Im Folgenden finden Sie Formularpakete für die Beantragung einer Reha-Maßnahme - von der klassischen medizinischen Reha bis zu beruflichen Reha-Leistungen. Show
Bitte beachten Sie auch unsere Hinweise zu den PDF-Formularen. Zur Veranschaulichung finden Sie vorab eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zum Beantragen einer Rehabilitation. Schritt für Schritt zur Rehabilitation
Antrag online stellenBeantragen Sie Ihre Reha ganz einfach online. Antrag stellen Wichtiger Hinweis: Auf den Träger kommt es an!
Reha
Eilverfahren PsychosomatikUm die häufig sehr langen Wartezeiten zwischen Rehabewilligung und Aufnahme zu verkürzen, gehen die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Baden-Württemberg, das ZfP Südwürttemberg und die SINOVA Schussental neue Wege. Sie haben ein Verfahren entwickelt, das Patientinnen und Patienten nach Abschluss der Akutbehandlung zeitnah eine psychosomatische Rehabilitationsbehandlung ermöglichen soll. Worum geht es beim Reha-Eilverfahren? Nach mehr als zweijähriger Laufzeit sind nun erstmals die Ergebnisse der projektbegleitenden Evaluation in zwei Artikeln in der Zeitschrift "Spektrum" veröffentlicht. Zu den Artikeln 1. Das Wichtigste in KürzeReha-Leistungen können von verschiedenen Trägern übernommen werden, aber die Träger sind sich nicht immer einig, wer der "leistende Rehabilitationsträger" ist, der die Kosten übernimmt bzw. alle notwendigen Leistungen koordiniert. Deshalb gibt es für die Klärung der Zuständigkeit gesetzliche Fristen, damit der Mensch mit (drohender) Behinderung nicht zu lange warten muss. Reha-Leistungen müssen beantragt werden, wobei der Antrag nicht ungültig ist, wenn dieser beim falschen bzw. nicht zuständigen Träger eingeht. In diesem Fall erfolgt eine automatische Weiterleitung unter den Trägern. Offene Fragen beantworten die Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe. Menschen mit Behinderungen können sich zudem an die unabhängige Teilhabeberatung wenden. 2. KostenträgerVerschiedene Kostenträger können für verschiedene Leistungen für einen Menschen mit (drohender) Behinderung zuständig sein (§ 6 SGB IX):
Auch wenn bei einer betroffenen Person verschiedene Kostenträger für verschiedene Leistungen zuständig sind, gibt es immer einen sog. "leistenden Rehabilitationsträger". Er koordiniert alle Reha-Leistungen, hat die Übersicht und ist im Zweifelsfall Ansprechpartner für die betroffene Person und die anderen Kostenträger. 3. AntragstellungReha-Leistungen müssen in der Regel beantragt werden, je nach Reha-Leistung und Zuständigkeit bei verschiedenen Trägern. Auch die Formulare unterscheiden sich. Wer sich unsicher fühlt, sollte auf jeden Fall Beratung und Unterstützung beim Antrag in Anspruch nehmen, z.B. beim Sozialdienst von Kliniken und Fördereinrichtungen oder bei den Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe. Eine Adressensuche bietet die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) unter www.ansprechstellen.de. Menschen mit Behinderungen können auch das Beratungsangebot der unabhängigen Teilhabeberatung nutzen. Jeder Reha-Antrag folgt bei der Bearbeitung derselben Zuständigkeitsklärung (siehe unten). Ist die Zuständigkeit geklärt, entscheidet der verantwortliche Reha-Träger, je nach individuellem Bedarf, ob er die Leistung erbringt oder ablehnt. Wer mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, kann kostenfrei Widerspruch einlegen und ggf. danach eine ebenfalls kostenfreie Klage. Grundsätzlich reicht seit 1.1.2018 ein einziger Reha-Antrag, auch wenn es um mehrere Leistungen verschiedener Träger geht. Es gibt dann einen sog. leistenden Reha-Träger, der für die Umsetzung notwendiger Leistungen verantwortlich ist. Näheres zum Antrag auf medizinische Reha unter Medizinische Rehabilitation > Antrag. Antragsformulare für Anträge bei der Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de > Reha > Reha-Antragstellung. Leistungen zur Teilhabe an Bildung und zur sozialen Teilhabe sind in der Regel bei lokal zuständigen Stellen zu beantragen. 4. ZuständigkeitsklärungSpätestens 2 Wochen nachdem ein Antrag bei einem Reha-Träger eingegangen ist, muss dieser Träger geklärt haben, ob er hierfür zuständig ist. Die "Zuständigkeitsklärung" soll verhindern, dass ein Antrag zwischen verschiedenen Trägern hin- und hergeschoben wird. Sofern für die Entscheidung kein Gutachten nötig ist, wird nach einer weiteren Woche über die beantragte Leistung entschieden, außer der Antrag wurde – bei Erklärung der Unzuständigkeit – an einen weiteren Reha-Träger weitergeleitet. Sollte eine Weiterleitung stattfinden, muss der Reha-Träger den Antragsteller darüber informieren. Die Weiterleitung erfolgt (automatisch) durch den Träger, der zunächst den Antrag erhielt. Dieser "weitere" (= zweite) Träger entscheidet innerhalb von 3 Wochen, nachdem der Antrag bei ihm eingegangen ist. Eine nochmalige Weiterleitung gibt es nur im Rahmen einer sog. Turbo-Klärung. Dadurch kann der Antrag zu einem dritten Reha-Träger weitergeleitet werden, der auch bei Nichtzuständigkeit die beantragten Leistungen in der bereits zuvor begonnenen 3 Wochen-Frist erbringen muss. Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt dann zwischen den Trägern, ohne Auswirkung auf den Menschen mit (drohender) Behinderung. Sofern ein Gutachten zur Ermittlung des Reha-Bedarfs nötig ist, muss das Gutachten unverzüglich vom leistenden Reha-Träger in Auftrag gegeben werden, 2 Wochen nach Auftragserteilung vorliegen und die Entscheidung über den Antrag 2 Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen sein. 4.1. Maximale Dauer der Entscheidung über den LeistungsantragMaximale Dauer der Entscheidung über den Leistungsantrag:
Der Mensch mit Behinderung oder dessen Vertretung muss bei jedem Schritt, der den Entscheidungsprozess verlängert, informiert werden, also z.B. bei einer Weiterleitung des Antrags. 4.2. PraxistippIn der Praxis werden diese Fristen nicht immer eingehalten. Wenn Sie davon betroffen sind, haben Sie verschiedene Möglichkeiten:
5. Erstattung selbstbeschaffter Leistungen5.1. Selbstbeschaffung bei SystemversagenFür alle Reha-Träger gilt: Selbstbeschaffte Leistungen müssen in der entstandenen Höhe erstattet werden, wenn
Für den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gilt eine Sonderregelung für die Selbstbeschaffung. Alle folgenden Voraussetzungen müssen nach dieser Regelung vorliegen, damit die Kosten erstattet werden:
5.2. Fristenregelung für die Kostenerstattung selbstbeschaffter LeistungenWenn die Voraussetzungen einer Kostenerstattung bei Systemversagen nicht vorliegen, kann ggf. ein Reha-Träger zur Kostenerstattung wegen Fristüberschreitung verpflichtet sein. Die folgenden Fristenregelungen gelten nicht für die Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge (künftig Träger der sozialen Entschädigung genannt), aber für alle anderen Reha-Träger: Kann der leistende Reha-Träger nicht innerhalb von 2 Monaten über den Antrag entscheiden, muss er dem Menschen mit Behinderung oder dessen Vertretung auf den Tag genau mitteilen, wann dieser die Entscheidung bekommt. Zudem muss er die Fristverlängerung begründen. Es sind nur folgende Gründe zulässig:
Erfolgt keine solche Mitteilung oder liegt kein zureichender Grund vor, gilt der Antrag als genehmigt. Der Antragsteller kann sich dann die Leistung selbst beschaffen und der Reha-Träger muss zahlen (§ 18 Abs. 3 f. SGB IX). Es gibt aber eine Ausnahme: Die Kosten für eine selbstbeschaffte Leistung werden nicht erstattet, wenn und soweit der
Mensch mit Behinderung oder dessen Vertretung wusste oder hätte wissen können und müssen, dass kein Anspruch auf Bewilligung der selbstbeschafften Leistungen bestanden hätte (sog. Böswilligkeit). Dadurch soll Rechtsmissbrauch verhindert werden. 6. Praxistipps
7. Wer hilft weiter?Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR) bietet unter www.ansprechstellen.de eine Adressdatenbank der Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe, die Informationsangebote für Leistungsberechtigte, Arbeitgeber und andere Reha-Träger bieten. Menschen mit Behinderungen können auch die Beratungsangebote der unabhängigen Teilhabeberatung in Anspruch nehmen. 8. Verwandte LinksRehabilitation Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation BAR Rechtsgrundlagen: §§ 14–24 SGB IX |