Wie lange gilt ein pcr test in deutschland

Deutsche Auslandsvertretungen in Frankreich

Die deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich sind für den Publikumsverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten können Sie den individuellen Webseiten der Auslandsvertretungen entnehmen: Deutsche Vertretungen in Frankreich

Öffentliches Leben in Frankreich

Für den Besuch von Kultur- und Freizeiteinrichtungen, im öffentlichen Nahverkehr sowie im Fernverkehr gelten keine COVID-19-bedingten Einschränkungen mehr.

Im öffentlichen Personennahverkehr sowie an geschlossenen oder überfüllten Orten wird das Tragen einer Gesichtsmaske empfohlen. Nachdrücklich empfohlen wird das Tragen einer Gesichtsmaske in Gesundheitseinrichtungen, Einrichtungen der Alten- und Krankenpflege, sowie in Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.

In Frankreich positiv getestet, was nun?

Im Falle einer COVID-Erkrankung in Frankreich gilt:

Positiv getestete Personen, die vollständig geimpft sind, sowie positiv getestete Kinder unter 12 Jahren müssen sich 7 volle Tage isolieren. Die 7-Tages-Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Symptome einsetzen, oder mit dem Tag, an dem der Test positiv ausfällt.

Die Isolation kann nach 5 Tagen beendet werden, wenn ein Antigen- oder PCR-Test ein negatives Ergebnis zeigt und die Person seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Ist der Test am 5. Tag weiterhin positiv, verlängert sich die ursprünglich vorgesehene Isolationszeit von 7 Tagen nicht. Am 7. Tag muss kein weiterer Test vorgenommen werden.

Positiv getestete Personen und Kinder ab 12 Jahren, die nicht geimpft sind, müssen sich 10 volle Tage isolieren. Die 10-Tages-Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Symptome einsetzen, oder mit dem Tag, an dem der Test positiv ausfällt.

Die Isolation kann nach 7 Tagen beendet werden, wenn ein Antigen- oder PCR-Test ein negatives Ergebnis zeigt und die Person seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Ist der Test am 7. Tag weiterhin positiv, verlängert sich die ursprünglich vorgesehene Isolationszeit von 10 Tagen nicht. Am 10. Tag muss kein weiterer Test vorgenommen werden.

Für 7 Tage nach einer Isolation müssen die bekannten Hygienemaßnahmen beachtet werden und eine Gesichtsmaske getragen werden.

Rufen Sie einen Arzt oder eine Ärztin an, bevor Sie sich in eine Praxis begeben. Die Beratung kann telefonisch stattfinden. Wenn Sie unter schwerwiegenderen Symptomen wie z.B. Atembeschwerden leiden, rufen Sie den Rettungsdienst (SAMU) unter der Telefonnummer 15 an. Die französischen Regeln für COVID-19-Impfungen gelten auch für Deutsche mit Wohnsitz in Frankreich, ggf. auch ohne „carte vitale“.

Einreise nach Frankreich

Bitte lesen Sie die länderspezifischen Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts für Frankreich. 

Am 01.08.2022 endete in Frankreich der gesundheitspolitische Notstand. Damit ist bei Einreise nach Frankreich aus allen Ländern kein Impf-, Test- oder Genesenennachweis mehr erforderlich. Gleiches gilt für Reisen zwischen Kontinentalfrankreich und den französischen Überseegebieten.

Der Nachweis über den Reisegrund in bestimmten Konstellationen („zwingender Grund“) ist entfallen, ebenso ist eine eidesstattliche Erklärung von Reisenden zur Bereitschaft einer Antigentestung nach Einreise nicht mehr erforderlich.

Nur im Fall der Verbreitung einer neuen COVID-19-Variante und einer daraus resultierenden ernsthaften Gesundheitsgefahr können weiterhin Notmaßnahmen ergriffen werden. Bitte informieren Sie sich daher auch auf der Webseite des französischen Außenministeriums, dessen Reisehinweise laufend aktualisiert werden.

Einreise nach Deutschland

Bei der Einreise nach Deutschland gelten grundsätzlich keine COVID-19-bezogenen Einschränkungen mehr. Ein Nachweis über eine Impfung, Testung oder Genesung ist nicht mehr erforderlich. Eine Ausnahme mit Fortdauer der einschränkenden Regelungen gilt allerdings weiterhin und bis zum 30.09.2022 für Reisende aus Virusvariantengebieten, wozu Frankreich derzeit aber nicht gehört.

Webseite des Bundesgesundheitsministeriums,
Coronavirus-Einreiseverordnung vom 30.07.2021.
Webseite der Bundesregierung verweist auf die in den einzelnen Bundesländern ergänzend geltenden Regelungen.
Info-Tool zu den Einreisebestimmungen zwischen Deutschland und Frankreich

Absonderung und Quarantäneregelungen

Wie lange gilt ein pcr test in deutschland

Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen und Antworten auf die meistgestellten Fragen zur Absonderungspflicht für mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierte Personen und krankheitsverdächtige Personen

Die aktuelle Absonderungs-Verordnung finden Sie hier.

Antworten auf die meistgestellten Fragen rund um die Anmeldepflicht, die Test- bzw. Nachweispflicht und Quarantänepflicht für Einreisende aus dem Ausland finden Sie in unseren FAQs zu den Einreiseregelungen.

Absonderung bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder des Einzelnen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten. Absonderung umfasst Quarantäne bei Verdacht auf eine Infektion und Isolation bei bestätigter Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2.

In die Absonderung müssen unverzüglich und ohne Aufforderung des Gesundheitsamtes

  • positiv getestete Personen,
  • Covid 19-Krankheitsverdächtige und
  • Personen, die aus Risikogebieten einreisen (siehe hierzu: FAQ zu den Einreiseregelungen).

Übersicht zum Status als geimpfte und genesene Person

Die Regeln für Einreisende in die Bundesrepublik Deutschland sind der Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes zu entnehmen.

Was ist neu seit dem 1. Mai 2022?

Seit dem 1. Mai müssen enge Kontaktpersonen und Hausstandsangehörige von positiv getesteten Personen – unabhängig von Impfstatus oder Alter – nicht mehr in die Absonderung. Eine Absonderungspflicht gilt aber nach wie vor noch für infizierte Personen und krankheitsverdächtige Personen. Hausstandsangehörigen und engen Kontaktpersonen wird – trotz fehlender Pflicht zur Absonderung - weiterhin dringend empfohlen, Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren, in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske zu tragen und sich für einen Zeitraum von 5 Tagen täglich selbst zu testen.

Die Absonderung einer positiv getesteten Person endet frühestens nach Ablauf von fünf Tagen, also am sechsten Tag, (statt bisher durch mögliche Freitestung am siebten Tag). Voraussetzung hierfür ist, dass die betreffende Person zu diesem Zeitpunkt bereits 48 Stunden keine typischen Symptome einer Coronavirus-Infektion aufweist. Eine negative Testung ist zur Beendigung der Absonderung hingegen nicht mehr erforderlich. Bei Vorliegen von Symptomen verlängert sich die Absonderungsdauer entsprechend. Die Absonderung endet aber in jedem Fall – unabhängig davon, ob Symptome vorliegen oder nicht – spätestens nach Ablauf von zehn Tagen (also am elften Tag). Eine negative Testung ist auch zu diesem Zeitpunkt zur Beendigung der Absonderung nicht mehr erforderlich.

Seit dem 1. Mai sind auch die Sonderregelungen für Kontaktpersonen in Schulen und Kindertagesstätten bzw. Einrichtungen der Kindertagespflege entfallen, es gelten insoweit die vorstehend ausgeführten allgemeinen Absonderungsregeln.

Allgemeines

Absonderung bedeutet, sich von anderen Personen zum Schutze der Allgemeinheit oder einzelner Personen vor ansteckenden Krankheiten fernzuhalten.

Absonderung ist der Oberbegriff von Quarantäne und Isolation:

Die Isolation ist eine Maßnahme des Infektionsschutzes bei Erkrankten mit einer bestätigten Infektion mit dem Coronavirus. Sie soll erkrankte und gesunde Menschen voneinander trennen, um weitere Ansteckungen zu verhindern. Die Pflicht zur Isolation ergibt sich direkt aus der Absonderungsverordnung, kann aber auch behördlich angeordnet werden. Je nach Schwere der Erkrankung kann die Isolation sowohl zu Hause als auch im Krankenhaus oder in einer anderen Einrichtung erfolgen. Sie dauert längstens zehn Tage, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen schon nach Ablauf von fünf Tagen beendet werden.

Weitere Informationen finden Sie unter Isolation für positiv Getestete – „Wie lange muss ich mich als positiv getestete Person isolieren?“.

Die Quarantäne ist eine zeitlich befristete Absonderung von Personen, bei denen der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Krankheitsverdächtig in diesem Sinne ist jede Person, bei der typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere Husten, Fieber, Schnupfen, Geruchs- oder Geschmacksverlust, auftreten (sieheauch unter „Quarantäne für Covid-19-Krankheitsverdächtige“). Die Quarantäne kann sowohl zu Hause als auch im Krankenhaus oder in anderen Einrichtungen erfolgen. Die Quarantäne für Covid-19-Krankheitsverdächtige dauert bis zum Erhalt des PCR-Testergebnisses. Ist dieses negativ, so endet die Absonderung. Ist der PCR-Test positiv, so beginnt die Isolation für Erkrankte.

Absondern müssen sich folgende Personengruppen:

  • positiv getestete Personen
  • Covid-19-Krankheitsverdächtige

Die Pflicht zur Absonderung gilt für die genannten Personen unmittelbar aufgrund der Absonderungsverordnung. Eine entsprechende Aufforderung des Gesundheitsamts ist nicht erforderlich, die betroffenen Personen müssen sich ohne weitere Aufforderung unverzüglich in der Absonderung begeben.

Eine Ausnahme von der Absonderungspflicht besteht seit dem 2. April 2022 für positiv getestete Personen bei Vereinbarung der sogenannten Arbeitsquarantäne (siehe „Wer muss in Quarantäne oder Absonderung?“ und dort „Arbeitsquarantäne als Ausnahme von der Absonderungspflicht“).

Für Absonderungspflichten nach Einreise aus dem Ausland siehe hier.

Für eine positiv getestete Person endet die Absonderung frühestens nach Ablauf von fünf Tagen (also am sechsten Tag), sofern die Person zu diesem Zeitpunkt bereits seit 48 Stunden keine typischen Symptome einer Coronavirus-Infektion aufweist. Die Absonderung kann also nach Ablauf des fünften Tages nur enden, wenn bereits am vierten und fünften Tag keine Symptome mehr vorlagen.

Bei Vorliegen von Symptomen verlängert sich die Absonderungsdauer über die fünf Tage hinaus entsprechend.

Die Absonderung endet in jedem Fall spätestens nach Ablauf von zehn Tagen (also am elften Tag), und zwar zu diesem Zeitpunkt dann unabhängig davon, ob noch Symptome vorliegen oder nicht.

Eine negative Testung ist zur Beendigung der Absonderung in keinem Fall mehr erforderlich.

Wenn das positive Testergebnis auf einem durch geschultes Personal vorgenommenen PoC-Antigentest beruhte, gilt eine Ausnahme: Hier kann mit dem ersten nach dem positiven PoC-Antigentest vorgenommenen PCR-Test die Absonderung beendet werden, wenn dieser PCR-Test negativ ausfällt. Ein positiver PoC-Antigentest kann also sofort mit einem negativen PCR-Test widerlegt werden.

Der Absonderungszeitraum beginnt für die positiv getestete Person mit dem Tag der Testabnahme zu laufen. Die Absonderung endet dann frühestens nach Ablauf von fünf Tagen (d.h. am sechsten Tag) nach der Vornahme der Testabnahme, sofern zu diesem Zeitpunkt bereits 48 Stunden Symptomfreiheit vorlag.

Beispiel:

Eine Person wird am 1.5. positiv getestet, die Absonderungsfrist beginnt damit am 1.5. Der fünfte Tag ist demnach der 5.5., so dass die Absonderung frühestens am 6.5. beendet werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass am 4.5. und am 5.5. keine Symptome mehr vorlagen.

Bei Vorliegen von Symptomen verschiebt sich das Ende des Absonderungszeitraums entsprechend.

Spätestens nach Ablauf von zehn Tagen (also am elften Tag) endet die Absonderung, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt noch Symptome vorlagen oder nicht. In dem vorstehenden Beispiel ist die Absonderung also spätestens am 11.5. beendet.

Ja. Das zuständige Gesundheitsamt kann von der Verordnung abweichende oder weitergehende Maßnahmen erlassen.

Die Absonderung kann am besten in der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus erfolgen.

Sie dürfen sich auch auf Ihrem Balkon, Ihrer Terrasse oder Ihrem Garten aufhalten, sofern der Bereich direkt an Ihre Wohnung bzw. Ihr Haus anschließt und ausschließlich von Ihnen oder mit Ihnen zusammenlebenden Personen genutzt wird.

Bei Gefahr für Leib oder Leben, wie beispielsweise bei einem Hausbrand, dürfen Sie den Ort der Absonderung verlassen. Gleiches gilt, wenn dies zum Schutz von Leben und Gesundheit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder dringenden Arztbesuchen, oder aus anderen gewichtigen Gründen zwingend erforderlich ist. Ein gewichtiger Grund ist beispielsweise gegeben, wenn Sie einen Coronatest vornehmen lassen. Ein Impftermin ist kein gewichtiger Grund, da er auch zu einem späteren Zeitpunkt wahrgenommen kann.

Beim Verlassen des Absonderungsortes sind Schutzmaßnahmen wie das Tragen einer FFP2-Maske einzuhalten. Personen, mit denen Sie in Kontakt treten – zum Beispiel medizinisches Personal, Rettungs- oder Feuerwehrkräfte – müssen Sie über die Absonderung und deren Grund vorsorglich informieren.

Das vorsätzliche oder fahrlässige Verlassen des Absonderungsortes ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 € geahndet werden.

Die Einhaltung der Absonderungsregelungen wird stichprobenartig durch die Gesundheitsämter kontrolliert.

Wenn Sie Fragen haben oder sich unsicher sind, können Sie sich an das für Sie zuständige Gesundheitsamt wenden. Dieses finden Sie hier.

Testeinrichtung ist jede Einrichtung, die als Leistungserbringer nach § 6 der Coronavirus-Testverordnung (Hausarzt/eine Hausärztin, Apotheken) oder als anderes Testzentrum oder andere Teststelle PoC-Antigentests vornimmt. Hier werden PoC-Antigentests durch geschultes Personal vorgenommen. Wer sich testen lassen muss, darf keine Einrichtung wählen, in der sie oder er selbst tätig ist. Teststellen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind keine Testeinrichtung im Sinne der Absonderungsverordnung.

Ein „Selbsttest“ ist ein Schnelltest (PoC-Antigentest), der nicht durch geschultes Personal in einer Testeinrichtung durchgeführt wird, sondern den Sie an sich selbst vornehmen. Schnelltests können im Einzelhandel erworben werden.

Wie lange gilt ein pcr test in deutschland

Eine geimpfte Person ist eine Person, die über einen Impfnachweis in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form verfügt, der das Vorliegen eines vollständigen Impfschutzes gegen das Coronavirus bestätigt und darüber hinaus nicht unter typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus leidet.

Die dem Impfnachweis zugrundeliegenden Schutzimpfungen müssen den in § 22a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Vorgaben hinsichtlich folgender Kriterien entsprechen:

a) verwendete Impfstoffe,

b) die für einen vollständigen Impfschutz erforderliche Anzahl an Einzelimpfungen,

c) Intervallzeiten,

aa) die nach einer Impfung für einen vollständigen Impfschutz abgewartet werden müssen und

bb) die höchstens zwischen Einzelimpfungen liegen dürfen.

Einzelheiten zu den verschiedenen Fallgestaltungen für die Erlangung eines vollständigen Impfschutzes können der folgenden Übersichtstabelle entnommen werden:

Es genügt die Vorlage des gelben Impfpasses oder ein Vorzeigen des digitalen Impfnachweises.

Wie lange gilt ein pcr test in deutschland

Eine genesene Person ist eine Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist und nicht unter typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus leidet.

Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn der Nachweis den in § 22a Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Voraussetzungen hinsichtlich folgender Kriterien entspricht:

a) Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion,

b) Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung,

c) Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf.

Der Genesenennachweis erlangt ab dem 29. Tag nach Testabnahme Geltung und verliert seine Wirksamkeit nach insgesamt 90 Tagen.

Übersicht zum Status als geimpfte und genesene Person

Wer muss in Quarantäne oder in Isolation?

Absondern müssen sich

  • positiv getestete Personen (siehe unter „Isolationfür positiv Getestete“)
  • Covid-19-Krankheitsverdächtige (siehe unter „Quarantäne für Covid-19-Krankheitsverdächtige“).

Enge Kontaktpersonen einer positiv getesteten Person und Hausstandsangehörige einer positiv getesteten Person müssen seit dem 1. Mai 2022 nicht mehr in Quarantäne. Es wird allerdings dringend empfohlen, als Kontaktperson bzw. Hausstandsangehöriger besondere Schutzmaßnahmen einzuhalten, um das Risiko der Ausbreitung des Virus im Falle einer noch unbekannten Infektion zu minimieren. Für die empfohlenen Verhaltensweisen in diesen Fällen siehe unter „Verhaltensempfehlungen für enge Kontaktpersonen und Hausstandsangehörige“.

Die gleichen Empfehlungen gelten für Kontaktpersonen bei Infektionsfällen in Schulen und Kindertagesstätten oder Einrichtungen der Kindertagespflege innerhalb der Betreuungskohorte.

Für Absonderungspflichten nach Einreise aus dem Ausland siehe hier.

Für positiv getestete und damit absonderungspflichtige Personen gibt es die Möglichkeit der Vereinbarung der sogenannten Arbeitsquarantäne. Die Arbeitsquarantäne erlaubt es grundsätzlich absonderungspflichtigen Beschäftigten, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und Selbständigen unter bestimmten Voraussetzungen – wie zusätzlich zu beachtenden Schutzmaßnahmen – ihren Absonderungsort zum Zweck der Arbeitsaufnahme zu verlassen, um sich zu ihrer Arbeitsstätte zu begeben.

Mit der Regelung der Arbeitsquarantäne wird dem Umstand entgegengewirkt, dass es aufgrund der hohen Infektionszahlen in vielen Betrieben, vor allem aber in Einrichtungen des Gesundheitswesens zu erheblichen Personalausfällen kommt, die zu einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Einrichtung führen kann. Durch die Vereinbarung einer Arbeitsquarantäne wird im Einzelfall die Möglichkeit eröffnet, dass in einem infektiologisch vertretbaren Rahmen auch Personen, die von einer Absonderungspflicht erfasst sind, ihrer Tätigkeit nachgehen können.

Eine Arbeitsquarantäne können positiv getestete Personen mit ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber vereinbaren, sofern sie keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen.

Für eine Arbeitsquarantäne ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen der oder dem absonderungspflichtigen Beschäftigten und seiner Arbeitgeberin oder seinem Arbeitgeber erforderlich, die insbesondere die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter strenger Schutzmaßnahmen enthält (siehe nachfolgend unter „Welche Schutzmaßnahmen sind bei der Arbeitsquarantäne zu beachten?“). Mit einer solchen Vereinbarung ist die oder der betroffene Beschäftigte (nur) zum Zwecke der Arbeitsaufnahme von der Pflicht zur Absonderung befreit. Der Arbeitsort muss aber auf direktem Weg aufgesucht und wieder verlassen werden, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist dabei untersagt.

Außerhalb der Arbeitsaufnahme verbleibt es für die betroffenen Personen bei den allgemein geltenden Absonderungsregelungen.

Für alle Personen in Arbeitsquarantäne gelten zwingend insbesondere folgende Schutzmaßnahmen:

  • die Verpflichtung, außerhalb ihres Absonderungsorts durchgängig eine FFP2-Maske oder eine Maske vergleichbaren Standards zu tragen (vgl. FAQs zur Maskenpflicht), also auf dem Weg zur Arbeit, während der Arbeitszeit und auf dem Weg und zurück zum Absonderungsort,
  • die Verpflichtung, Kontakte zu anderen Personen auf ein Minimum zu reduzieren,
  • die Verpflichtung, den Ort der Beschäftigung jeweils auf direktem Weg – also ohne Umwege – aufzusuchen und zu verlassen,
  • die Verpflichtung, keine öffentlichen Verkehrsmittel (ÖPNV und Fernverkehr) zu nutzen.
  • Es ist bei jedem Kontakt mit anderen Personen auf den eigenen positiven Test hinzuweisen.
  • Die Arbeit von positiv getesteten Personen mit anderen positiv getesteten Personen ist uneingeschränkt möglich.

Neben den genannten zwingenden Schutzmaßnahmen können in jedem Einzelfall weitere erforderliche Schutzmaßnahmen vereinbart werden. Die genannten Schutzmaßnahmen stellen insoweit das Minimum dar.

Isolation für positiv Getestete

Alle Personen, deren PCR-Test oder in einer Testeinrichtung vorgenommener PoC-Antigentest ein positives Ergebnis hat, sind positiv getestete Personen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Testergebnis vom Gesundheitsamt oder von der Testeinrichtung vorgelegt wurde.

Wer über einen positiven Selbsttest verfügt, ist keine positiv getestete Person, muss sich aber unverzüglich einem bestätigenden Test mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Test, PoC-PCR-Test oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nach § 4b Coronavirus-Testverordnung unterziehen.

Wenn ein PCR-Test oder PoC-Antigentest bei einer Testeinrichtung positiv ausfällt, muss sich die betreffende Person unverzüglich isolieren und diejenigen Personen in Kenntnis setzen, mit denen sie engen Kontakt hatte (siehe „Ich bin positiv getestet – muss ich meine Kontakte benachrichtigen?“). Für die Frage der Dauer der Isolation siehe „Wie lange muss ich mich als positiv getestete Person isolieren?“.

Fällt Ihr Selbsttest positiv aus, müssen Sie sich unverzüglich  einem bestätigenden Test mittels Nukleinsäurenachweis (PCR-Test, PoC-PCR-Test oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nach § 4b Coronavirus-Testverordnung in einer Testeinrichtung (siehe „Was ist eine Testeinrichtung?“) unterziehen.

Wo Sie sich testen lassen können, finden Sie hier. Ist das Ergebnis dieses Tests auch positiv, werden sie zu einer positiv getesteten Person und müssen sich unverzüglich in die Isolation begeben.

Leicht erkrankte Patientinnen und Patienten ohne Risikofaktoren für Komplikationen können bei Gewährleistung einer ambulanten ärztlichen Betreuung sowie im Austausch mit dem zuständigen Gesundheitsamt bis zur vollständigen Genesung im häuslichen Umfeld behandelt werden.

Sie dürfen den Ort Ihrer Isolation während der gesamten Zeit nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamts verlassen. Ihr zuständiges Gesundheitsamt finden Sie im PLZ-Tool des Robert Koch-Instituts. Während der Isolation dürfen Sie keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht Ihrem eigenen Hausstand angehören.

Ausnahmen gelten nur, sofern ein Verlassen oder Betreten des Isolationsortes zum Schutz von Leben und Gesundheit, wie insbesondere bei medizinischen Notfällen oder dringenden Arztbesuchen, oder aus anderen gewichtigen Gründen (z.B. Vornahme eines Coronatests) zwingend erforderlich ist. Ein Impftermin ist kein gewichtiger Grund, da er auch zu einem späteren Zeitpunkt wahrgenommen kann. Eine weitere Ausnahme gilt im Fall der Vereinbarung einer Arbeitsquarantäne (siehe „Wer muss in Quarantäne oder in Isolation“, dort unter „Arbeitsquarantäne als Ausnahme von der Absonderungspflicht“).

Ja. Positiv getestete Personen sollen unverzüglich alle Personen unterrichten, zu denen sie in den letzten zwei Tagen vor ihrem positiven Testergebnis oder vor dem Beginn von typischen Symptomen oder seit Durchführung des Tests, engen persönlichen Kontakt hatten. Enger persönlicher Kontakt besteht zu Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als zehn Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bestand oder zu Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde.

Ebenfalls zu benachrichtigen sind die Leitungen von Kindertageseinrichtungen, Kinderhorten, Einrichtungen der Kindertagespflege, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, die die positiv getestete Person in dem oben genannten Zeitraum besucht hat.

Eine positiv getestete Person kann die Absonderung frühestens nach Ablauf von fünf Tagen (also am sechsten Tag) verlassen, sofern die Person zu diesem Zeitpunkt bereits seit 48 Stunden keine typischen Symptome einer Coronavirus-Infektion aufweist. Die Absonderung kann also nach Ablauf des fünften Tages nur enden, wenn bereits am vierten und fünften Tag keine Symptome mehr vorlagen. Sollte die positiv getestete Person an diesen Tagen noch nicht symptomlos sein, endet die Absonderung nicht nach Ablauf von fünf Tagen, sondern in den folgenden Tagen erst, sobald die Person 48 Stunden keine typischen Symptome einer Coronavirus-Infektion aufweist.

Die Absonderung endet jedoch in jedem Fall spätestens nach Ablauf von zehn Tagen (also am elften Tag), und zwar zu diesem Zeitpunkt dann unabhängig davon, ob noch Symptome vorliegen oder nicht.

Der Tag der Vornahme der Testung wird bei der Berechnung des Absonderungszeitraums mitgerechnet, d.h., die Frist beginnt am Tag der Testung zu laufen (siehe unter „Allgemeines zu Quarantäne und Isolation“ dort unter „Wie wird die Absonderungsdauer berechnet?“).

Eine negative Testung ist zur Beendigung der Absonderung in keinem Fall mehr erforderlich.

Wenn das positive Testergebnis auf einem durch geschultes Personal vorgenommenen PoC-Antigentest beruhte, gilt eine Ausnahme: Hier kann mit dem ersten nach dem positiven PoC-Antigentest vorgenommenen PCR-Test die Absonderung beendet werden, wenn dieser PCR-Test ein negatives Ergebnis aufweist. Ein positiver PoC-Antigentest kann also sofort mit einem negativen PCR-Test widerlegt werden.

Sie müssen sich als frisch Genesener (= Erkrankung liegt weniger als drei Monate zurück) nicht erneut absondern, wenn Sie nicht unter typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 leiden und über einen Genesenennachweis (siehe „Wer ist eine genesene Person?“) verfügen.

Quarantäne für Covid-19-Krankheitsverdächtige

Jede Person, die unter typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus (insbesondere Fieber, trockener Husten, Störung des Geschmacks- oder Geruchssinns) leidet und die auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder weil sie sich selbst dazu entscheidet einen PCR-Test auf das Coronavirus macht, ist Covid-19-Krankheitsverdächtige oder Covid-19-Krankheitsverdächtiger, bis das Testergebnis vorliegt.

Covid-19-Krankheitsverdächtige müssen unverzüglich nach Auftreten der Symptome in Absonderung.

Die Absonderung endet mit dem Vorliegen eines negativen PCR-Testergebnisses. Ist das PCR-Testergebnis positiv, beginnt die Isolation für positiv getestete ab dem Zeitpunkt der Vornahme des Tests (siehe „Isolation für positiv Getestete“).

Verhaltensempfehlungen für enge Kontaktpersonen und Hausstandsangehörige einer positiv getesteten Person

Enge Kontaktpersonen und Hausstandsangehörige von positiv getesteten Personen müssen sich – anders als bisher – nicht mehr in Absonderung begeben. Es wird allerdings dringend empfohlen, als Kontaktperson bzw. Hausstandsangehöriger besondere Schutzmaßnahmen einzuhalten, um das Risiko der Ausbreitung des Virus im Falle einer noch unbekannten Infektion zu minimieren. Demnach werden für diese Personen folgende Verhaltensweisen dringend empfohlen:

  • Kontakte zu anderen Personen sollten reduziert und wenn möglich vermieden werden.
  • In geschlossenen Räumen sollten FFP2-Masken oder Masken vergleichbaren Standards getragen werden, wenn andere Personen mit im Raum sind oder den Raum betreten könnten.
  • Es sollten für einen Zeitraum von fünf Tagen täglich Selbsttests vorgenommen werden, um eine etwaige Infektion frühzeitig zu erkennen.

Informationen für Beschäftigte

Die Personen, die sich absondern müssen, weil sie Covid-19-Krankheitsverdächtige sind, erhalten vom zuständigen Gesundheitsamt eine Bescheinigung, aus der die Pflicht zur Absonderung und die tatsächliche Absonderungsdauer hervorgehen. Je nach aktueller Infektionslage kann die Zustellung der Bescheinigung mehrere Tage dauern.

Wenn sich eine Person absondern muss, weil sie positiv getestet wurde, wird keine Bescheinigung durch das Gesundheitsamt erteilt. Zum Nachweis der Absonderung insbesondere für den Anspruch auf Entschädigung wegen Verdienstausfalls genügt dann der positive PoC- oder PCR-Test.

Die Länge der Absonderung kann in diesen Fällen mit dem Datum des automatischen Absonderungsendes nachgewiesen werden (vgl. unter „Allgemeines“ - „Wie lange dauert die Absonderung“).

Die Regelungen zur Arbeitsquarantäne sind unter „Wer muss in Quarantäne oder Isolation“, dort unter „Arbeitsquarantäne als Ausnahme von der Absonderungspflicht“ zu finden.

Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erfolgt abhängig davon, ob und inwieweit Sie Symptome haben.