Wer erhält nach Artikel 16a des Grundgesetzes ein Recht auf Asyl?

Das Asylrecht steht politisch Verfolgten zu und ist in Deutschland in Artikel 16 a des Grundgesetztes (GG) verankert. Es ist das einzige Grundrecht in Deutschland, welches nur Ausländerinnen und Ausländern zusteht.

Was bedeutet Asylrecht?

Der Begriff "Asyl" kommt aus dem Griechischen und bedeutet "sicher" oder auch „Ort der Sicherheit“. Es meint somit den Zufluchtsort für Personen, die verfolgt werden.

Das Asylrecht meint das Recht für politisch Verfolgte. Das Asylrecht ist im Grundgesetz ein fest verankertes Grundrecht. Artikel 16a GG stellt klar:  „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.“ Das Asylrecht wird auch "Migrationsrecht" oder "Flüchtlingsrecht" genannt. Im weiteren Sinn wird unter Asylrecht auch die Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention verstanden. Das Asylrecht wurde 1993 stark eingeschränkt und in der Folgezeit immer mehr vom EU-Recht abgelöst, welches wiederum vor allem auf der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 basiert.

Das Recht auf Asyl ist auch in einigen anderen Ländern in der Verfassung festgeschrieben. Die Geschichte des Asylrechts geht bis in das Altertum zurück, wo damals schon Menschen aus religiösen, rassistischen oder politischen Gründen geflüchtet sind und in anderen Ländern Zuflucht und Schutz gesucht haben. Auch im Ditten Reich wurden viele Menschen wegen ihrer Rasse, Religion und der politischen Haltung terrorisiert, verfolgt und getötet. Einigen Menschen davon konnten in andere Länder flüchten und haben dort Asyl erhalten. Schließlich wurde im Jahre 1949 das Recht auf Asyl im Grundgesetz verankert. Damit wollte Deutschland als demokratisches Land geflüchteten Menschen Schutz bieten.

Was gehört zum Asylrecht?

Das Asylrecht ist recht komplex.Das EU-Recht muss ebenso beim Thema Asylrecht berücksichtigt und herangezogen werden wie auch nationale asylrechtliche Gesetze und Regelungen. In erster Linie zählt Artikel 16a GG als Grundlage für das nationale Asylrecht. Bezüglich des Asylverfahrens und das Aufenthaltsverfahren der Betroffenen müssen vor allem das Aufenthaltsgesetz (AufenthG), das Asylgesetz (AsylG, ehemals Asylverfahrensgesetz), das Völkerrecht einschließlich der Genfer Flüchtlingskonvention, das Asylbewerberleistungs-Gesetz (AsylbLG), das Sozialgesetzbuch (SGB), die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) berücksichtigt und herangezogen werden.

Voraussetzungen für Asyl

Als Flüchtling will man Schutz und Sicherheit in einem anderen Land; quasi keine Abschiebung. Dies erreicht man, indem man ein Aufenthaltsrecht erhält. Ein solches Aufenthaltsrecht erhält man, wenn man Asyl gewährt bekommt oder als "Flüchtling" anerkannt wird. In der Praxis kann es dem Betroffenen egal sein, welchen der beiden Schutzformen er erhält, da beide einen recht starken Schutz bieten und beide Formen die gleichen Rechte (Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre, Sozialleistungen vom Staat etc.) mit sich bringen

Anerkennung als Asylberechtigter nach Artikel 16a GG

Rechtgrundlage für die Anerkennung als Asylberechtigter ist Artikel 16 a GG. Vor diesem Hintergrund wird politisch Verfolgten in Deutschland also ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Asyl gewährt. Eine Verfolgung ist zum Einen nur dann politisch, wenn sie mithilfe staatlicher Mittel erfolgt. Zum Anderen liegt eine politische Verfolgung  vor, wenn man wegen seiner Nationalität, politischen Überzeugung, seiner Rasse, Nationalität, seiner religiösen Grundentscheidung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sein wäre. Wenn der Betroffene über einen sicheren Drittstaat (u.a. Mitgliedsländer der EU, Schweiz und Norwegen) einreist, scheidet eine Anerkennung als Asylberechtigter aus.

Wenn man als Asylberechtigter anerkannt wird, erhält man eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 S. 1 AufenthG für zunächst 3 Jahre.

Anerkennung als "Flüchtling" nach § 3 AsylG

Der Flüchtlingsschutz ist umfangreicher als die Asylberechtigung. Dieser greift auch bei Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren. Nach der Genfer Flüchtlingskonvention ist jemand Flüchtling, der sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren aufgrund seiner Rasse, Nationalität, Religion, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes, dessen Staatangehörigkeit er besitzt, oder als Staatenloser außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet.

Wenn man als Flüchtling anerkannt wird, erhält man eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1, 1. Alt. AufenthG für zunächst 3 Jahre.

Andere Schutzformen

"subsidiärer Schutz" nach § 4 AsylG

Eine weitere Schutzmöglichkeit ist der "subsidiäre Schutz", der ebenfalls zu den internationalen Schutzformen gehört und einen vor Abschiebung schützt.

Diese Schutzform greift dann, wenn bei der betroffenen Person weder Asylgründe noch Gründe für einen Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention vorliegen, aber dennoch für den Betroffenen im Heimatland eine ernsthafte Lebensgefahr besteht. Die Person wird demnach nicht persönlich verfolgt; sie ist aber durch die Verhältnisse im Land dennoch in Lebensgefahr, z.B. durch drohende Folter oder durch Krieg.

In diesem Fall erhält man eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1, 2. Alt AufenthG, jedoch nur für ein Jahr. Diese wird jedoch - wenn sich die Situation nicht geändert hat - verlängert.

Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG

Eine weitere Schutzform ist die Feststellung von "nationalen" Abschiebungsverboten, die ebenfalls zunächst vor einer Abschiebung schützt.

Wenn die 3 anderen vorgenannten Schutzformen nicht greifen, kommt die Feststellung von "nationalen" Abschiebungsverboten in Betracht, die ebenfalls zunächst vor einer Abschiebung schützt.

Nach § 60 Absatz 5, 7 AufenthG darf ein Mensch, der um Schutz sucht, nicht rückgeführt werden, wenn die Rückführung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt oder wenn im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Wenn das BAMF demnach zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes kommt, darf der Betroffene nicht in den Staat zurückgeführt werden, für den das Abschiebungsverbot gilt. Ist es dem Betroffenen jedoch zumutbar, in einen anderen Staat auszureisen, kommt ein Abschiebungsverbot nicht in Betracht. Ebenso, wenn der Betroffene seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

Der Betroffene erhält bei Feststellung von nationalen Abschiebungsverbot eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zunächst für ein Jahr, die - bei weiterem Vorliegen der Gründe - verlängert wird.

Wer hat ein Recht auf Asyl in Deutschland?

Nach Artikel 16a des Grundgesetzes ( GG ) der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch verfolgte Menschen Asyl. Das Asylrecht hat in Deutschland als Grundrecht Verfassungsrang.

Wer darf in der EU Asyl beantragen?

Jeder, der vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden in seinem Herkunftsland flieht, hat das Recht, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

Wer kann in Deutschland einen Asylantrag stellen?

Theoretisch kann jeder Mensch, der in seiner Heimat politisch verfolgt wird oder politische Verfolgung bei seiner Rückkehr befürchten muss, in Deutschland einen Antrag auf Asyl stellen. Flüchtlinge können aber schon vorher abgewiesen werden. Zuerst muss ein Flüchtling die Grenzkontrollen überwinden.

Wann bekommt man Asylrecht in Deutschland?

Das ist dann der Fall, wenn einer Person in ihrem Herkunftsland eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht.