Wann überweist Bank Geld an den Gläubiger?

Jede:r Kontoinhaber:in hat gegenüber seiner/ihrer Bank den Anspruch, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P-Konto, geführt wird. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

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Jede:r Kontoinhaber:in hat gegenüber seiner/ihrer Bank das Recht, dass das Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) geführt wird. Der vertragliche Rahmen bleibt dabei gleich, dem Girokonto wird lediglich eine Zusatzfunktion hinzugefügt, die bei Kontopfändung einen unbürokratischen Schutz bietet:

Ein Grundfreibetrag (seit 1. Juli 2022: 1.340 Euro pro Kalendermonat) bleibt dabei automatisch verfügbar. Weitere Beträge (Kindergeld usw.) können auf Nachweis freigegeben werden.

Wir geben Antworten auf häufige Fragen:

Einrichtung, Leistungen und Kosten des P-Kontos

Leider ist mein Konto wegen einer Kontopfändung gesperrt. Es handelt sich um einen Betrag von etwa 300 €. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist am 16.07 bei mir eingegangen. 14 Tage später wurden von meinem Konto 159€(Guthaben auf dem Konto 165€) an den Gläubiger überwiesen. Am 31.07 habe ich nun mein Gehalt überwiesen bekommen und habe gedacht das nun das restliche Geld an den Gläubiger überwiesen wird und ich wieder an mein Geld komme. Bisher ist aber noch nichts passiert. Kann mir jemand sagen wie es nun weitergehen könnte??? Überweist die Bank das Geld automatisch an den Gläubiger?? Dies ist doch der Sinn einer Kontopfändung oder??? Ab wann komme ich nun wieder an mein Geld??? Vielen Dank im Vorraus .

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Wann überweist Bank Geld an den Gläubiger?

richtig ist, dass auf dem Konto gepfändetes Guthaben nach § 835 ZPO nach einer Wartefrist von zwei Wochen ab gutschrift durch die Bank an den Gläubiger überwiesen werden darf; diese Frist ist dazu da, dass der Schuldner in diesen zwei Wochen die Möglichkeit hat, sich die notwendigen pfandfreien Beträge freigeben zu lassen; ist genügend Geld auf dem Konto vorhanden, dann verfahren die Banken regelmäßig so, dass der gepfändete Betrag auf einem bankinternen Konto zwischengelagert wird und Dein Konto dann wieder frei ist; ist nicht genügend Guthaben auf dem Konto, bleibt Dein Konto leider gesperrt; Du must Dir dann die pfandfreien Beträge durch das Amtsgericht freigeben lassen; weise doch Deine Bank an, dass sie gleich nach Eingang des Geldes den Restbetrag an den Gläubiger überweist, dann ist Dein Konto sofort wieder frei.

Wann überweist Bank Geld an den Gläubiger?

kommt drauf an was für Geld auf deinem Konto ist, an Unterhalt, Kindergeld ALG kommt kein Gläubiger so einfach dran. am besten sag der Bank das sie es überweisen sollen , dann ist das Konto schnell wieder frei.

Wann überweist Bank Geld an den Gläubiger?

frag mal bei juraforum.de nach. Viel Glück

Wann überweist Bank Geld an den Gläubiger?

wende dich an dein zuständiges amtsgericht,ddort kannst du auch die freigabe beantragen. wenn du einen gewissen betrag nicht überschreitest könne sie dir unter umständen auch gar nichts pfänden,das musst du aber auf dem gericht klären.

Wann überweist Bank Geld an den Gläubiger?

du musst dein konto wieder entsperren lassen. also zur bank gehen oder anrufen.

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2.4. Kontopfändung

Von der Pfändung eines Kontos spricht man, wenn das Guthaben auf einem Bankkonto im Rahmen einer Zwangsvollstreckung gepfändet wird und dazu genutzt wird, eine verbindlich festgestellte Schuld des Kontoinhabers zu begleichen.

2.4.1. Ablauf der Kontopfändung

Die Kontopfändung erfolgt mittels eines gerichtlich erwirkten Pfändungsbeschlusses, der zumeist mit einem Überweisungsbeschluss kombiniert ist (daher auch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder kurz: „PfÜB“). Gepfändet wird genaugenommen nicht das Kontoguthaben sondern die Forderung des Kontoinhabers gegenüber der Bank auf Auszahlung des Kontoguthabens. Voraussetzung für die Pfändung ist ein Antrag des Gläubigers auf Erlass eines PfÜB´s und die Angabe der Kontonummer des Schuldners.

Der Pfändungsbeschluss bewirkt die Beschlagnahme des Kontoguthabens, bzw. der Auszahlungsforderung, während der Überweisungsbeschluss die eigentliche Verwertung des Kontoguthabens ist. Die Verwertung durch den Überweisungsbeschluss geschieht in der Regel durch eine sogenannte „Überweisung an Zahlungs statt“. Das bedeutet, dass der Gläubiger des Kontoinhabers in Höhe seiner Forderung neuer Inhaber des Auszahlungsanspruchs des Kontoinhabers gegen die Bank wird. Er kann dann die Auszahlung des Kontoguthabens in der entsprechenden Höhe verlangen. Wahlweise kann der Gläubiger statt einer Überweisung an Zahlung statt auch die sog. „Überweisung zur Einziehung“ beantragen. Hier bleibt der Kontoinhaber Forderungsinhaber gegenüber der Bank und der Gläubiger kann von ihm Zahlung verlangen, nachdem dieser von der Bank das Geld bekommen hat.

Beispiel

Frau Weiler wird vor Gericht zur Zahlung von 1.000 EUR an Frau Krämer verurteilt, weil sie von dieser ein gebrauchtes Mofa gekauft aber nie bezahlt hat. Trotz des Urteils zahlt Frau Weiler nicht, obwohl sie noch ein Kontoguthaben von 10.000 EUR bei der W-Bank hat.
Frau Krämer beantragt nun die Zwangsvollstreckung in das Konto von Frau Weiler bei der W-Bank und gibt dazu die Kontodaten beim Vollstreckungsgericht an. Das Kontoguthaben wird mittels eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Vollstreckungsgerichts gepfändet. Wie Frau Krämers Zahlungsanspruch befriedigt werden soll, kann sie sich aussuchen: Entweder wird sie in Höhe von 1.000 EUR neue Gläubigerin des Auszahlungsanspruches von Frau Weiler gegen die Bank. Dann kann sie Auszahlung von der Bank in Höhe von 1.000 EUR verlangen (Überweisung an Zahlung statt). Oder sie kann Überweisung zur Einziehung beantragen, sodass Frau Weiler Inhaberin der Auszahlungsforderung bleibt, dann aber nach Auszahlung der 1.000 EUR diese an Frau Krämer abgeben muss.

Das gepfändete Kontoguthaben einer natürlichen Person darf erst vier Wochen nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Bank zu Gunsten des Gläubigers ausgezahlt werden.

Da der Gläubiger des Kontoinhabers oftmals nicht wissen kann, ob und in welcher Höhe der Schuldner Kontoguthaben bei einer Bank hat, ist die Bank verpflichtet, dem Gläubiger innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des PfÜB´s Auskunft über das Konto zu erteilen. Diese Auskunftspflicht erfasst insbesondere die Mitteilung, ob die Bank die Forderung des Kontoinhabers anerkennt und zur Zahlung bereit ist und ob vielleicht bereits andere Gläubiger gepfändet haben.

Der Gläubiger des Kontoinhabers kann auch zukünftige Salden, also zukünftige Eingänge auf dem Konto pfänden, falls das aktuelle Guthaben und das sonstige Vermögen des Kontoinhabers nicht ausreicht. Der PfÜB lautet dann auf zukünftige Salden.

2.4.2. Pfändungsschutz

Um zu vermeiden, dass alles Geld des Schuldners gepfändet wird und dieser nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (man spricht von einer „Kahlpfändung“ des Schuldners), ist der Lohn bzw. das Gehalt des Schuldners bis zu einer gewissen Grenze unpfändbar. Das gilt jedoch nur so lange, bis das Geld auf dem Konto des Schuldners eingetroffen ist, denn ab diesem Zeitpunkt ist die Bank zur Verrechnung berechtigt und damit auch die Pfändung möglich.

Um dennoch Pfändungsschutz zu erreichen, kann der Schuldner, wenn er eine natürliche Person ist, bei der Bank ein Pfändungsschutzkonto, auch „P-Konto genannt“, errichten.
Bei einem solchen Konto ist ein bestimmter Sockelbetrag (derzeit ca. 930 EUR), ergänzt durch verschiedene Aufstockungsbeträge z.B. für Unterhaltspflichten, unpfändbar.

Ein P-Konto entsteht nur, wenn der Bankkunde dies bei seiner Bank beantragt. Es kann dabei auch vereinbart werden, dass ein bereits bestehendes Konto in ein P-Konto umgewandelt wird.

Beispiel

Frau Schmidt hat bei der B-Bank ein Konto mit einem Guthaben in Höhe von 2.000 EUR. Als sie in finanzielle Schwierigkeiten gerät, vereinbart sie mit ihrer Bank die Umwandlung ihres Kontos in ein P-Konto.
Wie befürchtet, kommt es dann einige Monate später zur Zwangsvollstreckung in das Konto von Frau Schmidt, weil sie ihren finanziellen Verbindlichkeiten nicht mehr nachgekommen ist. Da es sich bei ihrem Konto um ein P-Konto handelt, kann in Höhe von ca. 930 EUR das Guthaben nicht gepfändet werden, der Betrag bleibt also Frau Schmidt erhalten. In Höhe der übrigen 1.070 EUR kann das Guthaben aber gepfändet werden.

Jede natürliche Person darf nur ein P-Konto führen. Verfügt der Schuldner in einem Monat nicht über den gesamten Freibetrag, so erhöht sich dieser im nächsten Monat um den nicht in Anspruch genommenen Betrag - der Schuldner kann also seine Freibeträge ansparen.

Dieser Beitrag ist entnommen aus dem Buch „Bankvertragsrecht“ von Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, erschienen im Verlag Mittelstand und Recht, 2014, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8.

Wann überweist Bank Geld an den Gläubiger?

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Über die Autoren:

Carola Ritterbach, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Wann überweist Bank Geld an den Gläubiger?

Rechtsanwältin Carola Ritterbach arbeitet seit vielen Jahren im Bereich des Bankrechts. Sie ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht. Sie unterstützt Verbraucher und Unternehmer in jeglichen Bereichen, in denen Schwierigkeiten mit ihren Banken aufgetreten sind oder drohen aufzutreten.

Beispiele aus dem Tätigkeitsbereich von Rechtsanwältin Carola Ritterbach:

  • Beratung und Vertretung von Bankkunden bei allen Fragen hinsichtlich Darlehensverträgen, Kreditsicherheiten, wie beispielsweise Bürgschaften oder Grundschulden und Kapitalanlagen wie z.B. Wertpapiere oder Fonds
  • Durchsetzung von Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüchen bei Bankberatungsfehlern, z.B. beim Abschluss von offenen oder geschlossenen Immobilienfonds, Schiffsfonds, Zinsdifferenzgeschäften, Swapverträgen etc.
  • Beratung bei Fragen zur Anlagevermittlung und Prospekthaftung
  • Rückabwicklung von Bankanlageprodukten, die sich im Nachhinein als Verlust erweisen
  • Abwehr von Ansprüchen aus sittenwidrigen Angehörigen-Bürgschaften oder Darlehensmitübernahmen
  • Abwehr von Forderungen aus unzulässigen Klauseln in Bankverträgen
  • Rückabwicklung unberechtigter Gebührenzahlungen an Banken
  • Widerruf und Rückabwicklung von Immobiliendarlehen aufgrund fehlerhafter Widerrufserklärungen
  • Abwicklung von Leasingverträgen
  • Begleitung bei Sanierungen notleidender Finanzierungen
  • Unterstützung bei allen Fragen rund um das Girokonto, Sparbuch und dem elektronischen Zahlungsverkehr Wahrung des Bankgeheimnisses und Beanspruchung von Bankauskünften
  • Beratung und Vertretung im Bereich des Factorings

Rechtsanwältin Carola Ritterbach hat im Bankrecht veröffentlicht:

  • Die Beraterhaftung im Kapitalmarktrecht, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, ISBN 978-3-939384-30-4
  • Kreditsicherheiten, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-27
  • Kreditzinsen und Vorfälligkeitsentschädigung - Gewinn- und Schadensberechnung der Banken, 2015, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-45-8
  • Bankvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-32-8
  • Kreditvertragsrecht, 2014, Verlag Mittelstand und Recht, www.vmur.de, ISBN 978-3-939384-35-9
  • Leasingrecht – Einführung in das Recht des Leasings, ISBN 978-3-939384-25-0, 2014, Verlag Mittelstand und Recht

Rechtsanwältin Ritterbach ist Dozentin für Bank- und Kapitalmarktrecht an der DMA Deutsche Mittelstandsakademie sowie Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Rechtsanwältin Ritterbach bietet Schulungen, Vorträge und Seminare zu den Themen:

  • Die Bürgschaft - Wer bürgt wird gewürgt?
  • Pflichten und Haftung bei der Anlageberatung - Welche Rechte haben Sie gegenüber Ihrer Bank?
  • Bankstrategien von Unternehmen – u.a.: Zweibankenstrategie, die passende Bank für Ihr Geschäft
  • Die Abrechnung von Leasingverträgen - Was Leasinggesellschaften dürfen und worauf Sie achten sollten
  • Der Verkauf von notleidenden Krediten – Was darf Ihre Bank und was nicht
  • Datenschutz im Bankrecht – Bankgeheimnis und Bankauskünfte: Wer erfährt was?

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Ritterbach unter:
Mail:
Telefon: 0721-20396-26

Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir keine kostenlose Rechtsberatung erbringen können.

Wann wird Geld an Gläubiger überweisen?

Wann wird Geld von der Bank an Gläubiger ausgezahlt?.
Sie überschreiten regelmäßig den unpfändbaren Freibetrag..
Sie haben hohe Rücklagen auf dem Konto, die Sie nicht sichern können..
Ihre P-Konto-Bescheinigung ist abgelaufen..
Sie haben mehrere Konten – nur eins davon können Sie in ein P-Konto umwandeln lassen..

Wie lange dauert es bis die Pfändung vom Konto ist?

Die Kontopfändung dauert so lange, bis alle Schulden getilgt sind. Wird die Forderung sofort vollständig aus dem Bankguthaben beglichen, endet damit die Pfändung. Ist jedoch nicht genug Geld auf dem Konto, so kann die Kontopfändung Monate oder gar Jahre andauern – je nach Guthaben und Höhe der Forderung.

Kann man trotz Kontopfändung Geld überweisen?

Der Gläubiger kann das Guthaben auf dem Konto "pfänden". Dafür braucht er vom Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Der Kontoinhaber kann dann kein Geld mehr abheben oder Überweisungen tätigen.

Wie kommt man als Gläubiger an sein Geld?

Das sind die Schritte, die Sie gehen müssen:.
Mahnbescheid einreichen. Füllen sie einen Mahnbescheid aus. ... .
Vollstreckungsbescheid beantragen. Legt der Schuldner oder die Schuldnerin keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, ist ein weiterer Antrag, nämlich auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides, erforderlich..