Wer kümmert sich um mein Kind Wenn ich krank bin?

Für berufstätige Eltern ist ein krankes Kind eine belastende Situation. Auf der einen Seite benötigt der Nachwuchs besondere Zuwendung, auf der anderen Seite stehen die Pflichten als Arbeitnehmer. Der Gesetzgeber hat eindeutige Regelungen getroffen, welche Rechte Erziehungsberechtigten im Krankheitsfall des Kindes zustehen.

Anspruch auf Freistellung: die aktuelle Rechtslage

Grundsätzlich gilt: Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Freistellung – ohne Abzug von Urlaubstagen. Wie viele Arbeitstage dieser Anspruch umfasst, hängt vom Versicherungsstatus vom Arbeitnehmer sowie dem Alter des Kindes ab.

Sind Arbeitnehmer und Kind gesetzlich krankenversichert, stehen jedem Elternteil pro Kind nach § 45 Abs.2 SGB V bis zu zehn Krankheitstage pro Kind zu, bei einer notwendigen Betreuung mehrerer Kinder erhöht sich der Zeitraum auf bis zu 25 Arbeitstage. Alleinerziehenden stehen jeweils doppelt so viele Tage zu. Dieser Anspruch auf Freistellung kann der Arbeitgeber nicht durch entsprechende Klauseln im Arbeits- oder Tarifvertrag schmälern.

Haben Arbeitnehmer oder Kinder einen anderen Versicherungsstatus, sind beide beispielsweise privat versichert, hat jeder Elternteil der aktuellen Rechtsprechung zufolge nach § 616 BGB pro Kind und Jahr Anspruch auf eine Freistellung von bis zu fünf Arbeitstagen (vgl. BAG Urteil vom 19.04.1978 Az.: AZR 834/76). Dieser Anspruch kann jedoch vom Arbeitgeber durch Arbeits- oder Tarifvertrag reduziert sein.

Achtung: Bei Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, erlischt der Anspruch auf Freistellung. Möchten Eltern ihr Kind dennoch betreuen, müssen sie Urlaub nehmen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn eine anderweitige Versorgung des Kindes für einen vorübergehenden Zeitraum nicht angebracht oder nicht realisierbar ist, zum Beispiel bei behinderten oder pflegebedürftigen Kindern.

Kind krank: Arbeitgeber nicht zur Lohnfortzahlung verpflichtet

Ein gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit des Kindes existiert in Deutschland nicht. Gleichwohl lässt sich dieser aus dem § 616 BGB ableiten. Darin heißt es:

"Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird." 

Demnach behalten Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Lohnzahlung, wenn sie ohne eigenes Verschulden für eine unerhebliche Zeit nicht arbeiten können. Als „unerheblich“ gilt nach aktueller Rechtsprechung ein Zeitraum von bis zu fünf Tagen. Der Arbeitgeber hat für diese Zeit denselben Betrag zu zahlen, der dem Arbeitnehmer zustünde, wenn dieser regulär gearbeitet hätte.

Der sich aus § 616 BGB ergebende Anspruch kann jedoch durch Arbeits- oder Tarifvertrag reduziert oder ausgeschlossen sein. Ob entsprechende Klauseln wirksam sind, sollten Betroffene mit Hilfe einer Rechtsberatung klären. Eine zuverlässige Privatrechtsschutzversicherung hilft bei der Suche nach einem kompetenten Anwalt.

Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung – was nun?

Steht Eltern keine Lohnfortzahlung zu, können diese gem. § 45 SGB V Kinderkrankengeld beantragen. Dazu müssen Eltern und Kinder in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld umfasst den gesamten Freistellungszeitraum. Eltern erhalten in der Zeit der Freistellung 70 Prozent ihres Bruttogehaltes, jedoch maximal 90 Prozent ihres Nettogehalts.

Damit der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Kinderkrankengeld erheben kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Ein Arzt muss die Krankheit des Kindes bescheinigen und feststellen, dass die Betreuung durch einen Erziehungsberechtigten notwendig ist
  • Keine andere im Haushalt lebende Person kann die Betreuung des Kindes übernehmen
  • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Hinweis: der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht immer nur für ein Elternteil, niemals jedoch für beide Erziehungsberechtigte.

Sonderregelungen für Beamte und Selbstständige

Bundesbeamte haben Anspruch auf eine Freistellung von vier Tagen pro Jahr und Kind, erhalten jedoch stets ihren vollen Sold. Die Länge des Zeitraums variiert je nach Bundesland. Sind die bezahlten Krankheitstage aufgebraucht, können Beamte gem. § 22 SUrlV in Einzelfällen unbezahlten Sonderurlaub beantragen.

Für Selbstständige gelten die gleichen Regelungen wie für privatversicherte Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall des Kindes haben. Aber: Wer als Selbstständiger gesetzlich versichert ist, erhält erst ab dem 43. Krankheitstag des Kindes Kinderkrankengeld.

Sind Arbeitnehmer zur Heimarbeit verpflichtet?

Nein. Eltern, die aufgrund der Krankheit ihres Kindes nicht zur Arbeit kommen können, dürfen nicht zur Arbeit im Home-Office erpflichtet werden. Allerdings kann es im Sinne eines guten Betriebsklimas vorteilhaft sein, dem Arbeitgeber eine kurzweilige Heimarbeit anzubieten – beispielsweise für die Zeit, zu welcher das Kind schläft oder vom Partner betreut wird.

Kind krank: Das sollten Arbeitnehmer tun

  • Den Arbeitgeber informieren

Ist das Kind plötzlich erkrankt, sollten Eltern umgehend ihren Arbeitgeber informieren, damit dieser die Arbeit auf Kollegen umverteilen kann.

  • Einen Arzt aufsuchen

Hält die Erkrankung am zweiten oder dritten Tag an, sollten Arbeitnehmer mit ihrem Kind einen Arzt aufsuchen. Dieser klärt über die voraussichtliche Krankheitsdauer auf und stellt bei Bedarf die notwendigen Bescheinigungen für den Arbeitgeber aus.

  • Freistellung und Kinderkrankengeld beantragen

Steht fest, wie lange der Arzt das Kind krankschreibt, sollten Arbeitnehmer umgehend ihren Anspruch auf Freistellung geltend machen und Kinderkrankengeld beantragen.

Kann Vater zu Hause bleiben wenn Mütter krank ist?

Sowohl die Mutter als auch der Vater können für jedes (durch sie oder eigenständig) gesetzlich krankenversicherte Kind, das wegen einer Krankheit nicht allein sein kann und noch nicht 12 Jahre alt ist, bis zu zehn Tage im Jahr zu Hause bleiben. Das macht bei Eltern, die beide erwerbstätig sind, 20 Tage pro Kind aus.

Wer betreut mein Kind wenn es krank ist?

Neben der Sorge um das Wohl des Kindes stellt sich nun die Frage, wer sich um den Nachwuchs kümmert oder welcher Elternteil zu Hause bleibt. Laut Sozialgesetzbuch darf jeder Elternteil für die Betreuung des kranken Kindes 10 Tage im Jahr frei nehmen.

Was tun mit Kindern wenn man krank ist?

Grundsätzlich sollten Eltern beim ersten Verdacht auf eine ansteckende Kinderkrankheit mit ihrem Kind zum Arzt gehen. Nach einer Erkrankung besteht oftmals eine lebenslange Immunität, allerdings lediglich bei den Vireninfektionen.

Wer kümmert sich um mein Kind Wenn ich im Krankenhaus bin?

Wer kann mein Kind betreuen, wenn ich ins Krankenhaus muss? Ideal ist es, wenn sich der gesunde Elternteil um das Kind kümmern kann. Ist das beispielsweise wegen Berufstätigkeit nicht möglich, kann vielleicht eine nahe stehende Person (wie die Großmutter) aushelfen.