Was ist der unterschied zwischen abfindung und soziale überbrückungshilfe

Zusammenfassung

 

Eine Abfindung ist eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstands. Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen generellen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es gibt aber spezielle Abfindungsansprüche, die im Folgenden dargestellt werden.

Abfindungen sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn und können gemäß der sog. Fünftelregelung unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigt besteuert werden. Sie sind als Bruttobetrag auszuwerfen. Die Abfindung ist unbeschränkt, unterliegt aber dem Pfändungsschutz nach § 850i ZPO.

Sozialversicherungsrechtlich sind Abfindungen unbegrenzt beitragsfrei, wenn sie wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes gewährt werden.

Die Beurteilung von Zahlungen zum Ausgleich künftiger Versorgungsansprüche sowie von Kapitalabfindungen und Kapitalleistungen wird hier nicht dargestellt.

 

Arbeitsrecht: Die wichtigsten Rechtsquellen sind: §§ 9, 10 KSchG; § 1a KSchG, §§ 145 ff. BGB; §§ 111–113 BetrVG.

Lohnsteuer: Rechtsgrundlage für die ermäßigte Besteuerung von Abfindungszahlungen ist sowohl für das Lohnsteuerabzugs- als auch das Einkommensteuerveranlagungsverfahren § 24 EStG i. V. m. § 34 EStG. Weitere Einzelheiten zur ermäßigten Besteuerung von Abfindungen finden sich in R 34.1–34.5 EStR und H 34.1–34.5 EStH. Ein umfassendes BMF-Schreiben v. 1.11.2013, IV C 4 – S 2223/07/0018 :005, BStBl 2013 I S. 1326, fasst die Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung bei Entlassungsentschädigungen zusammen und beantwortet insbesondere Zweifelsfragen, wann eine Zusammenballung vorliegt. Dieses wurde wegen der geänderten BFH-Rechtsprechung zur Verteilungsmöglichkeit eines Kleinbetrags auf 2 Jahre aktualisiert mit BMF-Schreiben v. 4.3.2016, IV C 4 – S 2290/07/10007 :031, BStBl 2016 I S. 277.

Sozialversicherung:§ 14 SGB IV definiert das in der Sozialversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt. Die Rechtsprechung hat in mehreren Urteilen entschieden, unter welchen Bedingungen Abfindungen als Arbeitsentgelt anzusehen sind. Aussagen zur Zuordnung zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt enthält ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 21.2.1990 (BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 20/88).

 

 

EntgeltLStSV
Abfindung nach Auflösung des Dienstverhältnisses pflichtig frei

 

Arbeitsrecht

1 Abfindungen im Arbeitsrecht

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Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen generellen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es gibt aber spezielle Abfindungsansprüche, die sich u.a. hinsichtlich ihrer Höhe unterscheiden.

2 Abfindungen durch Auflösungsurteil im Kündigungsschutzprozess

Häufig stellt das Arbeitsgericht in einem Kündigungsschutzprozess die Unwirksamkeit einer Arbeitgeberkündigung fest. Teilweise ist aber eine sinnvolle Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht mehr möglich.

Stellt das Gericht in einem Urteil fest, dass die Kündigung i. S. d. § 1 Abs. 1 und 2 KSchG sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, muss es nach § 9 KSchG auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen.

Die gleiche Entscheidung hat es auf Antrag des Arbeitgebers zu treffen, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienende weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen.

Der Antrag auf Auflösung kann nach § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gestellt werden. Wer ihn stellt, muss ihn auch begründen; das Gericht hat dann entsprechend die Gründe zu prüfen. Stellen jedoch beide Seiten den Auflösungsantrag, erkennen sie die wechselseitigen Behauptungen an, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar und eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht zu erwarten ist. Dann muss das Gericht in jedem Fall das Arbeitsverhältnis auflösen. Die Gewichtung der jeweiligen gegenseitigen Gründe fließt dann in die Bemessung der Abfindungshöhe ein.

Bei Angestellten in leitender Stellung i. S. d. § 14 Abs. 2 KSchG (Berechtigung zur selbstständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern) bedarf ein Antrag des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses keiner Begründung. Stellt hingegen der leitende Angestellte den Antrag, muss er diesen begründen. In die Abwägung ist jedoch der mögliche Verlust des Vertrauens einzubeziehen, welches für das Beschäftigungsverhältnis ...

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