Wer ist befreit von fernsehergebühren

Britta Beate Schön ist bei Finanztip für sämtliche Rechtsthemen zuständig. Die promovierte Juristin und Rechtsanwältin war als Leiterin der Rechtsabteilung bei Finanzdienstleistern wie der Telis Finanz AG und der Interhyp tätig. Vorher lehrte und forschte sie in Japan als DAAD-Junior-Professorin für deutsches und Europarecht. Ihr Studium absolvierte sie in Münster, Genf, Regensburg und Leipzig. Die Autorin erreichen Sie unter [email protected].

Pro Haushalt. Für Bundes­bürger ab 18 Jahren gilt: „eine Wohnung – ein Beitrag“. Wohnen mehrere Personen zusammen, muss nur einer den Rund­funk­beitrag (früher GEZ) zahlen. Formal sind zwar alle zur Zahlung des vollen Betrags verpflichtet. Trotzdem ist die Gebühr nur einmal pro Wohnung fällig. In der Praxis meldet einer der Bewohner die Wohnung beim Beitrags­service an und zahlt die 18,36 Euro. Die Anmeldung gilt dann auch für die anderen, die vielleicht einen Anteil über­nehmen. Das regeln die Haus­halts­mitglieder unter­einander.

Ist ein Mitglied einer Wohn­gemeinschaft von der Beitrags­zahlung befreit, etwa weil es Bafög oder Arbeits­losengeld 2 bezieht, profitieren die Mitbewohner nicht davon. Das bedeutet: Sind an einer Adresse zwei Personen gemeldet und ist ein Bewohner befreit, muss der andere für die Wohnung den vollen Rund­funk­beitrag bezahlen. Etwas anderes gilt unter Eheleuten und einge­tragenen Lebens­part­nern. Ist ein Partner vom Rund­funk­beitrag befreit oder zahlt er nur einen ermäßigten Beitrag, erstreckt sich dieses Privileg auch auf den Partner (Paragraf 4 Absatz 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).

Was zählt als Wohnung?

Der Rund­funk­beitrags­staats­vertrag definiert eine Wohnung als baulich abge­schlossene Raum­einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder dafür genutzt wird und durch einen eigenen Eingang vom Treppen­haus, einem Vorraum oder von außen betreten werden kann. Es spielt keine Rolle, wie viele Räume die Wohnung hat. Wohnt ein voll­jähriges Kind in einer Einlieger­wohnung mit eigener Küche und Bad im Haus der Eltern, muss es demnach einen eigenen Rund­funk­beitrag zahlen.

Was gilt in einer Wohn­gemeinschaft, wenn der angemeldete Bewohner nicht zahlt?

Dann kann der Beitrags­service die offenen Posten nach­träglich von den anderen Bewohnern verlangen. Nur von Menschen, die von der Beitrags­pflicht befreit sind, kann die Behörde natürlich keine Nach­zahlungen verlangen.

Was gilt in Studenten­wohn­heimen?

Dort muss jeder Bewohner eines Zimmers den monatlichen Rund­funk­beitrag selbst zahlen. Obwohl eine private WG zusammen nur einmal den Monats­beitrag schuldet, sieht das Verwaltungs­gericht Hamburg darin keine rechts­widrige Ungleichbe­hand­lung (Az. 3 K 159/14).

Gilt der Rund­funk­beitrag auch für Pfle­geheimbe­wohner?

Nein, derzeit nicht. Die Zimmer im Heim gelten als Gemein­schafts­unterkunft, soweit die Bewohner wegen gesundheitlicher Einschränkungen „nach­haltig betreut“ werden müssen. Sie müssen aber einen Antrag stellen und sich von der Gebühr befreien lassen. Fitte Senioren in einer Seniorenresidenz oder Studenten im Wohn­heim dagegen müssen für ihr Zimmer oder ihre Wohnung zahlen.

Müssen Eigentümer einer leer stehenden Wohnung zahlen?

Nein. Besteht für die Wohnung kein Miet­vertrag und ist dort auch niemand gemeldet, also auch nicht der Eigentümer, wird für die Wohnung kein Beitrag fällig. Ob die Wohnung möbliert ist oder nicht, spielt keine Rolle.

Müssen auch Menschen zahlen, die weder Radio, Fernseher noch Computer besitzen?

Ja, der Rund­funk­beitrag, oder umgangs­sprach­lich GEZ ist geräteun­abhängig. Ob ein Radio oder Fernseher im Haus steht und genutzt wird, spielt keine Rolle.

Wer ist befreit von fernsehergebühren

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Muss ich auch zahlen, wenn ich für längere Zeit ins Ausland gehe?

Wer während eines längeren Auslands­auf­enthalts in Deutsch­land gemeldet bleibt oder in einem noch laufenden Miet­verhältnis Mieter ist, wird um den Rund­funk­beitrag nicht herum­kommen. Auch hier vertritt der Beitrags­service eine strenge Rechts­auffassung. Eigentlich enthält der maßgebliche Paragraf 2 Absatz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages nämlich nur eine recht­liche Vermutung, dass der an einem Wohn­ort gemeldete oder in einem Miet­vertrag genannte Mieter dort auch tatsäch­lich wohnt.

Recht­liche Vermutungen können aber widerlegt werden. Außerdem hat das Ober­verwaltungs­gericht Nord­rhein-West­falen 2016 in einer Entscheidung angedeutet, dass ein „nachgewiesener längerer Auslands­auf­enthalt“ ein Grund für eine Befreiung nach Paragraf 4 Absatz 6 Rund­funk­beitrags­staats­vertrag („besonderer Härtefall“) sein könnte (Az. 2 A 1005/15; dort Randzifffer 65). Auf Anfrage konnte der Beitrags­service test.de aber keinen Beispiels­fall nennen, in dem einer in Deutsch­land gemeldeten, aber im Ausland lebenden Person, eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung gelungen ist oder ein Härtefall angenommen wurde.

Besonders bitter für die Betroffenen ist, wenn sie zwar zahlen müssen, aber wegen des sogenannten Geoblockings vom Ausland aus noch nicht einmal die Mediatheken der Öffent­lich-recht­lichen Sender nutzen können.

Welche Personen sind von der GEZ befreit?

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht – Voraussetzungen Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII) - Befreiungsgrund 402. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld nach §§ 122ff.

Wann muss ich GEZ nicht bezahlen?

„Wer muss keinen Rundfunkbeitrag bezahlen? “ Nicht zahlen müssen alle, die Sozialleistungen beziehen. Sozialleistungen sind beispielsweise Arbeitslosengeld II, BAföG, Grundsicherung oder auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Wie hoch darf das Einkommen sein um von der GEZ befreit zu werden?

Das Wichtigste in Kürze Wer keine Sozialleistungen bezieht, aber ein zu geringes Einkommen hat, kann einen Härtefallantrag beim Rundfunkbeitragsservice stellen, wenn die Einkünfte pro Monat nicht um mehr als 18,36 Euro über den sozialrechtlichen Regelsätzen liegen.

Wie kann man Fernsehgebühren umgehen?

Wenn Sie in eine WG oder zu einem Lebenspartner ziehen, können Sie sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Immerhin wird der Rundfunkbeitrag ja dann bereits von einer anderen Person in der Wohnung gezahlt.