Die Gründungsverträge enthalten schließlich selbst noch einige grundrechtsähnliche Verbürgungen. Diese finden sich zunächst in den vier „Grundfreiheiten“: Show
Sie enthalten nicht nur eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, sondern können auch unmittelbare Rechte und Pflichten von Individuen begründen. So kann jeder EU-Bürger gegen im Einzelfall unverhältnismäßige Beschränkungen, wie z. B. der Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit, gerichtlich vorgehen. Dies gilt auch für eine Verletzung der so genannten „Nichtdiskriminierungsklauseln“, die einen besonderen Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes gewährleisten. Dies betrifft z. B. das Verbot jeglicher Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Art. 12 EGV), oder den Grundsatz der Lohngleichheit für Männer und Frauen (Art. 141 EGV). Der EuGH hat auf dieser Grundlage in seiner langjährigen Rechtsprechung eine breite Palette von Gemeinschaftsgrundrechten anerkannt und im konkreten Einzelfall angewandt. Dies gilt insbesondere für die Rechte auf:
Das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, dass dieser Grundrechtsschutz dem Grundgesetz im Wesentlichen gleichwertig ist. Entwicklung des Grundrechtsschutzes in der EUDer EuGH nahm erst Ende der sechziger Jahre seine Grundrechtssprechung auf. 1969 erklärte sich der EuGH erstmals für zuständig, die Grundrechte zu schützen, die er im Wege der wertenden Rechtsvergleichung aus den Verfassungen seiner Mitgliedstaaten ableitete. Er erkannte an, dass der Einzelne sich gegenüber Akten der Gemeinschaft auf Grundrechte berufen könne. Am 4. Juni 1999 beschloss der Europäische Rat in Köln auf Initiative der deutschen Ratspräsidentschaft die Ausarbeitung einer Grundrechtecharta. Der Europäische Rat von Tampere vom 15./16. Oktober 1999 legte dann die Zusammensetzung eines Gremiums zur Ausarbeitung der Charta sowie das Verfahren fest. Das Gremium setzte sich wie folgt zusammen:
Dazu kamen zwei Beobachter des Europäischen Gerichtshofs und zwei des Europarats, darunter einer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Es wurde festgelegt, dass der Wirtschafts- und Sozialausschuss, der Ausschuss der Regionen und der Europäische Bürgerbeauftragte zu hören seien, und ein Gedankenaustausch mit den Beitrittsländern stattfinden sollte. Das Gremium konnte sonstige Gremien, gesellschaftliche Gruppen oder Sachverständige hören. Die Sitzungen und Dokumente sollten grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich sein. Das gesamte Verfahren war bis dato in der Geschichte der Union beispiellos und ein scharfer Gegensatz zu den Regierungskonferenzen hinter verschlossenen Türen. Das Gremium trat am 17.12.1999 erstmals zusammen und wählte den ehemaligen deutschen Bundespräsidenten und Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, ROMAN HERZOG, zu seinem Vorsitzenden. Zunächst vom Europäischen Rat von Tampere als „Gremium“ bezeichnet, benannten sich dessen Mitglieder selbst in „Konvent“ um. Innerhalb von neun Monaten erarbeitete der Konvent den Entwurf einer „Charta der Grundrechte der EU“. Mit der Grundrechtecharta gelang es erstmals, die bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechte, die bislang in verschiedenen nationalen und internationalen Verträgen niedergelegt waren, zu einem einzigen, verständlichen Text zusammenzufassen. Diese Rechte sind in sechs große Kapitel unterteilt:
Sie beruhen insbesondere auf den in der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannten Rechten und Grundfreiheiten, den Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Sozialcharta des Europarates und der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer sowie anderen internationalen Übereinkommen, denen die Europäische Union oder ihre Mitgliedstaaten angehören. Der Charta-Entwurf wurde vom Europäischen Rat von Biarritz (13./14. Oktober 2000) gebilligt. Die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Europäischen Rates und der Europäischen Kommission unterzeichneten und proklamierten die Charta im Namen ihrer jeweiligen Institutionen am 7. Dezember 2000 in Nizza. Rechtlich bleibt die Charta jedoch bis heute unverbindlich. Zwar stärkt der geschriebene Grundrechtekatalog die Legitimität der EU, dies würde aber durch die Rechtsverbindlichkeit der Charta noch deutlicher geschehen. Der „Entwurf eines Vertrages über eine Verfassung für Europa“ sah eine Einbeziehung der Charta in Teil II des Vertrags vor. Durch Ablehnung durch Frankreich und die Niederlande konnte der Verfassungsvertrag jedoch nicht ratifiziert werden. An seine Stelle tritt der Reformvertrag (Vertrag von Lissabon). Durch einen Verweis im Reformvertrag wird die Grundrechtecharta für rechtsverbindlich erklärt. Welche Inhalte stehen in der Charta der Grundrechte der EU?In sechs Titeln (Würde des Menschen, Freiheit, Gleichheit, Solidarität, Bürgerrechte und justizielle Rechte) fasst die Charta die allgemeinen Menschen- und Bürgerrechte und die wirtschaftlichen und sozialen Rechte in einem Dokument zusammen.
Was garantiert die Grundrechtecharta der EU?Inhaltlich geht die Grundrechtecharta weiter als die meisten nationalen Verfassungen in der EU . Beispielsweise garantiert sie ausdrücklich Rechte von Kindern und älteren Menschen, den Schutz personenbezogener Daten oder das Recht auf gute Verwaltung.
Wann sind Grundrechte der Grundrechtecharta anwendbar?Im Rahmen der Prüfung seiner Zuständigkeit hat der Gerichtshof zunächst darauf hingewiesen, dass der Anwendungsbereich der Charta, was das Handeln der Mitgliedstaaten betrifft, in Art. 51 Abs. 1 der Charta definiert ist. Danach gilt diese für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.
Was besagt der Artikel 21 der EU Grundrechtecharta?Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
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