Allgemeine Geschäftsbedingungen © fotogestoeber / Adobe StockWas sind AGB?Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages vorgibt. Gegenüber Endverbrauchern genügt die einmalige Verwendung, soweit diese auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen können. Wichtiges Wesensmerkmal der AGB ist, dass sie vom Verwender einseitig zum Vertragsinhalt gemacht werden. Daher liegen keine AGB vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragspartnern im Einzelnen ausgehandelt sind. Solche Individualabreden genießen Vorrang gegenüber AGB, auch wenn die AGB eine Schriftformklausel enthalten. Show
Allgemeine Geschäftsbedingungen erleichtern Abschluss und Abwicklung einer großen Zahl gleichartiger Verträge, weil die Vertragsbedingungen nicht zwischen den Vertragspartnern im Einzelnen ausgehandelt werden müssen. In ihnen können gesetzliche Vorschriften (zum Beispiel im Kauf- und Werkvertragsrecht), soweit sie nicht zwingendes Recht darstellen, den Bedürfnissen des heutigen Wirtschaftslebens angepasst werden. Auch kann dadurch neu entstandenen Vertragstypen (zum Beispiel Factoring- oder Leasingverträge), für die es keine gesetzlichen Regelungen gibt, eine einheitliche Vertragsordnung zugrunde gelegt werden. Mit der einseitigen Vorgabe von Vertragsbedingungen geht typischerweise die Gefahr einer Benachteiligung des Vertragspartners einher, der sich auf die Vertragsbedingungen einlässt. Geschützt wird der Vertragspartner daher durch die besonderen AGB-Vorschriften in den §§ 305 ff. BGB. Insbesondere bei der Verwendung von AGB gegenüber Verbrauchern sehen die AGB-Vorschriften besondere Regelungen vor. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Geschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). AGB im Geschäftsverkehr mit dem Endverbraucher Einbeziehung von AGB in den Vertrag:
Werden dem Verwender durch andere Vorschriften, wie etwa bei Fernabsatzverträgen, über § 305 Abs. 2 Nr. 2 hinausgehende Informationspflichten auferlegt, ist die Erfüllung dieser Pflichten nicht Voraussetzung für eine wirksame Einbeziehung der AGB. Sogenannte überraschende Klauseln, also derart ungewöhnliche Bestimmungen, mit denen bei Abschluss des Vertrages unter keinen Umständen gerechnet werden muss, werden niemals Vertragsinhalt. Die Ungewöhnlichkeit kann sich beispielsweise aus der Unvereinbarkeit mit dem Leitbild des Vertrags, der Höhe des Entgeltes, einem Widerspruch zum Verlauf der Vertragsverhandlungen oder zur Werbung des Verwenders ergeben. Nicht mit der Klausel zu rechnen braucht der Kunde einerseits, wenn dieser ein Überrumpelungseffekt innewohnt, andererseits aber auch dann, wenn die Klausel im Vertragstext falsch eingeordnet und dadurch geradezu versteckt wird. In der Regel gilt die Klausel nicht als überraschend, wenn sie drucktechnisch so hervorgehoben ist, dass von einer Kenntnisnahme durch den Vertragspartner auszugehen ist. Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und UnwirksamkeitSind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam und der Inhalt des Vertrages richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Unwirksam sind solche Klauseln, die den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, d.h. durch die grundlegende Rechte ausgeschlossen oder unzumutbar eingeschränkt werden. Das BGB enthält in den §§ 308 f. einen umfangreichen Katalog derartiger Klauseln, bei denen die Gefahr einer Übervorteilung besonders groß ist. Diese Klauseln sind auch dann unwirksam, wenn der Verbraucher sie - auch in Kenntnis der Unwirksamkeit - unterschrieben hat. Hierzu einige Beispiele:
Bei unklaren oder mehrdeutigen Klauseln geht dies zu Lasten des Verwenders. Denn wenn mehrere Auslegungsalternativen bestehen, ist von derjenigen Auslegung auszugehen, die gegen ein sog. Klauselverbot verstößt und zur Unwirksamkeit der Klausel führt. Die scheinbar kundenfeindlichste Auslegung führt in diesem Fall zum kundenfreundlichsten Ergebnis. Ihre AGB sollten daher in eigenem Interesse klar und eindeutig formuliert werden.
Ferner kann die zweijährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen Sachen nicht verkürzt werden (§ 476 Abs. 2 BGB). Bei gebrauchten Sachen kann die Gewährleistung zwar grundsätzlich wie bisher auf ein Jahr verkürzt werden. Allerdings setzt dies seit dem 01.01.2022 voraus, dass der Verbraucher vor dem Vertragsschluss von der Verkürzung in Kenntnis gesetzt wurde und diese Verkürzung im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (vgl. § 476 Abs. 2 Satz 2. BGB). Durch AGB kann daher eine Verkürzung der Gewährleistungspflichten gegenüber dem Verbraucher nicht mehr erfolgen. Seit dem 01.02.2017 bestehen für Unternehmer Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Der Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder AGB verwendet, hat den Verbraucher darüber zu informieren, inwieweit er sich entweder freiwillig bereiterklärt oder durch bestimmte Regeln verpflichtet ist, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Unternehmer, die AGB verwenden und eine Internetseite betreiben, müssen sowohl in den AGB wie auch auf der Internetseite die Informationspflichten erfüllen. Diese Informationen müssen leicht zugänglich, klar und verständlich sein. Von der Informationspflicht sind Unternehmer ausgenommen, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben (§ 36 Abs. 3 VSBG). Nimmt der Unternehmer an dem Schlichtungsverfahren teil, sei es freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, so hat er die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle mit Anschrift und Webseite zu benennen. Aber auch bei fehlender Bereitschaft an einer Verbraucherschlichtung teilzunehmen, hat der Unternehmer den Verbraucher hierüber auf seiner Webseite und/oder in den AGB zu informieren. Die nationale Allgemeine Schlichtungsstelle i.S.d. § 43 Abs. 1 VBSG ist das „Zentrum für Schlichtung e.V.“. Diese hat ihren Sitz in Kehl und ist erreichbar über www.verbraucher-schlichter.de. AGB im Geschäftsverkehr mit UnternehmernNicht ganz so strengen Regelungen sind Sie unterworfen, wenn Sie Ihre AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmern zum Inhalt eines Vertrages machen wollen. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Geschäftsverkehr mit Unternehmern bedeutet, dass beide Vertragsparteien Unternehmer sind und umfasst jede gewerbliche oder selbständige Tätigkeit. In diesem Fall finden eine Reihe von Vorschriften der §§ 305 ff. BGB keine Anwendung. 1. So ist es nicht notwendig, dass Unternehmer ihren Vertragspartner ausdrücklich auf ihre AGB hinweisen, damit diese Inhalt des Vertrages werden. Allerdings gelten AGB auch zwischen Unternehmern nur, wenn die Parteien sich über die Einbeziehung der AGB geeinigt haben, so dass eine zumindest konkludente Einigung stets erforderlich ist. Aus Gründen der Rechtsklarheit und um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist es jedoch ratsam, in jedem Vertragsangebot auf die AGB ausdrücklich hinzuweisen und somit dem Vertragspartner die Möglichkeit zu bieten, das Angebot zu Ihren Vertragsbedingungen anzunehmen oder in neue Verhandlungen einzutreten. Wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass beide Vertragsparteien ihre (einander widersprechenden) AGB zum Vertragsinhalt machen wollten, ist in der Regel anzunehmen, dass die AGB beider Teile nur insoweit Vertragsbestandteil werden, als sie übereinstimmen. Bezüglich der sich widersprechenden Klauseln gelten die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. 2. Anders als im Verhältnis zum Endverbraucher unterliegen die AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmern nur einer beschränkten Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Es erfolgt lediglich eine an Treu und Glauben orientierte allgemeine Überprüfung unter angemessener Beachtung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche, durch die eine unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners ausgeschlossen werden soll. Lediglich bei Verträgen, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, findet eine solche Überprüfung auf unangemessene Benachteiligung seit dem 01.01.2009 nicht mehr statt. Für Verträge zwischen Unternehmern gelten die Klauselverbote der §§ 308 Nr. 1, 2 bis 9 und 309 BGB zwar nicht. Ein Verstoß gegen sie kann jedoch Indizwirkung für die Unwirksamkeit der Klausel auch bei der Verwendung gegenüber Unternehmern haben. 3. Besondere Anforderungen an die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem 12. Juli 2020 für Betreiber von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen im Verhältnis zu ihren gewerblichen Nutzern. Gemäß der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten müssen allgemeine Geschäftsbedingungen künftig nicht nur klar und verständlich formuliert und zu jedem Zeitpunkt - auch schon vor Vertragsschluss - für gewerbliche Nutzer verfügbar sein. Vielmehr müssen Sie auch bestimmte inhaltliche Anforderungen erfüllen und Informationspflichten enthalten. Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten müssen insbesondere sicherstellen, dass ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen a) die Gründe benennen, bei deren Vorliegen entschieden werden kann, die Bereitstellung ihrer Online-Vermittlungsdienste für gewerbliche Nutzer vollständig oder teilweise auszusetzen oder zu beenden oder sie in irgendeiner anderen Art einzuschränken b) Informationen über zusätzliche Vertriebskanäle oder etwaige Partnerprogramme enthalten, über die der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten die vom gewerblichen Nutzer angebotenen Waren und Dienstleistungen vermarkten könnte; c) allgemeine Informationen zu den Auswirkungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die Inhaberschaft und die Kontrolle von Rechten des geistigen Eigentums gewerblicher Nutzer enthalten. Zudem enthält die Verordnung genaue Vorgaben und Regelungen, die bei einer Änderung der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten sind. Wenn Sie über die Zulässigkeit einer bestimmten Vertragsklausel im Zweifel sind, sollten Sie hierzu rechtlichen Rat einholen. Was geht vor AGB oder Vertrag?Vorrang der Individualabrede
Im Wortlaut des Gesetzes heißt es daher: „Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. “ Somit sollte eine GmbH, wenn sie mit dem vorformulierten Vertrag nicht einverstanden ist, stets darauf bestehen, individuelle Abweichungen schriftlich zu vereinbaren.
Was hat Vorrang AGB oder BGB?Was gilt: AGB oder BGB? Wenn AGB wirksamer Vertragsbestandteil geworden sind, haben sie gemäß § 305b BGB Vorrang gegenüber den gesetzlichen Vorschriften. Sind AGB-Klauseln unwirksam oder nicht zulässig, gilt nach § 306 Abs. (2) BGB an ihrer Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
Wie wird die AGB rechtlich Bestandteil von einem Vertrag?AGB werden nicht automatisch Bestandteil eines Vertrages, sondern sie müssen vertraglich vereinbart werden. Geregelt ist das Recht der AGB in den Paragrafen 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Warum hat die persönliche Absprachen Vorrang vor den AGB?Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 305b BGB@). Dadurch wird gewährleistet, dass einseitig vorformulierte Regelungen (AGB-Klauseln) die ausgehandelten Vereinbarungen nicht vernichten (vgl. BGH, September 2005 - XII ZR 312/02).
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