Was passiert wenn man mehr als 6 Monate im Ausland ist?

Verlust der Niederlassungserlaubnis durch Aufenthalt im Ausland

by Editor · 24 November, 2017

Was passiert wenn man mehr als 6 Monate im Ausland ist?

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Frage: Hallo! Mein Name ist Sofia, ich bin aus Paraguayer und ich lebe seit 1998 in Deutschland. Ich habe gehört, dass meine Niederlassungserlaubnis in Deutschland erlischt, wenn ich mich für mehr als 6 Monate im Ausland aufhalte. Was könnte ich tun, wenn ich in Zukunft nach Paraguay zurückkehren möchte, z. B. weil ich schon Rentner bin oder weil ich mich um meine kranken Eltern in Paraguay kümmern muss? Muss ich alle 6 Monate nach Deutschland fliegen, um meine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nicht zu verlieren oder gibt es andere Möglichkeiten?
Antwort: Liebe Sofia,
wenn Sie eine deutsche Niederlassungserlaubnis besitzen und Deutschland für eine bestimmte Zeit verlassen wollen, dann müssen Sie die unterschiedlichen Fristen beachten, nach denen Aufenthaltstitel automatisch erlöschen.
Eine Niederlassungserlaubnis (unbefristete Aufenthaltserlaubnis) erlischt ab 6 Monaten nach der Ausreise aus Deutschland. Eine Niederlassungserlaubnis erlischt ab 12 Monaten nach der Ausreise aus Deutschland, wenn der Ausländer das 60. Lebensjahr vollendet hat und sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.


„Wenn Sie seit mehr als 15 Jahren in Deutschland leben und Ihr Lebensunterhalt gesichert ist, dürfen Sie zeitlich unbegrenzt im Ausland aufhalten, ohne dass ihre deutsche Niederlassungserlaubnis erlischt“
Eine Niederlassungserlaubnis erlischt jedoch nicht bei einem längeren Aufenthalt im Ausland, auch wenn der Ausländer das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und bei einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland von mindestens 15 Jahren, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist (§ 51 Absatz 8. (1a) – Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet – Aufenthaltsgesetz – AufenthG). Die Ausländerbehörde oder die Bürgerämter stellen darüber eine Bescheinigung aus, die beantragt werden muss. Diese Bescheinigung kann für die Wiedereinreise nach Deutschland erforderlich sein.
Wenn Sie vorher eine Blaue Karte EU hatten erlischt bei einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU die Erlaubnis erst ab 12 Monaten bei einem Aufenthalt außerhalb der Europäischen Union, oder ab 24 Monaten bei einem Aufenthalt außerhalb der EU-Staaten. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erlischt jedenfalls ab 6 Jahren außerhalb Deutschlands oder wenn Sie in einem anderen Staat der Europäischen Union eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU bekommen.
Fazit: Wenn Sie also eine deutsche Niederlassungserlaubnis besitzen, seit mehr als 15 Jahren in Deutschland leben und nachweisen können, dass Ihr Lebensunterhalt gesichert ist, können Sie einen Antrag auf eine entsprechende Bescheinigung seitens der Ausländerbehörde oder der Bürgerämter stellen. Danach dürfen Sie sich zeitlich unbegrenzt im Ausland aufhalten, ohne dass ihre deutsche Niederlassungserlaubnis erlischt.

Subir

Este texto fue traducido y/o revisado por Blasco Traducciones en Frankfurt (Westend)- http://www.blasco-traducciones.com/

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Die folgenden Informationen beziehen sich auf das Stellen eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Allgemeine Informationen zum Verlängerungsantrag für Aufenthaltstitel finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" kann an Drittstaatsangehörige (Personen, die weder EU-Bürgerinnen/EU-Bürger noch sonstige EWR-Bürgerinnen/sonstige EWR-Bürger noch Schweizerinnen/Schweizer sind) erteilt werden, sofern sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich in Österreich niedergelassen waren und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben. Dieser Aufenthaltstitel berechtigt zur unbefristeten Niederlassung mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang.
Die Erteilung ist an Fremde möglich, die über einen der nachstehenden Titel verfügen:

Besondere Fälle der Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU":

  • Asylberechtigte, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten verfügt haben
  • Asylberechtigte, wenn eine Verständigung der Asylbehörde gemäß § 7 Abs 3 Asylgesetz vorliegt
  • Drittstaatsangehörigen, bei denen fälschlicherweise vom Vorliegen einer österreichischen Staatsbürgerschaft kraft Abstammung ausgegangen wurde und denen rückwirkend die Staatsbürgerschaft wegen deren beabsichtigter Erschleichung nicht verliehen werden kann, kann ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erteilt werden, wenn sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren
  • Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, wenn eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts unterblieben ist

Mögliche Anrechnung auf die Fünfjahresfrist:

  • Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen wird die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich auf Grund einer "Aufenthaltsberechtigung" oder "Aufenthaltsberechtigung plus" nach dem Asylgesetz zur Gänze und aufgrund einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach dem Asylgesetz, sowie einer Aufenthaltsbewilligung nach dem NAG zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist angerechnet
  • Ehemalige Inhaberinnen/ehemalige Inhaber eines "Daueraufenthalt – EU" erhalten, wenn ihnen dieser Aufenthaltstitel aufgrund zu langen Auslandsaufenthaltes erloschen ist, bereits nach 30 Monaten wieder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU"
  • Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" wird nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung in Österreich ihr zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat
  1. mit einem Aufenthaltstitel "Blaue Karte EU" oder einem sonstigen Aufenthaltstitel, der nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaates für die Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung ausgestellt wird,
  2. mit einem Aufenthaltstitel "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates,
  3. als Asylberechtigte/Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigte/Schutzberechtigter oder
  4. mit einem Aufenthaltstitel "Student" eines anderen Mitgliedstaates 

dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist angerechnet, wobei die Anrechnung in den Fällen der Z 1 bis 3 zur Gänze und im Falle der Z 4 zur Hälfte erfolgt

Durchbrechung der Fünfjahresfrist:

  • Die Frist von fünf Jahren gilt als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige während dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb von Österreich aufgehalten hat. In diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise nach Österreich neu zu laufen.
  • Bei Inhaberinnen/Inhabern einer "Blaue Karte EU" gilt die Fünfjahresfrist erst dann als durchbrochen, wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. Auch in diesem Fall beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neu zu laufen.

Ausnahmen der Durchbrechung der Fünfjahresfrist:

  • Bei Inhaberinnen/Inhabern eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" können die Zeiten eine rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß auf diese angerechnet werden, wenn 
    • die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
    • die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner oder der Elternteil Österreicherin/Österreicher ist, die/der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und deren Dienstort/dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und sie/er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der beiden genannten Voraussetzungen muss die/der Fremde nachweisen.
  • Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (z.B. schwerwiegende Erkrankung, Erfüllung von sozialen Verpflichtungen oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes):
    In diesem Fall kann sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb von Österreich aufhalten, ohne die Frist zu unterbrechen, wenn sie/er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.
  • Wenn sich die Drittstaatsangehörige/der Drittstaatsangehörige aufgrund ihrer/seiner beruflichen Tätigkeit außerhalb von Österreich aufhält (z.B. zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen).

Das Aufenthaltsrecht selbst ist unbefristet. Der Aufenthaltstitel in Kartenform (Scheckkartenformat) muss aber alle fünf Jahre erneuert werden.

An Familienangehörige von Fremden, die den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" innehaben, kann eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" erteilt werden, sofern ein Quotenplatz vorhanden ist.

Voraussetzungen

Grundsätzlich müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorliegen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" müssen zusätzlich folgende spezielle Voraussetzungen erfüllt sein:

Die/der Drittstaatsangehörige muss

  • in den letzten fünf Jahren ununterbrochen zur Niederlassung in Österreich berechtigt gewesen sein und
  • das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

Fristen

Sie müssen den Antrag auf "Daueraufenthalt – EU" während der Gültigkeit Ihres derzeitigen Aufenthaltstitels – frühestens jedoch drei Monate vor Ablauf des Aufenthaltstitels – einbringen.

Zuständige Stelle

Für die Antragstellung und die Erteilung des Aufenthaltstitels:

Die Niederlassungsbehörde, die für den Wohnsitz der/des Fremden örtlich zuständig ist:

  • Der Landeshauptmann oder
  • Die von ihm ermächtigte Bezirksverwaltungsbehörde:

Verfahrensablauf

Die/der Fremde muss den Antrag persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde einbringen. Die Niederlassungsbehörde überprüft, ob sie/er die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU" erfüllt.

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, informiert die zuständige Niederlassungsbehörde die Antragstellerin/den Antragsteller über die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt – EU". Die/der Fremde kann den Titel persönlich bei der zuständigen inländischen Niederlassungsbehörde abholen.

Auskünfte über die Dauer des individuellen Verfahrens erhalten Sie bei der zuständigen österreichischen Niederlassungsbehörde. Die Dauer des Verfahrens hängt insbesondere auch davon ab, ob die Unterlagen vollständig sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiges Reisedokument (z.B. Reisepass)
  • Lichtbild, das nicht älter als ein halbes Jahr sein darf (Größe: 45 x 35 mm)
  • Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft wie beispielsweise Mietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise
  • Eventuell Nachweis über einen Krankenversicherungsschutz, der alle Risiken abdeckt
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweis über Investitionskapital oder eigenes Vermögen in ausreichender Höhe)
  • Nachweis über die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung
  • Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Urkunden verlangt werden

Hinweis

Ob beglaubigte Übersetzungen aus anderen Staaten anerkannt werden, richtet sich nach den jeweiligen Verfahrensvorschriften. Zur Anerkennung der Dokumente kann beispielsweise eine Apostille erforderlich sein.

Hinweis

Muss eine fremdsprachige Urkunde im Original gemeinsam mit einer beglaubigten Übersetzung vorgelegt werden, darf die Übersetzung in der Regel nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetschern vorgenommen werden. In die Liste der in Österreich beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen/Dolmetscher können sich auch Dolmetscherinnen/Dolmetscher aus anderen EWR-Mitgliedstaaten eintragen lassen.

Kosten

  • Eingabegebühr: 120 Euro, 75 Euro für Kinder unter 6 Jahren
  • Erteilungsgebühr: 70 Euro, 100 Euro für Kinder unter 6 Jahren
  • Personalisierungskosten (Abnahme Foto und Unterschrift): 20 Euro

Zusätzliche Informationen

Achtung

Dieser Aufenthaltstitel erlischt, wenn sich die/der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält und wird gegenstandslos, wenn sie oder er sich seit sechs Jahren nicht mehr in Österreich niedergelassen hat.  

Nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann sich die/der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Raumes aufhalten. Solche Gründe sind beispielsweise eine schwerwiegende Erkrankung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder des Zivildienstes vergleichbaren Dienstes.

Bei ehemaligen Inhaberinnen/ehemaligen Inhabern einer "Blaue Karte EU" und deren Familienangehörigen erlischt der Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU" erst, wenn sich die/der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.

Wie lange darf man sich im Ausland aufhalten?

Sie können sich bis zu 3 Monate lang ohne Registrierung in einem anderen EU-Land aufhalten, müssen jedoch eventuell Ihre Anwesenheit melden. Die einzige Anforderung besteht darin, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen zu können.

Wie lange darf man im Jahr im Ausland bleiben?

Halten Sie sich innerhalb der EU auf, erlischt Ihr Daueraufenthalt-EU nach 6 Jahren. Er wird nach 12 Monaten ungültig, wenn Sie sich außerhalb der Europäischen Union oder in den EU-Ländern Dänemark und Irland aufhalten.

Wie kann ich länger im Ausland bleiben?

Sollten Sie sich länger im Ausland aufhalten wollen, benötigen Sie zur Wiedereinreise eine Bescheinigung der Ausländerbehörde, welche Sie bitte vor der Ausreise in der Ausländerbehörde beantragen. Längere Auslandsaufenthalte können Auswirkungen auf die Gültigkeit Ihres Aufenthaltstitels haben.

Wie lange kann man Deutschland verlassen?

Auch kann man sich mit einer Blauen Karte EU bis zu zwölf Monate im Ausland aufhalten, ohne dass sie erlischt (bei anderen Aufenthaltstiteln sind in der Regel nur bis zu sechs Monate möglich).