
  • Staatlich geförderte Altersvorsorge („Riester-Rente“)

Freibeträge (Vermögen)

Für Vermögen jeder Art räumt der Gesetzgeber einen Grundfreibetrag bis zu 150 € je Lebensjahr ein. Für jede volljährige leistungsberechtigte Person und ihren Partner gilt jeweils ein Freibetrag von mindestens 3.100 € und je nach Alter bis zu 10.050 €.

Für Minderjährige gilt ein genereller Freibetrag von 3.100 €. Darüber hinausgehendes Vermögen eines Kindes ist von diesem aber nur zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts einzusetzen.

Für notwendige Anschaffungen wird jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein zusätzlicher Freibetrag von 750 € eingeräumt.

Nicht generell geschützte Rücklagen für das Alter (z.B. Betriebsrenten) werden bis zu einem Freibetrag von 750 € je vollendetem Lebensjahr nicht angerechnet. Der maximale Freibetrag beträgt je nach Alter bis zu 50.250 €. Bedingung ist aber, dass das Vermögen vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung nicht verwertbar ist.

Kann mir ALG 1 gekürzt werden?

Kann das Arbeitslosengeld 1 gekürzt werden? Ja. Grundsätzlich kann es zu einer Kürzung vom Arbeitslosengeld 1 kommen. Diese wird als Sperrzeit bezeichnet.

Wie hoch ist der Freibetrag bei ALG 1?

Sie haben auf Ihr Nebeneinkommen einen Freibetrag von 165 Euro im Monat. Bis zu dieser Grenze hat das Gehalt aus Ihrem Nebenjob keine Auswirkungen auf Ihr Arbeitslosengeld. Liegt Ihr Nebenverdienst über dieser Grenze, wird Ihr Arbeitslosengeld gekürzt.

Was wird von ALG 1 abgezogen?

Indem der Betrag durch 365 geteilt wird, wird das Brutto-Arbeitsentgelt pro Tag ermittelt. Es wird als Bemessungsentgelt bezeichnet. Davon werden rein rechnerisch die Lohnsteuer, gegebenenfalls der Solidaritätszuschlag und ein Pauschalbetrag für die Sozialversicherung in Höhe von 20 Prozent abgezogen.

Was muss ich bei ALG 1 angeben?

Während Sie Arbeitslosengeld I beziehen, dürfen Sie hinzuverdienen. Um Ihren Anspruch nicht zu verlieren, dürfen Sie aber maximal 15 Stunden pro Woche arbeiten. Es gilt ein genereller Freibetrag von 165 EUR monatlich. Einnahmen darüber hinaus werden auf das Arbeitslosengeld angerechnet.