Welche bedeutung kommt den begrifflichkeiten zu kindeswohlgefährdung

Während meines Praktikums in der Bezirkssozialarbeit in Wiesbaden (01.03.08-31.08.08) hatte ich mehrmals im Monat mit Kindeswohlgefährdungen zu tun. Ich war im Bereich für Kinder von null bis zwölf Jahren tätig, was die Häufigkeit der Meldungen erklärt. Durch das zunehmende Interesse der Öffentlichkeit an diesem Thema sind viele Menschen achtsamer, manchmal aber auch übervorsichtig geworden. In den sechs Monaten die ich in der Bezirkssozialarbeit tätig war, haben sich mehr als die Hälfte der Kindeswohlgefährdungen nicht bestätigt.

Ich habe beschlossen das Thema Kindeswohlgefährdung zum Thema meiner Bachelor Arbeit zu machen, aufgrund der Häufigkeit mit der ich diesem Begriff und all dem, was damit verbunden ist, im Praktikum und in der öffentlichen Diskussion begegnet bin. Es vergehen kaum ein paar Wochen und man hört schon wieder schaurige Geschichten über verhungerte, verdurstete und misshandelte Kinder.

Mit dieser Arbeit möchte ich darstellen, wie Kinder durch unsere Gesetzgebung geschützt sind und was die zuständige öffentliche Instanz, also das Jugendamt, tun kann und tun muss um die Gefährdung eines Kindeswohls zu klären. Welche Unterstützungs- und Hilfeangebote erbracht werden müssen um den Kindern ein „gesundes“ Leben in seiner Familie zu ermöglichen. Ich versuche die Anwendung der Gesetze in der Praxis transparenter zu machen in dem ich mich nicht nur gesetzlicher und wissenschaftlicher Basis bediene, sondern meine eigenen Erfahrungen auf diesem Gebiet mit einfließen lasse.

Im ersten und zweiten Teil meiner Arbeit habe ich mich mit den Definitionen und den rechtlichen Grundlagen beschäftigt sowie einen Überblick darüber verschafft worauf familien- und jugendhilferechtliche Maßnahmen aufbauen müssen um das Kindeswohl zu schützen. Der besondere Akzent liegt dabei auf dem neu verfassten § 1666 BGB und dem Schutzauftrag gemäß § 8a SGB VIII. Im zweiten Kapitel stelle ich dar, welche im SGB VIII verankerten sozialpädagogische Maßnahmen, Hilfen und Angebote in Verbindung mit der Kindeswohlgefährdung in den meisten Fällen auftauchen.

Im nächten Teil meiner Bachelor Arbeit beziehe ich mich auf die Handlungen und Interventionen des Jugendamtes, wobei ich es Bezirkssozialarbeit nenne, sobald es um meine eigene Praxisstelle geht. Dieser Begriff ist nicht in ganz Deutschland gültig, sondern nur im Amt für Soziale Arbeit in Wiesbaden. Dabei setze ich den Akzent auf meine eigenen Erfahrungen, die ich im Praktikum sammeln konnte. Dazu schildere ich ein Beispiel aus der Praxis, das im Frühjahr 2008 passiert ist.

Am Ende der Arbeit schildere ich meine eigenen Überlegungen zum Thema Kindeswohlgefährdung und zur gesamten Arbeit.

Ich werde während der gesamten Arbeit zur Vereinfachung des flüssigen Lesens die männliche Form nutzen, obwohl natürlich sowohl Frauen als auch Männer gemeint sind. Des Weiteren benutze ich in der Arbeit durchgehen das Wort „Kind“, wobei ich den Jugendlichen selbstverständlich mit einschließe.

2. Der Begriff Kindeswohlgefährdung: was steckt dahinter?Definition nach § 1666 Abs., 1 BGB und Grundgesetz (dazu: 2.5).

Die Begriffe Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung sind Rechtsbegriffe, die mit Hilfe von wissenschaftlichen Methoden nicht ganz klar definiert werden können (Meysen, 2008, S. 19). Es findet sich jedoch eine gesetzliche Definition im § 1666 Abs. 1 BGB, so wie es im BGB bis Juli 2008 dort zu lesen war. Die Kindeswohlgefährdung war demnach eine von drei Tatbestandsmerkmalen, die erfüllt sein mussten, damit das Familiengericht eingreifen kann.Die Tatbestandsmerkmale unterteilten sich nach MEYSEN wiederum in eigene Anforderungen. Bei der Kindeswohlgefährdung handelte es sich um folgende drei:

- mangelnde Befriedigung der körperlichen, seelischen, geistigen oder erzieherischen Bedürfnisse: gegenwärtig vorhandene Gefahr und
- erhebliche Schädigung und
- sichere Vorhersage

Das zweite Tatbestandsmerkmal war die Ursache der Gefährdung, die sich wie folgt unterteilt:

- missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge oder
- Vernachlässigung oder
- unverschuldetes Verhalten der Eltern oder
- Verhalten eines Dritten

Als drittes Tatbestandsmerkmal wurde die Abwendung der Gefährdung durch Eltern genannt.

- fehlende Fähigkeit oder
- fehlende Bereitschaft.

Diese drei Tatbestandsmerkmale zusammengefasst ergaben den Tatbestand des § 1666 Abs. 1 BGB. Wenn dieser erfüllt war, musste das Familiengericht eingreifen um die Gefahr abzuwenden (vgl. auch Wabnitz, 2006, S. 122 ff.).

2.1 Gesetzeserneuerungen

Diese Deutung galt bis zum 12.07.2008. Das Familiengericht konnte nur eingreifen, wenn die oben genannten Punkte, die ich weiter unten noch näher erläutere, erfüllt waren. Heute ist das Gesetz insoweit verändert worden (siehe unten), dass das Familiengericht keine Einschränkungen seitens der Tatbestandsmerkmale hat, und die Sanktionierung des elterlichen Verhaltens nicht in den Vordergrund gerückt wird. Aktuell soll vielmehr in Form von einer Zukunftsprognose dargestellt werden, ob die Gefährdungssituation des Kindes in körperlicher, seelischer oder finanzieller Sicht existiert. Es bleibt aber weiterhin zu berücksichtigen, dass alle wichtigen Gesichtspunkte vom Gericht vorerst aufgeklärt werden müssen, um geeignete Maßnahmen für das Kind einleiten zu können. Durch die Veränderung des Gesetzes soll die Schwelle für das tatsächliche Eingreifen des Familiengerichtes gegenüber den Eltern und dem Kind nicht herabgesetzt werden, sondern bewirken, dass die Jugendämter schneller das Familiengericht anrufen und nicht auf bestimmte Tatbestandsmerkmale warten.

In dem neu verfassten § 1666 Abs. 3 BGB werden mögliche gerichtliche Maßnahmen nunmehr ausdrücklich aufgeführt. Diese standen dem Familiengericht bereits in der bisherigen Rechtslage zur Verfügung, da es alle „zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen“ konnte. Die Änderung stellt also im Prinzip reine Gesetzeskosmetik dar. Es erfolgte keine weitere Vervollständigung der Verantwortlichkeiten des Gerichts.

Eine weitere Änderung, bzw. Einführung eines neuen Gesetzes der FGG erfolgte ebenso am 12.07.08

„Eine bedeutsame inhaltliche Änderung betrifft die Einführung der „Erörterung der Kindeswohlgefährdung“ in § 50f FGG. Damit wird den Gerichten und Jugendämtern ein Instrument an die Hand gegeben, bereits im Vorfeld einer Kindeswohlgefährdung mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind die Probleme unter der autoritären Wirkung des Richters gemeinsam zu erörtern. Auch das neu eingeführte Vorrang– und Beschleunigungsgebot des § 50e FGG stellt eine längst überfällige, begrüßenswerte, aber noch ergänzungsbedürftige Neuregelung dar.“

( http://www.rechtsportal.de/appmanager/portal/familienrecht?_nfpb=true&_pageLabel=wk_page_aktuelles_details&T7400472511191514212420search=true&T7400472511191514212420channelId=903&T7400472511191514212420id=113217 letzter Zugriff: 07.01.2010)

Bereits im Vorfeld steht dem Familiengericht damit ein Mittel zur Verfügung, um auf die Eltern und die Kinder einzuwirken und die Verbindlichkeit eines vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe aufgestellten Hilfeplans zu verdeutlichen.

Ziel des Erörterungsgesprächs soll es sein die Eltern, das Jugendamt und ggf. auch das Kind an einen Tisch zu bringen. Das Gericht soll in diesem Gespräch den Eltern die schwerwiegende Bedeutung der Situation verdeutlichen, auf mögliche Konsequenzen hinweisen und darauf hinwirken, dass die Eltern notwendige Leistungen der Jugendhilfe annehmen und mit dem Jugendamt kooperieren. Das Gericht soll die Eltern zudem auf die Folgen einer anhaltenden Gefährdungslage hinweisen (ebd.)

Übersicht 1: § 1666 BGB

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.
(2) In der Regel ist anzunehmen, dass das Vermögen des Kindes gefährdet ist, wenn der Inhaber der Vermögenssorge seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind oder seine mit der Vermögenssorge verbundenen Pflichten verletzt oder Anordnungen des Gerichts, die sich auf die Vermögenssorge beziehen, nicht befolgt.
(3) Zu den gerichtlichen Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
(4) In Angelegenheiten der Personensorge kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen.

(http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1666.html, letzter Zugriff am 07.01.10)

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat den Begriff der Kindeswohlgefährdung folgendermaßen konkretisiert: Kindeswohlgefährdung sei „eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“ (BGH FamRZ 1956, S. 350 zit. in Schmid/Meysen, 2006, Frage 2-5) .

2.2 Gegenwärtig vorhandene Gefahr

Die Benennung einer gegenwärtigen Gefahr ist abhängig von der jeweiligen Situation des einzelnen Kindes und Befriedigung der Bedürfnisse des Kindes bzw. Mangel dessen. Eine Annahme über die Gefahr kann sich durch das deutliche elterliche Unterlassen/Tun, wie z.B. Gewalt gegenüber dem Kind, einer konkret ersichtlichen Lebenssituation des Kindes, z.B. Mangel an Nahrungsmittel, oder der Entwicklung des Kindes, wie z.B. deutliches delinquentes Verhalten ergeben. Inder Praxis muss abgewogen und beachten werden, dass ein Kriterium für die erhebliche Gefahr eines Kleinkindes, eine ganz andere sein kann, als die für einen Jugendlichen (Schmid/Meysen, 2006, Frage 2-5).

2.3 Erheblichkeit der Schädigung

Nicht jede Entwicklungsbeeinträchtigung und Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten eines Kindes kann gleich als Gefährdung seines Wohles im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB gesehen werden. Sofern Kinder in ihrer Entwicklung nicht erheblich bedroht sind, müssen sie vermeintliche Nachteile durch Entscheidungen ihrer Eltern und deren Verhaltensweisen und Lebenslagen in Kauf nehmen. Ganz klar ist eine Erheblichkeit gegeben, wenn das Kind mit Leib und Leben bedroht ist. Und genau so ist keine Erheblichkeit da, wenn es z.B. um das schwierige Verarbeiten der Trennungssituation der Eltern geht, obwohl es in einer solchen Phase oft zu vorübergehenden Beeinträchtigungen in der Befindlichkeit des Kindes kommen kann. Wenn sich bei der Erheblichkeitsbewertung keine unmittelbare Gefährdung für das Kind herauskristallisiert, können bestimmte Kriterien hilfreich sein, wie zum Beispiel die Dauer der Beeinträchtigungen, die Bedeutung ihrer Ausprägung undder Einfluss auf andere Lebens- und Entwicklungsbereiche. (ebd., 2-6).

2.4 Sicherheit der Vorhersage

Die Sicherheit der Vorhersage ist nur von Bedeutung, wenn eine Schädigung des Kindes noch nicht eingetroffen ist, es aber in der Zukunft der Fall sein kann. Bei diesem Tatbestandsmerkmal wird am Häufigsten zu einer sozialwissenschaftlicher Prognose gegriffen um abzuschätzen, ob eine Risikomöglichkeit für die Zukunft berechtigt ist. Hierbei muss darauf geachtet werden, dass bei einigen Arten von Kindeswohlgefährdung wie sexueller Missbrauch oder schwere Vernachlässigung die Beeinträchtigungsmerkmale erst mit Verzögerung sichtbar werden können. Es sollte allerdings davon ausgegangen werden, dass bei weiniger schwerwiegenden Lagen immer ein Risiko des ungünstigen Verlaufs besteht, wenn auch ein geringes. Aus diesem Grund stellt die Forderungsaussage der Rechtsprechung „mit ziemlicher Sicherheit“ eine sehr hohe Hürde dar (ebd.).

Zu den vorab n und nicht mehr genutzten Tatbestandsmerkmalen des früheren §1666 BGB möchte ich dennoch eine kurze Erläuterung geben, weil dies meiner Meinung nach in der Praxis immer noch eine sehr wichtige Rolle im Rahmen einer Überprüfung und Bewertung einer möglichen Kindeswohlgefährdung spielt.

Zur Missbräuchlichen Ausübung der elterlichen Sorge

Unter diesem Ausdruck ist ein aktives Verhalten der personensorgeberechtigten Eltern zu verstehen. Aus juristischer Sicht ist dies eine falsche, rechts- und zweckwidrige Verwendung des Sorgerechts (Coester 2000 zit. in Meysen 2006a, S.9/1). Nach § 1666 Abs. 1 BGB ist diese erfüllt, wenn Eltern ihrem Kind bewusst Schaden zufügen oder freiwillig nicht bereit sind verantwortlich die Interessen ihres Kindes zu berücksichtigen. Als erste Fallgruppe der missbräuchlichen Ausübung der elterlichen Sorge ist Kindesmisshandlung zu benennen. Hier sind Tötungsversuche und körperliche Schädigung, sowohl gezielte als auch unkontrollierte Affekthandlungen eingeschlossen. Aber auch psychische/seelische Misshandlung ist ein Missbrauch der elterlichen Sorge (Meysen, 2006a, Frage 9-1).

Sexueller Missbrauch ist eine weitere Form der missbräuchlichen Ausübung der Elternrechte. „Hierzu zählen die Gerichte auch ein Anhalten zur Prostitution und gehen von einer Kindeswohlgefährdung aus, wenn ein Kind/Jugendlicher in sexuelle Handlungen passiv hineingezogen wird.“ (ebd.)

Eine Verweigerung einer gesundheitlichen Behandlung die von einem Arzt verordnet ist und von dem Kind gewünscht ist, gilt ebenso als ein Missbrauch der elterlichen Sorge. Ebenfalls kann sich das Gericht auf einen für das Kind gefährdenden Erziehungsstil stützen (z.B. übermäßig autoritär oder überfürsorglich). Auch die Verletzung des § 1626 Abs. 2 BGB, in dem verankert ist, dass das Kind das Recht hat auf ein selbstständigesverantwortungsbewusstes Handeln kann zu einer Gefährdung führen (ebd., 9-2).

Zum unverschuldetem Versagen der Eltern

Dieses Kriterium der Kindeswohlgefährdung nimmt neben den anderen drei (missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, Vernachlässigung und Verhalten eines Dritten) die Rolle eines Auffangtatbestandsmerkmales ein. „Es orientiert sich allein an der Situation des Kindes/Jugendlichen und kommt ohne Schuldzuweisungen aus. So kommt es dem Grundgedanken des Kinder- und Jugendhilferechts am nächsten, das sich bei der Beschreibung von Hilfebedarfen konsequent zu einem Verzicht auf diskriminierende (Dis-) Qualifikation von Eltern bekennt“ (Meysen, 2006b,Frage 10-1) . Somit ist es auch im Familiengericht gestattet die Schuldfrage offen zu lassen.

In der Rechtsprechung und Literatur spricht man bei unverschuldetem Versagen der Eltern zuallererst von Ressourcenmangel bei der Kindererziehung. Zur dieser Fallgruppe werden Eltern mit Suchterkrankungen, wie Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit sowie mit geistigen oder körperlichen Behinderungen gezählt. In der Praxis werden gelegentlich auch Fälle missbräuchlicher Ausübung der elterlichen Sorge als unverschuldetes Versagen der Eltern gefasst.

2.5 Elternrechte und Staatliches Wächteramt (GG)

„Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“. Mit diesem Grundgesetz in Art. 6 Abs. 2 S. 1 wird den Elternrechten ein grundrechtlicher Schutz gewährleistet, aber auch eine so genannte „Elternverantwortung“ (BverfGE 24, 119, 145, zit. in: Wiesner, 2007, S. 9) zugeteilt. Die Verfassung hat berücksichtigt, dass es auch Ausnahmen gibt und die Eltern nicht nur mit Rechten, sondern auch mit Pflichten ausgestattet sind. Denn dem Gesetzgeber ist bewusst, dass Kinderschutz nicht nur in elterlichen Händen bleiben kann, sondern der Staat auch eine Verantwortung trägt, wenn und solange das Wohl des Kindes in Gefahr ist und die Eltern zu diesem Zeitpunkt oder generell nicht gewillt oder nicht in der Lage sind die Gefahr zu beseitigen. Wenn Grundrechte der Kinder/Jugendlichen auf Menschenwürde und auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG), auf Leben, Gesundheit, Freiheit (Art. 2 Abs. 2 GG) oder Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG) verletzt werden, wird hiermit die Grenze des Elternrechtes überschritten. Misshandlung oder Vernachlässigung eines Kindes sind durch das Grundgesetz zwar nicht direkt geschützt, staatliche Eingriffe in das Elternrecht sind allerdings durch (teilweisen) Entzug zukunftsgerichtet und sollen der Vermeidung weiterer/andauernder Misshandlung oder Vernachlässigung des Kindes und der Grundgesetzverletzung dienen. (Schmid/Meysen, 2006, Frage 2-3).

Dies wird im Grundgesetz ausdrücklich angesprochen: „(2)[…]Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. (3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. […]“.

Es ist jedoch auch zu bemerken, dass dieses Grundgesetz ziemlich knapp formuliert ist und an sich nicht ausreicht, wenn man explizit gegen eine Gefährdung etwas tun muss. So sollte man den verfassungsrechtlichen Schutz der Kinder nicht nur im Grundgesetz suchen, sondern auch im BGB und SGB VIII. Diese Gesetze bauen sicherlich auf dem Grundgesetz auf, füllen aber auch die Knappheit aus und geben dem Familiengerecht und dem Jugendamt einen größeren Spielraum (vgl. Wiesner, 2007, S11; Meysen, 2008, S. 17ff. Salgo, 2008, S. 12;)

Wichtig in diesem Zusammenhang stellt auch der § 1661 BGB, in dem das Recht der Kinder auf eine gewaltfreie Erziehung festgeschrieben ist. Entwürdigungen und Misshandlungen sind demnach gesetzlich verboten und die Konsequenzen für diese spiegeln sich im §1666 BGB (Wohlgemuth, 2009, S. 105).

Wenn eine Kindeswohlgefährdung staatliches Eingreifen erfordert, muss dieses verhältnismäßig sein. Das bedeutet, dass die Maßnahmen geeignet und erforderlich sein müssen. Die Situation des Kindes/Jugendlichen muss sich durch diese Maßnahmen objektiv verbessern und gleichzeitig muss ein gleichmäßiges Verhältnis zum Elternrecht bewahrt werden. Für den Staat bedeutet dies eine Verpflichtung die Eltern bei der Erziehung und Pflege ihrer Kinder zu unterstützen und zu motivieren. Wenn die Eltern auf die freiwilligen Angebote der Kinder- und Jugendhilfe nicht eingehen und gegebenenfalls dadurch eine Gefahr für das/den Kind/Jugendlichen darstellen, kann und muss das Jugendamt in die Elternrechte eingreifen, um die Gefahr abzuwenden, um das/den Kind/Jugendlichen zu schützen und das gewährleisten, wozu die Eltern nicht in der Lage waren (Meysen, 2008, S. 18). Zu den staatlichen Unterstützungsmöglichkeiten mehr im Kapitel 3.3.

2.6 Fakten und Folgen von Kindeswohlgefährdung

Kindeswohlgefährdung findet man oft dort, wo sich Belastungen und Risikofaktoren anhäufen. Die Belastungen können mit einer ungewollten Schwangerschaft zusammenhängen, aber auch bereits vorhanden sein und zu einem späteren Zeitpunkt belastend für das Kind werden. Nach ENGFER (2005, S. 4) ist eine Vernachlässigung gegeben, wenn Eltern ihre Kinder unzureichend vor Gefahren und gefährlichen Substanzen schützen, wenn ihnen keine altersgerechte Förderung gegeben wird, sie unzureichend ernährt, versorgt und/oder gesundheitlich unterversorgt werden. Auch emotionale Abwesenheit, Abwertung und Ignorieren von Seiten der Eltern kann als Vernachlässigung angesehen werden (Egle, 2005, S. 79).

Bei der Bearbeitung von Gefährdungssituationen treffen Mitarbeiter des Jugendamtes oft auf Familien, die finanziell auf den Staat angewiesen sind und in denen die betroffenen Kinder oft nicht mit beiden leiblichen Elterneilen zusammen leben. Daraus folgt, dass die Kinder seit ihrer frühesten Kindheit mit der Einkommensarmut konfrontiert sind und an Kontaktmangel mit einem der Elternteile leidet (Reinhold/Kindler, 2006, Frage 19-1).

Diese Faktoren stellen sicher eine große Belastung im Leben der Kinder dar, im Zusammenhang mit der Kindeswohlgefährdung spielen sie allerdings eher eine geringere Rolle. Nur aufgrund dessen, dass die Eltern eines Kindes arbeitslos sind und/oder mit anderen Partnern leben, ist es kein Faktor von Kindeswohlgefährdung im Sinne von § 1666 BGB sprechen. Außerdem gibt es auch Untersuchungen dazu, dass auch Kinder aus wohlhabenden Familien Formen von erzieherischer Vernachlässigung erleben, diese allerdings nur selten in die Öffentlichkeit dringen. (ebd.)

Eine Rolle beim Zustandekommen der Kindeswohlgefährdung spielt auch die Stressbelastung der Familie. Dieser Einfluss wurde bereits in mehreren Längsschnittstudien überprüft (vgl. Engfer, 1991, Brown et al., 1998 zit. in Reinhold/Kindler, 2006, Frage 19-2). Zusammenhängend kann man allerdings sagen, dass dieser Einfluss schwach ist und nicht durchgängig bestätigt worden ist. Natürlich ist ein solcher Zusammenhang plausibel, denn wenn ein Elternteil unter Stress steht, können sich seine Reizbarkeit und Strafbereitschaft erhöhen. Aus diesem Grund wurden familienentlastende Maßnahmen eingeführt, um das Risiko einer Gefährdung zu verringern. Denn Familien, in denen es zu einer Vernachlässigung oder Misshandlung kam, konnten über wenig soziale Unterstützung berichten (ebd.) „Da Interventionen zur Förderung einer eingetretenen Kindeswohlgefährdung bislang jedoch allenfalls schwache Wirkungen gezeigt haben, ist auch vermehrt an die Möglichkeit zu denken, dass in vielen Fällen sowohl die Entstehung der Gefährdung als auch die fehlende soziale Unterstützung durch grundlegende Einschränkungen in den sozialen Fähigkeiten misshandelnder, vernachlässigender oder missbrauchender Elternteile verursacht wird.“( ebd.)

Was versteht man unter dem Kindeswohl?

Das Kindeswohl ist ein Rechtsbegriff des deutschen Familienrechts und umfasst das gesamte Wohlergehen sowie die Entwicklung eines minderjährigen Kindes.

Wann handelt es sich um eine Kindeswohlgefährdung?

Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.

Welche Grundlagen sind bei ihnen selbst Voraussetzung um eine kindeswohlgefährdung als eine solche einzuordnen?

Kindeswohlgefährdung - Kriterien / Voraussetzungen.
Haltung des Kindes sowie dessen Eltern zur Gestaltung ihrer Beziehungen im Falle einer Trennung/Scheidung;.
Innere Bindungen des Kindes;.
Kindeswille;.
Kontinuität und Stabilität von Erziehungsverhältnissen;.
Positive Beziehungen zu beiden Elternteilen..

Was bedeutet Paragraph 1666?

(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.