Verlust der Niederlassungserlaubnis durch Aufenthalt im Ausland by Editor · 24 November, 2017 Show Share This:Frage: Hallo! Mein Name ist Sofia, ich bin aus Paraguayer und ich lebe seit 1998 in Deutschland. Ich habe gehört, dass meine Niederlassungserlaubnis in Deutschland erlischt, wenn ich mich für mehr als 6 Monate im Ausland aufhalte. Was könnte ich tun, wenn ich in Zukunft nach Paraguay zurückkehren möchte, z. B. weil ich schon Rentner bin oder weil ich mich um meine kranken Eltern in Paraguay kümmern muss? Muss ich alle 6 Monate nach Deutschland fliegen, um meine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nicht zu verlieren oder gibt es andere Möglichkeiten? „Wenn Sie seit mehr als 15 Jahren in Deutschland leben und Ihr Lebensunterhalt gesichert ist, dürfen Sie zeitlich unbegrenzt im Ausland aufhalten, ohne dass ihre deutsche Niederlassungserlaubnis erlischt“ Eine Niederlassungserlaubnis erlischt jedoch nicht bei einem längeren Aufenthalt im Ausland, auch wenn der Ausländer das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und bei einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland von mindestens 15 Jahren, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist (§ 51 Absatz 8. (1a) – Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet – Aufenthaltsgesetz – AufenthG). Die Ausländerbehörde oder die Bürgerämter stellen darüber eine Bescheinigung aus, die beantragt werden muss. Diese Bescheinigung kann für die Wiedereinreise nach Deutschland erforderlich sein. Wenn Sie vorher eine Blaue Karte EU hatten erlischt bei einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU die Erlaubnis erst ab 12 Monaten bei einem Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union, oder ab 24 Monaten bei einem Aufenthalt außerhalb der EU-Staaten. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erlischt jedenfalls ab 6 Jahren außerhalb Deutschlands oder wenn Sie in einem anderen Staat der Europäischen Union eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU bekommen. Fazit: Wenn Sie also eine deutsche Niederlassungserlaubnis besitzen, seit mehr als 15 Jahren in Deutschland leben und nachweisen können, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist, können Sie einen Antrag auf eine entsprechende Bescheinigung seitens der Ausländerbehörde oder der Bürgerämter stellen. Danach dürfen Sie sich zeitlich unbegrenzt im Ausland aufhalten, ohne dass ihre deutsche Niederlassungserlaubnis erlischt. Subir Este texto fue traducido y/o revisado por Blasco Traducciones en Frankfurt (Westend)- http://www.blasco-traducciones.com/Subir Leer la revista en PDF- Zeitschrift als PDF lesenShare This:Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at. Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang. Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":
Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:
dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:
Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden. An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist. VoraussetzungenGrundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein: Die/der Drittstaatsangehörige muss
FristenSie müssen den Antrag auf "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels – frühestens jedoch drei Monate vor Ablauf des Aufenthaltstitels – einbringen. Zuständige StelleFür die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels: Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:
VerfahrensablaufDie/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen. Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind. Erforderliche Unterlagen
HinweisOb beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein. HinweisMuss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen. Kosten
Zusätzliche InformationenAchtungDieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat. Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes. Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Wie lange darf man sich im Ausland aufhalten?Sie können sich bis zu 3 Monate lang ohne Registrierung in einem anderen EU-Land aufhalten, müssen jedoch eventuell Ihre Anwesenheit melden. Die einzige Anforderung besteht darin, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen zu können.
Wie lange darf man im Jahr im Ausland bleiben?Halten Sie sich innerhalb der EU auf, erlischt Ihr Daueraufenthalt-EU nach 6 Jahren. Er wird nach 12 Monaten ungültig, wenn Sie sich außerhalb der Europäischen Union oder in den EU-Ländern Dänemark und Irland aufhalten.
Wie kann ich länger im Ausland bleiben?Sollten Sie sich länger im Ausland aufhalten wollen, benötigen Sie zur Wiedereinreise eine Bescheinigung der Ausländerbehörde, welche Sie bitte vor der Ausreise in der Ausländerbehörde beantragen. Längere Auslandsaufenthalte können Auswirkungen auf die Gültigkeit Ihres Aufenthaltstitels haben.
Wie lange kann man Deutschland verlassen?Auch kann man sich mit einer Blauen Karte EU bis zu zwölf Monate im Ausland aufhalten, ohne dass sie erlischt (bei anderen Aufenthaltstiteln sind in der Regel nur bis zu sechs Monate möglich).
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