Wer bekommt grundrente und wie hoch ist sie

Jan Scharpenberg hat zwar noch eine Weile bis zu seinem Ruhestand, interessiert sich und schreibt aber trotzdem über alles rund um das Thema Rente. Ihm ist es wichtig, die Menschen über das unübersichtliche Deutsche Rentensystem aufzuklären. Bereits vor seiner Zeit in der Experten-Redaktion schrieb Jan für die Zentralredaktion der Funke Mediengruppe über die Rente. Sein crossmediales Volontariat absolvierte er bei der Schwäbischen Zeitung. Davor studierte er Fachjournalismus und Geschichte in Gießen.

In voller Höhe soll die Grundrente lediglich den Rentnerinnen und Rentnern gezahlt werden, die ein zu versteuerndes Einkommen von maximal 1.250 Euro haben. Bei Paaren liegt die Grenze bei 1.950 Euro. Liegt das Einkommen darüber, gibt es Abzüge. Bis 1.600 Euro (Alleinstehende)/2.300 Euro (Paare) wird der Mehrbetrag zu 60 Prozent auf die Grundrente angerechnet. Was darüber hinausgeht, zu 100 Prozent.

Beispiel: Hat ein Alleinstehender 1.400 Euro Einkommen, werden 150 Euro x 60 Prozent = 90 Euro mit der Grundrente verrechnet. Hat er 1.700 Euro Einkommen, werden (350 Euro x 60 Prozent) + (100 Euro x 100 Prozent) = 310 Euro verrechnet. Zum Einkommen gehören die bisherige Rente einschließlich Witwen- oder Betriebsrenten sowie Nebenjobs und auch Mieteinnahmen. Mögliche Kapitalerträge werden bei der Einkommensprüfung ebenfalls berücksichtigt.

Die Höhe des Vermögens spielt bei der Grundrente keine Rolle. Es findet keine Vermögensprüfung statt. Wer also beispielsweise ein großes Haus oder wertvollen Schmuck besitzt, kann theoretisch trotzdem Grundrente erhalten.

Der Zuschlag zur Rente liegt laut Arbeitsministerium bei maximal 404,86 Euro brutto. Im Osten sind es rund 390 Euro.

Berechnet wird die Grundrente auf Basis der Entgeltpunkte im Rentensystem. Diese Entgeltpunkte sammelt jeder, der in die Rentenversicherung einzahlt. Wer ungefähr das jährliche Durchschnittseinkommen in Deutschland erhält (2019 circa 38.900 Euro West und 36.350 Euro Ost), bekommt pro Jahr einen Rentenpunkt. Für jeden Punkt gibt es derzeit im Westen 33,05 Euro Rente und im Osten 31,89 Euro.

Für die Berechnung der Grundrente werden nur jene Beitragszeiten herangezogen, in denen man (aufs Jahr gerechnet) mindestens 0,3 Entgeltpunkte bekommen hat. (So will man z.B. die häufig kritisch angeführten Hausfrauen mit Mini-Nebenjob raushalten.) Liegt der Durchschnitt der aus diesen Zeiten erworbenen Entgeltpunkte unter 0,8, wird er verdoppelt, allerdings maximal bis 0,8. Zugleich wird der "Zuschlag" auf die Entgeltpunkte wieder um 12,5 Prozent verkürzt. Damit sollen jene, die mehr Beitrag gezahlt haben, definitiv auch mehr Rente erhalten.

Das geht bei der Deutsche Rentenversicherung. Termine kann man online (deutsche-rentenversicherung.de) oder telefonisch (Tel. 0800 1000 4800) vereinbaren.

Ein Beispiel zur Berechnung des Arbeitsministeriums Katrin M. ist Bauingenieurin aus Leipzig. Sie hat bis zur Wende gut verdient. Dann jedoch ging die Firma pleite und Katrin M. war ein paar Jahre arbeitslos, bis sie als Angestellte in unterschiedlichen Bereichen wieder Arbeit fand - allerdings unterhalb ihrer Qualifikation. Mit dem Verdienst kam sie zwar einigermaßen zurecht, doch beläuft sich ihre Altersrente nur auf 746 Euro (brutto). Da sie (trotz der Arbeitslosigkeit) insgesamt auf mehr als 35 Beitragsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung kommt, hat die Leipzigerin eine Gesamtrente in Höhe von 941 Euro.

Wer im Schnitt aller Grundrentenbewertungszeiten weniger als 0,0667 Entgeltpunkte im Monat (= 0,8 Entgeltpunkte im Jahr) hat, bekommt einen Zuschlag an Entgeltpunkte. Dieser Zuschlag beträgt maximal 12,2378 Entgeltpunkte. Die Punkte werden zu gleichen Teilen den einzelnen Grundrentenbewertungszeiten zugeordnet.

Die Höhe des Zuschlags wird dabei in drei Schritten berechnet:

1. Grundrentenbewertungszeiten ermitteln

Monate mit Grundrentenzeiten, in denen mindestens 0,025 Entgeltpunkte liegen, sind Grundrentenbewertungszeiten. Monate, die nicht beide Kriterien erfüllen, werden nicht als Grundrentenbewertungszeit berücksichtigt. Die Anzahl an Grundrentenbewertungszeiten kann (auch deutlich) niedriger liegen als die Zahl an Grundrentenzeiten – aber niemals höher.

Hinweis: Liegen 33 oder mehr Jahre Grundrentenzeiten vor, aber weniger als 33 Jahre mit Grundrentenbewertungszeiten, wird dennoch Zuschlag gewährt.

Aus den Kalendermonaten mit Grundrentenzeiten (siehe oben) werden jene rausgesucht, in denen mindestens 0,025 Entgeltpunkte liegen. Woher die Punkte in diesem Monat kommen, spielt dabei keine Rolle. Sie dürfen beispielsweise auch ganz oder teilweise aus den Rentenbeiträgen für das Arbeitslosengeld stammen. Die Schwelle von 0,025 Entgeltpunkten entspricht aktuell gut 1000 Euro Bruttolohn (30 Prozent des Durchschnittsentgelts). So sollen Mitnahmeeffekte bei sehr geringem Einkommen reduziert werden.

Hinweis: Nach „oben“ gibt es bei den Punkten keine Begrenzung. Auch Grundrentenzeiten mit mehr als 0,0667 Entgeltpunkten (0,8 EP im Jahr) sind Grundrentenbewertungszeiten. Ob ein Zuschlag gezahlt wird, wird erst im nächsten Schritt berechnet.

2. Durchschnittswert ermitteln

Im zweiten Schritt werden die Punkte aus allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten addiert und die Summe durch die Anzahl an Grundrentenbewertungszeiten geteilt – dies können (auch deutlich) weniger als 420 Monate sein. Liegt der so berechnete Durchschnittswert unter 0,0667 Entgeltpunkten (pro Monat), dann wird der eigene Rentenanspruch um einen Grundrentenzuschlag erhöht. Die 0,0667 Entgeltpunkt entsprechen dabei aktuell rund 2.700 Bruttolohn (80 Prozent des Durchschnittsentgelts oder 0,8 Entgeltpunkten pro Monat). Liegt der Durchschnittswert bei 0,0667 oder höher, wird kein Zuschlag berechnet.

3. Berechnung des Zuschlags

Für den dritten Schritt wird der geringere Wert von den beiden folgenden Werten benötigt:

a) Liegt der in Schritt zwei ermitteltete Durchschnittswert unter 0,0334 Entgeltpunkten, dann wird dieser Wert für die weitere Berechnung genommen.

b) Liegt der in Schritt zwei ermitteltete Durchschnitt über 0,0334 (aber unter 0,0667) Entgeltpunkten, dann wird für die weitere Berechnung der Unterschied zwischen dem Durchschnittswert und 0,0667 genommen.

Der geringere Wert aus a) und b) wird dann mit 420 multipliziert, höchstens aber mit der Anzahl an Monaten mit Grundrentenbewertungszeiten (falls diese unter 420 liegen). Vom Ergebnis werden dann noch 12,5 Prozent abgezogen (rechnerisch, in dem das Ergebnis mit 0,875 multipliziert wird). Maximal kann der Zuschlag also 420 x 0,0333 x 0,875 = 12,2378 Entgeltpunkte betragen.

Der so berechnete Zuschlag an Entgeltpunkten wird dann allen Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten zu gleichen Teilen gutgeschrieben, auch wenn es mehr (oder weniger) als 420 Kalendermonate sind. Liegen in einem solchen Monat Entgeltpunkte (Ost), dann werden auch die Zuschlagsentgeltpunkte in diesen Monaten zu Entgeltpunkten (Ost). Ab Juli 2024 sind Entgeltpunkte und Entgeltpunkte (Ost) gleich viel wert, bis dahin gibt es noch einen geringen, jährlich schrumpfenden Abstand.

Einkommensanrechnung

Der eigentliche Grundrentenzuschlag ist dann im Rentenkonto in Form von Entgeltpunkten festgeschrieben. Ob und in welcher Höhe der Zuschlag ausgezahlt wird, hängt von der Einkommensanrechnung ab, wie beispielsweise auch bei der Witwen-/Witwerrente.

Wie erfahre ich ob ich Anspruch auf die Grundrente habe?

Seit Juli 2021 prüft die Deutsche Rentenversicherung automatisch bei allen neuen Rentenanträgen, ob für die Antragstellerin oder den Antragsteller ein Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag besteht. Die Prüfung erfolgt sowohl bei Renten wegen Erwerbsminderung und Altersrenten, als auch bei Renten an Hinterbliebene.

Wie hoch darf meine Rente sein um Grundrente zu bekommen?

Die Grundrente ist ein individueller Zuschlag zur Rente. Anspruch auf den Grundrentenzuschlag können Rentnerinnen und Rentner haben, die lange gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben.

Wer bekommt 418 Euro Grundrente?

Wie hoch sind die Einkommensgrenzen? Den vollen Aufschlag von 418 Euro pro Monat erhalten nur diejenigen, deren monatliches Einkommen als Rentner bei maximal 1250 Euro (Alleinstehende) und 1950 Euro (Eheleute oder Lebenspartner) liegt. Einkommen über dieser Grenze werden zu 60 Prozent auf die Grundrente angerechnet.

Wie hoch ist die Grundrente ab 2022?

Für alleinstehende Person beträgt dieser Freibetrag 1.317 Euro (ab Juli 2022) – das entspricht dem 36,56-fachen des aktuellen Rentenwerts. Bei einem Ehepaar muss das gemeinsame Einkommen unter 2.055 Euro liegen. Das entspricht dem 57,03fachen des aktuellen Rentenwerts.