Wie lange ist man als Eltern unterhaltspflichtig?

Voraussetzung – Bedürftigkeit

Grundsätzlich endet die Unterhaltspflicht mit Eintritt der Volljährigkeit. Ist das Kind darüber hinaus aber bedürftig, d. h. es ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, setzt sich die Unterhaltsverpflichtung seitens der Eltern fort.

Dies ist immer dann der Fall, wenn das Kind nicht erwerbstätig sein darf, nicht sein kann oder wegen noch nicht abgeschlossener Ausbildung (Schulbesuch, Studium, Ausbildung) keiner Erwerbstätigkeit nachgehen muss und es weder über ausreichendes sonstiges Einkommen (Rente, Kapitaleinkünfte) oder Vermögen verfügt.

Die Bedürftigkeit entfällt, wenn das Kind den Wehrdienst leistet oder sich in Straf-oder U-Haft befindet.

Wenn das Kind aufgrund einer Ausbildung über eigenes Einkommen verfügt, sind diese Einkünfte nach Abzug von sogenannten berufsbedingten Aufwendungen auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Das gilt auch für die Einkünfte im FSJ. Volljährige Kinder müssen sich auch das volle Kindergeld auf ihren Bedarf anrechnen lassen, wobei der Bedarf sich wiederum nach der Düsseldorfer Tabelle richtet, solange das volljährige Kind noch in der Ausbildung ist und im Elternhaus lebt.

Anspruch auf abgeschlossene Berufsausbildung

Grundsätzlich hat das Kind einen Ausbildungsanspruch. Die Eltern schulden deshalb ihren Kindern eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf. Angemessen ist immer eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten des Kindes entspricht. Dabei hat ein Kind grundsätzlich nur Anspruch auf eine Ausbildung, wobei relativ großzügig entschieden wird, wenn ein Kind sich zunächst bei der Berufswahl orientiert.

Nach Ablauf einer angemessenen Orientierungsphase, deren Dauer unterschiedlich ist und sich nach Alter, Entwicklungsstand und den gesamten Lebensumständen richtet, hat das Kind allerdings seinen Berufs-und Lebensweg eigenverantwortlich zu gestalten und sich ohne Verzögerung um die Aufnahme einer Berufsausbildung zu kümmern.

Dem Abiturienten wird zugestanden, bis zur Aufnahme des Studiums oder Beginn einer Ausbildung bis zu drei Monaten (von den Gerichten unterschiedlich entschieden) zu pausieren. Weitere Wartezeit ist dann allerdings mit Erwerbstätigkeit auszufüllen. 

Ende der Unterhaltspflicht

Die Eltern müssen grundsätzlich nur bis zum Regelabschluss einer üblichen Ausbildung zahlen. Ausnahmen gelten nur bei Krankheit oder sonstigen Verzögerungen, die das Kind nicht verschuldet. Ein sogenanntes Bummelstudium müssen die Eltern sicherlich nicht finanzieren. Das gilt auch für das Parkstudium. 

Der Wechsel oder Abbruch der Ausbildung ist dann unbedenklich, wenn er auf sachlichen Gründen beruht und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände für die Eltern wirtschaftlich zumutbar ist (bisher nicht erkannte Allergie, Irrtum über die eigenen Fähigkeiten). 

Eine Zweitausbildung ist grundsätzlich nicht zu finanzieren. Allerdings gibt es auch da Ausnahmen. Insoweit sollte man sich immer einen fachkundigen Rat einholen. Entscheidet sich das Kind nach einem Lehrberuf für ein Studium, und entspricht es seinem Talent und dem Vermögen dieses Studium auch durchzuhalten, müssen die Eltern auch dieses finanzieren, insbesondere dann, wenn das Kind von vornherein die Absicht hatte, nach der Lehre zu studieren. 

Auch wenn das Studium als Weiterbildung oder Aufbau des Lehrberufs zu werten ist (Krankenschwester studiert Medizin, Bankkaufmann studiert Jura), besteht noch eine Unterhaltspflicht. Die Promotion ist aber nur in Ausnahmen der Regelabschluss eines Studiums und damit zu finanzieren.

Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Beratung, auch telefonisch, nach dem Gebührenrecht(RVG) kostenpflichtig ist.

Eltern müssen die erste Ausbildung ihrer Kinder finanzieren. Das hat Vorrang vor der eigenen Alterssicherung oder der Abbezahlung eines Immobilienkredits. Es gibt jedoch Grenzen!

Das Wichtigste in Kürze:

  • Eltern sind verpflichtet, während der ersten Ausbildung Unterhalt zahlen. Das gilt auch bei aufeinander aufbauenden Ausbildungen.
  • Für die Studienfinanzierung müssen Eltern aber nicht ihren letzten Cent geben. Ihnen steht ein bestimmter Selbstbehalt zu.
  • Besitzen Kinder eigenes Vermögen, bekommen sie BAföG, Kindergeld oder eine Ausbildungsvergütung, müssen sie dieses Geld für ihren Lebensunterhalt einsetzen. Die Unterhaltspflicht der Eltern reduziert sich.

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Mit dem 18. Geburtstag werden Kinder offiziell erwachsen und damit für ihr Tun verantwortlich. Das bedeutet aber nicht, dass Eltern aus der Pflicht sind. Sie müssen bis zum Ende der Ausbildung Unterhalt zahlen und im Zweifel dafür selbst zurückstecken. Wir geben einen Überblick zur rechtlichen Situation.

Unterhaltspflicht: Eltern müssen für erste Ausbildung zahlen

Eltern sind dazu verpflichtet, den Lebensbedarf ihres Kindes sicherzustellen. Dazu gehört, dass sie die Ausbildung oder das Studium finanzieren, denn beides bereitet auf das Berufsleben vor. Ob ihnen der Berufswunsch des Nachwuchses gefällt, ist unerheblich. Egal ob Tierpfleger oder Medizinstudium – Eltern müssen während der ersten Ausbildung Unterhalt zahlen.

Erste Ausbildung – was heißt das?

Gemeint ist in aller Regel die erste Berufsausbildung oder das erste Studium. Allerdings sind Eltern auch bei aufeinander aufbauenden Ausbildungen in der Pflicht. Etwa wenn der Sohn erst eine Hotelfachausbildung absolviert und anschließend Touristik studiert. Oder wenn auf einen Bachelor ein Masterstudiengang folgt. Die Unterhaltspflicht besteht auch dann, wenn der Nachwuchs nach wenigen Monaten die Ausbildungsstelle wechselt oder sich nach den ersten Semestern für ein anderes Studium entscheidet.

Nicht mehr zahlen müssen Eltern hingegen, wenn ihr Kind erst eine Bankausbildung absolviert und sich danach für eine völlig andere Berufsrichtung entscheidet und zum Beispiel Biologie studiert. Oder wenn es nach der Ausbildung schon eigenes Geld verdient und dann beschließt, nochmal an die Uni zu gehen.

Ausbildungskosten – womit müssen Eltern kalkulieren?

Wohnt das Kind noch zu Hause, orientieren sich die Unterhaltszahlungen an der Düsseldorfer Tabelle und liegen – je nach Einkommen der Eltern und Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder – für Volljährige zwischen 569 und 1.138 Euro monatlich. Allerdings müssen Eltern diesen Betrag nicht bar auszahlen, sondern können stattdessen Unterkunft und Essen stellen und nur ein Taschengeld geben. Ein Teil des Unterhalts wird dann in Form von Naturalleistungen erbracht.

Das Kind kann nicht verlangen, von seinen Eltern eine eigene Wohnung bezahlt zu bekommen. Im Gegenzug dürfen Eltern ihr Kind nicht zwingen, am Heimatort zu bleiben. Führen Ausbildung oder Studium in eine weiter entfernte Stadt, müssen sie Barunterhalt zahlen.

Was von Eltern verlangt werden kann

Die Finanzierung der Ausbildung hat immer Vorrang vor der eigenen Alterssicherung oder der Abbezahlung eines Immobilienkredits. Das kann auch Durchschnittsverdiener in Bedrängnis bringen und sollte bei der Finanzplanung rechtzeitig berücksichtig werden. Anspruch auf BAföG besteht in solchen Fällen nicht automatisch.

Für Finanzierung der Ausbildung müssen Eltern aber nicht ihren letzten Cent geben. Ihnen steht ein bestimmter Mindestbetrag zu, der sogenannte Selbstbehalt.

Selbstbehalt – was heißt das für den Unterhalt?

Der Selbstbehalt liegt bei 1.160 Euro  für einen erwerbstätigen und bei 960 Euro  für einen nicht-erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen. Eltern mit einem hohen Einkommen haben einen höheren Selbstbehalt. Die Werte ergeben sich aus der Düsseldorfer Tabelle, die jährlich aktualisiert wird.
Verdienen Eltern nur so viel, wie ihnen als Selbstbehalt zusteht, müssen sie erst mal keinen Unterhalt zahlen. Der Anspruch wird in die Zukunft verschoben. Ist irgendwann mehr Geld da, müssen diese Unterhaltsschulden beglichen werden.

Einkünfte des Kindes – Was wird angerechnet?

Haben Kinder eigene Einkünfte oder Vermögen, schmälert dies die Unterhaltspflicht der Eltern. Zu Einkünften des Kindes zählen zum Beispiel:

  • Ausbildungsvergütung (nach Abzug einer Pauschale)
  • BAföG
  • Kindergeld
    Das Kindergeld steht dem Kind ab der Volljährigkeit zu und wird bis zum Ende der ersten Ausbildung, aber höchstens bis zum 25. Geburtstag gezahlt. 
  • Vermögen
    Eigenes Vermögen des Kindes in Ausbildung muss es nach und nach für den eigenen Lebensbedarf einsetzen. Nur ein Notgroschen darf zurückbehalten werden (AZ: 2 UF 107/15). Jobbt es neben dem Studium, kann es den Verdienst allerdings behalten.

Langfristige Verpflichtungen im Blick behalten

Das eigene Haus, eine private Altersvorsorge, Reisen, Hobbies, ein Auto und Kinder, die an attraktiven Hochschulen studieren – das Leben ist teuer. Wer nicht im Geld schwimmt, muss frühzeitig Prioritäten setzen. Vor allem bei langfristigen Verpflichtungen wie einer Immobilienfinanzierung ist es wichtig, auf Zinssicherheit zu achten und flexible Ratenzahlungen zu vereinbaren. Das macht es leichter, die Kinder während der Ausbildung zu unterstützen.

Anspruch auf BAföG – häufig nicht für Durchschnittsverdiener

Wer denkt, dass der Nachwuchs während der Ausbildung automatisch BAföG  bekommt, liegt leider falsch. 

Ein Rechenbeispiele zum Anspruch auf BAföG finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Hier werden unterschiedliche Familien- und Einkommenssituationen dargestellt, so dass jeder sich das Beispiel anschauen kann, dass der eigenen Situation besonders nahe kommt. 

Wie lange ist man als Eltern unterhaltspflichtig?

Bis wann sind die Eltern unterhaltspflichtig?

Die Unterhaltspflicht der Eltern endet nicht mit der Volljährigkeit der Kinder. Das Bürgerliche Gesetzbuch verpflichtet Eltern, den Lebensunterhalt ihrer Kinder so lange zu sichern, bis diese auf eigenen Beinen stehen können. Das ist in der Regel erst nach einer beruflichen Ausbildung der Fall.

Wie lange muss ich für meinen Sohn Unterhalt zahlen?

Eltern müssen ihren volljährigen Kindern Unterhalt zahlen – bis zum Abschluss einer ersten beruflichen Ausbildung. Verdient Dein volljähriges Kind neben der Schule oder dem Studium regelmäßig dazu, musst Du weniger zahlen. Als eigenes Einkommen Deines Kindes zählen auch Stipendien, Bafög und Kindergeld.

Wie lange Unterhalt zahlen wenn Kind keine Ausbildung macht Deutschland?

Wie lange Unterhalt für arbeitsloses Kind? In der Zeit zwischen Schule und Ausbildung oder Studium besteht für max. 4 Monate Anspruch auf Unterhalt, nach Abbruch von Studium oder Ausbildung max. 12 Monate.

Wie wird der Unterhalt für 18 jährige berechnet?

Diese Formel berechnet, abhängig von dem Einkommen, den zu zahlenden Anteil am Kindesunterhalt ab 18. Die Formel ist allgemein: (X Euro Unterhaltsanspruch * X Euro Einkommen des Elternteils) / X Euro Gesamteinkommen beider Elternteile = X Euro zu zahlender Unterhaltsanteil.