Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist eine Form der Krankenversicherung in Deutschland. Sie ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Gesundheitssystems. Zusammen mit der Renten-, Arbeitslosen-, Unfall- und Pflegeversicherung bildet sie das deutsche Sozialversicherungssystem. Die GKV ist grundsätzlich eine verpflichtende Versicherung für alle Personen in Deutschland, die als nicht versicherungsfrei eingestuft werden und die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben.[1] Die Mitgliedschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen auch freiwillig erworben werden. Show
Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter im Reichsgesetzblatt vom 21. Juni 1883 Geschichte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]In diesem Artikel oder Abschnitt fehlen noch folgende wichtige Informationen: Reform der gesetzlichen Krankenversicherung Hilf der Wikipedia, indem du sie recherchierst und einfügst. Die gesetzliche Krankenversicherung wurde in Deutschland durch das Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 als erste Leistung aus dem Bereich der Sozialversicherungen von Otto von Bismarck als Teil des deutschen sozialversicherungsrechtlichen Solidarsystems eingeführt, um die Arbeiterschaft für den Staat zu gewinnen. Es trat zum 1. Dezember 1883 in Kraft.[2][3] Zu diesem Zeitpunkt gab es bereits durch das Gesetz vom 29. April 1869 die gemeindliche Krankenpflegeversicherung in Bayern. Dabei handelte es sich um die ersten Gesetze überhaupt, die die soziale Sicherung der unteren Einkommensschichten bei Krankheit regelten. Der Personenkreis war begrenzt auf abhängig Beschäftigte mit einem Jahreseinkommen von höchstens 2000 Reichsmark in den Gewerbszweigen Bergbau, Industrie, Eisenbahn, Binnendampfschifffahrt, Handwerk und Gewerbe und gewährte im Krankheitsfall für höchstens dreizehn Wochen Arzt- und Arzneikosten, ein Krankengeld in Höhe der Hälfte des damals üblichen Tagelöhnerlohns, Wochenhilfeunterstützung und Sterbegeld. Die Finanzierung erfolgte zu zwei Dritteln durch die Arbeiter und zu einem Drittel durch die Arbeitgeber.[4] Zunächst bestand die Versicherungspflicht bei der Krankenkasse nur für diese Bevölkerungsgruppe mit meist geringem Einkommen. 1911 erging das Versicherungsgesetz für Angestellte. Damit wurde die Mitgliederbasis ausgeweitet. Die automatische Zuweisung in eine Krankenkasse nach dem Arbeitgeber bzw. die Wahlmöglichkeit abhängig vom ausgeübten Beruf existiert in Deutschland seit 1996 nicht mehr. Seitdem besteht eine weitgehende Wahlfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung. Österreich verabschiedete nach deutschem Vorbild am 30. März 1888 ebenfalls ein Krankenversicherungsgesetz, dem Ungarn am 9. April 1891 folgte. Aufgaben[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten] Dieser Artikel oder nachfolgende Abschnitt ist nicht hinreichend mit Belegen (beispielsweise Einzelnachweisen) ausgestattet. Angaben ohne ausreichenden Beleg könnten demnächst entfernt werden. Bitte hilf Wikipedia, indem du die Angaben
recherchierst und gute Belege einfügst. Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist es, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern (§ 1 SGB V). Dazu gehört auch, Krankheitsbeschwerden zu lindern (§ 27 SGB V). Alle Versicherten haben grundsätzlich den gleichen Leistungsanspruch, dessen Umfang im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt und der durch § 12 Abs. 1 SGB V begrenzt ist. Danach müssen die Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Vor diesem Hintergrund kann eine Krankenkasse auch Mehrleistungen im Wege einer jeweiligen Satzungsregelung erbringen, soweit sie auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen.[5] Dazu gehören z. B. (ergänzende) Leistungen bezüglich Verhütung von Krankheiten (Prävention), häusliche Krankenpflege, Haushaltshilfe oder Rehabilitation. Entsprechend dem Solidaritätsprinzip richtet sich die Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung – anders als in der privaten Krankenversicherung – nicht nach dem persönlichen Krankheitsrisiko, wie zum Beispiel Alter, Geschlecht, Gesundheitsstatus, sondern nach einem von den beitragspflichtigen Einnahmen abhängigen festen Beitragssatz. Ziel der gesetzlichen Krankenversicherung ist die weitgehende Abdeckung eines allgemeinen Lebensrisikos des Versicherten gegen für ihn nicht tragbare Krankheitskosten, die ihn finanziell überfordern würden. Pflichtversicherte sind kraft Gesetzes versichert. Sie können deshalb grundsätzlich bereits dann Leistungen beanspruchen, wenn sie den Tatbestand der Versicherungspflicht, zum Beispiel die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, erfüllen. Der Leistungsanspruch ist nicht davon abhängig, dass der Arbeitgeber auch tatsächlich Beiträge abgeführt hat. Leistungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland sind im Fünften Buch Sozialgesetzbuch festgeschrieben und werden von den Krankenkassen nach dem Sachleistungsprinzip erbracht. Sie lassen sich unterteilen in:
Der Umfang der Leistungen bestimmt sich dabei einerseits nach den Prinzipien, die in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Leistungserbringung gelten (§ 2 Abs. 1 und § 12 SGB V), andererseits nach Maßgabe der Richtlinien, die der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 92 SGB V beschließt. Dabei werden grundsätzlich zugelassene Leistungserbringer tätig (Vertragsärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten). Geldleistungen werden von der Krankenkasse unmittelbar an den Versicherten ausgezahlt. Zusätzlich zu den genannten und für alle Krankenkassen gesetzlich festgeschriebenen Leistungen werden von vielen Krankenkassen auch Mehrleistungen, die in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgelegt sind, angeboten. Teilweise bieten Krankenkassen auch Wahltarife an, für die der Versicherte einen gesonderten Beitrag zahlen muss. Krankenkassen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Von den Krankenkassen (auch gesetzliche Krankenkassen genannt) werden die Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung nach Maßgabe des SGB V wahrgenommen. Eine Krankenkasse als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung regelt ihren Haushalt eigenverantwortlich. Sie muss dabei gesetzgeberische Leistungsvorgaben erfüllen (Pflichtleistungen) und darf in einigen Fällen darüber hinausgehen (Satzungsleistungen). Ihre Betriebsmittel sollen nach § 260 Abs. 2 SGB V das Einfache einer Monatsausgabe nicht übersteigen. Durch die Anpassung von Zusatzbeiträgen ist dies entsprechend zu regulieren.[6] Kassenarten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Man unterscheidet zwischen folgenden Kassenarten:
Die Unterscheidung zwischen primären Trägern (sog. Primärkassen) und Ersatzkassen hat heute aus Sicht der Versicherten keine Bedeutung mehr, denn für Versicherte gibt es nach § 175 SGB V ein Kassenwahlrecht. Krankenkassen zum 1. Januar 2019[7]
Wahl der Krankenkasse und Wechsel der Krankenkasse[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Versicherte können nach § 173 SGB V wählen zwischen der örtlichen Ortskrankenkasse, einer örtlich zuständigen Ersatzkasse und einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn der Versicherte in einem entsprechenden Betrieb beschäftigt ist oder die Krankenkasse allgemein für alle Versicherten geöffnet ist. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich wahlweise nach dem Wohn- oder dem Beschäftigungsort, bei Studenten zusätzlich nach dem Ort der Hochschule. Ferner kann der Versicherte die Krankenkasse wählen, in der er zuletzt Mitglied oder familienversichert war, sowie die Krankenkasse des Ehegatten. Die Wahlfreiheit hat ein Mitglied, sobald es handlungsfähig ist, das heißt ab dem 15. Lebensjahr. Familienversicherte und Bezieher von Sozialhilfe,[8] wenn sie nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sind („Auftragsleistung vom Sozialamt“), haben keine Wahlfreiheit. Nach § 175 Abs. 1 SGB V gilt für zuständige Krankenkassen ein Kontrahierungszwang, sie dürfen Versicherte nicht ablehnen. Die einzige Ausnahme gilt derzeit noch für die Landwirtschaftliche Krankenkasse, die Landwirten vorbehalten ist. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist seit dem 1. April 2007 ebenfalls für alle Versicherten geöffnet, die besonderen Leistungen der knappschaftlichen Versorgung sind aber nur Altmitgliedern zugänglich. Versicherte, die Mitglied einer Krankenkasse werden, sind nach § 175 Abs. 4 SGB V für einen Zeitraum von 12 Monaten an diese Krankenkasse gebunden. Hiervon unberührt ist das Sonderkündigungsrecht des Versicherten, wenn die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht. Dies gilt auch bei einer Fusion zweier Krankenkassen.[9] Eine Unterbrechung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung für mindestens einen Kalendertag löst auch dann ein neues Wahlrecht aus, wenn die Frist von 12 Monaten bei der bisherigen Krankenkasse noch nicht abgelaufen war.[10] Die Kündigungsfrist beträgt zwei volle Kalendermonate. Wenn der Versicherte mit der Absicht kündigt, in eine Familienversicherung zu wechseln, kann die Satzung der jeweiligen Krankenkasse eine kürzere Kündigungsfrist festlegen. Bei einem Wechsel des Pflichtversicherungstatbestandes (z. B. Wechsel des Arbeitgebers) kann der Versicherte auch ohne vorherige Kündigung die Krankenkasse wechseln.[11] Besteht für den Versicherten ein Wahltarif, beträgt die Bindungsfrist nach § 53 SGB V je nach Art des Wahltarifs ein oder drei Jahre. Quantitative Entwicklung der Krankenkassen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Anzahl der Krankenkassen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Jahr 1931 gab es in Deutschland noch 6985 Krankenkassen.[12] 1991 gab es 1209 Krankenkassen, 1993 insgesamt 1367 und am 1. Januar 2019 insgesamt 109 Krankenkassen, davon 84 Betriebskrankenkassen.[13] Die Zahl der Krankenkassen sollte nach Ankündigung der Bundesregierung im Juni 2006 im Rahmen der Gesundheitsreform weiter reduziert werden und von bestimmten Mindestgrößen der Mitgliederzahlen abhängig werden. Die Anzahl der Krankenkassen im Zeitablauf (Angaben zum Stichtag 1. Januar des jeweiligen Jahres) reduzierte sich seither durch die Schließungen von Krankenkassen (z. B. BKK Airbus und City-BKK) sowie durch Fusionen. Fusionsverlauf jeweils zum 1. Januar[14]
Anzahl der Krankenkassen nach Mitgliederanzahl[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Anzahl der Krankenkassen nach Mitgliederanzahl
Prominente Beispiele der kassenartübergreifenden Fusionen sind die der TK mit der IKK-Direkt, der DAK mit mehreren Betriebskrankenkassen oder umgekehrt der Betriebskrankenkasse Mobil Oil mit der KEH Ersatzkasse. Die TK ist die mitgliederstärkste Krankenkasse Deutschlands (Stand 12/2018). Die ehemalige Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt hält langfristig eine Anzahl von 30 bis 50 Kassen für ausreichend. Bedenkt man, dass nur 64 Krankenkassen über 50.000 Mitglieder haben, erschien bereits 2011 das Ziel erreicht: Von den 90 kleineren Kassen mit weniger als 50.000 Mitgliedern waren 32 „geschlossene“ Betriebskrankenkassen und nahmen mehr oder weniger am Marktgeschehen nicht teil. In dieser Größenklasse hatte sich in den 2000er-Jahren auch der größte Schwund eingestellt.[15] Die zukünftigen Ausgaben für Pensionen der Dienstordnungsangestellten bei den Allgemeinen Ortskrankenkassen und den Innungskrankenkassen erfordern den Aufbau von Rückstellungen von mehr als 10 Mrd. Euro, weil seit 2010 alle Krankenkassen insolvent gehen können und daher für diesen Fall vorsorgen müssen.[16][17] Eine Verordnung gibt die Berechnung der Zuweisungen zur Bildung dieser Rückstellungen bis zum Jahr 2049 vor.[18] Mitgliedschaft[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Mitgliederstruktur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Krankenversicherungsschutz in der GKV kann im Rahmen einer Pflichtmitgliedschaft (insbes. Arbeitnehmer und Rentner), durch eine Familienversicherung oder als freiwillige Versicherung bestehen. Die Versicherten verteilen sich wie folgt auf diese Versicherungsarten (Stand 2021):[19]
Insgesamt sind rund 74 Millionen in der GKV versichert (Juli 2022). Beginn und Ende der Mitgliedschaft[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Wann die Mitgliedschaft der einzelnen Versicherten beginnt und endet, ist in §§ 186 ff. SGB V geregelt. Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter beginnt danach mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis und endet außer durch Tod des Mitglieds vor allem mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis wieder endet. Mit dem Ende der Mitgliedschaft endet grundsätzlich auch der Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 1 SGB V). Gemäß § 19 Abs. 2 SGB V besteht jedoch ein nachgehender Leistungsanspruch für längstens einen Monat nach Ende der Pflicht-Mitgliedschaft, solange keine neue Erwerbstätigkeit ausgeübt und keine Familienversicherung begründet wird. Der nachgehende Leistungsanspruch gilt entsprechend für familienversicherte Angehörige, wenn die Mitgliedschaft durch Tod endet (§ 19 Abs. 3 SGB V). Versicherungspflicht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Kreis der versicherten Personen wird durch Gesetz (§ 5 SGB V bzw. § 2 KVLG 1989) bestimmt. Die dort genannten Personen haben Versicherungsschutz kraft einer Pflichtversicherung. Sie können sich nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen des § 8 SGB V bzw. § 4 KVLG 1989 von der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen. Versicherungsfrei sind die in § 6 SGB V genannten Personen. Hierzu zählen u. a. Beamte und Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Seit dem 1. April 2007 besteht für nicht anderweitig gegen Krankheit versicherte Personen, die nicht selbständig oder versicherungsfrei sind, eine Auffangversicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989), sofern sie nicht zuletzt privat krankenversichert waren.[20] Seit 2013 treten Personen, deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet und die nicht über einen anschließende Versicherung gegen Krankheit verfügen, nach § 188 Abs. 4 SGB V automatisch in die freiwillige Versicherung ein. Die Auffangversicherungspflicht kommt deshalb nur für Personen in Betracht, die zuvor nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren. Freiberuflich tätige Künstler und Journalisten können über die Künstlersozialkasse (KSK) ähnlich wie Arbeitnehmer einen Zuschuss zur GKV erlangen. Sie sind dann wie Arbeitnehmer gesetzlich pflichtversichert. Studenten sind grundsätzlich in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versicherungspflichtig. Rentner sind grundsätzlich in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versicherungspflichtig. Freiwillige Versicherung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die gesetzliche Krankenversicherung bietet auch die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern (§ 9 SGB V bzw. § 6 KVLG 1989). Das erfolgt bei Personen, die aus einer Pflichtversicherung oder Familienversicherung ausgeschieden sind, ohne einen Antrag (§ 188 Abs. 4 SGB V). Bei besonderen Personen (z. B. Rückkehrer aus dem Ausland) gilt für den Antrag eine Frist von drei Monaten. Der Beitragssatz entspricht dem der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Mindestbemessungsgrenze liegt aktuell bei 1.096,67 € (Stand 2022).[21] Familienversicherung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nach § 10 SGB V können die in Deutschland lebenden nicht versicherten Ehegatten, Lebenspartner und Kinder von Mitgliedern einer Krankenkasse beitragsfrei familienversichert sein. Eine Familienversicherung scheidet aus, wenn der Familienangehörige hauptberuflich selbständig oder versicherungsfrei nach § 6 SGB V ist oder wenn er ein monatliches regelmäßiges Gesamteinkommen hat, das ein Siebtel der Bezugsgröße übersteigt (2019: 445 Euro). Bei einem Minijob kann das Einkommen bis 450 Euro betragen. Kinder bzw. ihnen nach § 10 Abs. 4 SGB V gleichgestellte Stiefkinder, Enkel und Pflegekinder können bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres familienversichert sein. Die Altersgrenze liegt bei der Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist, bei der Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn das Kind Schüler oder Student ist. Für behinderte Kinder, deren Behinderung zeitgleich mit der Familienversicherung bestanden hat, gibt es keine Altersgrenze. Kinder sind nicht familienversichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist. Krankenversicherung nach Rückkehr aus dem Ausland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Dieser Artikel oder Abschnitt bedarf einer Überarbeitung: Der Einzelnachweis besteht zwar noch als
Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Auslandsrückkehr (Memento vom 18. April 2012 im
Internet Archive), ist aber womöglich nicht mehr aktuell. Außerdem ist zumindest eine Aussage („Wer im EU-/EWR-Ausland in der dortigen gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, kann bei der Rückkehr in eine deutsche Krankenkasse eintreten. Es besteht eine Wahlmöglichkeit“) in dieser Allgemeinheit nicht von diesem Einzelnachweis gedeckt. Wenn jemand aus dem Ausland nach Deutschland zurückkehrt, gelten teilweise besondere Regelungen:[22]
Nicht versicherte Personen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Im Jahr 2003 waren laut Statistischem Bundesamt 188.000 Bundesbürger (nicht versicherte Selbständige nicht erfasst) ohne jede Krankenversicherung. Damit hatte sich die Zahl seit 1995 verdoppelt. Für das Jahr 2005 wurde mit einer Steigerung auf 300.000 unversicherter Bürger gerechnet. Für 2007 wurde die Zahl auf 400.000 geschätzt.[24] Als ein Grund dafür wird oftmals wirtschaftlicher Druck, also ein Verzicht auf Krankenversicherung als Sparmaßnahme, angegeben. Bis zum 1. Januar 2009 gab es noch eine verhältnismäßig große Gruppe gut verdienender Personen, die ihr Krankheitsrisiko selbst trugen. Im Jahr 2011 waren laut Statistischem Bundesamt nur noch 137.000 Personen in Deutschland nicht krankenversichert und hatten auch sonst keinen Anspruch auf Krankenversorgung. Dies entsprach einem Anteil von 0,2 % an der Gesamtbevölkerung.[25] Nachdem die Zahl der nicht versicherten Personen im Jahr 2015 auf 79.000 gesunken war, stieg sie bis 2019 um nahezu 79 % auf 143.000 an.[26][27] Finanzierung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Beitragseinnahmen und Bundeszuschuss[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Krankenkassen finanzieren sich seit dem 1. Januar 2009 gemäß § 220 SGB V aus den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und sonstigen Einnahmen, zu denen der kassenindividuelle Zusatzbeitrag zählt. Darlehensaufnahmen sind ausdrücklich nicht zulässig. In den Gesundheitsfonds gehen hauptsächlich die Beiträge aus der Hauptgruppe der erwerbstätigen Versicherten ein, der Arbeitnehmer und ihrer Arbeitgeber. Darüber hinaus leistet der Bund nach § 221 Abs. 1 SGB V[28] einen Zuschuss an den Gesundheitsfonds zur pauschalen Abgeltung der versicherungsfremden Leistungen. Um den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag stabil zu halten, steigt dieser jährlich an. 2019 lag er bei 14,5 Milliarden Euro, 2020 bei 18 Milliarden Euro, 2021 bei 19,5 Milliarden Euro und im Jahr 2022 soll er auf 21,5 Milliarden Euro ansteigen.[29][30][31] Der Verband der Privaten Krankenversicherung kritisiert die Zuschüsse für Krankenkassen aus dem Bundeshaushalt. Die Milliardenzuschüsse auf Kosten der Steuerzahler würden die medizinische Versorgung weg von der Sozialversicherung hin auf die aktuelle Kassenlage des Bundesministerium der Finanzen verschieben.[32][33] Beitragsbemessung und -tragung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Beiträge bemessen sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder (§ 226 SGB V). Beträge über der Beitragsbemessungsgrenze bleiben dabei unberücksichtigt. Die Tragung und Bemessung der Beiträge richtet sich nach der Art der Mitgliedschaft. Beitragsberechnung nach Versichertengruppen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die Beitragsberechnung unterscheidet sich je nach Versichertengruppe. Pflichtversicherte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Versicherungspflichtige Arbeitnehmer[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Bei Arbeitnehmern wird der Beitrag am Brutto-Arbeitsentgelt bemessen (§ 226 SGB V), soweit es nicht die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt (§ 223 SGB V). Was unter Arbeitsentgelt zu verstehen ist, ist in § 14 SGB IV definiert. Dem Arbeitsentgelt gleichgestellt sind Vorruhestandsgeld und Ausbildungsvergütungen (§ 226 SGB V). Bei versicherungspflichtig Beschäftigten trägt der Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags (seit 1. Januar 2019 auch die Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrages). Die andere Hälfte der Beiträge tragen die Beschäftigten (§ 249 Abs. 1 SGB V). Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein für Beschäftigte, soweit Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind (§ 249 Abs. 2 SGB V). Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag der Gleitzone (§ 20 Absatz 2 SGB IV) mehr als geringfügig beschäftigt sind, gelten gesonderte Regelungen (§ 249 Abs. 4 SGB V). Versicherungspflichtige Rentner[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Neben dem Arbeitsentgelt der versicherungspflichtig Beschäftigten unterliegen auch Renten oder Versorgungsbezüge der Beitragspflicht (§ 226 SGB V) – Versorgungsbezüge, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden (§ 229 SGB V). Die Beiträge werden nach der Höhe der jeweiligen Brutto-Rente bemessen. Bei Beziehern gesetzlicher Renten tragen die Rentenversicherung und der Rentner jeweils die Hälfte der Beiträge. Die Beiträge aus ausländischen Renten tragen die Rentner allein (§ 249 SGB V). Geringfügig Beschäftigte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Der Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, einen Beitrag in Höhe von 13 % des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen. Für Beschäftigte in Privathaushalten hat der Arbeitgeber einen Beitrag in Höhe von 5 % des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung zu tragen (§ 249b SGB V). Freiwillig Versicherte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Freiwillig Versicherte tragen den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich allein (§ 250 Abs. 2 SGB V). Sind allerdings freiwillig Versicherte allein wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei, haben sie gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf einen Zuschuss zum Beitrag, der dem Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung eines vergleichbaren Pflichtversicherten entspricht (§ 257 Abs. 1 SGB V). Die genauen Regelungen zur Beitragshöhe richten sich seit dem 1. Januar 2009 nach § 240 SGB V und den hierzu erlassenen Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes. Im Grundsatz sind alle Einnahmen zu berücksichtigen, die dem allgemeinen Lebensunterhalt dienen, also Arbeitsentgelt, Zinsen, Mieteinnahmen, Versorgungsbezüge, Renten und sonstige Einnahmen, bei Selbständigen auch der Gründungszuschuss oberhalb eines gewissen Freibetrags. Wenn der Ehegatte nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, fließen auch dessen Einnahmen nach einem besonderen Verfahren in die Beitragsberechnung ein.[34] Sonstige Versicherte[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Berufsfindung oder Arbeitserprobung sowie die aufgrund des Bezugs von Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld zu zahlenden Beiträge trägt der zuständige Rehabilitationsträger (§ 251 SGB V). Für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, sowie für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten und für behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht, trägt der Träger der jeweiligen Einrichtung die Beiträge allein. Für die beiden letztgenannten Gruppen werden die Beiträge durch die zuständigen Leistungsträger erstattet (§ 250 SGB V). Beitragssatz und Zusatzbeitrag[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Beitragssätze in der GKV[35]
Der allgemeine Beitragssatz gemäß § 241 SGB V und der ermäßigte Beitragssatz gemäß § 243 SGB V sind seit dem Inkrafttreten des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 für alle Krankenkassen und zahlenden Mitglieder einheitlich. Eine Anpassung kann nur durch die Gesetzesänderung an einen eventuell steigenden Finanzbedarf der Krankenkassen angepasst werden.[36] Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld erwerben, gilt der ermäßigte Beitragssatz. Letzteres gilt nicht für pflichtversicherte Rentner, auch wenn für die Beitragsberechnung ausschließlich Renten, Versorgungsbezüge und gegebenenfalls vorhandenes Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit zugrunde gelegt werden. Freiwillig versicherte Selbständige sowie Versicherte über die Künstlersozialkasse, die statt des ermäßigten freiwillig den allgemeinen Beitragssatz zahlen, haben ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld. Den Nicht-Künstlern wird der allgemeine Beitragssatz nur im Rahmen eines Wahltarifs angeboten, der eine dreijährige Bindung an die Krankenkasse zur Folge hat. Die Beitragslast war vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2018 nicht mehr paritätisch auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber verteilt. Bis 2014 mussten Arbeitgeber gemäß § 249 SGB V alter Fassung die Hälfte des um 0,9 Prozentpunkte reduzierten allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz tragen. Im Gegenzug durften von 2009 bis 2014 gut wirtschaftende Krankenkassen Zuweisungen aus dem Fonds, die ihren Finanzbedarf überstiegen, in Form einer Prämienzahlung an ihre Mitglieder ausschütten. Seit 2015 trugen Arbeitgeber gemäß § 249 Abs. 1 SGB V neuer Fassung die Hälfte der Beiträge des Mitglieds aus dem Arbeitsentgelt nach dem allgemeinen oder ermäßigten Beitragssatz. Den übrigen Teil des Beitrags trugen die Arbeitnehmer. Den einkommensunabhängigen kassenindividuellen Zusatzbeitrag von 2009 bis 2014 beziehungsweise den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag seit 2015, bei Beziehern gesetzlicher Renten und/oder Versorgungsbezügen erst seit 1. März 2015, mussten Mitglieder allein tragen.[37] Seit 1. Januar 2019 wird auch der Zusatzbeitrag wieder paritätisch finanziert. Sowohl die Einführung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags als auch die Streichung einer Prämie berechtigen zur Kündigung. Die Mitgliedschaft endet dann zum Ende des übernächsten Monats nach Kündigungseingang. Die Beitragsbemessungsgrenze, bis zu der der Krankenkassenbeitrag erhoben wird, liegt 2022 bei 4.837,50 Euro. Eigenbeteiligung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Zuzahlung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]An einigen Leistungen haben sich die Versicherten in aller Regel durch Eigenanteile und Zuzahlungen zu beteiligen (Selbstbeteiligung). Dies soll dazu führen, dass die Effekte des Moral Hazard verringert werden, also Versicherte zur Vorsicht vor vermeidbaren Risiken oder überflüssigen Maßnahmen bewegt werden.[38] Es werden folgende Arten unterschieden:
Entlastung in Härtefällen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Nach § 62 SGB V hat die Krankenkasse die dem Versicherten während eines Kalenderjahres entstehenden Zuzahlungen zu übernehmen, soweit sie eine bei dem Versicherten – ggf. unter Berücksichtigung seiner Angehörigen – individuell zu ermittelnde Belastungsgrenze übersteigen. Diese beträgt zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit seit mindestens einem Jahr in Dauerbehandlung sind, beträgt sie ein Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Die Übernahme der Kosten erfolgt nur auf Antrag. Bei frühzeitiger Beantragung wird unter gegebenen Umständen eine Befreiung von künftig anfallenden Zuzahlungen für ein gesamtes Kalenderjahr oder für den Rest eines Kalenderjahres erteilt. Für die gesetzlich Versicherten bedeutet dies, dass sie nie mit mehr Kosten belastet sein werden, als ihnen angesichts ihrer finanziellen Situation gesetzlich zugemutet wird. Sozialhilfebezieher in vollstationären Einrichtungen können aufgrund ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit ein sogenanntes Zuzahlungsdarlehen in Anspruch nehmen und in monatlich gleichmäßigen Raten zurückzahlen (§ 37 Abs. 2 SGB XII). Für diesen Personenkreis sowie für Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur der Regelsatz des Haushaltsvorstands nach § 28 Abs. 2 SGB XII maßgeblich. Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten, ist als Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgeblich. Gesetzlich Krankenversicherte werden gemäß § 55 SGB V beim Zahnersatz von den Eigenanteilen weitgehend befreit, wenn sie dadurch unzumutbar belastet würden. Siehe Härtefallregelung bei Zahnersatz. Selbstbeteiligung in Wahltarifen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Gemäß § 53 Abs. 1 SGB V können Krankenkassen in ihrer Satzung sog. Wahltarife vorsehen, bei denen die Mitglieder einen Teil der ansonsten von der Krankenkasse zu tragenden Kosten selbst übernehmen können. Im Rahmen des Selbstbehalts tragen die Versicherten ihr individuelles Risiko von Erkrankungen selbst, nicht die GKV-Versichertengemeinschaft.[39] Ausgaben[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Grobe Übersicht[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Hinweis: Es handelt sich nicht um eine vollständige Auflistung!
Hinweise: Eine Studie des Instituts für Gesundheits- und Sozialforschung (IGES) im Auftrag der gemeinnützigen Bertelsmann Stiftung sagt einen Anstieg der Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung auf rund 426 Milliarden Euro im Jahr 2040 voraus. Bei einem konstanten Beitragssatz in Höhe von 15,5 Prozent und Einnahmen von 377 Milliarden Euro im Jahr 2040 ergäbe sich ein Defizit von bis zu 50 Milliarden Euro.[45] Ein die Ausgaben deckender Beitragssatz müsste 2040 bei 16,9 Prozent liegen. Nach Ansicht der Forscher ist für diesen Anstieg weniger die Alterung der Bevölkerung als vielmehr die Entwicklung von Menge und Preis der verfügbaren medizinischen Leistungen verantwortlich. Systemexogene Faktoren, die sich von der Gesundheitspolitik nicht direkt beeinflussen lassen,[46] hätten nachweislich den größten Einfluss auf die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Dazu zählt zum Beispiel die Entwicklung der Löhne. Um den prognostizierten Anstieg der Beitragssätze abzumildern, empfehlen die Autoren der Studie zwei zentrale Maßnahmen: zum einen eine Kostendämpfungspolitik, zum anderen einen höheren Steuerzuschuss des Bundes.[47] Psychotherapie[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Jährlich werden etwa 900 Millionen Euro über das gesetzliche KV-System an die Psychologischen Psychotherapeuten ausgeschüttet. In der Referenz findet sich jedoch kein Hinweis auf die Höhe der an die ärztlichen Psychotherapeuten verteilten Gelder.[48] Der oben angeführte Beitrag zu den Kosten von psychischen Krankheiten wurde aufgrund dargestellter Falschinformationen und Fehlinterpretationen von verschiedenen Seiten kritisiert. Psychotherapie wird in Deutschland von einem erheblichen Teil der 27.000 approbierten Psychologen und 23.000 psychotherapeutisch weitergebildeten Fach- und Hausärzten angewandt.[49] Die 250 deutschen Universitätsprofessuren in den „P“-Fächern kosten etwa 60 Mio. Euro im Jahr. Vier Milliarden Euro kostet die stationäre Psychiatrie – innerhalb derer auch viel Psychotherapie stattfindet, 0,5 Mrd. Euro die stationäre medizinische Rehabilitation, 0,2 Mrd. Euro die psychosomatische Krankenhausbehandlung, 0,5 Mrd. Euro die ambulante psychiatrische Behandlung und etwa 1,5 Mrd. die Richtlinienpsychotherapie, zusammen etwa sechs Milliarden Euro. Verwaltungskosten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Verwaltungskosten in der Krankenversicherung
2003 wurde gesetzlich festgelegt, dass sich die Verwaltungskosten der einzelnen Krankenkassen gegenüber dem Vergleichsjahr 2002 grundsätzlich nicht erhöhen dürfen. Der Anteil der Verwaltungskosten im Verhältnis zu den Gesundheitsausgaben der gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland sank von 2004 auf 2016 um 0,9 Prozentpunkte. Von den Gesamtausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahre 2015 über 213,7 Mrd. Euro entfallen 10,4 Mrd. Euro (4,9 %) auf die Verwaltungskosten. Im Jahre 2004 waren es noch 140,2 Mrd. Euro Gesundheitsausgaben und 8,1 Mrd. Euro Verwaltungskosten. Für die privaten Krankenkassen liegen die Verwaltungskosten 2015 bei 6,6 % und lagen 2004 bei 9,6 %. Die Verwaltungsausgaben der gesetzlichen Krankenkassen verteilten sich 2008 wie folgt: Es entfielen 5,3 Mrd. Euro auf die Personalkosten der etwa 140.000 Mitarbeiter, 569 Mio. Euro für Pensionen, Zusatzrenten und Altersversorgung, 545 Mio. Euro für Beiträge an Krankenkassenverbände und Vereine, 131 Mio. Euro für Werbung, 77 Mio. Euro für Reisekosten, 23 Mio. Euro für Dienstwagen; 5,7 Mio. Euro wendeten die Kassen für das Personal zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen auf.[77] Nach veröffentlichten Zahlen für das Jahr 2009 erhielten der Chef der TK ein jährliches Grundgehalt von 271.000 Euro, DAK-Chef Rebscher etwa 235.000 Euro, Barmer-Chefin Fischer etwa 203.000 Euro und die GKV-Spitzenverbands-Vorstandsvorsitzende Pfeiffer 226.250 Euro. KBV-Vorstandschef Köhler erhielt im selben Zeitraum 260.000 Euro. Die Altersversorgungen kommen jeweils noch hinzu.[78] Die Verteilung der Verwaltungskosten für das Jahr 2015 können dem Rechnungsergebnis 2015 des Bundesministeriums für Gesundheit[74] entnommen werden. Ab Seite 14 werden diese als Summe und aufgeteilt auf die einzelnen Kassenarten ausführlich dargestellt. Bei den privaten Krankenkassen werden im Zahlenbericht der privaten Krankenversicherung 2015[75] die Verwaltungskosten lediglich auf Abschlussaufwendungen und Verwaltungsaufwendungen aufgeschlüsselt. Dabei ist auffällig, dass die Kosten für Abschlussaufwendungen deutlich über den Verwaltungsaufwendungen liegen. Unterschiede zwischen GKV und PKV[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Die gesetzliche Krankenversicherung ist grundlegend anders strukturiert als die private Krankenversicherung (PKV). GKV und PKV unterscheiden sich auch grundlegend im Beitrags- und im Leistungsbereich. Struktur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Beiträge[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Leistungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Kritik[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Siehe auch[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Was ist der Unterschied zwischen den Krankenkassen?Die gesetzlichen Krankenversicherungen unterscheiden sich vor allem in der Höhe des erhobenen Zusatzbeitrags, dem Angebot an freiwilligen Zusatzleistungen sowie in ihren Bonusprogrammen und Wahltarifen. Jede Krankenkasse verlangt einen individuellen Zusatzbeitrag.
Was für eine Krankenkasse ist die Beste?Testsieger in der Gesamtbewertung der bundesweit geöffneten Krankenkassen ist die HEK - Hanseatische Krankenkasse, gefolgt von der der hkk Krankenkasse und der Techniker Krankenkasse. Noch besser schnitten die regional geöffneten Krankenkassen SECURVITA (Note 1,3) und IKK Südwest (Note 1,6) ab.
Warum gibt es verschiedene gesetzliche Krankenkassen?Die GKV ist organisatorisch gesehen eine gegliederte Krankenversicherung, das heißt, es gibt keinen einheitlichen Versicherungsträger. Stattdessen gibt es verschiedene Kassenarten mit historisch bedingt unterschiedlicher Ausrichtung (regionale, berufsständische oder branchenspezifische Ausrichtung).
Was ist besser gesetzlich oder freiwillig krankenversichert?Freiwillig Versicherte
Besserverdiener, die mehr als 5.362,50 Euro im Monat brutto an Einnahmen erzielen, haben eine größere Wahlfreiheit: Sie können sich gesetzlich oder privat krankenversichern. Wer in einer gesetzlichen Kasse bleibt, gilt fortan als freiwillig versichert.
|