Bauleistungen und das Steuerrecht – das wirft immer wieder Fragen auf. Eine der vielen Besonderheiten ist die Freistellungsbescheinigung. Wer diese benötigt und wo Sie diese beantragen, erfahren Sie in diesem Artikel. Show
Bauleistungen zwischen UnternehmernBeauftragt ein Unternehmer (Bauherr) einen Bauunternehmer, fällt regelmäßig Bauabzugsteuer an. Der Bauherr muss die Bauabzugsteuer von 15 % einbehalten und an das Finanzamt abführen. Das gilt im Übrigen für jeden Unternehmer, der eine Bauleistung erhält. Dieser doch sehr bürokratische Vorgang kann durch eine Freistellungsbescheinigung umgangen werden. Als Bauleistung wird jede Leistung angesehen, die eine Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Bauwerken ist. Auch wenn ein Gebäude vollständig oder teilweise beseitigt wird, zählt das zu den Bauleistungen, für die diese Steuer einbehalten werden muss. [adrotate banner=“8″] Freistellungsbescheinigung beantragenBeim Finanzamt kann der Bauunternehmer eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Das geht immer dann, wenn das Finanzamt keinen Zweifel daran hat, dass der Bauunternehmer seine Steuern zuverlässig zahlen wird. Wurde dem Bauunternehmer die Freistellungsbescheinigung erteilt, legt er diese dem Leistungsempfänger vor. Der Leistungsempfänger zahlt dann wie gewohnt den gesamten Rechnungsbetrag. Eine Freistellungsbescheinigung wird für höchstens 3 Jahre erteilt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Das Finanzamt kann auch für einzelne Aufträge des Bauunternehmens eine Bescheinigung erteilen, die dann nur für diesen Bauauftrag verwendet werden kann. Anmeldung der BauabzugsteuerLiegt keine Freistellungsbescheinigung vor, muss der Leistungsempfänger die Bauabzugsteuer bis zum 10. des Folgemonats anmelden, in dem die Bezahlung erfolgte. Zeitgleich ist der einbehaltene Betrag an das Finanzamt zu überweisen. Der Bauunternehmer erhält vom Auftraggeber einer Bescheinigung, dass die Bauabzugsteuer einbehalten wurde. Das kann ein formloses Schreiben sein oder eine Kopie der Steueranmeldung. Das Finanzamt rechnet dann dem Bauunternehmer die gezahlte Steuer an. Die Bauabzugsteuer kann nicht auf die Umsatzsteuervorauszahlung angerechnet werden. Die Anrechnung erfolgt auf: 1. vorausbezahlte Lohnsteuern 2. vorauszuzahlende Einkommen und Körperschaftsteuern Prüfen der FreistellungsbescheinigungDie Gültigkeit einer Freistellungsbescheinigung lässt sich per Internet prüfen. Ist diese Prüfung negativ, muss der Auftraggeber die Bauabzugsteuer einbehalten und abführen. Ausnahmen zur BauabzugsteuerDie Bauabzugsteuer muss nicht einbehalten werden, wenn im Kalenderjahr nicht mehr als 5.000 Euro an diesen Bauunternehmer gezahlt werden wird. Für Vermieter, die umsatzsteuerfrei vermieten, liegt die Grenze jährlich bei sogar 15.000 Euro. Tipp: Beantragen Sie als Bauunternehmer immer diese Bescheinigung und geben eine Kopie an den Auftraggeber. So kommen Sie schneller an Ihr Geld. [adrotate group=“1″] News 29.10.2020 Bauabzugsteuer Gesellschafter-Geschäftsführerin JBMS Steuerberatungsgesellschaft mbH, Berlin Bild: Dritte Primus Projekt UDQ GmbH / on3 studio Bauunternehmer sollten zum Jahreswechsel die Freistellungsbescheinigung zur Bauabzugssteuer auf ihre Gültigkeit prüfen. Unternehmer, die Bauleistungen erbringen und ihren Kunden deshalb eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts zur Bauabzugsteuer ausgehändigt haben, sollten die Gültigkeit dieser Freistellungsbescheinigung überprüfen. Viele Freistellungen verlieren zum Jahreswechsel ihre Gültigkeit. Bauabzugsteuer: Diese Unternehmer sollten prüfen, ob die Freistellungsbescheinig noch giltDen Check der Freistellungsbescheinigung sollten folgende Unternehmer durchführen:
Es empfiehlt sich, die an Kunden ausgehändigten Freistellungsbescheinigungen zur Bauabzugsteuer schnellstmöglich zu prüfen, um zu verhindern, dass die Kunden bei Begleichung von Rechnungen im Januar die 15%ige Bauabzugsteuer einbehalten und ans Finanzamt abführen. Das gilt ebenso für eine Zahlung mittels Aufrechnung. Auch hierfür muss zum Zeitpunkt der Aufrechnung eine gültige Freistellungsbescheinigung vorgelegt werden. Das Bundeszentralamt für Steuern erteilt dem Leistungsempfänger im Wege der elektronischen Abfrage Auskunft über eine elektronisch gespeicherte Freistellungsbescheinigung. Praxis-Hinweis: BagatellgrenzeEs besteht keine Steuerabzugspflicht, wenn die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahrvoraussichtlich 15.000 EUR bzw. 5.000 EUR nicht übersteigt. Die Freigrenze von 15.000 EUR ist bei Leistungsempfängern anzuwenden, die ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze nach § 4 Nr. 12 UStG ausführen. Für steuerpflichtige Umsätze gilt die Freigrenze von 5.000 EUR. Unter die Freigrenze von 5.000 EUR fallen auch Unternehmer, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Hierfür muss der Unternehmer eine Prognose seiner voraussichtlichen Gegenleistungen je leistendem Unternehmer vornehmen. Praxis-Tipp: Wie das Überschreiten der Freigrenze vermieden werden kannHäufig kann durch die Verschiebung bereits einer Gegenleistung in das neue Kalenderjahr das Überschreiten der Freigrenzen von 15.000 EUR bzw. 5.000 EUR vermieden werden. Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen ist ungültig: Was Bauunternehmer tun solltenIst eine Freistellungsbescheinigung zum Jahreswechsel ungültig geworden, sollten Bauunternehmer folgendermaßen vorgehen:
Gültigkeit der Freistellungsbescheinigung – Unternehmer muss 6 Monate vor Ablauf tätig werdenDie Freistellungsbescheinigung gilt ab dem Tag der Ausstellung (Ausstellungsdatum). Der Unternehmer sollte 6 Monate vor Ablauf der Bescheinigung einen Antrag auf Erteilung einer neuen Freistellungsbescheinigung stellen. Das Finanzamt erstellt dann eine Folgebescheinigung. Es erfolgt keine automatische Verlängerung, möchte der Unternehmer eine Folgebescheinigung muss er diese schriftlich beantragen. Erfüllt der leistende Unternehmer seine steuerlichen Pflichten zuverlässig und wird der Steueranspruch nicht gefährdet, ist jedem Unternehmer, der entsprechende Leistungen ausführt eine Freistellungsbescheinigung auszustellen. Achtung: GefährdungstatbeständeBereits das Vorhandensein nachhaltiger Steuerrückstände oder die wiederholte Angabe unrichtiger Angaben in der Steuererklärung kann als Gefährdungstatbestand angesehen werden und die Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung verhindern. Auch wenn der leistende Unternehmer seiner Anzeigepflicht gem. § 138 AO nicht erfüllt, wird dies als Gefährdungstatbestand angesehen. Jedoch darf die Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt nicht als Druckmittel für rückständige Steuerbeträge eingesetzt werden. Wird der Betrieb eingestellt, ist das kein Grund die ausgestellte Freistellungsbescheinigung zu widerrufen. Lediglich eine Gewerbeuntersagung führt zu einer Widerrufung der ausgestellten Freistellungsbescheinigung. Existenzgründer und auftragsbezogene TätigkeitenBei Existenzgründern und Unternehmern, die nur kurzfristig – auftragsbezogen – im Inland ausführen, muss das Finanzamt nach § 48b Abs. 2 EStG eine Freistellungsbescheinigung erteilen. Ein Ermessen hat das Finanzamt in diesen Fällen nicht. Freistellungsbescheinigung aus der Sicht des AuftraggebersFür Unternehmer, die Bauleistungen im Sinn von §§ 48 ff. EStG in Auftrag gegeben haben, ist es enorm wichtig, im Zeitpunkt der Begleichung der Rechnung eine gültige Freistellungsbescheinigung des Auftragnehmers in den Händen zu halten. Ist die Freistellungsbescheinigung ungültig und die Bauabzugsteuer wird nicht eingehalten, kann das Finanzamt den Auftraggeber für den nicht einbehaltenen Betrag in Haftung nehmen. Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen ist ungültig: Was Auftraggeber tun solltenHat die vom Auftragnehmer ausgehändigte Freistellungsbescheinigung zum Jahreswechsel ihre Gültigkeit verloren, weil die Bescheinigung vom Finanzamt nur auf längstens 3 Jahre ausgestellt werden kann, empfiehlt sich für den Auftraggeber folgende Vorgehensweise:
Warum benötigt man eine Freistellungsbescheinigung?Die Freistellungsbescheinigung nach Paragraf 48b EStG dient der Vermeidung der Bauabzugsteuer. Die Bescheinigung hat zugleich eine wichtige Funktion bei der Umsatzsteuer, da sie zum Nachweis der Eigenschaft als Bauleistender bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft (§ 13b UStG) benötigt wird.
Wer muss Bauabzugssteuer abführen?Wer muss die Bauabzugsteuer bezahlen? Die Bauabzugsteuer von 15 Prozent des Rechnungsbetrags müssen Unternehmer/innen im Sinn von Paragraf 2 des Umsatzsteuergesetzes an das Finanzamt abführen. Demnach gilt als Unternehmer/in, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, um Einnahmen zu erzielen.
Wann 13b bei Bauleistungen?Als Bauleistung gelten im Bereich des § 13 b UStG alle Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Wann fällt Bauabzugssteuer an?Demgemäß müssen seit 01.01.2002 bestimmte Auftraggeber von Bauleistungen im Inland einen Steuerabzug in Höhe von 15 % der Gegenleistung für Rechnungen des die Bauleistung Erbringenden vornehmen, wenn nicht eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung vorliegt.
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