Wie lange muss Arbeitgeber Arbeitsplatz freihalten bei Krankheit

Sofortkontakt zur Kanzlei

Ihr Partner für Rechtsberatung In Köln und Bonn

AHS Rechtsanwälte

Aktuelle News

 

Dr. Partrizia Antoni, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln, hat dem Lifestylemagazin "plus" ein Interview gegeben und hierbei als Expertin die Fragen der Leser beantwortet.

Die Fragen aus dem Arbeitsrecht kamen aus dem Themenbereich: "Häufig krank? Was dürfen Arbeitgeber?"

Den gesamten Beitrag kann man in der aktuellen Ausgabe 06/2018 des "plus" Magazins auf den Seiten 14 bis 17 nachlesen. Hier können Sie die Fragen und Antworten in einer Zusammenfassung nachlesen.

Übersicht über die Fragen und Antworten (Magazin "plus" 06/2018:

  • Hat man nach längerer Krankheit ein Recht auf Rückkehr an den alten Arbeitsplatz?

    Nein, dieses Recht besteht grundsätzlich nicht. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer im Rahmen seines Direktions- und Weisungsrecht und im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung auch auf einem anderen Arbeitsplatz unterbringen, wenn dies notwendig ist oder betriebliche Dinge dies erfordern.

  • Darf der Arbeitgeber nach längerer Krankheit ein Rückkehrer-Gespräch zur Wiedereingliederung verlangen?

    Das ist nach einer länger als sechswöchigen Krankheit sogar gesetzlich vorgeschrieben und nennt sich "Betriebliches Eingliederungsmanagement" (BEM). Wer ein ernsthaftes Interesse an seinem Arbeitsplatz hat, sollte sich hier auch nicht verweigern, denn dann könnte er in einem Kündigungsschutzprozess schlechte Karten haben. Außerdem ist das BEM vor allem auch im Interesse des Arbeitnehmers.

  • Darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordern, sich vom Betriebsarzt oder vom medizinischen Dienst der Krankenkasse untersuchen zu lassen? Das ist bei einem Verdacht auf Missbrauch grundsätzlich möglich. Allerdings entscheidet der medizinische Dienst der Krankenkasse nach Aktenlage anhand der Unterlagen des Hausarztes. Nur bei Unstimmigkeiten kann es zu einer neuen Untersuchung kommen.
  • Kann der Arbeitgeber darauf bestehen, dass man sich vom Betriebsarzt untersuchen lässt?

    Nein. Dies wäre nur bei einer Pflichtuntersuchung im Rahmen des Arbeitsschutzes nach § 18 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) der Fall. Ansonsten gilt die freie Arztwahl.

  • Darf das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gekürzt werden, wenn man länger krank ist?

    Das hängt davon ab, was im Arbeits- oder Tarifvertrag steht. Als freiwillige Leistung im Arbeitsvertrag kann der Arbeitgeber grundsätzlich auch Kriterien wie die Anwesenheit festlegen, nach denen diese freiwilligen Sonderzahlungen gezahlt werden.

    Als fester Bestandteil des Gehalts in einem Tarifvertrag muss die Sonderzahlung aber grundsätzlich unabhängig von der Krankheitsdauer weitergezahlt werden.

  • Macht es arbeitsrechtlich einen Unterschied, ob man mehrfach aus demselben Grund oder aus unterschiedlichen Gründen krankgeschrieben war?

    Ja. Nach sechs Wochen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit aus demselben Grund entfällt die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer enthält das Krankengeld der Krankenkasse. Sind unterschiedliche Gründe die Ursache, warum jemand krankgeschrieben ist, beginnt die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers jedes Mal von neuem.

  • Verfällt der Urlaubsanspruch, wenn man über einen längeren Zeitraum krankgeschrieben war?

    Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Resturlaub bei längerer Krankheit erst 15 Monate nach Ende des betroffenen Kalenderjahres entfällt. Grundsätzlich verfällt nicht genommener Urlaub schon am 31. März des Folgejahres.

  • Darf der Arbeitgeber "Blaumachern" nachspionieren?

    Das hängt vom Einzelfall. Der Einsatz eines Detektives ist nur bei einem begründeten Verdacht von schwerwiegender Pflichtverletzung zulässig. Zu beachten ist aber, dass vor einer Kündigung grundsätzlich abgemahnt werden muss. (Diese Pflicht kann aber bei einer schwerwiegenden Pflichtverletzung, wie beispielsweise Betrug durch eine vorgeschobene Krankheit, entfallen.)

In allen Fällen ist aber zu beachten, ob es sich um "kleinere" Firmen handelt. Denn das Kündigungsschutzgesetz gilt im Wesentlichen erst bei Betrieben mit mehr als zehn Angestellten. Außerhalb des Kündigungsschutzgesetz kann ggf. leichter wegen lang andauernder Krankheit gekündigt werden.

Fragen zu den Rechten des Arbeitgebers bei Krankmeldung und Arbeitsunfähigkeit finden Sie in der Verlinkung. Bei Fragen zum Kündigungsschutz und Krankheit im Job suchen Sie kompetenten Rat.

Hilfe bei arbeitsrechtlichen Fragen:

Frau Dr. Antoni ist Gründerin und Partnerin der wirtschaftsrechtlich-spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei AHS Rechtsanwälte Köln & Bonn sowie Fachanwältin für Arbeitsrecht und Fachanwältin für Steuerrecht.

Bei allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen steht Frau Dr. Antoni Ihnen gerne zur Seite.

Kontaktieren Sie unsere Kanzlei gerne unter den angegebenen Kontaktdaten an den Standorten in Kölnoder Bonn.

Beitrag veröffentlicht am
15. Mai 2018

Diesen Beitrag teilen

Diese Fachbeiträge könnten Sie auch interessieren:

Wie lange habe ich Anspruch auf meinen Arbeitsplatz nach Krankheit?

Hat man nach längerer Krankheit ein Recht auf Rückkehr an den alten Arbeitsplatz? Nein, dieses Recht besteht grundsätzlich nicht.

Kann der Arbeitgeber bei langer Krankheit kündigen?

Der Arbeitgeber kann auch trotz Krankheit bzw. gerade aufgrund der Krankheit kündigen. An dieser gesetzlichen Möglichkeit ändert auch die Krankschreibung durch Ihren Arzt nichts. Dementsprechend gibt es zwar keine „Kündigungssperre“, die krankheitsbedingte Kündigung ist aber auch nicht ohne weiteres möglich.

Was darf der Arbeitgeber Wenn ich krank bin?

Die Art der Krankheit und ihre medizinische Ursache gehen den Arbeitgeber nichts an. Die Frage nach dem Gesundheitszustand ist zwar erlaubt, muss aber nicht beantwortet werden. Wegen der Geschlechterdiskriminierung unzulässig ist die Frage nach einer Schwangerschaft oder deren Planung.

Was passiert wenn ich länger als 72 Wochen krank bin?

Dauer der Krankheit länger als 78 Wochen Ist absehbar, dass eine Erkrankung auch nach 78 Wochen weiter anhält, fordert die Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit den Betroffenen oder die Betroffene auf, einen Antrag auf Reha-Maßnahmen und / oder Erwerbsminderungsrente zu stellen.